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Bundesverwaltungsgericht 23.04.2020 D-185/2019

23. April 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,293 Wörter·~21 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-185/2019

Urteil v o m 2 3 . April 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Patrick Blumer.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch MLaw Johannes Mosimann, Advokat, Advokatur Gysin + Roth, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2018.

D-185/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 20. September 2011 zum ersten Mal in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) anlässlich einer Demonstration vom (…) von den Behörden zusammen mit anderen Personen festgenommen und ins Gefängnis F._______ in G._______ gebracht worden sei. Er sei dann mit Hilfe eines Angestellten im Gefängnis und weil er (…) syrische Lira bezahlt habe freigekommen. B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) habe in Syrien keine Probleme gehabt und ihre Heimat wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen. B. Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 verneinte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig nahm es sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Mit Eingabe vom 11. Juni 2014 (Datum Poststempel) ersuchten die Beschwerdeführenden das BFM um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 19. Februar 2014 und Gewährung von Asyl. Zur Begründung machten sie geltend, dem BFM am 15. April 2014 einen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht zu haben. Dieser zeige auf, dass dieser bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien gefährdet sei, da das Risiko bestünde, dass er von den syrischen Behörden verhaftet werde. Ergänzend führte der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 25. Juni 2014 aus, seit (…) Jahren eine politische Internetseite zu haben. Als Beweismittel reichte er einen Ausdruck seines Facebook-Profils ein. C.b Das BFM wies das als qualifizierte Wiedererwägung entgegengenommene Gesuch mit Verfügung vom 7. Juli 2014 ab, soweit es darauf eintrat.

D-185/2019 Es führte in seinem Entscheid aus, das eingereichte Beweismittel (syrischer Strafregisterauszug des Beschwerdeführers) vermöge die Zweifel an der Glaubhaftigkeit einer Verfolgung durch die syrischen Behörden nicht auszuräumen. Das Vorbringen der exilpolitischen Aktivitäten hätte ausserdem schon im ersten Verfahren geltend gemacht werden müssen. C.c Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-5026/2014 vom 9. Oktober 2014 auf die gegen die Verfügung des SEM vom 7. Juli 2014 erhobene Beschwerde nicht ein. D. Mit als «neues Asylgesuch» betitelter Eingabe vom 1. Dezember 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM erneut um Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung von Asyl. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass im Laufe der letzten Zeit mehrere Verwandte des Beschwerdeführers durch das syrische Regime verschleppt worden seien. So sei am (…) H._______, ein (…), von der syrischen Armee verhaftet worden und kurz darauf I._______, der jüngste (…), nachdem dieser einem Militäraufgebot keine Folge geleistet habe. Von beiden Verwandten fehle seither jegliche Spur. In der gleichen Zeit sei der Beschwerdeführer mit einem Aufgebot vom (…), welches seinem (…), J._______, am (…) eröffnet worden sei, zum Militärdienst einberufen worden. Zudem habe der Beschwerdeführer, nachdem er seine oppositionelle Gesinnung und seine strikte Ablehnung der syrischen Regierung auf Facebook geäussert habe, Drohnachrichten erhalten. Im Lichte dieser neuen Ereignisse dränge es sich auf, die bereits vorgebrachten mehrfachen Demonstrationsteilnahmen gegen das Assad-Regime als glaubhaft zu beurteilen. Der Eingabe waren ein Aufgebot zwecks Wehrpflicht/Reservistenbestellung vom (…) an den Beschwerdeführer im Original mit eingereichter deutscher Übersetzung, zwei undatierte Drohnachrichten via Messenger, ein undatiertes Schreiben von K._______, ein Facebookpost vom (…), je in Kopie und deutscher Übersetzung, beigelegt (vgl. SEM act. B2 Beweismittel [BM] 1–4). E. Das SEM qualifizierte diese Eingabe als Mehrfachgesuch und hörte den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin am 25. September 2017 zu ihren neu dargelegten Asylgründen an.

