Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 03.05.2018 D-1871/2018

3. Mai 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,458 Wörter·~17 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. März 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1871/2018

Urteil v o m 3 . M a i 2018 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. März 2018 / N (…).

D-1871/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 1. Februar 2016 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 9. Februar 2016 wurde sie zu ihrer Person befragt (BzP) und am 16. November 2017 fand die Anhörung statt. B. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Nord-Jaffna. Dort habe sie auch gewohnt, mit Ausnahme der Zeit zwischen (…) und (…), in der sie sich in C._______ aufgehalten habe. Sie habe als (…) für ihren Onkel gearbeitet. Ihr Ehemann sei früher für die LTTE tätig gewesen und lebe seit 2011 im Ausland. Auch ihre Schwester sei im Jahr (…) den LTTE beigetreten, nach zehn Monaten jedoch an den durch eine Explosion erlittenen Verletzungen verstorben. Ein Onkel mütterlicherseits sei (…) in einem weissen Van verschleppt worden. Sie selber habe in den Jahren (…) bis (…) für die LTTE Essen zubereitet. Im (…) habe sie in der Nähe des Strandes (...) entdeckt und darüber ihren Onkel, der sich mit weiteren Personen am Strand aufgehalten habe, orientiert. Diese hätten darauf die Behörden im naheliegenden Camp informiert. Am Folgetag hätten die Behörden sie zu Hause aufgesucht und darüber befragt, ob sie (...) gelegt und ob sie Verbindungen zu den LTTE habe, ob sie LTTE- Mitglieder gesehen und wieso sie die Behörden nicht persönlich von (...) unterrichtet habe. Sie sei bis zu ihrer Ausreise mehrfach, in Abständen von vier bis fünf Tagen, von den Behörden aufgesucht und befragt worden. Die Soldaten hätten sie angefasst, aber nicht vergewaltigt. Bei einem Besuch hätten die Soldaten ihre Tochter mit einem Messer bedroht. Aus Angst vor einer Verhaftung habe ihr Bruder die Ausreise organisiert. Die Beschwerdeführerin reichte eine Kopie eines Zeitungsberichtes, eine Bestätigung, dass ihre Kinder eine Abendschule besuchen und eine Kopie einer Bestätigung, dass ihr Onkel mütterlicherseits von Personen in einem Van verschleppt worden sei, zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 7. März 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.

D-1871/2018 D. Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 28. März 2018 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2018 erhob die Instruktionsrichterin einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert gesetzter Frist die in der Rechtsmitteleingabe erwähnten Beweismittel einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der Akten fortgeführt werde. F. Der Kostenvorschuss wurde am 9. April 2018 fristgerecht bezahlt. Die Frist zur Einreichung von Beweismitteln verstrich ungenutzt. G. Mit Eingabe vom 17. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Einladung zur Erstkonsultation der D._______ vom 6. April 2018 zu den Akten. H. Am 1. Mai 2018 ging beim Gericht das Schreiben der D._______ ein, worin der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, die Erstkonsultation müsse auf den 4. Mai 2018 verschoben werden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

D-1871/2018 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch jenen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhielten. Ihre Angaben zum Zeitpunkt der Entdeckung der (...) würden dem Zeitungsartikel widersprechen. Ihre Aussagen bezüglich der Behördenbesuche seien äusserst unsubstantiiert, unplausibel und widersprüchlich. So habe sie die Anzahl der Besuche nicht spontan nennen können und sich hinsichtlich der Orte der Besuche widersprochen. Auch habe sie unterschiedliche Angaben gemacht, bei welchen

