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Bundesverwaltungsgericht 30.03.2009 D-1859/2009

30. März 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,695 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-1859/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . März 2009 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. B._______, Georgien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. März 2009. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1859/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein georgischer Staatsangehöriger aus A._______ – eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Oktober 2008 verliess und am 21. November 2008 in die Schweiz gelangte, wo er am 22. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ Chiasso vom 4. Dezember 2008 sowie der einlässlichen Direktbefragung durch das BFM vom 23. Februar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe ungefähr im Jahre 2002 ein Verhältnis mit der Ehefrau eines stellvertretenden Polizeichefs seines Herkunftsortes gehabt, dass dieser Polizeibeamte ihm, als er von der Affäre erfahren habe, zweimal Drogen untergeschoben habe, worauf er hohe Bussgelder habe bezahlen müssen, dass er aus diesem Grund im Jahre 2003 seinen Heimatstaat ein erstes Mal verlassen und sich während dreier Jahre in der Ukraine aufgehalten habe, wo er von seinen im Herkunftsort lebenden Eltern unterstützt worden sei, dass er in der Hoffnung auf eine in der Zwischenzeit erfolgte Beruhigung der Situation nach Georgien zurückgekehrt sei, wo allerdings die Bedrohungen und Schikanen seitens des Polizeibeamten wieder angefangen hätten, weshalb er sich – nachdem er im Jahre 2008 auch noch für den Militärdienst aufgeboten worden sei – entschlossen habe, seinen Heimatstaat endgültig zu verlassen, dass er schliesslich heroinabhängig und an Hepatitis C erkrankt sei, dass gegen den Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Asylverfahrens wegen deliktischen Verhaltens mehrmals polizeiliche Ermittlungsverfahren eröffnet wurden, dass das BFM mit Verfügung vom 12. März 2009 – eröffnet am 16. März 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des D-1859/2009 Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die teilweise Aufhebung der Verfügung – soweit die Frage des Vollzuges der Wegweisung (Dispositiv-Ziffern 3 und 4 betreffend) – beziehungsweise eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass die zuständige kantonale Gerichtsbehörde mit Urteil vom 26. März 2009 die von der kantonalen Ausländerbehörde am 23. März 2009 angeordnete Ausschaffungshaft bestätigte und diese bis zur Ausschaffung beziehungsweise maximal bis zum 22. Juni 2009 bewilligte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-1859/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer zunächst in formeller Hinsicht geltend macht, er habe sich bei der Erstbefragung im EVZ Chiasso in einem sehr schlechten seelischen und gesundheitlichen Zustand befunden, da er zu diesem Zeitpunkt auf Drogenentzug gewesen sei und diesen nicht medikamentös habe behandeln können, dass er – nachdem ein erster einlässlicher Befragungsversuch am 6. Januar 2009 wegen eines von ihm erlittenen Kollapses habe abgebrochen werden müssen – im Rahmen der direkten Anhörung durch das BFM vom 23. Februar 2009 angegeben habe, bei der summarischen Befragung vom 4. Dezember 2008 nicht zu wahrheitsgetreuen Auskünften fähig gewesen zu sein, dies jedoch von der Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht berücksichtigt worden sei, dass dadurch der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig erhoben sei und es das BFM namentlich zu Unrecht unterlassen habe, medizinische Abklärungen hinsichtlich der Frage der Beeinträchtigung des Gedächtnisses des Beschwerdeführers durch die Einnahme von Methadon vorzunehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten keine Verletzung von Verfahrenspflichten durch die Vorinstanz feststellt, dass sich insbesondere aus dem Protokoll der Befragung vom 4. Dezember 2008 keine Hinweise auf etwelche Folgen einer schwerwiegenden körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ergeben, welche allenfalls zu missverständlichen Aussagen geführt hätten, dass die Antworten des Beschwerdeführers auf die ihm im Rahmen der 50-minütigen Anhörung gestellten Fragen in keiner Weise fahrig, unpräzise oder in ähnlicher Weise signifikant ausgefallen sind, D-1859/2009 dass der Beschwerdeführer vielmehr offensichtlich bis zum Abschluss der Befragung (inklusive Rückübersetzung) seiner Mitwirkungspflicht nachkommen konnte, dass insgesamt das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe bei der summarischen Befragung vom 4. Dezember 2008 unwahre Angaben gemacht, um die Anhörung raschmöglichst zu beenden (vgl. Befragungsprotokoll vom 23. Februar 2009, S. 3 f., F10, F11 und F17) als blosse Schutzbehauptung zu bezeichnen ist, mit welcher der Beschwerdeführer die vom BFM zu Recht festgestellten – und auch vom Beschwerdeführer selber nicht bestrittenen – Widersprüche in seinen Asylvorbringen zu erklären versuchte, dass demnach keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Vornahme weiterer Abklärungen beziehungsweise einer weiteren Befragung des Beschwerdeführers besteht, der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers somit abzuweisen und in materieller Hinsicht zu prüfen ist, ob das BFM in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung zu Recht als durchführbar erachtet hat, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), D-1859/2009 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere die Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers und die von ihm geltend gemachte Hepatitis-Erkrankung nicht gegen eine Rückkehr nach Georgien sprechen, da dort – wie vom Bundesamt in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt und vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nicht bestritten – sowohl ein begleiteter Drogenentzug als auch eine Behandlung von Hepatitis C grundsätzlich möglich sind, dass der Beschwerdeführer ferner nach eigenen Angaben auf die Unterstützung durch seine Eltern zählen kann, weshalb die Behandlung auch unter finanziellen Aspekten möglich erscheint, dass sich ferner die angebliche Bedrohung durch einen Polizeibeamten als unglaubhaft erwiesen hat, weshalb dem Beschwerdeführer auch diesbezüglich keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG droht, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), D-1859/2009 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die Verfügung des BFM vom 12. März 2009 – soweit angefochten – Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), nachdem sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge der in den vorstehenden Erwägungen festgestellten Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-1859/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 8

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