D-185/2019 Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, dass ihn sein (…) angerufen habe, an das genaue Datum «im (…). Monat» könne er sich nicht mehr erinnern. Dieser habe ihm mitgeteilt, einen Beleg bezüglich seiner (Beschwerdeführer) Aufforderung zum Militärdienst in L._______ erhalten zu haben. Er, seine Frau und die Kinder hätten in G._______ gewohnt. Er sei seit (…) Jahren – seit sein (…), seine (…) und sein (…) G._______ verlassen hätten und sich in der M._______ befänden – auf Facebook aktiv. Davor habe er es nicht gewagt, weil er Angst um seine Familie gehabt habe. Er poste immer Neues und habe viele Freunde, darunter drei gut bekannte (…) in Syrien. Des Öfteren erhalte er auf Facebook Nachrichten, welche ihn und seine Familie stark beleidigen würden (vgl. SEM act. B5). Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen, dass der Name des Beschwerdeführers für den Militärdienst «aufgerufen» worden sei. Er erhalte auch Nachrichten auf Facebook, die manchmal Beleidigungen, teilweise Bedrohungen beinhalteten (vgl. SEM act. B6). F. Im Verlaufe des weiteren vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente beim SEM ein: - eine Drohnachricht via Messenger vom (…) mit deutscher Übersetzung (BM-5) - ihr Familienbüchlein im Original mit deutscher Übersetzung (BM-6) - zwei syrische Identitätskarten im Original mit deutscher Übersetzung (BM-7) - das Militärdienstbüchlein des Beschwerdeführers im Original (BM-8). G. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen (Dispositiv- Ziffer 1), lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziffer 2) und wies sie aus der Schweiz weg (Dispositiv-Ziffer 3). Gleichzeitig stellte es fest, die am 19. Februar 2014 angerordnete vorläufige Aufnahme in der Schweiz bestehe weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen (Dispositiv-Ziffer 4) und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– (Dispositiv-Ziffer 5). H. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 10. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie

D-185/2019 beantragten, es seien die Dispositiv-Ziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, sie als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. Zudem sei Dispositiv-Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und auf eine Gebühr zu verzichten. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Weiter sei ihnen gegenüber allfälligen Stellungnahmen des SEM das Replikrecht einzuräumen. Der Beschwerde waren Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)-Länderanalyse vom 18. Januar 2018 und 23. März 2017 beigelegt. I. I.a Die Instruktionsrichterin wies mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Diese ging am 28. Januar 2019 beim Gericht ein. I.b Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Das SEM nahm mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2019 zur Beschwerde Stellung. K. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 11. März 2019. L. Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 reichten die Beschwerdeführenden fünf Fotobilder einer am (…) in N._______ stattgefundenen Protestaktion gegen das Assad-Regime, an welcher sie teilgenommen hätten, zu den Akten.

