Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-184/2012/wif
Urteil v o m 1 . März 2012 Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Yarimar-Eva Zeleznik. Parteien
A._______, geboren B._______, Sri Lanka, C._______, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 14. November 2011 / N_______.
D-184/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus D._______ mit Wohnort in E._______ (Distrikt F._______) – ersuchte mit Eingabe vom 24. Juli 2009 (Eingang bei der schweizerischen Botschaft in G._______ [nachstehend kurz: die Botschaft] am 30. Juli 2009) um Asyl in der Schweiz. Mit Schreiben vom 10. August 2009 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf, sein Gesuch mit detaillierten Angaben zu den geltend gemachten Asylgründen zu ergänzen sowie Beweismittel und Identitätspapiere einzureichen. Mit am 14. September 2009 von der Botschaft empfangener Eingabe bestätigte der Beschwerdeführer den Erhalt des Schreibens der schweizerischen Vertretung in G._______ vom 10. August 2009 und bat um Ansetzung einer persönlichen Befragung zu seinen Asylgründen. Die Botschaft teilte dem BFM mit Schreiben vom 25. September 2009 mit, aus kapazitätsmässigen Gründen werde in Gesamtwürdigung des vorliegenden Falles keine Befragung durchgeführt. Aus dem Asylbegehren des Beschwerdeführers gehe ausserdem keine begründete Furcht vor Verfolgung innerhalb des letzten Jahres hervor und er sei zudem nicht bereit, seine Asylvorbringen schriftlich abzufassen. Der Beschwerdeführer gelangte mit Schreiben vom 15. Februar 2010 erneut an die Botschaft mit der Bitte, sein Asylgesuch in Berücksichtigung seiner unerträglichen Situation aus humanitären Gründen vordringlich zu behandeln. Mit Schreiben vom 26. Juli 2011 wurde ihm durch das BFM eröffnet, dass es im vorliegenden Fall die Aktenlage erlaube, ohne Durchführung einer Befragung über sein Gesuch zu entscheiden, und die bestehende Aktenlage keine Gutheissung des Asylgesuches gestatte. Gleichzeitig räumte ihm die Vorinstanz Gelegenheit zur diesbezüglichen Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 7. August 2011 (Eingang bei der Botschaft am 17. August 2011) nach. Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. B. Mit den oben erwähnten Eingaben machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen geltend, er sei am 3. Juni 2009 durch das Criminal Investigation Department (CID) in Sri Lanka infolge Verdachts auf terroristische Aktivitäten verhaftet worden und sei nach seiner Freilassung am 17. Juli 2009 von ihnen, indem sie ihn bei
D-184/2012 sich zuhause aufgesucht und befragt hätten, belästigt worden. Aufgrund der genannten Vorkommnisse habe er einen Anwalt zu Rate gezogen, der ihm empfohlen habe, unverzüglich das Land zu verlassen. Aus diesem Grund habe er eine auf zwei Jahre befristete Arbeitsstelle in H._______ angenommen. Das Leben dort – fern von seiner Familie – gestalte sich indessen schwer und sei auch nur eine vorübergehende Lösung, zumal er wegen des befristeten Arbeitsvertrages wieder nach Sri Lanka zurückkehren müsse. Darüber hinaus sei H._______ nicht in der Lage, ihm Schutz zu bieten. C. Mit Verfügung vom 14. November 2011 – in G._______ an den Beschwerdeführer versandt am 23. November 2011 und eröffnet am 1. Dezember 2011 – verweigerte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz aus, bezüglich des Verfahrens bei Asylgesuchen aus dem Ausland sehe die Praxis vor, dass Gesuchsteller von der jeweiligen schweizerischen Vertretung in der Regel zu ihren Asylgründen angehört würden. Von dieser allgemeinen Regel könne abgewichen werden, wenn dies aus organisatorischen und kapazitätsmässigen Gründen faktisch nicht möglich sei. Eine Anhörung könne sich ebenfalls erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt sei. Bei einem Anhörungsverzicht sei jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30), was vorliegend erfolgt sei. Unter Einbezug des Antwortschreibens des Beschwerdeführers vom 7. August 2011 erachte das Bundesamt die Aktenlage als rechtsgenüglich erstellt. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann für die Erteilung der Einreisebewilligung relevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, die Verfolgung verwirkliche sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft. Der Beschwerdeführer mache diesbezüglich eine Verhaftung, Inhaftierung und Freilassung durch Mitglieder des CID und die damit verbundene Befürchtung, weitere Übergriffe könnten folgen, geltend. Er sei aus seiner Inhaftierung zwischen Juni und Juli 2009 auf gerichtliche Anordnung bedingungslos freigelassen worden, da sich die gegen ihn erhobenen Terrorismusvorwürfe nicht hätten erhärten lassen. Es seien keine Anhaltspunkte erkennbar, die aufgrund der erfolgten Inhaftierung auf weitere staatliche Massnahmen schliessen lassen würden. Dennoch sei nicht auszuschliessen, dass er auch nach der Freilassung weiterhin unter der Beo-
