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Bundesverwaltungsgericht 28.03.2018 D-1860/2017

28. März 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,244 Wörter·~21 min·5

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. März 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1860/2017 plo

Urteil v o m 2 8 . März 2018 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Eritrea, alle vertreten durch MLaw Mejreme Omuri, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. März 2017 / N (…).

D-1860/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten im Rahmen des Relocation-Programms für Italien am 21. November 2016 in die Schweiz ein, ersuchten hier um Asyl und wurden per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in D._______ zugewiesen. Anlässlich der MIDES-Personalienaufnahme vom 1. März 2017 sowie der Anhörung vom 7. März 2017 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes aus: Sie sei eritreische Staatsbürgerin tigrinischer Ethnie und stamme aus E._______ in F._______. Dort habe sie 2008 geheiratet. Ihr Mann habe zu dieser Zeit Militärdienst geleistet und sei nach ungefähr zwei Monaten zu seiner Einheit zurückgekehrt. Sie sei seit ihrer Heirat vom Staat zweimal wöchentlich immer wieder zu Zwangsarbeit in der Landwirtschaft sowie zur Stadtreinigung aufgeboten worden. 2010 sei ihr Mann nach F._______ zurückgekommen und in der Folge nicht mehr in den Militärdienst eingerückt. Stattdessen habe er in einem Restaurant vor Ort gearbeitet. Dort sei er am (…) Dezember 2011 behördlich festgenommen worden. In der Folge habe sie über dessen Schicksal nichts mehr erfahren. Noch gleichentags hätten bei ihr Soldaten vorgesprochen, die Wohnung durchsucht und sie nach dem Verbleiben des Gatten gefragt. Auch an den beiden Tagen danach hätten Personen ihre Wohnung durchsucht, aber nichts gefunden. Man habe ihr mit der Inhaftierung gedroht für den Fall, dass ihr Mann nicht zurückkehre. Aus diesem Grund habe sie sich einen Monat lang bei ihren Eltern versteckt gehalten. Am 15. Januar 2012 habe sie ihr Heimatland Richtung Sudan verlassen. Aufgrund der dortigen schwierigen Situation sei sie in der Folge mit den Kindern über Libyen nach Italien weitergeflohen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden Ausweisdokumente zu den Akten. B. Die Beschwerdeführenden erhielten vom SEM am 14. März 2017 Gelegenheit, zum Entwurf des Asyl- und Wegweisungsentscheids Stellung zu nehmen. Am 15. März 2017 reichten sie ihre Stellungnahme ein. Ferner übermittelte die Rechtsvertretung dem SEM am 17. März 2017 eine Eingabe zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin. Auf die entsprechenden Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

D-1860/2017 C. Mit Verfügung vom 17. März 2017 – eröffnet am selben Datum – lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug schob sie zugunsten der vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 27. März 2017 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Das SEM sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen, ihr Asyl zu gewähren, die Kinder in ihre Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und ihnen Familienasyl zu erteilen. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und sie wegen Unzulässigkeit des Vollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG verbunden mit dem Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Für die übermittelten Beschwerdebeilagen ist auf die Auflistung gemäss Rechtsschrift zu verweisen. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2017 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. F. Mit Vernehmlassung vom 18. April 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 28. April 2017 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Darlegungen fest. H. Am 2. März 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 9. Februar 2018 nach.

D-1860/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase des Verfahrenszentrums in D._______ kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurden die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen, weshalb sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen beschränkt, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten sei.

D-1860/2017 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids erwägt das SEM, die Beschwerdeführerin habe als Hauptgrund für die Ausreise angegeben, we-

