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Bundesverwaltungsgericht 02.03.2018 D-186/2018

2. März 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,489 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-186/2018

Urteil v o m 2 . März 2018 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.

Parteien

A._______, geboren am (…), und B._______, geboren am (…), sowie die gemeinsamen Kinder, C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch Necmettin Sahin, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2017 / N (…).

D-186/2018 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden gelangten am 15. Dezember 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchten. Am 23. Dezember 2015 wurden A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 26. Oktober 2017 eingehend angehört. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus G._______ und habe später in H._______ gelebt, wo er auch die Schule besucht habe. Ab dem Jahr (…) habe er für zweieinhalb Jahre Militärdienst geleistet. Danach sei er aus wirtschaftlichen Gründen nach I._______ gegangen. In I._______ seien er und seine Familie von einem alevitischen Offizier mit dem Tod bedroht worden, was sie am (…) 2012 zum Wegzug in den Heimatort H._______ veranlasst habe. Etwa im Juni 2012 sei der Dorfvorsteher von G._______ zu ihm gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass er einen Anruf erhalten habe, bei welchem gesagt worden sei, dass er (der Beschwerdeführer) zum Reservedienst aufgeboten worden sei und sich innert zehn Tagen beim Rekrutierungsbüro in J._______ melden müsse. Da er niemanden habe töten wollen, sei er nicht eingerückt und habe sich im Dorf versteckt und die Kontrollposten gemieden. Ferner habe die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) ebenfalls eine Militärdienstpflicht eingeführt. Da er auch nicht mit der PKK habe kämpfen wollen, habe er mit der Hilfe eines Schleppers am (…) 2013 Syrien illegal verlassen und sei in den Irak gegangen. Neun Monate später sei seine Ehefrau mit den Kindern nachgekommen. Im Oktober 2015 seien sie von dort aus gemeinsam in die Schweiz geflüchtet. Ausserdem seien zwei seiner Neffen, die den gleichen Nachnamen tragen würden, im Jahr 2012 desertiert, weshalb der ganzen Familie eine Reflexverfolgung drohe. A.c Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei kurdischer Ethnie und als Ajnabi geboren, habe aber im Jahr 2011 die syrische Staatsangehörigkeit erlangt. Sie sei mehrheitlich in G._______ aufgewachsen, wo sie nach der Schule eine (…) absolviert habe. Nach der Heirat sei sie mit ihrem Ehemann nach I._______ umgezogen, wo sie als (…) gearbeitet habe. In I._______ habe

D-186/2018 sie mit ihrem Ehemann eine Eigentumswohnung gekauft. Als die Regierung die Kontrolle über ihr Wohnquartier übernommen habe, seien sie vermehrt von einem Offizier namens K._______ belästigt worden, welcher sie habe vertreiben wollen. Einmal habe er mit zwei Soldaten die Wohnung durchsuchen wollen. Nachdem sie sich gewehrt habe, sei sie mit einem Gewehrkolben attackiert worden. Darüber hinaus sei sie sexuell belästigt worden. Später habe die Familie Todesdrohungen erhalten. Sie seien deshalb am (…) 2012 nach H._______ zu ihren Schwiegereltern gegangen. Im Jahr 2013 sei G._______ von Kampfflugzeugen angegriffen worden. Danach seien die Grenzen geöffnet worden. Ihre Schwiegereltern hätten von ihr verlangt, mit den Kindern in den Irak zu flüchten. A.d Zur Stützung ihrer Vorbringen legten die Beschwerdeführenden zwei Identitätskarten, das Familienbüchlein, ein (…)-Diplom, das Militärbüchlein, eine Konsultationskarte, eine Kopie des Kaufvertrags betreffend die Wohnung in I._______, eine Kopie des Militärausweises des Neffen L._______, eine Kopie der Urlaubsbescheinigung des Neffen M._______ sowie eine Kopie des Familienregisterauszugs ins Recht. B. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 (eröffnet am 12. Dezember 2017) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Die vom Offizier ausgehende Bedrohung habe sich auf I._______ beschränkt. Nach ihrer Flucht nach H._______ hätten die Beschwerdeführenden keine derartigen Probleme mehr gehabt. Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit diese nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG (SR 142.31) erwähnten Gründe zu treffen. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, G._______/N._______ und ein weiterer grenznahe Ort zum Irak, welcher eine halbe Stunde von H._______ entfernt gewesen sei, sei von Kampfflugzeugen angegriffen

