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Bundesverwaltungsgericht 02.04.2008 D-1882/2008

2. April 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,576 Wörter·~13 min·4

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Mär...

Volltext

Abtei lung IV D-1882/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 . April 2008 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren [Datum], Kamerun, zurzeit im Transit des Flughafens, B._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. März 2008 / N [Nummer]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1882/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Kamerun am 24. Februar 2008 auf dem Luftweg verliess und am 27. Februar 2008 im Flughafen B._______ um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Februar 2007 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und der Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens, bis maximal 60 Tage, den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zuwies, dass die summarische Befragung durch die Flughafenpolizei B._______ am 29. Februar 2008 und die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM am 14. März 2008 erfolgte, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei kamerunische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in C._______, dass sie ihren Lebensunterhalt als Händlerin von 1998 bis zur Ausreise auf den Märkten D._______ und (ab 2005) E._______ verdient habe, dass es im März 2003 auf dem Markt E._______ gebrannt habe und die Behörden in der Folge versprochen hätten, diejenigen zu entschädigen, welche zu Schaden gekommen seien, dass die Behörden dem Versprechen nicht nachgekommen seien, worauf die Marktleute am 31. März 2003 einen Streik organisiert hätten, an welchem sie teilgenommen habe, dass sie am gleichen Abend wegen der Teilnahme am Streik von Unbekannten zu Hause aufgesucht, entführt und an einen unbekannten Ort verschleppt worden sei, wo man sie geschlagen, vergewaltigt und ihre Beine verbrannt habe, dass ihr nach einigen Tage die Flucht gelungen sei, dass sie in der Folge von einer Frau, welche in einem etwa 300 Kilometer von C._______ entfernten Dorf gewohnt habe, aufgenommen und gesund gepflegt worden sei, D-1882/2008 dass sie über ein Jahr bei dieser Frau geblieben sei, da immer noch die gleichen Regierungsleute an der Macht gewesen seien, dass sie im Jahr 2005 nach C._______ zurückgekehrt sei, weil der für den Markt zuständige Regierungsvertreter gestorben sei und für sie mithin keine Gefahr mehr bestanden habe, dass der neue Delegierte der Regierung im Januar 2008 Marktstände von E._______ habe demolieren lassen, da diese unrechtmässig auf der Strasse aufgestellt worden seien, dass die Händler, darunter auch sie, die Stände wieder aufgebaut hätten, dass im Februar 2008 die Stände erneut demoliert und unter anderem auch Waren von Händlern beschlagnahmt worden seien, dass in der Folge ein Streik organisiert worden sei, an dem sie ebenfalls teilgenommen habe, dass es zu Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen sei, wobei die Streikenden Steine geworfen hätten und die Polizei Wasserwerfer und Tränengas eingesetzt habe, dass einige Streikende teils getötet und teils festgenommen worden seien, dass andere Streikende verschwunden und nicht mehr aufgetaucht seien, dass sie nach Hause zurückgekehrt sei, wo ihr ein Nachbar mitgeteilt habe, dass bei der Polizei eine Liste mit den Namen der Streikenden existiere, welche gesucht würden, dass auf der Liste auch ihr Namen stehen würde, dass sie sich aus diesen Gründen zur Flucht entschlossen habe, dass sie zunächst durch die Strassen von C._______ geirrt sei, ehe sie auf eine Frau in einem roten Wagen getroffen sei, von der sie angesprochen worden sei und der sie ihre Geschichte erzählt habe, D-1882/2008 dass diese Frau ihr darob geraten habe, das Land zu verlassen und ihr angeboten habe, gegen eine bestimmte Summe Geld dabei zu helfen, dass sie ihre ganzen Ersparnisse dieser Frau ausgehändigt habe und sich mit ihr am Ausreisetag am Flughafen getroffen habe, wo ihr (der Beschwerdeführerin) ein fremder Pass, versehen mit ihrem Foto, ausgehändigt worden sei, dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren diesen kamerunischen Reisepass zu den Akten reichte, dass eine Analyse des Urkundenlabors der Kantonspolizei Zürich vom 25. Februar 2008 ergab, dass beim Reisepass Inhaltsverfälschungen vorgenommen wurden (Bildauswechslung, Rasur, Überschreibung, Visumfälschung), dass das Bundesamt mit Verfügung vom 17. März 2008 - eröffnet am gleichen Tag - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch vom 27. Februar 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb die Asylrelevanz der Darlegungen nicht geprüft werden müsse, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin tatsachenwidrig und unglaubhaft seien, da sie in wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen des BFM und der allgemeinen Erfahrung oder Logik des Handelns widersprechen würden (Zeitpunkt und Umstände im Zusammenhang mit den geltend gemachten Zerstörungen der unrechtmässig aufgestellten Marktstände im Jahr 2007 und den daraus resultierenden Auseinandersetzungen mit der Polizei; Angaben zu den Ursachen im Zusammenhang mit den erwähnten Ereignissen von Januar und Februar 2008; fehlende Presseberichterstattung zu den geltend gemachten Ereignissen im Februar 2008 im Gegensatz zu denjenigen im Jahre 2007; widersprüchliche und unglaubhafte Ausführungen im Zusammenhang mit der angeblichen, unter anderem ihren Namen aufweisenden geheimen Liste; realitätsfremde Schilderungen zu den Ausreiseumständen), D-1882/2008 dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar und zumutbar sei, dass diesem keine triftigen Gründe entgegen stünden, dass die Beschwerdeführerin unter Kosten- und Entschädigungsfolge mit Beschwerde vom 21. März 2008 (vorab per Telefax; Eingang Original am 28. März 2008) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Ziff. 1), die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat (Ziff. 2), die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (Ziff. 3) sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Ziff. 4) beantragt, dass sie in