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Bundesverwaltungsgericht 12.04.2011 D-1848/2011

12. April 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,665 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 25. Januar 2011

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1848/2011 Urteil vom 12. April 2011 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________ Sri Lanka, B.________, Sri Lanka, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 25. Januar 2011 / N_______

D-1848/2011 Sachverhalt: A. Mit Eingabe in englischer Sprache vom 25. Oktober 2007 an die schweizerische Botschaft in Colombo (Eingangsstempel: 15. Februar 2008) suchte die Beschwerdeführerin – eine srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus C.______ – um Asyl nach. B. Mit Schreiben vom 20. Februar 2008 ersuchte die schweizerische Botschaft in Colombo die Beschwerdeführerin zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts unter Einreichung allfälliger Beweismittel und Identitätspapiere um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf Ereignisse, die sie zur Ausreise nötigen würden, die individuelle Betroffenheit, allfällig getroffene Schutzmassnahmen sowie einen allfälligen alternativen Aufenthaltsort in Sri Lanka. Das Antwortschreiben der Beschwerdeführerin vom 27. Dezember 2008 ging am 6. Januar 2009 bei der schweizerischen Vertretung ein. C. Mit Schreiben vom 9. Januar 2009 bestätigte die schweizerische Botschaft in Colombo den Empfang des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 27. Dezember 2008 und forderte sie erneut zur Beantwortung der bereits gestellten Fragen auf, unter dem Hinweis, ihre Angaben sollten detailliert genug sein, um eine abschliessende Einschätzung ihres Falles vornehmen zu können. Das Antwortschreiben vom 21. Februar 2009 traf am 25. Februar 2009 bei der schweizerischen Botschaft ein. D. Bezugnehmend auf ein Schreiben der schweizerischen Vertretung vom 23. März 2009 reichte die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2009 (Datum Eingang Botschaft) eine auf den 11. Mai 2009 datierte Eingabe ein. Die Beschwerdeführerin machte in ihren Eingaben zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, ihr Mann sei am 27. Februar 2007 entführt worden und bisher nicht wieder aufgetaucht. Diesbezüglich habe sie sich an die Polizei, das Criminal Investigation Department (CID), das IKRK, die Human Rights Commission (HRC), die Sri Lanka Monitoring Mission (SLMM), die Karuna Group, sowie an zwei

D-1848/2011 Parlamentarier gewendet, jedoch ohne Erfolg. Sie selbst werde seither zuhause immer wieder von unbekannten Personen – es seien wohl die Sicherheitskräfte gewesen - aufgesucht und zum Verbleib ihres Mannes befragt. Zudem werde sie nachts von Unbekannten angerufen und es werde an ihre Tür geklopft. Ausserdem sei sie mehrere Male von der Polizei ohne ersichtlichen Grund vernommen worden. Aus diesen Gründen wohne sie mittlerweile nicht mehr zuhause, bekomme an verschiedenen Orten Unterschlupf. Da ihr Mann stets für die Familie gesorgt habe, sei die Familie infolge seines Verschwindens verarmt. Ausserdem würden die Kinder aufgrund dieser gefährlichen Situation nicht zur Schule gehen können. E. Am 5. Oktober 2010 teilte das BFM der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit, es erachte den Sachverhalt in Würdigung der schriftlichen Eingaben als hinreichend erstellt, weshalb von einer Befragung in der schweizerischen Botschaft abgesehen werden könne. Im Weiteren werde eine Abweisung des Einreise- und Asylgesuchs in Erwägung gezogen. F. In ihrem Antwortschreiben vom 26. September 2010 (Eingang Botschaft 29. Oktober 2010) gab die Beschwerdeführerin unter anderem an, sie werde weiterhin von Unbekannten behelligt, da sie angeblich die LTTE unterstützt hätte. G. Mit am 1. Februar 2011 über die Schweizer Botschaft versandter Verfügung vom 25. Januar 2011 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. Das BFM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass den Massnahmen der Polizei aufgrund fehlender Intensität kein Verfolgungscharakter zukomme. Es führte aus, dass die Beschwerdeführerin inhaftiert worden wäre, hätte man sie ernsthaft der Unterstützung der LTTE verdächtigt. Die Beschwerdeführerin verfüge ausserdem über kein ausreichend politisches Profil für einreiserelevante Schwierigkeiten, weshalb ihre Furcht vor zukünftiger Verfolgung objektiv betrachtet nicht begründet sei. Zudem habe sich die allgemeine Situation von Tamilen in Sri Lanka seit dem Bürgerkrieg in Bezug auf Gewaltereignisse verbessert. Zu den Aufsuchungen durch unbekannte

D-1848/2011 Dritte nahm das BFM den Standpunkt ein, Sri Lanka gelte grundsätzlich als schutzfähig und den Akten seien keine Hinweise auf eine Schutzunwilligkeit des Staates zu entnehmen. Aufgrund der offensichtlich fehlenden Schutzbedürftigkeit und des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin kein Gefährdungsprofil aufweise, seien die geltend gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant, weshalb auch das Asylgesuch abzulehnen sei. H. Mit auf den 24. Februar 2011 datierter, am 3. März 2011 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo und am 28. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangter Eingabe in englischer Sprache erhob die Beschwerdeführerin - unter Beifügung zweier Dokumente (in Kopie) bezüglich des Verschwindens ihres Mannes - sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 25. Januar 2011. In diesem Schreiben wies die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die schon im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen hin und bat darum, sie und ihre beiden Kinder aus humanitären Gründen in der Schweiz aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31);