D-1860/2017 gen der Desertion und der darauffolgenden Verhaftung ihres Mannes zuhause durch Angehörige der Sicherheitskräfte dreimal bedroht worden zu sein. Es sei ihr indes nicht gelungen, die angeblichen Ereignisse im Zusammenhang mit dem Militärdienst ihres Gatten glaubhaft vorzubringen. Ihre Schilderungen müssten als unsubstanziiert und ungereimt bezeichnet werden. Sie sei beispielsweise nicht in der Lage gewesen anzugeben, wie viele Personen jeweils vorgesprochen hätten und ob es immer dieselben gewesen seien. Ferner habe sie vorerst geltend gemacht, bereits beim ersten Mal bedroht worden zu sein. Später habe sie dargelegt, bei der zweiten und dritten Vorsprache eingeschüchtert worden zu sein. Zudem habe sie nicht angeben können, was die Soldaten gesucht hätten, und auf weitere Nachfragen sehr detailarm beziehungsweise stereotyp geantwortet. Nicht nachvollziehbar sei sodann, dass ihr Mann zuhause gesucht worden sei, obwohl man ihn kurze Zeit zuvor festgenommen habe. Im Weiteren mache die Beschwerdeführerin geltend, von 2008 bis 2012 immer wieder zur Zwangsarbeit aufgeboten worden zu sein. Solche Aufgebote seien aber auch an viele andere Frauen ergangen, wobei sie überdies klar gemacht habe, dass in anderen Zobas genauso gearbeitet werde wie in ihrer eigenen. Bei der geschilderten Arbeit handle es sich demnach um eine Tätigkeit, welche sich in dieser Art für den Grossteil der weiblichen eritreischen Bevölkerung präsentiere und welche als solche keine gezielte asylbeachtliche Verfolgung darstelle. Die von ihr dabei erlittene Behandlung sei zwar inadäquat, aber nicht so gravierend, dass ihr ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne des Asylgesetzes entstanden wäre. Was die geltend gemachte illegale Ausreise anbelange, so führe diese gemäss geltender Praxis nicht dazu, dass allein deswegen von begründeter Furcht vor ernsthaften Nachteilen auszugehen sei. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in der Sichtweise des Staates als missliebige Person erscheinen lassen würden, seien nicht erkennbar. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie vor ihrer Ausreise Behördenkontakt gehabt habe betreffend eines allfälligen Einzugs in den Nationaldienst. Die Einwände in den Eingaben der Rechtsvertretung vom 15. und 17. März 2017, wonach die Aussagen der Beschwerdeführerin entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise durchaus eine gewisse Substanz sowie Realkennzeichen aufweisen würden, rechtfertigten keine andere Einschätzung.

D-1860/2017 Im Zusammenhang mit der von ihr in Libyen geltend gemachten Vergewaltigung sei festzuhalten, dass auch dadurch keine begründete Verfolgungsfurcht im Heimatland erkennbar werde. 5.2 In der Beschwerde wird vorab bemängelt, die Vorinstanz habe sich nicht hinreichend mit den in der Eingabe vom 15. März 2017 formulierten Argumenten beziehungsweise Anträgen auseinandergesetzt. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin stets bemüht gewesen, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen. Bei der Anhörung habe sie versucht, die Fragen der Sachbearbeiterin so gut wie möglich zu beantworten, obwohl sie sich unwohl und vom Dolmetscher unter Druck gesetzt gefühlt habe. Die Aussagen der Beschwerdeführerin würden zahlreiche Glaubhaftigkeitselemente beziehungsweise Realkennzeichen aufweisen. Sie wirkten detailliert, in sich schlüssig, kohärent, sehr persönlich und seien wiederholt unter Bezugnahme auf Nebensächlichkeiten formuliert worden. Gerade auch Letzteres untermauere die Glaubhaftigkeit der zentralen Fluchtgründe. Wissenslücken habe sie nicht verheimlicht. Ihr Tränenausbruch bei der Erwähnung des schliesslich gefundenen Schleppers spreche ebenfalls für die Authentizität des Vorgefallenen im Herkunftsland. Entgegen der Sichtweise des SEM habe sie die Hausdurchsuchungen verbunden mit den Drohungen der Sicherheitskräfte detailliert und lebensnah geschildert. Sie habe den Dialog zwischen ihr und den Soldaten durchaus zu Protokoll geben können. Dass sie nicht habe angeben können, was genau gesucht worden sei, wirke nachvollziehbar, da sich die Durchsuchenden ja auf Aussagen des verhafteten Ehemannes gestützt hätten. Dass sie die Anzahl der Soldaten nicht genau gewusst habe, falle offensichtlich nicht entscheidend in Gewicht. Zu berücksichtigen sei dabei auch die psychische Stresssituation, die ihr Wahrnehmungsvermögen zweifellos beeinträchtigt habe. Der ihr im Weiteren angelastete Widerspruch – Drohungen bereits bei der ersten Vorsprache beziehungsweise Einschüchterungen erst bei der zweiten und dritten – wirke konstruiert, habe sie gemäss Anhörungsprotokoll doch behördliche Pressionen für alle drei Vorsprachen geltend gemacht. Die Erwägung des SEM, es könne nicht nachvollzogen werden, dass der Mann der Beschwerdeführerin zuhause gesucht worden sei, obwohl man ihn kurz zuvor festgenommen habe, überzeuge ebenfalls nicht. So habe die Beschwerdeführerin in der freien Erzählung kundgetan, es sei auch ihr rätselhaft gewesen, weshalb die Sicherheitskräfte bei der Vorsprache nach ihrem Mann gefragt hätten. Ob die Soldaten im Willkürstaat Eritrea tatsäch-

