Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1854/2016
Urteil v o m 3 0 . März 2016 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. März 2016 / N (…).
D-1854/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (…) 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am (…) 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person (BzP) befragt. Bei dieser Gelegenheit wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Griechenlands, Kroatiens, Österreich oder Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Er bestritt nicht, durch diese Staaten gereist zu sein, äusserte jedoch, dass er dort geblieben wäre, wenn er in einem dieser Staaten hätte bleiben wollen und dass es in der Schweiz mehr Sicherheit gebe als in den anderen Ländern (vgl. act. A7/12, F8.01). B. Am 6. Januar 2016 ersuchte die Vorinstanz die deutschen als auch die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b respektive Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Übernahmeersuchen wurde von den deutschen Behörden am 12. Januar 2016 abgelehnt. Die kroatischen Behörden unterliessen es, das Übernahmeersuchen innert Frist zu beantworten. C. Mit Verfügung vom 9. März 2016 – eröffnet am 18. März 2016 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Kroatien weg. Gleichzeitig forderte die Vorinstanz ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D-1854/2016 D. Mit Eingabe vom 23. März 2016 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung des SEM vom 9. März 2016 sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten. E. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 29. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Sie ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
D-1854/2016 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 wieder aufzunehmen. 3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die kroatischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen hätten, womit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens auf Kroatien übergegangen sei. Der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu bleiben, vermöge daran nichts zu ändern. Für einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen würden keine Gründe vorliegen. Es würden auch keine Hinweise für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen. 4.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, er bezweifle, in Kroatien eine entsprechende Anhörung erhalten und ein erfolgreiches Asylverfahren durchlaufen zu können, zumal ihm auf seiner Ein- respektive Durchreise in Kroatien niemand die Möglichkeit gegeben habe, ein Asylgesuch einzureichen. Zusammen mit anderen Flüchtlingen hätten ihn die Behörden weitergeschoben, bis er schliesslich in die Schweiz gelangt sei. Die Reise sei traumatisierend gewesen. Zudem habe er aufgrund der verkürzten BzP seine Asylgründe nicht darlegen können. Er sei ethnischer Hazara schiitischen Glaubens und werde von den Taliban verfolgt. In der Schweiz habe er bereits erste Kontakte zu Schweizer Bürgern geknüpft.
D-1854/2016 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach die Flucht traumatisierend gewesen sei und es unklar sei, ob der Beschwerdeführer im Fall der Überstellung Zugang zu einem fairen Asylverfahren habe, vermögen nichts an der zutreffenden Einschätzung des SEM zu ändern. 4.3.1 Die Vorinstanz hat aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers zu Recht die Zuständigkeit Kroatiens erkannt und die kroatischen Behörden – gestützt auf Art. 13 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht. Kroatien ist somit verpflichtet, die Personen aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach Kroatien nicht sein Zielland gewesen sei und er in Kroatien kein Asylgesuch gestellt habe, ändern daran nichts. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.3.2 Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für antragsstellende Personen in Kroatien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. 4.3.3 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Kroatien nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. 4.3.4 Auch kann davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
D-1854/2016 4.3.5 In einem im Rahmen des "Asylum Information Database"-Projektes (AIDA) erstellten Länderbericht des Europäischen Flüchtlingsrates ECRE vom Dezember 2015 wird die Überlastungen des kroatischen Asylsystems durch die geographische Lage Kroatiens an der sogenannten Balkan- Route und die grosse Anzahl von Flüchtlingen auf der Durchreise geschildert. Dies gilt jedoch in erster Linie für die asylsuchenden Personen, welche Kroatien als Transitstaat auf ihrem weiteren Weg in westeuropäische Staaten betrachten. Der Bericht hält auch fest, dass Asylsuchenden, welche im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt würden, grundsätzlich ohne Probleme Zugang zum kroatischen Asylverfahren erhalten. Personen, die Kroatien während laufenden Asylverfahren verlassen hätten, und deren Verfahren ausgesetzt worden seien, wären gehalten, einen Folge-Asylantrag zu stellen (vgl. Aida Country Report: Croatia, Update vom Dezember 2015, First instance procedure, Ziff. 3.2, S. 27, www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, abgerufen am 29.03.2016). Der Beschwerdeführer wollte eigenen Angaben zufolge nicht in Kroatien bleiben, sondern in Richtung Schweiz weiterreisen. Folglich hat er sich nie um Aufnahme ins kroatische Asylverfahren bemüht. Es gibt keine Hinweise, dass er in Kroatien kein faires Asylverfahren erhalten würde. 4.3.6 Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass Kroatien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen im vorliegenden Fall missachten wird und der Beschwerdeführer unter Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt würde, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot verletzt würde. Der Beschwerdeführer hat keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen dauerhaft vorenthalten. Seine Schilderungen beschränken sich auf die Behandlung von Personen, welche sich auf der sogenannten Balkan-Route im Transit nach Westeuropa befanden. Nach dem Gesagten gibt es keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. 4.3.7 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Das SEM war auch nicht gehalten, weitergehende Garantien bei den kroatischen Behörden einzuholen. 4.3.8 Ausserdem bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass Ausführungen über Asylgründe und erste Integrationsbestrebungen in der Schweiz keine http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf
D-1854/2016 Auswirkungen auf die Bestimmung des für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen Staats haben. 4.4 4.4.1 Der Beschwerdeführer hat keine ernstzunehmenden Gesundheitsbeschwerden vorgetragen (vgl. act. A7/12 F8.02). Dennoch ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Dublin-Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen haben sie die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). 4.4.2 In Kroatien gilt zudem seit Juli 2015 für Asylverfahren das "Zakon o međunarodnoj i privremenoj zaštiti" (Englisch: Law on International and Temporary Protection, im Weiteren: LITP). Das Gesetz gewährt Asylsuchenden die Notfallversorgung und die nötige medizinische Versorgung. Besonders verletzliche Asylsuchende sind laut Gesetz angemessen zu unterstützen (vgl. Aida-Country Report: Croatia, a.a.O., Bst. C, Health care, S. 57 mit Hinweisen auf die gesetzlichen Bestimmungen). In der Praxis ist die medizinische Versorgung eingeschränkt. Dennoch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Bedarf Zugang zur nötigen Unterstützung erhalten kann. 4.4.3 Den Aussagen des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, dass er sich überhaupt an die kroatischen Behörden um weitergehende Unterstützung gewandt habe. Der Behördenkontakt in Kroatien beschränkte sich gemäss eigenen Angaben lediglich auf die Abnahme der Fingerabdrücke aus Sicherheitsgründen (vgl. act. A7/12 F5.02). 4.5 Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Da die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die Angemessenheit von Dublin-Entscheiden eingeschränkt ist, insbesondere was das Vorliegen von humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) betrifft, muss sich das Gericht vorliegend einer Wertung enthalten (vgl. BVGE 2015/9).
D-1854/2016 4.6 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Kroatiens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2015/18 E. 5.2 S. 276). 5. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1854/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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