D-1871/2018 Besuchen sie angefasst worden sei. Ihre Ausführungen seien allgemein äusserst oberflächlich ausgefallen. Überdies habe sie nicht plausibel dargelegt, wieso die Behörden sie stets nur aufgesucht und befragt, sonst jedoch nichts weiter unternommen hätten. Auch hinsichtlich ihres Aufenthaltshortes habe sie sich widersprochen und nicht plausibel aufgezeigt, inwiefern ein Zusammenhang zwischen ihrer LTTE-Hilfstätigkeit und der Behördenbesuche bestehe. Die eingereichten Beweismittel seien untauglich, eine Verfolgung zu belegen. Mangels Gezieltheit, Intensität und Aktualität der Verfolgung seien die Tätigkeit ihres Ehemannes für die LTTE, der Tod ihrer der LTTE beigetretenen Schwester sowie die Entführung ihres Onkels nicht asylrelevant. Eine abschliessende Prüfung der Risikofaktoren einer künftigen Verfolgung beziehungsweise eine vollumfängliche Erfassung ihres Gefährdungsprofils sei aufgrund der als unglaubhaft beurteilten Aussagen nicht möglich. Dies habe sie zu verschulden und es sei daher im Umkehrschluss grundsätzlich davon auszugehen, dass sie keine asylbeachtlichen Probleme zu vergegenwärtigen habe. Die Befragung von Rückkehrern sowie die allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens würden keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen. Die Beschwerdeführerin habe bis November 2015, somit über sechs Jahre nach Kriegsende, in ihrem Heimatstaat gelebt. Allfällige im Ausreisezeitpunkt bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse der Behörden auszulösen vermocht. Ebenfalls sei eine asylrelevante Reflexverfolgung aufgrund ihrer Angehörigen ausgeblieben. 5.2 Die Beschwerdeführerin machte in der Rechtsmittelschrift einen generell schlechten Gesundheitszustand geltend. Sie sei vergesslich und verwirrt und könne sich manchmal nicht konzentrieren. Deswegen seien ihre Aussagen teilweise verwirrend ausgefallen. Ihre Aussagen im Zusammenhang mit der Entdeckung (...) seien nicht widersprüchlich. Sie habe (...) frühmorgens auf dem Weg zur Arbeit gefunden und ihrem Onkel davon berichtet, wobei andere Personen zugegen gewesen seien. Ebenso sei ihre Aussage mit dem Zeitungsartikel vereinbar, da die anderen Personen am Strand den Fund erst am Nachmittag gemeldet hätten. Aus Angst habe sie nicht gewusst, was genau vorgefallen sei. Sie sei auf ihrem Arbeitsweg in Richtung des Armeelagers auf (...) gestossen. Als Frau habe sie sich nicht getraut, alleine zum Armeelager zu gehen, und habe deshalb einen Umweg zum Strand gemacht. Sie habe immer angegeben, viermal zu Hause und einmal bei ihrer Mutter von den Behörden aufgesucht worden zu sein. Die Anzahl stimme, aber man habe sie mit den vielen Fragen durcheinandergebracht. Beim zweiten und vierten Besuch hätte die Behörden sie angefasst. Aus Angst und Scham seien ihre Antworten oberflächlich, jedoch

D-1871/2018 inhaltlich konzise ausgefallen. Der Zusammenhang zwischen ihrer Hilfstätigkeit für die LTTE und den Behördenbesuchen sei, dass die Behörden sie verdächtigen würden, (...) im Auftrag der LTTE gelegt zu haben. Sie sei zum Christentum konvertiert und besuche regelmässig die (…) in E._______, wo sie ihren Seelenfrieden suche. 6. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchsicht der Akten davon aus, dass das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als unglaubhaft und nicht asylrelevant eingestuft hat. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu erklären vermögen. Zwar gehen aus dem Protokollverlauf der Anhörung in der Tat starke Gemütsbewegungen hervor (vgl. SEM act. A14, F 13 f., F 27 f., F 38, F 44, F 149, F 174, F 188 f.). Auch die Hilfswerkvertretung machte diesbezügliche Anmerkungen und stellte eine schlechte psychische Verfassung sowie Anzeichen für eine Traumatisierung fest (vgl. SEM act. A14). Gleichzeitig ist jedoch festzustellen, dass die befragende Person der Situation angemessen auf die Beschwerdeführerin einging. So wurden beispielsweise Fragen wiederholt, Pausen eingelegt und genügend Zeit eingeräumt, damit sie sich fassen konnte (vgl. SEM act. A14, F27 f.). Dem Protokollverlauf sind zudem keine Suggestivfragen zu entnehmen. Gesundheitliche (psychische) Beeinträchtigungen sind nicht erkennbar. Vielmehr begründet die Beschwerdeführerin ihre Gemütsbewegungen damit, dass sie ihre Kinder vermisse (vgl. SEM act. A14, F 15). Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin alles für ihr Gesuch Wesentliche ausführlich vorbringen konnte, was von ihr am Schluss der Anhörung sowie im Rahmen der Rückübersetzung auch bestätigt wird. Die mitgeteilte Erstkonsultation der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2018 bei der D._______ führt zu keiner anderen Schlussfolgerung, zumal die Beschwerdeführerin – soweit den Akten zu entnehmen ist – bis anhin weder in psychotherapeutischer noch stationärer Behandlung gewesen ist. Auch eine medikamentöse Behandlung erfolgte offenbar nicht. Zudem bezeichnete sie sich bei der BzP als gesund (vgl. SEM act. A4 S. 8). Bezeichnenderweise wurden die entsprechenden Abklärungsschritte denn auch erst zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung eingeleitet, obwohl sich die Beschwerdeführerin seit mehr als zwei Jahren in der Schweiz aufhält.