D-1860/2017 lich etwas gesucht hätten oder ob ihr Erscheinen lediglich der Einschüchterung der Beschwerdeführerin gedient habe, könne kaum schlüssig beurteilt werden. Sodann spreche die Tatsache, dass Mütter in Eritrea grundsätzlich vom Nationaldienst befreit würden, im Sinne der Ausführungen in einer einschlägigen Publikation nicht gegen die von der Beschwerdeführerin als Mutter verrichteten Zwangsarbeit. Sie habe diese detailliert und glaubhaft zur Protokoll geben können. Dasselbe treffe für die illegale Ausreise zu. Zusammenfassend habe die Vorinstanz keine Gesamtbeurteilung aller Glaubhaftigkeitselemente vorgenommen, sondern einzig Indizien, welche gegen die Glaubhaftigkeit sprächen, berücksichtigt. Es sei indes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wegen der Desertion und der anschliessenden Festnahme ihres Ehemannes behördlich verfolgt worden sei. Ferner habe sie im Rahmen des zivilen Nationaldienstes Arbeiten auf Plantagen und in der Stadt verrichten müssen. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft in zweierlei Hinsicht. Zum einen habe sie sich vom Nationaldienst irregulär entfernt und gelte als Deserteurin. Zum andern drohe ihr asylrelevante Reflexverfolgung wegen der Desertion ihres Mannes. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, die vorgebrachte Reflexverfolgung sei nicht genügend intensiv und die verrichtete Zwangsarbeit falle nicht unter den zivilen Nationaldienst, sei die Beschwerdeführerin wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 5.3 Mit Vernehmlassung vom 18. April 2017 beantragt das SEM die Abweisung der Beschwerde und hält an der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Hausdurchsuchungen fest. Betreffend Zwangsarbeit wurde erwogen, es ergäben sich keinerlei Hinweise dafür, dass es sich dabei um eine Tätigkeit, welcher der gleiche Stellenwert wie einem Militärdienst zukomme, gehandelt habe. Dem SEM lägen keine Berichte vor, wonach sich das Entfernen von dieser gemeindienstlichen Aufgabe als Desertion oder Landesverrat qualifizieren lasse. Der geleistete Arbeitseinsatz sei mit dem Militärdienst oder dem zivilen Ersatzdienst nicht vergleichbar. 5.4 In der Replik vom 28. April 2017 halten die Beschwerdeführenden an den bisherigen Darlegungen fest. Die Vorinstanz behaupte, bei den Ein-

