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Bundesverwaltungsgericht 21.04.2009 D-1874/2009

21. April 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,142 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl

Volltext

Abtei lung IV D-1874/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . April 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Irak, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Tim Walker, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. März 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1874/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 19. Oktober 2008 verliess und am 5. November 2008 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 17. November 2008 summarisch befragt wurde, dass das BFM am 27. November 2008 eine Anhörung durchführte, dass der Beschwerdeführer - ein Kurde aus der Provinz _______ im Nordirak - zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, im Sommer 2007 einen Ausbildungskurs (_______) absolviert zu haben und als Peschmerga der kurdischen Behörden tätig gewesen zu sein, dass er seit dem 1. Oktober 2008 an einem Kontrollpunkt eingesetzt und am 5. Oktober 2008 durch einen vorbeikommenden Offizier aufgefordert worden sei, einen bestimmten Wagen anzuhalten, dass er als Analphabet das ihm aufgeschriebene Nummernschild indes nicht habe lesen können und der besagte Wagen ungestört vorbeigefahren sei, dass man das erwähnte Auto, welches mit Dynamit beladen und von mutmasslichen Terroristen gelenkt gewesen sei, erst zu einem späteren Zeitpunkt angehalten habe, dass er in der Folge für den Vorfall verantwortlich gemacht worden sei und man ihn habe festnehmen wollen, dass ihn sein Vorgesetzter vor der beabsichtigten Verhaftung gewarnt und er sich bis zur Flucht ins Ausland an seinem Wohnort versteckt habe, dass man ihn verdächtigt habe, mit Terroristen Kontakte zu pflegen, und die Sicherheitskräfte zweimal tagsüber während seiner Abwesenheit vorgesprochen hätten, dass er nebst einer Bestätigung für die Absolvierung des erwähnten Kurses eine Identitätskarte und einen Nationalitätenausweis zu den Akten reichte, D-1874/2009 dass das Bundesamt das Asylgesuch mit Verfügung vom 16. Februar 2009 – eröffnet am 20. Februar 2009 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung insbesondere ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers müssten aufgrund widersprüchlicher und realitätsfremder Angaben für unglaubhaft erachtet werden, dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 23. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Asylgewährung, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme oder die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie in prozessualer Hinsicht die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung beziehungsweise Beschwerdeergänzung, die Zustellung sämtlicher Akten durch die Vorinstanz, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nach Eingang der Stellungnahmen der übrigen Verfahrensbeteiligten, die Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung und die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragen liess, dass er insbesondere eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung und eine falsche Sachverhaltswürdigung rügte, dass er ferner geltend machte, seine Vorbringen müssten in Anbetracht der tatsächlichen Situation vor Ort als plausibel eingestuft werden, dass auf die weitere Begründung der Eingabe – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht am 25. März 2009 den Beschwerdeeingang bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 30. März 2009 abwies und dem Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- Frist bis zum 14. April 2009 ansetzte, D-1874/2009 dass es zur Begründung ausführte, eine erste Prüfung der Akten habe die mutmassliche Aussichtslosigkeit der Beschwerde ergeben, dass es ferner die aufschiebende Wirkung der Beschwerde feststellte, die Kopie eines Beweismittels edierte, das Gesuch um Einsicht in weitere Verfahrensakten ablehnte, den Antrag auf Fristeinräumung zwecks Beschwerdeergänzung unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ebenfalls abwies und bezüglich des Entscheids über weitere Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt verwies, dass der Kostenvorschuss am 9. April 2009 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert und auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf den beantragten Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auch die Durchführung der beantragten öffentlichen Verhandlung offensichtlich nicht in Betracht kommt, D-1874/2009 dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass insbesondere Vorbringen unglaubhaft sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen mit zutreffender, ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung als nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf diese Erwägungen verwiesen werden kann, dass in diesem Zusammenhang ferner auf die ausführliche Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2009 Bezug zu nehmen ist, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid demnach zutreffenderweise auf verschiedene Unstimmigkeiten in den Vorbringen hinwies, dass bereits die Aussagen anlässlich der relativ ausführlichen Summarbefragung eher stereotyp anmuten, D-1874/2009 dass der Beschwerdeführer in der Folge anlässlich der Anhörung mangels Realkennzeichen kaum den Eindruck von tatsächlich Erlebtem respektive Befürchtetem in der geltend gemachten Form vermittelte und seine Schilderungen wenig Substanz aufweisen (A 10/17, Antworten 111 ff.), dass zusammen mit den vom BFM unter Ziffer 1 der Erwägungen unter Angabe der relevanten Protokollstellen zu Recht aufgelisteten realitätsfremden Darlegungen von einem konstruierten Sachverhalt auszugehen ist, dass im Lichte der vom BFM unter Ziffer 2 der Erwägungen zudem hervorgehobenen widersprüchlichen Aussagen die vom Beschwerdeführer behauptete Kohärenz und Glaubhaftigkeit der Vorbringen in keiner Weise als gegeben erscheinen lassen, zumal auch die diesbezüglichen Beschwerdeargumente der Stichhaltigkeit entbehren, dass insbesondere nicht zu überzeugen vermag, der Beschwerdeführer sei als Analphabet trotz konkreter Hinweise auf terroristische Bewegungen alleine am Kontrollpunkt postiert worden und sei wegen des vielen Verkehrs an dem angeblich abgelegenen Ort nicht in der Lage gewesen, die grauen Opel einer einlässlicheren Kontrolle zu unterziehen, dass auch das angebliche Verhalten des Vorgesetzten, der den Beschwerdeführer geschützt und selbst eine Verhaftung in Kauf genommen haben will, äusserst realitätsfremd anmutet, dass schliesslich der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Dorf vor der Ausreise entgegen den wiederum nicht überzeugenden Beschwerdeargumenten das Bild einer angeblichen Verfolgungssituation ohne reale Gefährdung bestätigt, dass den wenig stichhaltigen Beschwerdevorbringen, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt weder hinreichend ermittelt noch korrekt gewürdigt habe, entsprechend insgesamt nicht gefolgt werden kann, dass insbesondere auch eine falsche Würdigung der eingereichten Bestätigung für den Kursbesuch und damit die gerügte Gehörsverletzung zu verneinen ist, weshalb die beantragte Kassation des vorinstanzlichen Verfügung offensichtlich nicht in Betracht kommt, D-1874/2009 dass sich bei dieser Sachlage beantragte weitere Sachverhaltsabklärungen und ein detailliertes Eingehen auf die Beschwerdevorbringen erübrigen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass vorliegend der Kanton, welchem der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und er zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von ausländischen Personen regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), D-1874/2009 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erscheint, da es dem Beschwerdeführer – wie vorstehend dargelegt – nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat drohen könnte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil zum Schluss kam, dort herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, dass auch keine individuellen Vollzugshindernisse des jungen und offenbar gesunden Beschwerdeführers, welcher vor Ort über ein soziales Netz verfügen dürfte, ersichtlich sind (A 1/12, S. 3 ff.), dass die Vorinstanz nach dem Gesagten den Sachverhalt in den relevanten Punkten hinreichend erstellt und korrekt gewürdigt hat, weshalb sich auch im Vollzugspunkt beantragte zusätzliche Abklärungen erübrigen, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat Irak schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den D-1874/2009 rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 30. März 2009 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 9. April 2009 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-1874/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss getilgt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 10

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