D-185/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Instruktionsrichterin hat den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2019 zur Vernehmlassung des SEM das Replikrecht eingeräumt, weshalb ihr entsprechender Verfahrensantrag gegenstandslos geworden ist. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Die vorinstanzlichen Akten der Eltern des Beschwerdeführers (N (…)) und seines Bruders O._______ (N …) wurden von Amtes wegen beigezogen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-185/2019 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.). 5. 5.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung damit, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Einberufung in den aktiven Reservedienst im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Es liessen sich den Angaben keine Hinweise darauf entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach dem Abschluss des Militärdienstes weiteren Kontakt zu den Militärbehörden gehabt habe. Zwischen der Ausreise aus Syrien und dem geltend gemachten Aufgebot für den Reservedienst seien ausserdem rund (…) Jahre vergangen. Dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt, in dem er bereits mehrere Jahre an seiner Wohnadresse nicht mehr auffindbar gewesen sei, für den Reservedienst aufgeboten worden wäre, erscheine wenig plausibel. Im Übrigen seien die Angaben zum Erhalt des Aufgebots durch den (…) des Beschwerdeführers stereotyp ausgefallen. Die Angabe, dass dieser von den syrischen Behörden nach der Ausreise des Beschwerdeführers bezüglich dessen Dienstpflicht kontaktiert worden sei, lasse sich nicht überprüfen und vermöge alleine keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu belegen. Das gleiche gelte für die Angabe, der Vater des Beschwerdeführers sei ein- oder zweimal von den Militärbehörden aufgesucht worden. Nachdem diesem angegebenermassen lediglich das «Nafir» (Aufruf Ausnahmezustand) gegeben worden sei, sei ohnehin nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Besuche mit einem Aufgebot für den Beschwerdeführer zusammenhängen sollten. Auch die Angaben, dass einer der (…) sowie der jüngste (…) des Beschwerdeführers von der syrischen Armee aufgegriffen und in den Militärdienst eingezogen worden seien, liessen sich nicht überprüfen und würden zudem kein ausreichendes Indiz dafür darstellen, dass auch der Beschwerdeführer hätte eingezogen werden sollen. Damit fehle es den Ausführungen an konkreten

D-185/2019 und substanziierten Hinweisen darauf, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise in den aktiven Reservedienst aufgeboten worden wäre. An dieser Feststellung vermöge auch das eingereichte militärische Aufgebot nichts zu ändern. Das Dokument weise keinerlei fälschungssichere Merkmale auf. Die Authentizität des Schreibens sei ausserdem erheblich in Zweifel zu ziehen, da die darin vermerkte Rekrutennummer (arab. Raqm Al-Taquid [phon.]) «(…)» nicht mit dem entsprechenden Eintrag «(…)» im Militärbüchlein des Beschwerdeführers übereinstimme. Zudem sei die Beweiskraft solcher Dokumente (inklusive Reisepässe, Militärbüchlein und militärische Aufgebote) als gering einzustufen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten – namentlich das Posten von kleinen Beiträgen und Bildern auf Facebook – seien nicht geeignet, den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Screenshots mit Drohnachrichten nichts zu ändern. Zum einen könne diesen lediglich ein eingeschränkter Beweiswert beigemessen werden, da sie leicht selber verfasst oder als Gefälligkeit von Dritten zugesendet werden könnten. Zum anderen seien den eingereichten Nachrichten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die syrischen Behörden auf die Aktivitäten des Beschwerdeführers auf Facebook aufmerksam geworden wären oder er deswegen das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hätte. Soweit geltend gemacht werde, dass es sich im Lichte der neuen Ereignisse (Verhaftung (…) und (…), Inhaftierung des (…), nach wie vor Gefährdung der gesamten Familie) aufdränge, die früheren Vorbringen als glaubhaft zu erachten, seien die (neu) geltend gemachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel, nicht als erheblich zu beurteilen. Wie bereits dargelegt lasse sich eine allfällige Inhaftierung der Angehörigen des Beschwerdeführers nicht überprüfen. Zudem sei ein kausaler Zusammenhang mit den im ersten Asylverfahren geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen nicht ersichtlich und werde auch nicht geltend gemacht. Auch liessen sich weder aus den Angaben im ersten Asylverfahren noch aus denen anlässlich des Mehrfachgesuchs Hinweise auf ein besonderes politisches Profil der Familie des Beschwerdeführers ableiten. Dessen (…) sei lediglich mit einem Mann (P._______) befreundet gewesen, der für die syrische Opposition arbeite, und habe in dessen Abwesenheit auf dessen Haus aufgepasst. Selber sei sein (…) nicht politisch aktiv gewesen. An dieser Einschätzung vermöge auch das eingereichte Schreiben von P._______ nichts zu ändern. Es handle sich dabei lediglich um eine Kopie und die

