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Bundesverwaltungsgericht 27.04.2018 D-1848/2018

27. April 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,647 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Februar 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1848/2018 lan

Urteil v o m 2 7 . April 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Nicolas Zumbrunn, Wyler Koch Partner AG, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung sowie Gesuch um Fristwiederherstellung; Verfügung des SEM vom 15. Februar 2018 / N (…).

D-1848/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2016 mit Verfügung vom 15. Februar 2018 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 27. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass vorliegend die Beschwerdefrist 30 Tage beträgt (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung gestützt auf den in den Vorakten liegenden Rückschein am 19. Februar 2018 eröffnet wurde, was an der auf dem Rückschein angebrachten Unterschrift des Beschwerdeführers, welche mit seiner Unterschrift auf dem Anhörungsprotokoll (vgl. Akte A21/25) übereinstimmt, und mit welcher er den Erhalt der ihm am 19. Februar 2018 zugestellten postalischen Sendung bestätigt, ersichtlich ist, dass demnach die Beschwerdefrist von 30 Tagen am 21. März 2018 abgelaufen ist (Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. auch BVGE 2009/55), dass folglich die am 27. März 2018 eingereichte Beschwerde verspätet ist, dass in der Beschwerde jedoch geltend gemacht wurde, die Post habe offensichtlich vergessen, die Entgegennahme des fraglichen Entscheides durch den Beschwerdeführer zu quittieren, weshalb bei der zuständigen

D-1848/2018 Poststelle eine Bestätigung eingeholt worden sei, gemäss welcher der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung am 25. Februar 2018 entgegengenommen habe, dass dieser Argumentation angesichts des sich in den Vorakten befindenden Rückscheins nicht gefolgt werden kann, was dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 3. April 2018 mitgeteilt und ihm das rechtliche Gehör sowie die Möglichkeit der Stellungnahme gewährt wurde, dass der Einwand in der Eingabe vom 17. April 2018, wonach sich aus den dem Beschwerdeführer am 21. März 2018 zugesandten Kopien der Vorakten weder die Existenz eines Rückscheins noch dessen Rücksendung an das SEM ergebe, nicht überzeugt, zumal das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit der Zwischenverfügung vom 3. April 2018 eine Kopie dieses Rückscheins übermittelte und dieser somit Einsicht in das fragliche Aktenstück nehmen konnte, dass das SEM vorliegend den Rückschein ordnungsgemäss in der vorderen Dossierumschlaghülle seines Dossiers abgelegt hatte, dass es grundsätzlich dem rechtskundigen Rechtsvertreter obliegt, die Rechtsmittelfrist einzuhalten, was die Überprüfung des Datums der Eröffnung der angefochtenen Verfügung miteinschliesst, dass auch dem Argument in der Stellungnahme vom 17. April 2018 nicht beigepflichtet werden kann, wonach der Rückschein mit den Angaben der als Beschwerdebeilage 7 eingereichten Sendungsverfolgung (Anmerkung Gericht: Gemeint ist Beilage 7 der Stellungnahme vom 17. April 2018) und dem Briefumschlag des SEM (Beilage 8) nicht übereinstimme, dass nämlich die erwähnte postalische Sendungsvefolgung als Aufgabedatum den 15. Februar 2018 und als Datum der Ankunft an der Abholbeziehungsweise Zustelladresse den 19. Februar 2018 enthält, was mit dem Rückschein übereinstimmt, zumal gemäss diesem die Postsendung am 15. Februar 2018 aufgegeben und am 19. Februar 2018 vom Beschwerdeführer persönlich abgeholt wurde, dass indessen aus der Kopie des Briefumschlages (Beilage 8) weder das Datum des Versands noch dasjenige der Entgegennahme ersichtlich ist, weshalb dieses Beweismittel weder für noch gegen eine Zustellung der angefochtenen Verfügung am besagten Datum sprechen kann und somit diesbezüglich als Beweismittel untauglich ist,