D-1860/2017 sätzen der Beschwerdeführerin habe es sich um gemeindienstliche Aufgaben gehandelt. Sie begründe aber nicht, weshalb die geleistete Zwangsarbeit nicht unter den zivilen Nationaldienst falle. Für die Annahme eines zivilen Nationaldienstes sprächen aber übereinstimmende Berichte, wonach auch verheiratete Frauen mit Kindern Aufgaben im zivilen Nationaldienst übernehmen müssten. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei genau geregelt und überwacht gewesen. Sie habe begründete Furcht, im Falle der Rückkehr wegen der Nichtfortsetzung des Nationaldienstes asylrelevant behelligt zu werden. Und selbst unter der Annahme, die von ihr erzwungene Arbeit sei nicht als Nationaldienst zu qualifizieren, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft, da im Sinne der Rechtsprechung nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren – eben die Nichtfortsetzung der von ihr erzwungenen Tätigkeit – hinzukämen, welche sie als missliebige regimefeindliche Person erscheinen lassen würden. 6. Zunächst ist auf die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. Bemängelt wird von der Beschwerdeführenden der Umstand, wonach sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht hinreichend mit den in der Stellungnahme vom 15. März 2017 vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt und die Glaubhaftigkeit nicht adäquat geprüft habe. Dies trifft jedoch nicht zu. Das SEM hat sich – wie vorstehend unter Ziff. 5.1 aufgezeigt – ausführlich mit den Fragen der Glaubhaftigkeit sowie der Asylrelevanz auseinandergesetzt und dabei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint. Dabei wurde auch explizit auf besagte Stellungnahme eingegangen. Eine Gehörsverletzung ist auch insofern zu verneinen, als die Begründungsdichte im Entscheid zu überzeugen vermag und es den Beschwerdeführenden offensichtlich möglich war, diesen sachgerecht anzufechten. Die beantragte Rückweisung an die Vorinstanz kommt mithin nicht in Betracht. 7. 7.1 Die Vorinstanz kommt bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe zum Schluss, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihren Hauptgrund für die Ausreise – die dreimalige Bedrohung durch die Sicherheitskräfte wegen der Desertion und der darauffolgenden Verhaftung ihres Mannes – glaubhaft zu machen. Diese Einschätzung vermag zu überzeugen. Einleitend ist zwar festzuhalten, dass sich besagte Ereignisse im Dezember 2011 ereignet haben sollen. Die Anhörung fand im März 2017 und mithin mehr als fünf Jahre später statt. Dass die – gemäss eingereichten

D-1860/2017 Arztberichten überdies traumatisierte – Beschwerdeführerin gewisse Einzelheiten der damaligen Vorfälle nicht immer völlig übereinstimmend zu schildern vermochte, ist somit aufgrund des Zeitablaufs in einem gewissen Ausmass nachvollziehbar. Es ist aber festzuhalten, dass sie am Schluss der Anhörung im Beisein ihrer Rechtsvertretung bestätigte, dass ihr das Protokoll Satz für Satz rückübersetzt worden sei. Es sei vollständig und entspreche ihren freien Äusserungen. Demzufolge muss sie sich bei ihren Aussagen grundsätzlich behaften lassen. Die vom SEM aufgelisteten Unglaubhaftigkeitselemente (vgl. wiederum vorstehend Ziff. 5.1) werden durch die nicht stichhaltigen Beschwerdeargumente nicht beseitigt. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den Vorfällen im Zusammenhang mit der angeblichen Desertion ihres Mannes müssen in der Tat als unsubstanziiert und ungereimt bezeichnet werden. Sie war auch auf Nachfragen nicht in der Lage, den Eindruck einer tatsächlich erlebten Zwangssituation in Eritrea zu vermitteln (vgl. A 22/28 Antworten 151 ff.). Ihre Angaben – beispielsweise auch zur Anzahl der jeweils vorsprechenden Personen – wirken ungereimt und lassen den Verdacht eines blossen Verfolgungskonstrukts aufkommen. Auch wenn sie durch das Auftauchen der Soldaten im Sinne ihrer Schilderungen verängstigt war, sollte es ihr beim zweiten oder dritten Mal doch möglich gewesen sein, die ungefähre Anzahl oder wiederkehrende Gesichter zu registrieren. Diese Soldatenbesuche sind das zentrale Moment der Verfolgungsvorbringen, weshalb eine glaubhafte Schilderung unentbehrlich gewesen wäre. Dies ist ihr nach dem Gesagten aber nicht gelungen. Ausserdem gab sie an, sich aus Furcht vor weiteren Behelligungen bei der Familie versteckt zu haben – einem Ort mithin, wo die Sicherheitskräfte bei tatsächlich vorhandener Verfolgungsmotivation problemlos hätten ausfindig machen können. Dort sei aber nichts geschehen (vgl. a.a.O. Antworten 188 und 2014). In der Beschwerde wird zwar geltend gemacht, ihre Aussagen wiesen viele Realkennzeichen auf und seien emotional gefärbt. Dem ist insofern zuzustimmen, als die unter psychischen Beschwerden leidende Beschwerdeführerin im Rahmen der Flucht – so etwa in Libyen – durchaus schlimmen Situationen ausgesetzt gewesen sein könnte. Die Unglaubhaftigkeit ihrer Schilderungen der (angeblichen) Ereignisse in Eritrea bleibt aber bestehen. 7.2 Zusammenfassend spricht die Aktenlage insgesamt mithin gegen die Glaubhaftigkeit des angeblich Fluchtauslösenden. 7.3 Mit Blick auf die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete Rechtsprechung, welche vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wurde (vgl. dazu u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5761/2013 vom