D-185/2019 darin enthaltenen Angaben zur Gefährdung der Familie des Beschwerdeführers seien äusserst pauschal ausgefallen. Der Brief weise den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens auf, dem kein Beweiswert beigemessen werden könne. Auch hier sei kein kausaler Zusammenhang zwischen der Verhaftung des (…) und der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Demonstrationsteilnahmen beziehungsweise der daraus angeblich resultierenden Verhaftung zu entnehmen. So sei der (…) des Beschwerdeführers erst (…) nach der angeblichen Flucht des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis wegen seiner Freundschaft zu P._______ ein erstes Mal verhaftet worden. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde eingewendet, das SEM verkenne, dass noch immer intensive Rekrutierungen vom syrischen Regime durchgeführt würden. Gerade weil sich Syrien seit Jahren im Kriegszustand befinde, sei es sehr wohl plausibel, dass der Beschwerdeführer zum Reservedienst aufgeboten worden sei, auch wenn seit seiner Ausreise mehrere Jahre vergangen seien. Er sei immer noch im wehrdienstfähigen Alter, das syrische Wehrpflichtsystem behalte sich vor, männliche Personen zwischen 18 und 42 Jahren, die ihren Wehrdienst abgeleistet hätten, als Reservisten wieder einzuberufen. Das Aufgebot für den Beschwerdeführer sei seinem (…) am (…) eröffnet worden, somit angesichts der noch immer eskalierenden Situation in Syrien zu einem realistischen Zeitpunkt. Soweit das SEM ausführe, die Angaben des Beschwerdeführers zum Erhalt des Aufgebots durch den (…) seien stereotyp ausgefallen, werde nicht näher darauf eingegangen. «Stereotyp» sei keine rechtsgenügliche Begründung. Es handle sich beim Aufgebot um eine Urkunde mit Stempel und Unterschrift. Weshalb diese weitere fälschungssichere Merkmale aufweisen sollte, sei rätselhaft. Die Beschwerdeführenden hätten in Syrien asylrelevante Verfolgung zu befürchten, und zwar insbesondere, weil der Beschwerdeführer an verschiedenen Demonstrationen in Syrien gegen das Assad-Regime teilgenommen habe, inhaftiert worden sei und infolgedessen geflüchtet, sowie, als er sich bereits in der Schweiz befunden habe, mit Aufgebot vom (…) zum Militärdienst einberufen worden sei. Es bestehe eine begründete Furcht vor Verfolgung, weil sich der Beschwerdeführer durch seinen Auslandaufenthalt dem Militärdienst entzogen habe. Die begründete Furcht vor Verfolgung werde untermauert durch den Umstand, dass auch andere Familienmitglieder verhaftet worden seien. So seien insbesondere sein (…) und sein jüngster (…) vom syrischen Regime verschleppt worden, nachdem sie dem Aufgebot zum Militärdienst nicht Folge geleistet hätten. Schon