D-1848/2018 dass hingegen der Beilage 8 eine Abholungsfrist „Frist bis 26.2.“ – zu entnehmen ist. dass ferner die Kopie einer handschriftlichen Notiz des Rechtsvertreters darüber, wann die angefochtene Verfügung vom Beschwerdeführer angeblich entgegengenommen worden sein soll, beweisuntauglich ist, zumal sie auch einen vom Beschwerdeführer unzutreffend dargestellten Sachverhalt enthalten könnte, dass insgesamt auch nach Erhalt der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17. April 2018 keine Hinweise auf eine rechtzeitige Einreichung der Beschwerde vorliegen, dass an dieser Einschätzung der Einwand, wonach die Postagentur B._______ im Schreiben vom 15. März 2018 angegeben habe, die fragliche Sendung – mithin die angefochtene Verfügung – sei dem Beschwerdeführer am 25. Februar 2018 zugestellt worden, nichts zu ändern vermag, da der Rückschein als klarer und eindeutiger Beweis für die Entgegennahme der angefochtenen Verfügung durch den Beschwerdeführer gilt, während sich die durch die Postagentur ausgestellte Bestätigung gemäss den Angaben in der Stellungnahme vom 17. April 2018 auf die Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Poststelle und damit auf persönliche Vorbringen stützt, weshalb diese Bestätigung im Widerspruch zu den postalischen Akten (Rückschein) steht und somit nicht zu belegen vermag, dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer erst am 25. Februar 2018 zugestellt worden ist, dass in der Stellungnahme vom 17. April 2018 zudem um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersucht wurde für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor von einer verspäteten Einreichung der Beschwerde ausgehe, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs auch für die Behandlung des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig ist, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldetem Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Zürich/St. Gallen 2008 Rz 1 zu Art. 24),

D-1848/2018 dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann wie etwa im Fall von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, dass zudem auch objektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv betrachtet – Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum Ganzen STE- FAN VOGEL, a.a.O. Rz 10 ff. zu Art. 24), dass der Nachweis darüber, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu erbringen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 227 ff.), dass zwar vorliegend innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein rudimentär begründetes Gesuch i.S.v. Art. 24 VwVG eingereicht und die versäumte Handlung nachgeholt wurde, dass der Beschwerdeführer hingegen keine substanziellen, detaillierten und belegten Argumente vorbrachte, aus welchen Gründen er die Beschwerde verspätet i.S.v. Art. 24 VwVG einreichte, dass seine pauschale Argumentation, wonach weder ihm noch seinem Rechtsvertreter ein entsprechender Vorwurf zu machen sei, nicht als Nachweis eines unverschuldeten Fristversäumnisses gelten kann, dass es folglich sein eigenes Verschulden ist oder dasjenige seines Rechtsvertreters, welches ihm anzurechnen ist, wenn er die Beschwerde nicht innert der 30-tägigen Beschwerdefrist erhoben hat, dass er somit die Konsequenzen daraus vollumfänglich zu tragen hat und insbesondere keine entschuldbaren Gründe für die verspätete Beschwerde vorliegen,

D-1848/2018 dass insgesamt die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG offensichtlich nicht erfüllt sind und mithin keine Grundlage zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer sei unverschuldet davon abgehalten worden, die Beschwerde rechtzeitig einzureichen, dass auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte unvollständige und verspätet zugestellten Akten durch die Vorinstanz – aufgrund der vorangehenden Erwägungen – zu kein anderem Ergebnis führt. dass demzufolge das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen ist, dass angesichts der vorangehenden Erwägungen darauf verzichtet werden kann, dem Beschwerdeführer erneut das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer weiteren Stellungnahme zu gewähren, wie in der Eingabe vom 17. April 2018 verlangt wird, weshalb auch dieses Gesuch abzuweisen ist, dass die am 27. März 2018 eingereichte Beschwerde somit verspätet und daher unzulässig ist, weshalb auf diese nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 250.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1848/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um erneute Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Möglichkeit einer weiteren Stellungnahme wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 250.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

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