D-184/2012 bachtung der sri-lankischen Behörden gestanden und von Mitgliedern des CID befragt worden sei. Derartige Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) durch die sri-lankischen Behörden zu beobachten seien, komme mangels Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu. Wären die sri-lankischen Behörden nach wie vor überzeugt gewesen, der Beschwerdeführer stelle in irgendeiner Weise eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates dar, wäre er zweifellos auch nach der erfolgten Freilassung oder anlässlich der Ausreise nach H._______ erneut verhaftet worden, was in casu nicht der Fall gewesen sei. Im Sinne dieser Erwägungen komme die Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aus objektiver Sicht keine Einreisebewilligung begründen könnten. An diesen Erwägungen vermöchten auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente nichts zu ändern, würden diese doch lediglich seine Vorbringen stützen. Bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit, könne zudem auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet werden. In Anbetracht dieser Ausführungen sowie aufgrund des Umstandes, dass er kein Gefährdungsprofil aufweise, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens des sri-lankischen Staates schliessen lasse, seien die geltend gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3 AsylG) sei. Daher sei das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen. D. Mit vom 24. Dezember 2011 datierter, am 30. Dezember 2011 bei der Botschaft beziehungsweise am 12. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangener Eingabe focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM an. In seiner Beschwerde wiederholte er im Wesentlichen seine bereits bei der Vorinstanz gemachten Vorbringen. Ausserdem würden Unbekannte regelmässig seine Frau und andere Personen bedrohen. Zudem sei ihm zugetragen worden, seine Strafakte sei noch nicht geschlossen worden, was bedeute, er könnte zu jeder Zeit verhaftet werden. Aus all diesen Gründe führe er Beschwerde und hoffe, dass ihm –
D-184/2012 mithin unter Berücksichtigung humanitärer Gründe – die Einreise erlaubt und der Asylstatus erteilt werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frage des Auslieferungsersuchens stellt sich vorliegend nicht, weil sich der Beschwerdeführer nicht in der Schweiz aufhält, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da - mit Ausnahme der angefochtenen Verfügung - die Zwischenverfügungen und Eingaben des vorinstanzlichen Verfahrens ebenfalls in englischer Sprache gehalten und die Rechtsmitteleingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
D-184/2012 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). 4.2. Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuchs sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV1). 4.3. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein Gesuch stellende Person – soweit möglich und notwendig – mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung der Mitwirkungs-
D-184/2012 pflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5 S. 362). 4.4. Vorliegend ging das BFM davon aus, der Sachverhalt sei aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt. Diese Sichtweise ist vertretbar, sind doch die Eingaben vom 24. Januar 2009 (schriftliches Asylgesuch, bei der Botschaft eingegangen am 30. Januar 2009), vom 14. September 2009 (undatierte Ergänzung zum schriftlichen Asylgesuch, bei der Botschaft eingegangen am 14. September 2009) und vom 7. August 2011 (Stellungnahme anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs, bei der Botschaft eingegangen am 17. August 2011) insgesamt genügend klar formuliert. Unter diesen Umständen erübrigte sich für die Vorinstanz die Aufbietung des Beschwerdeführers zu einer Befragung. Da den vom Bundesverwaltungsgericht ferner aufgeführten Erfordernissen (Gewährung des rechtlichen Gehörs, Begründung des Verzichts auf die Befragung) ebenfalls Rechnung getragen wurde, ist die Vorgehensweise des BFM nicht zu beanstanden. 5. 5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Glaubhaft gemacht ist die Verfolgung, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen
D-184/2012 nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.3. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.4. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung der Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.e-g). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c), mithin die Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 6. 6.1. Einleitend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht explizit mit den substanziierten und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt. Vielmehr wiederholt er in verkürzter Version seine bereits im Verfahren vor dem Bundesamt gemachten Sachverhaltsvorbringen und verweist pauschal auf seine schwierigen Lebensbedingungen in Sri Lanka. Er werde von Angehörigen des CID verfolgt und fürchte um sein Leben. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt in ausreichender Weise abgeklärt hat, um einen Entscheid über die Frage einer Gefährdung des Beschwerdeführers fällen zu können.
D-184/2012 6.2. Die Einschätzung des BFM, wonach sich aus den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, er und seine Familie seien vom CID behelligt worden, keine asylrelevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ergebe, ist – wie nachfolgend aufgezeigt – zu bestätigen. 6.3. Vorab ist auf die ausführliche Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts im kürzlich ergangenen, zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 zur Situation in Sri Lanka hinzuweisen. Darin stellte das Gericht im Wesentlichen fest, dass sich die Lage in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbessert hat. Militärisch würden die LTTE als vernichtet gelten und auch die Sicherheitslage habe sich in bedeutsamer Weise stabilisiert. Gleichzeitig habe sich die Menschenrechtslage vor allem hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch Oppositionelle würden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssten mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen. Angesichts der allgemein verbesserten Lage definierte das Gericht Personenkreise, welche einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Darunter würden Personen fallen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Medienschaffende verfügten über ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren sei bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt hätten, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem liefen abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt würden. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bildeten schliesslich Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten, eine weitere Risikogruppe. 6.4. Vorliegend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Insgesamt weist der Beschwerdeführer trotz des geltend gemachten Freiheitsentzuges, der anschliessenden Behelligungen und der Suche nach ihm kein besonderes Risikoprofil auf, das ihn und seine Familie aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Seine Festnahme erfolgte allem Anschein nach im Rah-
D-184/2012 men eines routinemässigen Round-Ups. Solche Massnahmen durch die Polizei sind – vor allem mit Blick auf die damalige Bürgerkriegssituation – vor dem Hintergrund der allgemeinen Bekämpfung der LTTE zu sehen. Seit dem Ende des Bürgerkriegs hat sich die Lage in Sri Lanka allerdings erheblich verbessert. Zwar gehören Personen, die einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden, gemäss oben zusammengefasster Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch heute potentiell noch zu einer Risikogruppe (vgl. a.a.O. E. 8.1). Indes sind den Akten keinerlei Beziehungen des Beschwerdeführers zu den LTTE zu entnehmen. Da der Beschwerdeführer zudem am 17. Juli 2009 ohne Auflagen aus der Haft entlassen wurde, ist davon auszugehen, dass seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte nichts mehr gegen ihn vorliegt. Er verfügt folglich über kein besonderes Profil, welches eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG als wahrscheinlich erscheinen lässt. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, im Nachgang an die Festnahme durch die Polizei beziehungsweise durch Mitarbeiter des CID gesucht worden zu sein. Dass die Festnahme indes zum heutigen Zeitpunkt über zwei Jahre zurückliegt und der Beschwerdeführer seither offenbar nie weitergehenden Massnahmen als Überwachung und Befragungen unterzogen wurde, weist jedoch auf ein mangelndes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Sicherheitskräfte hin. Läge seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte tatsächlich ein Interesse an seiner Verfolgung vor, ist davon auszugehen, sie hätten ihn bei der bestandenen Gelegenheit verhaftet. Die blosse Überwachung jedenfalls vermag den Anforderungen an die Asylrelevanz mangels ausreichender Intensität nicht zu genügen. Das fehlende Risikoprofil und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit der Haftentlassung keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen unterzogen wurde, lassen eine zukünftige Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte als überwiegend unwahrscheinlich erscheinen. Zusammengefasst sind die vorgebrachten Schwierigkeiten mit der einmaligen Inhaftierung durch Angehörige des CID in ihrer Intensität und Ausprägung nicht asylbeachtlich. Sodann ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgung durch das CID und die Drohungen gegenüber seiner Familie sehr vage ausgefallen sind. Die geltend gemachten Vorbringen vermitteln insgesamt nicht den Eindruck zielgerichtet und intensiv verfolgter Personen vor Ort. Bei einem ernsthaften Verdacht der staatlichen Behörden, dass sich der Beschwerdeführer an terroristischen Aktivitäten beteiligt hätte oder sonst eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darstellen würde, wäre er nicht bereits nach kurzer Zeit von der Polizei wieder gehen gelassen worden.
D-184/2012 Gemäss Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden geht der srilankische Staat nämlich rigoros gegen Terrorverdächtige vor. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Heimatland ist daher – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des BFM – als objektiv nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen. 6.5. Somit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG ist. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen und die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-184/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in G._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Yarimar-Eva Zeleznik