D-185/2019 kurz nach der Ausreise der Beschwerdeführenden sei sodann sein (…) unter dem Vorhalt, mit der syrischen Opposition zusammenzuarbeiten, festgenommen worden. Auch das dem SEM eingereichte Schreiben des bekannten syrischen Oppositionellen K._______ unterstreiche, dass die ganze Familie der Bedrohung durch das Regime ausgesetzt sei. Weshalb das SEM dieses Schreiben als pauschales Gefälligkeitsschreiben werte, sei nicht nachvollziehbar. Hinzu kämen die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers. Er äussere seine oppositionelle Gesinnung und seine strikte Ablehnung der Regierung von Baschar Assad regelmässig auf Facebook. Die dem SEM eingereichten Screenshots betreffend seine öffentlichen Äusserungen auf Facebook, welche mehrfache Drohnachrichten nach sich gezogen hätten, würden eine erforderliche öffentliche Exponierung belegen. Der Beschwerdeführer stehe in der Optik der syrischen Behörden schon als ethnischer Kurde im Verdacht, mit einer Gegenpartei des Bürgerkrieges zu kollabieren. Insbesondere aber sei er durch seine Teilnahme an Demonstrationen, durch seine regimekritischen Internetaktivitäten und durch die Zugehörigkeit zu einer Familie, die bereits wiederholt Ziel von Repressalien geworden sei, stark exponiert. Seine Ausreise und seine Verweigerung des syrischen Militärdienstes würden vor diesem Hintergrund dazu führen, dass er von den syrischen Behörden als Regimegegner betrachtet werde. 5.3 In seiner Vernehmlassung verwies das SEM auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt. Ausserdem hielt es fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Angabe in seiner Befragung zur Person (BzP) von Geburt an bis zu seiner Ausreise aus Syrien in G._______ wohnhaft gewesen sei. Selbst wenn seine Familie ursprünglich aus L._______ stamme, so sei es dennoch nicht nachvollziehbar, warum die Vorladung zum Reservedienst an die Adresse seines (…) in L._______ gelangt sein sollte. 5.4 In der Replik wurde ausgeführt, die Familie des Beschwerdeführers stamme zwar ursprünglich aus L._______, wo der (…) des Beschwerdeführers lebe. Es sei aber davon auszugehen, dass zunächst eine Vorladung in G._______ hätte ergehen sollen. Weil der Beschwerdeführer und seine Familie dort nicht mehr auffindbar gewesen seien, dürften sich die syrischen Behörden an die nächsten Verwandten väterlicherseits gehalten haben, was erkläre, weshalb die Vorladung an die Adresse des (…) gelangt sei.

D-185/2019 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden rügen, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen. 6.2 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sachund entscheidwesentlichen Tatsachen und Ereignisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). 6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an das SEM zurück. Eine Kassation und Rückweisung an das SEM ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6.4 6.4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass auch andere Familienmitglieder verhaftet worden und in der Folge geflohen seien. Er macht namentlich geltend, dass kurz nach seiner Ausreise sein (…) unter dem Vorhalt, mit der syrischen Opposition zusammenzuarbeiten, festgenommen worden sei. Er (Beschwerdeführer) habe in diesem Zusammenhang schlüssig zu Protokoll gegeben, dass sein (…) einerseits wegen dessen Freundschaft zu K._______ verhaftet worden sei, und andrerseits, weil auch ihm (Beschwerdeführer) und seinen (…) vorgeworfen worden sei, für die Opposition tätig zu sein. Auch seine (…) seien zur Ausreise gezwungen gewesen (vgl. Beschwerde, Ziff. 12, S. 7).

