Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1861/2011 law/mah/wif Urteil vom 16. Juni 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, c/o Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 12. Januar 2011 / N (…).
D-1861/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger singhalesischer Ethnie aus Z._______ und letztem Wohnsitz in Y._______, X._______ stellte am 15. März 2010 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo ein schriftliches Asylgesuch und wurde dort am 18. Juni 2010 zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Jahre 1990 in die sri-lankische Armee eingetreten, habe an zahlreichen Kampfeinsätzen teilgenommen und sei Anführer einer Sondereinheit gewesen, bestehend aus zwei Teams zu je acht Personen. Nachdem er bei einem Einsatz verletzt worden sei, sei er als Sicherheitsbeauftragter bei einer Privatfirma tätig gewesen. Ab Oktober 2009 habe er in der ersten Gruppe von Präsidentschaftskandidat C._______ gearbeitet und sei der Partei Democratic National Alliance (DNA) beigetreten. Er sei zum Chef-Wahlkoordinator des Wahlkreises (…) ernannt worden und habe in dieser Funktion Wahlpropaganda gemacht, Broschüren und Posters verteilt, zahlreiche Kundgebungen organisiert und sei öffentlich aufgetreten. Am 25. Januar 2010 hätten um Mitternacht ungefähr 35 Polizisten sein Haus umstellt und das Grundstück abgesucht ohne einen Durchsuchungsbefehl gehabt zu haben. Nach den Wahlen am 29. Januar 2010 sei das Haus erneut von der Polizei durchsucht worden. Ferner sei er Ende Januar 2010 seitens Unbekannter belästigt worden. Er vermute es handle sich um Handlanger des Sekretärs des B._______. B.________ Männer würden ihn bedrohen, weil er auf dem Feld, wo B._______ Plakate des C._______ aufgestellt hätte, Posters von D._______ platziert habe. Anfang Februar 2010 sei er von den Criminal und Terrorist Investigation Departments (CID und TID) verhaftet und drei Tage festgehalten und zu seiner Tätigkeit für C._______ und zu Waffen befragt worden. Nach den Wahlen habe er an weiteren Protestkundgebungen teilgenommen. Er und seine Familie seien im März 2010 zum letzten Mal seitens Unbekannter behelligt worden, als zwei Männer auf dem Fahrrad seinen achtjährigen Sohn im Garten mit dem Tod bedroht hätten. Er habe bei der Polizei Anzeige erstatten wollen, welche sich jedoch geweigert hätten, diese aufzunehmen, solange er die Unbekannten nicht identifizieren könne. Nachdem C._______ von eigenen Leuten hintergangen worden sei, welche zu E._______ gewechselt hätten, fürchte er sich davor, dass diese nun alle C._______-Anhänger ausfindig machen würden. Er sei
D-1861/2011 auch angefragt worden, die Seite zu wechseln, wofür er einen guten Job angeboten bekommen hätte, er sei aber loyal. Zudem müsse er B._______, welcher sehr mächtig und mit der Regierung verbunden sei, als Nachbar beinahe jeden Tag gegenübertreten. Er fürchte sich vor zukünftigen Problemen mit ihm. Auch seine Frau und sein Sohn hätten Angst. Der Beschwerdeführer reichte ein Bestätigungsschreiben vom 10. Juni 2010 von F._______ im Auftrag von C._______, eine Kopie eines Bestätigungsschreibens von C._______ bezüglich des Auftrags zum Wahlkoordinator, Kopien zweier Armeedokumente und mehrerer Dokumente im Zusammenhang mit seiner Karate-Qualifikation ein. B. Mit via Schweizer Botschaft an die Frau des Beschwerdeführers versandtem Schreiben vom 23. August 2010 teilte das BFM mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der Akten, der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs und der eingereichten Beweismittel als erstellt, weshalb eine Anhörung mit ihr auf der Botschaft nicht notwendig erscheine. Im Weiteren erwäge das Bundesamt – unter Berücksichtigung der Akten, der zu behandelnden Aspekte und des ihm zukommenden weiten Ermessensspielraumes – das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbesondere komme das BFM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer und seine Frau keinen Schutz im Sinne des Asylgesetzes benötigten. Gleichzeitig räumte das BFM der Frau des Beschwerdeführers die Gelegenheit ein, sich hierzu innert 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens zu äussern, ansonsten aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. C. Mit Eingabe vom 17. September 2010 nahm die Frau des Beschwerdeführers Stellung und machte hauptsächlich geltend, sie hätten um Asyl ersucht, weil ihr Mann sich während den Präsidentschaftswahlen politisch betätigt habe. Nach den Wahlen habe er dies wieder aufgegeben und im privaten Sektor gearbeitet. Zur Zeit der Botschaftsanhörung ihres Mannes sei sie schwanger gewesen und sie hätten Drohungen erhalten. Aufgrund dieser Belästigungen habe sie das Kind verloren. Ihr Haus sei mehrmals grundlos durchsucht worden und Unbekannte würden um das Haus herumlungern, wogegen die Polizei nichts unternehme.