D-1848/2011 Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da – mit Ausnahme der angefochtenen Verfügung – die Zwischenverfügungen und Eingaben des vorinstanzlichen Verfahrens ebenfalls in englischer Sprache gehalten und die Rechtsmitteleingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.4. Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Lesbarkeit des Rückscheins nicht fest. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 25. Januar 2011 von der schweizerischen Vertretung in Colombo am 1. Februar 2011 versandt wurde. Die auf den 24. Februar 2011 datierte Eingabe an die schweizerische Botschaft in Colombo wurde am 3. März 2011 dort empfangen, somit ist die Beschwerde rechtzeitig eingegangen. 1.5. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und - mit Ausnahme des genannten, jedoch als nicht wesentlich erachteten Mangels - formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

D-1848/2011 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. Entscheide des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5.7). 4.2. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin von der schweizerischen Vertretung in Colombo nicht zu ihren Asylgründen befragt. Sie konnte ihre Vorbringen indessen bereits in ihrem Asylgesuch und in dessen Ergänzungen schriftlich darlegen und dokumentieren und erhielt danach mit Zwischenverfügungen des BFM vom 20. Februar 2008 und vom 9. Januar 2009 Gelegenheit zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe; gleichzeitig wurde ihr auch das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Abweisung des Asylgesuchs gewährt. Das BFM ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt angesichts der schriftlichen Darlegung und Dokumentierung der Asylgründe soweit erstellt ist, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit

D-1848/2011 Genüge getan. 5. 5.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.2. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin massgebende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 5.3. Aus nachfolgenden Gründen ist die Einschätzung des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach sich aus den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Mann sei entführt worden, sie selber werde deswegen seitdem behelligt und ausserdem würden ihr und ihrer Familie infolgedessen der Lebensunterhalt fehlen, keine asylrelevante Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin ergebe, zu bestätigen. Zum einen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die

D-1848/2011 Beschwerdeführerin von der Polizei lediglich einige Male befragt wurde, ohne jedoch jemals weitergehenden Massnahmen unterzogen worden zu sein, was auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse des srilankischen Staates schliessen lässt. Ferner steht – wie von der Vorinstanz festgehalten – bei solchen Befragungen die allgemeine Bekämpfung der LTTE im Vordergrund, weshalb solchen Massnahmen mangels ausreichender Intensität kein Verfolgungscharakter zukommt. Es bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte für einen begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung. In diesem Zusammenhang ist auf die veränderte allgemeine Situation in Sri Lanka hinzuweisen. Nach Beendigung des Krieges und der endgültigen Niederlage der LTTE ist die Gefahr für die Beschwerdeführerin, erneut der Unterstützung der LTTE verdächtigt zu werden, tendenziell geringer geworden. Indessen haben die srilankischen Behörden die Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert. Daher besteht die Möglichkeit, überall und jederzeit von srilankischen Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und öfters auch für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Diesen Massnahmen kommt indes aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. 5.4. Zum anderen ist im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, von Unbekannten – es seien wahrscheinlich Sicherheitskräfte gewesen – wegen angeblicher Unterstützung der LTTE zuhause aufgesucht und in diesem Zusammenhang befragt worden zu sein, auf die weiterhin geltende Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach neben der unmittelbaren staatlichen auch die nichtstaatliche Verfolgung grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant ist. Nach dieser Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) hängt die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung nicht von der Frage des Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1 und 10.2.1). In diesem Sinne kommt auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaates (bzw. allenfalls eines Quasi-Staates) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zu: Nichtstaatliche Verfolgung ist nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimatstaat (bzw. allenfalls der Quasi-Staat) nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. sinngemäss Art. 6 Bst. c der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als

D-1848/2011 Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ["Qualifikationsrichtlinie"]). Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welchen Grad von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat (bzw. allenfalls in einem Quasi-Staat) als adäquat zu erachten ist und damit – aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes – eine Anerkennung als Flüchtling ausschliesst, ist nach dem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 der ARK nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme eines solchen Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass von der Schutzfähigkeit des srilankischen Staates auszugehen ist und daher grundsätzlich die Möglichkeit besteht, bei den zuständigen Behörden um Schutz vor Verfolgung seitens Dritter zu ersuchen. Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des srilankischen Staates, insbesondere stellt die Tatsache allein, auf dem Polizeiposten mehrmals befragt worden zu sein, keinen Hinweis auf eine solche Unwilligkeit dar. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die übrigen zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden, welche in der Beschwerde, in der im Wesentlichen lediglich die bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen wiederholt werden, nicht entkräftet worden sind. 5.5. Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene eine politische Aktivität ihrerseits geltend gemacht, weshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass sie über kein verfolgungsrelevantes politisches Profil verfügt. Die subjektive Angst der Beschwerdeführerin vor einer Entführung erscheint zwar (zumindest für den Zeitraum des Bürgerkrieges) vor allem im Hinblick auf die Entführung ihres Mannes als nachvollziehbar; in objektiver Hinsicht verweist das BFM aber zu Recht auf gewisse

D-1848/2011 Verbesserungen der Sicherheitslage seit Ende des Bürgerkriegs. Dass sie und auch ihre Kinder im aktuellen Moment landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer einer Entführung werden könnte, ist somit und wiederum auch in Beachtung des gemäss Aktenlage fehlenden politischen Profils nicht evident. 6. Somit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz zu verneinen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Das BFM hat der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-1848/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, an die schweizerische Vertretung in Colombo und an das BFM. Der Einzelrichterr: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:

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