D-185/2019 6.4.2 Der Beschwerdeführer erwähnte bereits anlässlich seiner Anhörung vom (…) die freundschaftliche Beziehung seines (…) zu K._______, einem syrischen Oppositionellen. Er führte aus, Q._______ sei oft auf Reisen nach R._______ gegangen und habe jeweils seinen (…) gebeten, sich während der Abwesenheit um sein Haus zu kümmern; Q._______ habe seinem (…) hierfür einen Hausschlüssel gegeben. Bei der Verhaftung seines (…) sei auch nach ihm (Beschwerdeführer) und seinen (…) gefragt worden. Sein (…) sei zwar persönlich nicht politisch aktiv gewesen, aber wegen des Kontakts zu Q._______ erstmals etwa (…) Monate nach seiner (Beschwerdeführer) Ausreise festgenommen und (…) Tage lang in Haft gewesen. «Seit (…) Monaten» – somit seit anfangs (…) – befinde sich sein (…) erneut wegen des Kontakts zu Q._______ in Haft (vgl. SEM act. A29 F105, F107 und F110). Vor dem zeitlichen Hintergrund dieser Darlegungen erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vom 13. Oktober 2011 noch keine Vorbringen im Zusammenhang mit Q._______ geltend machte. 6.4.3 Aus den vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen SEM-Akten der Mutter des Beschwerdeführers – diese war zusammen mit dem Vater des Beschwerdeführers am (…) in die Schweiz eingereist – und des Bruders O._______ – dieser war am (…) in die Schweiz eingereist – ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Beziehung des (…) zu Q._______ und die Inhaftierung des (…) wegen dieser Beziehung bestätigt werden (vgl. N … SEM act. A22 F37, F49; N … SEM act. A11 F41), auch wenn sich gewisse Abweichungen in den Äusserungen des Beschwerdeführers, seiner Mutter und seines Bruders bezüglich der Anzahl der Verhaftungen des (…) und deren Dauer ergeben. Der (…) konnte nach seiner Einreise in die Schweiz aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr befragt werden; er verstarb am (…). 6.4.4 Das SEM äusserte sich im – unangefochten in Rechtskraft erwachsenen – Asylentscheid vom 19. Februar 2014 (betreffend den Beschwerdeführer) nicht zur vorgebrachten Beziehung des (…) zum Oppositionellen Q._______, den angeblich damit zusammenhängenden Verhaftungen des (…) und in der Folge auch nicht zu einer allfälligen Reflexverfolgung des Beschwerdeführers (vgl. SEM act. A32) – gleiches gilt beim Bruder O._______ (vgl. N … SEM act. A17). Im Asylentscheid der Mutter vom (…) (vgl. N … SEM act. A24) liess es die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Ausführungen infolge fehlender Asylrelevanz offen.

D-185/2019 6.4.5 Aufgrund der Aktenlage und angesichts der aktuellen Lage in Syrien ist es durchaus möglich, dass für den Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung vorliegen könnte. Es handelt sich dabei um wesentliche Vorbringen, die nähere Abklärungen durch das SEM erfordert hätten. Ein Beizug der Asyldossiers der Eltern und seines Bruders O._______ geht aus den vorinstanzlichen Akten indes nicht hervor. Auch im Rahmen seiner Vernehmlassung nahm das SEM zum Vorbringen, der Beschwerdeführer stamme aus einer politisch verfolgten Familie und es bestehe – mit Hinweis auf die Verhaftung des (…) – eine begründete Furcht vor Verfolgung (vgl. Rechtsmittelschrift Ziff. 12), nicht Stellung. 6.5 Nach dem Gesagten liegen eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Form eines fehlenden beziehungsweise nicht nachvollziehbaren Aktenbeizuges vor, die angesichts der geltend gemachten Reflexverfolgung von zentraler Bedeutung sind. 6.6 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Entscheidreife im vorliegenden Verfahren sich nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, weshalb es angezeigt ist, die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. Das SEM ist anzuweisen, die Asylverfahrensakten der Verwandten des Beschwerdeführers – namentlich seiner (…) und seines Bruders O._______ – beizuziehen, den Beschwerdeführenden diesbezüglich korrekt das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 30 VwVG zu gewähren und zu prüfen, ob gegebenenfalls weitere Abklärungen erforderlich sind. Sodann ist unter Prüfung, ob die Beschwerdeführenden einer politischen Familie angehören, mithin allenfalls einer drohenden Reflexverfolgung, erneut zu entscheiden, wobei sich das SEM mit sämtlichen Beschwerdevorbringen auseinanderzusetzen haben wird. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in ihrem Hauptantrag (Ziffer 2 der

D-185/2019 Rechtsbegehren), die Ziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und das Verfahren im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Einwänden in der Beschwerde. Die Beschwerdeakten D-185/2019 sind dem SEM zur kurzen Einsichtnahme in die Ausführungen der Beschwerdeführenden sowie in die eingereichten Beweisunterlagen zuzustellen. Es wird um anschliessende zeitnahe Retournierung der Akten an das Gericht ersucht. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’400.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-185/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2018 wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’400.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer

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