D-1861/2011 D. Mit via Schweizer Botschaft am 8. Februar 2011 an den Beschwerdeführer versandter Verfügung vom 12. Januar 2011 – eröffnet am 12. Februar 2011 – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. E. Mit am 28. Februar 2011 bei der Schweizer Botschaft in Colombo eingegangener und von dieser an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter Beschwerde vom 16. Februar 2011 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihm Asyl zu gewähren. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2011 forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, eine Beschwerdeverbesserung einzureichen unter Androhung, auf die Beschwerde werde bei ungenutzter Frist nicht eingetreten. G. Am 28. April 2011 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdeverbesserung ein und legte dieser eine Kopie seines Asylgesuchs vom 15. März 2010 und eine Kopie der Stellungnahme seiner Frau bei. H. Mit Eingabe vom 11. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer bei der Schweizer Botschaft in Colombo ein rechtmedizinisches Gutachten vom 31. März 2011 ein, welches vom BFM am 27. Mai 2011 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
D-1861/2011 Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1). Auf die frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde von der Durchführung des Schriftenwechsels abgesehen. 4. 4.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die Asyl suchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt der Asyl suchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
D-1861/2011 4.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137). Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137, EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.). 5. 5.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, es liege keine einreiserelevante Verfolgung vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten. Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei am 2. Februar 2010 vom CID festgenommen und vom TID stundenlang verhört worden. Nach drei Tagen sei er freigelassen worden. Seinen Ausführungen zufolge lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die behördlichen Untersuchungsmassnahmen des CID und TID auf eine asylbeziehungsweise einreisebeachtliche Verfolgungsmotivation der Behörden hindeuteten. Vielmehr liessen die behördlichen Massnahmen auf die im Auftrag der Strafuntersuchungsbehörde liegenden Ermittlungen und Verfolgung von Straftatbeständen schliessen. Der Staat habe das Recht, zur Aufklärung von Straftaten seine Bürger auch kurzzeitig in Haft zu nehmen. Wie er selber anlässlich seiner Befragung auf der schweizerischen Botschaft bestätigt habe, sei er nach kurzer Zeit wieder freigelassen und danach nicht mehr vom CID oder TID behelligt worden. Diese Vorbringen seien deshalb nicht einreiserelevant. Eine Person, die lediglich gegen das herrschende Regime eingestellt sei, gelte nicht im Sinne des Asylgesetzes verfolgt. Eine für die Bewilligung einer Einreise relevante Verfolgung sei grundsätzlich nur dann gegeben, wenn die Person auf Grund ihrer oppositionellen Haltung konkreten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer würde geltend machen, er habe an Versammlungen und Protestveranstaltungen in Colombo teilgenommen. Vorliegend gelange das BFM zum Schluss, er sei bei einer objektiven Betrachtungsweise – zum Zeitpunkt der Verfügung – nicht akut gefährdet. Er weise keine politisch exponierte Stellung auf, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die
D-1861/2011 gegenwärtige sri-lankische Regierung auch nach den Wahlen ein Interesse daran habe, gegen ihn vorzugehen. Diese Schlussfolgerung werde zudem dadurch unterstützt, dass seine Teilnahme an Versammlungen und Protestveranstaltungen keine persönlichen Nachteile für ihn gehabt habe. Somit seien diese Vorbringen nicht einreiserelevant. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien für die Bewilligung einer Einreise in die Schweiz nur dann relevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Er würde geltend machen, er habe Probleme mit unbekannten Personen bekommen und dass er belästigende Telefonanrufe erhalten habe. Zwar habe er versucht, bei der Polizei Anzeige zu erstatten, diese sei jedoch nicht entgegengenommen worden. Bei den von ihm geschilderten Übergriffen handle es sich um eine Verfolgung durch Dritte. Hierzu sei festzuhalten, dass der Staat in Sri Lanka grundsätzlich als schutzfähig gelte. Der Umstand, dass seine Anzeige bei der Polizei nicht entgegengenommen worden sei, sei bedauerlich, aber eine faktische Garantie der Schutzgewährung für langfristigen, individuellen Schutz einer potentiell bedrohten Person könne nicht verlangt werden. Keinem Staat gelinge es, die absolute Sicherheit aller Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Im Übrigen sei er gemäss seinen Aussagen nach März 2010 nicht mehr von Drittpersonen belästigt worden. Somit seien auch diese Vorbringen nicht einreiserelevant. An diesen Erwägungen vermöchten auch die von ihm eingereichten Dokumente nichts zu ändern, da sie lediglich seine Vorbringen stützten. Bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit sei darauf zu verzichten, auf allfällige vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Asylvorbringen einzugehen. In Anbetracht dieser Ausführungen sowie aufgrund des Umstandes, dass er kein Gefährdungsprofil aufweise, das im heutigen Zeitpunkt mir erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens des srilankischen Staates schliessen liesse, seien die geltend gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant. Zusammenfassend sei festzustellen, dass er nicht schutzbedürftig sei im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3 AsylG). Daher sei das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen.