D-1871/2018 Insgesamt ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Asylgründe vollständig darzulegen. Vor diesem Hintergrund ist das Ergebnis der Erstkonsultation bei der D._______ nicht abzuwarten und auf das Einholen medizinischer Berichte kann verzichtet werden. 6.2 Die Beschwerdeführerin vermochte im Zusammenhang mit der Entdeckung (...) ihre unstimmigen und oberflächlichen Angaben nicht zu erklären. In der Anhörung gab sie an, (...) auf dem Nachhauseweg entdeckt zu haben, während sie auf Beschwerdeebene geltend machte, (...) frühmorgens auf dem Weg zur Arbeit entdeckt zu haben (vgl. SEM act. A14, F 44). Dass sie sich als Frau nicht alleine zum Armeelager habe begeben wollen, vermag nicht zu erklären, wieso sie ihren Onkel zwar über den Fund informierte, darüber hinaus jedoch keine weiteren Anstalten traf, die Behörden zu informieren. 6.3 Das Rechtsmittelvorbringen, dass in der BzP und in der Anhörung übereinstimmend fünf Behördenbesuche (vier zu Hause und einen während des Aufenthalts bei der Mutter) erwähnt worden seien, findet in den Akten keine Stütze (vgl. SEM act. A4, S. 7). Die Beschwerdeführerin vermag die vom SEM zutreffend festgestellte Oberflächlichkeit und Widersprüchlichkeit ihrer Ausführungen nicht zu erklären. 6.4 Inwiefern der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem vorgebrachten Glaubenswechsel vom Hinduismus zum Christentum asylrelevante Nachteile drohen sollten, wurde von ihr nicht dargetan und ergibt sich auch nicht aus den Akten. 6.5 Bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführerin wegen ihrer Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden, ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) zu verweisen, in welchem das Gericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrern nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt hat, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich unter anderem um das Vorhandensein einer Verbindung zu den LTTE und um das Vorliegen früherer Verhaftungen

D-1871/2018 durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Vorliegend ist davon auszugehen, dass kein Verfolgungsinteresse der srilankischen Behörden an der Person der Beschwerdeführerin besteht. Zwar ist – wie das SEM richtigerweise festhielt – eine abschliessende Prüfung der Risikofaktoren aufgrund der unglaubhaften Vorbringen nicht möglich. Dies hat jedoch die Beschwerdeführerin zu verschulden und es ist im Umkehrschluss davon auszugehen, dass sie keine asylbeachtlichen Probleme zu vergegenwärtigen haben wird. Zwar weisen sie und ihr familiäres Umfeld gewisse Verbindungen zu den LTTE auf. Entscheidend erscheint jedoch, dass sie bis zu ihrer Ausreise über sechs Jahre nach Kriegsende in ihrem Heimatstaat lebte und keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen war. Ihre Angehörigen leben – mit Ausnahme ihres Ehemannes, welcher sich den Angaben nach in Indien befindet – von den Behörden offensichtlich unbehelligt in Sri Lanka (vgl. SEM act. A14, F37 ff.). Die Beschwerdeführerin weist kein Profil auf, das über jenes ihrer Familienangehörigen hinausginge. Eine exilpolitische Tätigkeit machte sie nicht geltend. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Behörden ihr ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zuschreiben würden. Da sie keine weiteren Risikofaktoren aufweist, ist nicht davon auszugehen, ihr drohten bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile. 6.6 Die Beschwerdeführerin hat somit nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

D-1871/2018 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend festgestellt hat, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar, da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich daher nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug von Tamilen aktuell nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background

D-1871/2018 Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4 Es ist festzuhalten, dass in Sri Lanka aktuell weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Gemäss der aktuellen, in einer Aufdatierung des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 (E. 13.3) vorgenommenen Lagebeurteilung geht das Bundesverwaltungsgericht im zitierten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13.1.2) davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (a.a.O., E. 13.3). In der angefochtenen Verfügung ging das SEM von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- beziehungsweise Ostprovinz aus. Dem ist zuzustimmen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rechtsmittel, dass ihr Bruder ihr Haus für die Finanzierung der Flucht verkauft habe, widersprechen ihren Angaben im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. SEM act. A14, F 10, F42). Es darf – auch aufgrund der zahlreichen in der Region wohnhaften Angehörigen – von einer insgesamt gesicherten Wohnsituation der Beschwerdeführerin ausgegangen werden (vgl. SEM act. A14, F 10 f., F 38 ff.). Die Angaben, dass ihr Vater und ihr Bruder an (…) leiden und sie nicht unterstützen können, wurden von der Beschwerdeführerin – trotz Aufforderung mit Zwischenverfügung vom 3. April 2018 – nicht belegt. Die Beschwerdeführerin verfügt sodann über mehrjährige Berufserfahrungen im (…). Es ist davon auszugehen, dass sie nach ihrer Rückkehr ihre Arbeitstätigkeit wieder aufnehmen kann. Hinsichtlich der vorgebrachten eigenen psychischen Probleme ist auf das vorstehend Gesagte zu verweisen (vgl.

D-1871/2018 E. 6.1). Abgesehen davon ist festzuhalten, dass sich die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme als nicht derart gravierend darstellen, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in ihre Heimat nicht zugemutet werden kann, und dass entsprechende medizinische Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka erhältlich sind. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 9. April 2018 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

D-1871/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann

Versand:

D-1871/2018 — Bundesverwaltungsgericht 03.05.2018 D-1871/2018 — Swissrulings