prozessualer Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Ziff. 5) sowie eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Ziff. 6) ersucht, dass die vorinstanzlichen Akten vorab per Telefax am 25. März 2008 (Orignial: 28. März 2008) beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass mit Zwischenverfügung vom 28. März 2008 der Beschwerdeführerin die Eingabe vom 21. März 2008 unter Fristansetzung zur Beschwerdeverbesserung retourniert wurde, da die erforderliche Unterschrift fehlte (vgl. Art 52 VwVG), dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdeverbesserung am 1. April 2008 einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie- D-1882/2008 hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 ff. VwVG), dass die angefochtene Verfügung keinerlei Anordnungen hinsichtlich Ziff. 3 (Wegweisung in einen Drittstaat) der Beschwerdebegehren enthält, weshalb mangels Rechtsschutzinteresses darauf nicht einzutreten ist, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb auf das diesbezügliche Eventualbegehren (Ziff. 6; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) mangels Rechtsschutzinteresses ebenfalls nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das vorliegende Urteil in deutscher Sprache ergeht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt wird – um eine solche handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), D-1882/2008 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung teilweise unter Angabe der Fundstellen im Protokoll der direkten Bundesanhörung ausführlich darlegt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin tatsachenwidrig, unsubstantiiert beziehungsweise realitätsfremd sind, und vor diesem Hintergrund feststellt, ihre Darlegungen würden insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen, dass vorab zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen in der Rechtsmittelschrift die ihr von der Vorinstanz vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente nicht auszuräumen oder gar zu beseitigen vermag und ihre diesbezüglichen, nicht überzeugend ausfallenden Ausführungen ("explications") vielmehr entweder als blosse Behauptungen, unbehelfliche Erklärungsversuche oder nachträgliche Anpassungen an den Sachverhalt zu werten sind, dass dies insbesondere für die Einwendung in der Beschwerde gilt, wonach es "effectivement" im Oktober 2007 einen Streik gegeben habe, aber dieser im Zusammenhang mit den Opfern des Streiks jenes Monats gestanden sei und sie selber Opfer des Streiks vom November gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin nämlich anlässlich der Anhörung vom 14. März 2008 erklärt hat, der neue Regierungsvertreter habe im November 2007 mit dem Demolieren der Marktstände begonnen (A11 S. 8 Ziff. 40) und an anderer Stelle anführte, er habe im Januar 2008 alle ihre Stände, welche sie am Rand der Strasse aufgebaut hätten, kaputt gemacht (A11 S. 3 Ziff. 2), dass die Räumung der als illegal erachteten Stände jedoch – wie das BFM zutreffend ausführte – am 5. Oktober 2007 stattfand und nicht im Januar 2008, D-1882/2008 dass demgegenüber am 11. Januar 2008 auf dem Markt E._______ ein Brand ausgebrochen war, dass sich sodann das Vorbringen in der Beschwerde, sie (persönlich) habe einen Stein geworfen und dabei einen Polizisten am Auge verletzt (S. 6), nicht mit ihren Aussagen anlässlich der Befragungen vereinbaren lässt, zumal sie am 14. März 2008 diesbezüglich unbestimmt ausgeführt hat, sie (die Demonstrierenden) hätten die Polizisten mit Steinen beworfen und einen von ihnen getroffen (A11 S. 11 Ziff. 76), dass schliesslich die Erklärung im Zusammenhang mit dem der "Fluchthelferin" ausgehändigten Foto ("J'ai l'habitude de balader beaucoup d'accessoires dans mon sac") zwar nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist, dass sich das in diesem Zusammenhang vom BFM herangezogene Begründungselement jedoch als von untergeordneter Bedeutung erweist und keinen entscheidenden Einfluss auf das Ergebnis des Entscheids auszuüben vermag, mithin die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, dass es sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt auf die weiteren Einwendungen in der Beschwerde einzugehen, da diese die klar zu Tage tretende Unglaubhaftigkeit der zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu beseitigen vermögen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass das Bundesamt in der Folge die Wegweisung der Beschwerdeführerin zu Recht angeordnet hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), D-1882/2008 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist – respektive die Verweigerung der Einreise (vgl. Art. 22 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Bst. b AsylG) zu Recht erfolgte –, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle ihrer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass trotz der Unruhen von Anfang Jahr in Kamerun nicht von einer bürgerkriegsähnlichen Situation gesprochen werden kann, welche den Vollzug der Wegweisung allenfalls als unzumutbar erscheinen liesse, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge in Kamerun seit dem Tod ihrer Eltern (Vater [Jahr], Mutter [Jahr]) zwar über kein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, von 1998 bis zur Ausreise aber vorwiegend als Händlerin von Kinderkleidern auf dem Markt ihren Lebensunterhalt zu verdienen wusste und es ihr daher D-1882/2008 zuzumuten ist, nach der Rückkehr ihre vor der Ausreise ausgeübte Erwerbstätigkeit als Markthändlerin wieder aufzunehmen, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache der prozessuale Antrag (Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) gegenstandslos wird, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als von vornherein aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1882/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Flughafenpolizei B._______ (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM (per Telefax zu den Akten Ref-Nr. N [Nummer]) - die zuständige Behörde (per Telefax; mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin inklusive Übersetzung und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 11

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