D-1861/2011 5.2. In der Eingabe vom 16. Februar 2011 wiederholt der Beschwerdeführer summarisch nochmals die bereits geltend gemachten Ereignisse und fügt an, er sei aufgefordert worden, seine aktuelle Arbeitsstelle zu kündigen, weshalb er jetzt arbeitslos sei. In seiner Eingabe vom 11. Mai 2011 macht er geltend, er befinde sich ökonomisch in einer schwierigen Situation und sei psychisch angeschlagen, weil er von der Regierung bedroht werde. Er habe seinen Sohn aufgrund seines Jobverlustes nicht mehr in die internationale Schule, sondern in eine staatliche Schule schicken müssen. Er könne aufgrund der Drohungen nicht mehr mit seiner Familie zusammen leben. Eines Tages, als er einen religiösen Ort besucht habe, sei er von einer unbekannten Bande attackiert worden. Der Zwischenfall sei zwar von einer Person bei der Polizei gemeldet worden, aber niemand habe ihm geholfen. Seine Schwester habe ihn ins Spital gebracht, wo er mehrere Tage aufgrund seiner Verletzungen habe bleiben müssen. Er habe deswegen seine Arbeit verloren, die er gehabt habe. Seine Familie würde nun in schwierigen Verhältnissen leben und seine Frau und sein Sohn hätten Angst um ihn. 6. 6.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Beschwerdeführer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in Zukunft asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen des sri-lankischen Staates drohen. Zwar kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer, im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen im Januar 2010 und seiner Unterstützung für den ehemaligen C._______ von Unbekannten bedroht, sein Haus durchsucht und er vom CID und TID festgenommen und drei Tage zu Waffen und den Bewegungen, Kontakten und Motiven von C._______ befragt worden ist. Diese Massnahmen des TID dienten indessen – wie seine nachträgliche Freilassung belegt – primär dazu, abzuklären, ob vom Kontrahenten des Präsidenten und seinen Unterstützern noch eine Gefahr für das Regime ausgeht. Die Entlassung nach drei Tagen weist darauf hin, dass die srilankische Behörden damals im Beschwerdeführer keine Gefahr mehr sahen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, welche anderweitigen Gründe die sri-lankischen Behörden nach der Entlassung des Beschwerdeführers vom TID und nach den Wahlen noch haben könnten. Die zwei Teilnahmen an Demonstrationen im Juni 2010 hatten für den Beschwerdeführer sodann auch keine Konsequenzen. Der
D-1861/2011 Beschwerdeführer gab schliesslich anlässlich der Anhörung am 18. Juni 2010 an, seit März 2010 keine Probleme mehr mit unbekannten Personen gehabt zu haben. Den befürchteten zukünftigen privaten Problemen mit seinem Nachbar B._______ könnte er sich durch einen Umzug entziehen. Insofern er mit Eingabe vom 11. Mai 2011 geltend machte, er sei von einer unbekannten Bande so attackiert worden, dass er einige Tage hospitalisiert habe werden müssen, ist festzustellen, dass im Widerspruch hierzu in der Eingabe vom 28. April 2011 nicht von einem Überfall einer Bande die Rede war, sondern von einem Unfall, weswegen er habe hospitalisiert werden müssen. Mithin kann er aus dem erst auf Beschwerdeebene eingereichten medizinischen Gutachten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ausserdem gab er an, dieser Zwischenfall sei bei der Polizei gemeldet worden, womit der staatliche Schutz in Anspruch genommen werden konnte. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe seine Arbeitsstelle verloren, sein Sohn habe die Schule wechseln müssen und seine Familie müsse in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, ist festzuhalten, dass diese Umstände – so bedauerlich sie auch sein mögen – keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG sind. 6.2. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung aus asylrelevanten Motiven aufzuzeigen, die die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würden. Die Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 20 AsylG i. V. m. Art. 3 AsylG ist im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht gegeben zu qualifizieren. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Dokumenten nichts ändern. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
D-1861/2011 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-1861/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und an das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: