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Bundesverwaltungsgericht 11.04.2014 D-1867/2014

11. April 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,087 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 21. März 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1867/2014

Urteil v o m 11 . April 2014 Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M., Asylhilfe Bern, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 21. März 2014 / N (…).

D-1867/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 21. März 2014 – eröffnet am 1. April 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. April 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, dass mit superprovisorischer und provisorischer Verfügung die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde wieder herzustellen sei und die kantonalen Behörden anzuweisen seien, von Vollzugsbemühungen gegen den Beschwerdeführer abzusehen, dass das BFM anzuweisen sei, sich für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers als zuständig zu erklären und dieses weiterzuführen, dass dem Beschwerdeführer der Kostenvorschuss zu erlassen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG [SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG

D-1867/2014 i.V.m. Art. 31‒33 VGG [SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) anwendbar ist (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO

D-1867/2014 (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde, dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wurde, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, dass gestützt auf das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) folglich in der Schweiz ab dem 1. Januar 2014 die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, soweit gemäss Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-VO) vorbehalten bleibt dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, weshalb vorliegend der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständige Staat nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu ermitteln ist (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass für den Fall, dass ein Asylbewerber ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist, es sei denn, das Visum sei in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt worden; in diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Dublin-II-VO), dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch in der Beschwerdeschrift bestreitet, über ein von der italienischen Auslandvertretung in B._______ ausgestelltes Visum verfügt zu haben,

D-1867/2014 dass der Beschwerdeführer damit im massgeblichen Zeitpunkt der ersten Asylgesuchseinreichung im Hoheitsgebiet der "Dublin-Staaten" (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K5 und K17 zu Art. 9), nämlich am 30. Dezember 2013, über ein gültiges (bis 30. Januar 2014) Schengen-Visum, ausgestellt von der italienischen Auslandvertretung in B._______, verfügte, dass demnach Italien als für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständiger Staat zu betrachten ist (Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO), dass die italienischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO mit Schreiben vom 20. März 2014 zustimmten (vgl. Akten BFM A 13/1), dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass in der Rechtsmitteleingabe unter Hinweis auf diverse nationale und internationale Publikationen zunächst die prekäre Situation der Flüchtlinge in Italien skizziert wird, dass sodann als bedeutungsvoll im Falle des Beschwerdeführers der Umstand angeführt wird, er sei seit seiner Einreise in die Schweiz aufgrund seines Berufes ([…]) mit vielen Landsleuten in Kontakt gekommen und habe damit enge Beziehungen zur Schweiz beziehungsweise zu seinen Landsleuten in der Schweiz geknüpft, dass ferner zu bezweifeln sei, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Überstellung nach Italien die Garantien der EMRK (SR 0.101) und FK (SR 0.142.301) und damit das Mindestschutzniveau des europäischen Flüchtlingsrechts in Italien gewährt würden, dass nach Ansicht der Rechtsvertretung das BFM Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO (Selbsteintritt) anwenden sollte, da dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Italien ein Rechtsnachteil erwachsen werde und eine Kettenabschiebung drohe, dass das BFM die Zuständigkeit der Schweiz bejahen und das Asylgesuch materiell überprüfen und entscheiden solle, mithin die angefochtene Verfügung in Berücksichtigung dieser Aspekte aufzuheben und zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,

D-1867/2014 dass die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 6. Januar 2014, wonach er nicht nach Italien zurückkehren möchte, weil er von Erzählungen durch Landsleute von der miserablen Situation in Italien Kenntnis erlangt habe, nicht geeignet sind, die Zuständigkeit Italiens in Frage zu stellen, dass auch die Argumentation in der Beschwerde, wonach er aufgrund der vielen geknüpften Bekanntschaften mit in der Schweiz lebenden Landsleuten enge Beziehungen zur Schweiz habe, an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts zu ändern vermag, da diese weder von einer persönlichen Präferenz der asylsuchenden Person noch einer allfälligen Integration abhängt, dass die genannten Personen (Landsleute), die eine Petition zugunsten des Beschwerdeführers einreichten, zudem keine Familienangehörigen im Sinne der Verordnungsbestimmungen sind, dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, es könnte ihm im Falle einer Überstellung nach Italien eine mit der EMRK und FK unvereinbare Behandlung drohen respektive Italien würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten, unbegründet ist, dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliegt, dass die italienischen Behörden in seinem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, 30696/09, § 84 f. und 250; Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2011 C-411/10 und C- 493/10), dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte geltend macht, wonach Italien, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK, der FK und der FoK (SR 0.1051) handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK,

D-1867/2014 dass der Beschwerdeführer keine ernsthaften und konkreten Anhaltspunkte geltend macht, wonach Italien den Grundsatz des Non-Refoulement nicht achten und seine internationalen Verpflichtungen dadurch verletzen würde, dass es den Beschwerdeführer in ein Land zurückweist, in dem sein Leben, seine körperliche Integrität oder seine Freiheit ernsthaft gefährdet wären, oder in dem er gezwungen würde, sich in ein solches Land zu begeben, dass nach dem Gesagten keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311), eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt, dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn aufzunehmen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag (Rechtsbegehren 2), es sei mit superprovisorischer und provisorischer Verfügung der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, als gegenstandslos erweist,

D-1867/2014 dass es sich ebenso verhält in Bezug auf das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 110a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1867/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Alfred Weber

Versand:

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