Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1860/2014
Urteil v o m 1 0 . April 2014 Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien
A._______, geboren (…), Jemen, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 25. März 2014 / N (…).
D-1860/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 5. Januar 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 14. Januar 2014 im Wesentlichen geltend machte, er sei in Somalia geboren worden, habe aber mit seiner Familie seit seinem achten Lebensjahr in Jemen (in C._______) gelebt, dass er wegen der dort herrschenden Arbeitslosigkeit vor zirka zehn Tagen von C._______ mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft zu einem ihm unbekannten Ort geflogen sei, von wo aus er mit dem Zug am 4. Januar 2014 in die Schweiz gelangt sei, wo ein Onkel lebe, dass er niemals Ausweispapiere beantragt oder besessen habe, weshalb er keine Identitätsdokumente einreichen könne, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gleichentags gewährten rechtlichen Gehörs zum Resultat des Fingerabdruckvergleichs, wonach ihm von Italien nach Vorlage eines jemenitischen Passes ein Schengen- Visum ausgestellt worden sei, vorbrachte, er habe den betreffenden jemenitischen Pass gekauft und beim Schlepper zurückgelassen, der das italienische Visum für ihn organisiert habe, dass er in Italien kein Asylgesuch gestellt habe, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A7 und A9), dass das BFM mit Verfügung vom 25. März 2014 – eröffnet am 2. April 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
D-1860/2014 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVGer) Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das BFM, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylgesuch zuständig zu erachten, ersucht wurde, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht wurde, dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, er sei zwar mit einem von den italienischen Behörden ausgestellten Schengen-Visum nach Italien geflogen, indes sei dies nicht sein Zielland gewesen und er habe dort auch kein Asylgesuch gestellt, dass sein Ziel vielmehr die Schweiz gewesen sei, wo zwei Onkel, die mittlerweile Schweizer Bürger seien, leben würden, dass er gehört habe, dass die Situation für Flüchtlinge in Italien sehr schlimm sei, und er diesbezüglich auf die beiliegende Medienmitteilung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 18. Juli 2011 verweise, dass es ihm nicht möglich sein würde, in Italien, wo er als junger Mann kaum eine Chance haben würde, einen Platz in einer Unterkunft zu finden, ein menschenwürdiges Leben zu führen, dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das BVGer auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG)
D-1860/2014 des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
D-1860/2014 fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
D-1860/2014 dass vorliegend ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit dem zentralen Visa-Informationssystem ergab, dass Italien dem Beschwerdeführer am 16. Dezember 2013 ein vom 20. Dezember 2013 bis 20. Juni 2014 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hatte, dass das BFM die italienischen Behörden deshalb am 27. Januar 2014 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers am 25. März 2014 gestützt auf dieselbe Bestimmung ausdrücklich zustimmten, dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, und der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu negieren vermögen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, dass davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass hinsichtlich der Klage des Beschwerdeführers, die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien seien generell schlecht, festzustellen ist, dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden, dass es diesbezüglich aber dem Beschwerdeführer obliegt, dem Gericht darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise an-
D-1860/2014 zunehmen sei, Italien würde in seinem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz verweigern (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 21. Januar 2011, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09]), dass der Beschwerdeführer mit der generellen Behauptung, die Zustände in Italien seien allgemein schlimm, keine solchen Anhaltspunkte darzulegen vermag, dass die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien zwar teilweise als verbesserungswürdig erscheinen und das diesbezügliche Fürsorgesystem in gewissen Punkten in der Kritik steht (vgl. namentlich Bericht der SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013), der Beschwerdeführer indes nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunkts glaubhaft machen kann, dass die dortigen Lebensbedingungen so schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde, dass die Unterbringung Asylsuchender in Italien jedenfalls die Minimalstandards des internationalen Rechts und insbesondere von Art. 3 EMRK nicht unterschreitet (vgl. hierzu bspw. das Urteil des BVGer D-1623/2014 vom 1. April 2014), wie dies auch der EGMR in seiner bisherigen Rechtsprechung festgestellt hat, wonach in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10]), dass es dem Beschwerdeführer offen steht und obliegt, allfällige Klagen hinsichtlich seiner Unterbringung oder des Zugangs zum Asylverfahren bei den zuständigen italienischen Behörden vor Ort vorzubringen und bei diesen durchzusetzen (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.4 [S. 640 f.]), dass Dublin-Rückkehrende im Übrigen nach Kenntnis des BVGer bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden, dass sich zudem auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
D-1860/2014 dass damit kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde in Italien wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in existenzielle Not geraten, dass hinsichtlich der aktenkundigen gesundheitlichen Beschwerden (vgl. A16, A17 und A18 [Schmerzen (…)]) festzustellen ist, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, und davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer dort bei Bedarf adäquate Behandlung findet, und es ihm obliegt, sich mit allfälligen diesbezüglichen Beschwerden an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden, dass der Beschwerdeführer mit der Berufung auf zwei in der Schweiz lebende Onkel keine Rechtsansprüche abzuleiten vermag, zumal Onkel nicht zur Kernfamilie gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu zählen sind und auch kein diesbezügliches Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1; BGE 129 II 11 E. 2 [S. 14]), dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
D-1860/2014 eintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1860/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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