D-1860/2017 12. Juni 2014 E. 6.1), ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. 7.4 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin aber nicht gelungen, einen solchen Kontakt – im Sinne der geltend gemachten Razzia – und damit eine allfällig drohende Reflexverfolgung gemäss Art. 3 AsylG wegen der angeblichen Desertion ihres Mannes im Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft zu machen. 7.5 Die Beschwerdeführerin macht aber auch geltend, selber aus der von ihr verlangten Zwangsarbeit desertiert zu sein. Vorab ist indes fraglich, ob die vorgebrachte Beendigung dieser Arbeit überhaupt desertionsmässig erfolgte. Unbesehen dieses Umstands weist die Vorinstanz in der Vernehmlassung zurecht darauf hin, in Anbetracht der zu beurteilenden Fallumstände ergäben sich keinerlei Hinweise dafür, dass es sich dabei um eine Tätigkeit, welcher der gleiche Stellenwert wie einem Militärdienst zukomme, gehandelt habe. Dem SEM lägen keine Berichte vor, wonach sich das Entfernen von dieser gemeindienstlichen Aufgabe als Desertion oder Landesverrat qualifizieren lasse. Der geleistete Arbeitseinsatz sei mit dem Militärdienst oder dem zivilen Ersatzdienst nicht vergleichbar. Und bereits im angefochtenen Entscheid erwog das SEM, die von der Beschwerdeführerin dabei erlittene Behandlung sei zwar inadäquat, aber nicht so gravierend, dass ihr ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne des Asylgesetzes entstanden wäre. Diese Sichtweise ist mangels stringenter Beschwerdegegenargumente wiederum zu teilen und die Relevanz im Hinblick auf Art. 3 AsylG zu verneinen. 8. 8.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

D-1860/2017 8.2 Als subjektive Nachfluchtgründe kommen insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung in Betracht. Dies aber nur dann, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 8.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 9. 9.1 Zur bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die illegale Ausreise aus Eritrea betreffend kann auf das Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) verwiesen werden (vgl. E. 4.1 f.). 9.2 Im besagten Urteil wurde unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestra-

D-1860/2017 fung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5.1). 9.3 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise vorliegend offen gelassen werden, da solche zusätzlichen Faktoren im Falle der Beschwerdeführerin zu verneinen sind. Es gelang ihr gemäss vorstehenden Erwägungen nicht, die behördliche Verfolgung wegen Desertion des Ehemannes glaubhaft zu machen. Die Beendigung der Zwangsarbeit vermag in Anbetracht der Fallumstände ebenfalls kein Risikoprofil zu begründen, da sie nicht als Deserteurin angesehen werden kann. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind nicht konkret ersichtlich. So ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sie religiös oder politisch aktiv gewesen wäre. Somit bleibt festzuhalten, dass allein die illegale Ausreise keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermöchte, da keine zusätzlichen Faktoren für ein Risikoprofil zu erkennen sind. Auch das blosse Stellen eines Asylgesuchs im Ausland führt zu keiner entscheidrelevanten Schärfung des Risikoprofils (vgl. Urteil des BVGer D-1045/2016 vom 24. Mai 2016 E. 7.4). Wie bereits erwähnt, kann die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise mangels Asylrelevanz daher offenbleiben. 9.4 Nach dem Gesagten bestehen bei der Beschwerdeführerin auch keine flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-1860/2017 10.3 Die Beschwerdeführerin wurde vom SEM wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 30. März 2017 guthiess. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben, zumal sich ihre finanzielle Situation nicht entscheidwesentlich veränderte.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1860/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Patrick Weber

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