D-186/2018 worden. Die Schwiegermutter habe deshalb auf die Ausreise der Beschwerdeführerin bestanden. So sei sie mit vielen anderen Vertriebenen zusammen in den Irak geflüchtet. Dieser Ausreisegrund vermöge aus den oben erwähnten Überlegungen keine Asylrelevanz zu entfalten. Der Beschwerdeführer habe angegeben, Syrien verlassen zu haben, um nicht in den Reservedienst eingezogen zu werden. Diesbezüglich habe er sich massiv widersprochen, weshalb die Ausführungen über den Grund, weshalb er seinen Heimatstaat verlassen habe, als nicht glaubhaft einzustufen seien. Der Vollzug der Wegweisung nach Syrien werde aufgrund der dortigen Sicherheitslage jedoch als nicht zumutbar erachtet, weshalb die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen seien. C. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 9. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass unklar sei, ob sich die Beschwerde bloss auf den Beschwerdeführer oder auf die gesamte Familie beziehen soll, und räumte der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, ihr Interesse an einer Beschwerde darzutun und eine entsprechende Vollmacht nachzureichen, ansonsten davon ausgegangen werde, dass sich die Beschwerde nur auf den Beschwerdeführer beziehe. E. Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 (Datum des Poststempels) teilte der Rechtsvertreter mit, dass sich die Beschwerde auf die gesamte Familie beziehe und reichte eine Vollmacht der Beschwerdeführerin sowie eine Fürsorgebestätigung nach. In ihrer Rechtsmitteleingabe beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

D-186/2018 F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten und wies ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten einen Vorschuss von Fr. 750.– zu leisten. G. Am 17. Februar 2018 wurde der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

D-186/2018 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In ihrer Rechtsmitteleingabe brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, der syrische Offizier habe sie gezielt aus ethnischen und religiösen Gründen bedroht und die Beschwerdeführerin sexuell belästigt. Die vom Offizier ausgehende Gefahr sei aufgrund des Kriegszustands überall in Syrien vorhanden, weshalb es keine sichere Aufenthaltsalternative gebe. Das SEM kenne sich mit der Syrien-Thematik nicht gut aus und widerspreche sich selbst, wenn es die Vorfälle als lokale Gefährdung bezeichne, gleichzeitig aber eine Rückkehr als unzumutbar erachte. Der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich der Einziehung in den Reservedienst

D-186/2018 nicht widersprochen, sondern von zwei verschiedenen Dienstpflichten gesprochen. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die vom syrischen Offizier ausgestossenen Drohungen und Übergriffe letztlich zu einer Vertreibung der Beschwerdeführenden aus ihrer eigenen Liegenschaft geführt haben. In Übereinstimmung mit dem SEM ist jedoch davon auszugehen, dass sich diese Vorfälle und die sich daraus ergebende Gefährdung – unabhängig von der Motivation des Offiziers – auf I._______ beschränkt haben. Die Beschwerdeführenden konnten in ihrer Heimatregion in H._______ insofern eine sichere Aufenthaltsalternative finden, als dass sie sich mit dem Wegzug aus I._______ den Behelligungen des Offiziers haben entziehen können (vgl. act. A18/22 F117). Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Vorwurf, es mangle der Vorinstanz in Bezug auf Syrien an länderspezifischem Wissen und sie widerspreche sich selbst, ist daher unbegründet. 5.3 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausreisegründe, namentlich die gefährliche Lage aufgrund der Luftangriffe (vgl. act. A19/11 F60-64), sind zwar verständlich und nachvollziehbar. Da die Beschwerdeführerin von dieser Situation jedoch wie die gesamte Bevölkerung in der Region gleichermassen betroffen war, fehlt es an der erforderlichen Gezieltheit, um von einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen. 5.4 Hinsichtlich der geltend gemachten Einberufung in den Reservedienst ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass er sich nicht massiv widersprochen hat. Aus der Lektüre der Protokolle geht deutlich hervor, dass sich seine Äusserungen auf zwei verschiedene militärische Einheiten bezogen haben und er weder für die staatliche syrische Armee noch für die Armee der PKK habe kämpfen wollen (vgl. act. A18/22 F169; act. A3/14 F7.01). Dennoch ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die drohende Gefahr des Einzugs in den syrischen Militärdienst als Reservist hinreichend und konkret zu schildern. So gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, kein schriftliches Aufgebot erhalten zu haben, sondern bloss vom Dorfvorsteher mündlich aufgefordert worden zu sein, sich für den Reservedienst zu melden. Obwohl es ein Befehl gewesen sei, habe er sich diesem widersetzt, indem er sich zuhause versteckt habe. Das Nichteinrücken habe aber keine weiteren Konsequenzen für ihn gehabt und auch der Dorfvorsteher sei nicht mehr vorbeigekommen (vgl. act. A18/22 F88 f., F93, F95-99, F101 ff.). Im Lichte der Rechtsprechung bezüglich Wehrdienstverweigerung im Syrien-Kontext (vgl. BVGE 2015/ E. 6 f.) ist somit mangels

D-186/2018 Anhaltspunkten nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten als Regimegegner eingestuft wird. 5.5 Ebenfalls gibt es aufgrund der Aktenlage keine konkreten Hinweise für eine allfällige Reflexverfolgung wegen der desertierten Neffen. So gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, diesbezüglich keinen Behördenkontakt gehabt und auch keine anderweitigen Nachteile erlitten zu haben (vgl. act. A18/22 F125-127). 5.6 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat weder beim Beschwerdeführer noch bei der Beschwerdeführerin und den Kindern asylrelevante Fluchtgründe vorgelegen haben. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage erachtete das SEM den Wegweisungsvollzug als unzumutbar und ordnete eine vorläufige Aufnahme an. Diese bleibt durch den Verfahrensausgang unberührt.

D-186/2018 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-186/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung

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