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Bundesverwaltungsgericht 13.09.2012 D-1839/2011

13. September 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,944 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Februar 2011

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1839/2011

Urteil v o m 1 3 . September 2012 Besetzung

Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Februar 2011 / N (…).

D-1839/2011 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 31. Mai 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 4. Juni 2010 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und – summarisch – zu seinen Asylgründen befragt. Ebenfalls im EVZ B._______ wurde er am 18. Juni 2010 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie und sunnitischen Glaubens und stamme aus C._______ (Distrikt D._______, Provinz E._______). Im Jahre 2001 sei er nach F._______, der Hauptstadt der Provinz E._______, gezogen, wo er im Jahre 2005 die Schule abgeschlossen habe. Nachdem er die Aufnahmeprüfung für die Universität nicht bestanden habe, habe er verschiedene Kurse besucht beziehungsweise sich im Zusammenhang mit den bevorstehenden Wahlen engagiert. So habe er das Haus des Präsidentschaftskandidaten S. M. bewacht. S. M. sei ein politischer Gegner von Präsident Karsai gewesen und habe diesen als Schwindler bezeichnet.

Im 5. Monat des Jahres 1385 (iranisch-afghanischer Kalender; abendländischer Kalender: Juli/August 2006) habe die Regierung Soldaten beziehungsweise Sicherheitskräfte zum Haus von S. M. geschickt. Es sei zu einer Schiesserei gekommen, welche Todesopfer gefordert habe. Er – der Beschwerdeführer – habe den Vorfall beobachtet und sei dann auch festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden. Nach der Bezahlung einer Geldsumme durch seinen Bruder beziehungsweise durch einen Onkel sei er wieder freigelassen worden. Aus Angst vor weiteren Problemen habe er einen Schlepper organisiert und kurze Zeit später Afghanistan in Richtung Iran verlassen. In der Folge habe er bei einem mit ihm befreundeten Architekten in Teheran gelebt.

Nachdem er im April oder Mai 2010 anlässlich einer polizeilichen Kontrolle in Teheran festgenommen worden sei, habe er sich entschlossen, auch den Iran zu verlassen. Er sei durch die Türkei nach Griechenland und anschliessend durch verschiedene ihm nicht namentlich bekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist.

D-1839/2011 A.c Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer eine am 9. Juni 2010 ausgestellte, ihm per "TNT"-Kurier aus Kabul in die Schweiz übermittelte afghanische Identitätsbestätigung beziehungsweise ein Identitätsersatzblatt zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 25. Februar 2011 – eröffnet am 1. März 2011 – lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan – und insbesondere in die Provinz E._______, wo dessen Mutter und Geschwister lebten – sei zulässig, zumutbar und möglich. C. C.a Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. März 2011 – unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung – die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei "die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen". Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und es sei seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung inklusive die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Anträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

C.b Am 29. März 2011 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine am 28. März 2011 vom Sozialdienst des Kantons Aargau ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.

D. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Sodann wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Bereits abgewiesen wurde hin-

D-1839/2011 gegen das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG). E. E.a Das Bundesverwaltungsgericht forderte das BFM am 5. August 2011 zur Einreichung einer Vernehmlassung auf.

E.b Mit Verfügung vom 11. August 2011 zog das BFM seinen Entscheid vom 25. Februar 2011 teilweise in Wiedererwägung und nahm den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in Würdigung aller Umstände erscheine der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar.

F. F.a Das Bundesverwaltungsgericht setzte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. August 2011 Frist zur Mitteilung an, ob er die am 25. März 2011 eingereichte Beschwerde zurückziehen oder an dieser festhalten wolle.

F.b Die Zwischenverfügung vom 12. August 2011 wurde dem Beschwerdeführer am 16. August 2011 zugestellt. Der Beschwerdeführer liess sich jedoch innert der ihm dazu angesetzten Frist nicht vernehmen, weshalb – wie in der besagten Zwischenverfügung festgehalten worden war – davon auszugehen ist, dass er an seinen Rechtsbegehren festhält.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83

D-1839/2011 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-1839/2011 4. 4.1 Das BFM stellte in seiner angefochtenen Verfügung vorab zutreffend fest, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht.

4.1.1 So gab er anlässlich der Erstbefragung vom 4. Juni 2010 zu Protokoll, nach Abschluss der Schule im Jahre 2005 die Aufnahmeprüfung an die Universität nicht bestanden und daher einem Bekannten – dem Präsidentschaftskandidaten S. M. – geholfen zu haben, indem er für ihn Büroarbeiten erledigt und dessen Haus bewacht habe (vgl. Vorakten A1 S. 2, 3 und 5). Demgegenüber erklärte er in der Anhörung vom 18. Juni 2010, nach dem Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung habe er Kurse in Mathematik, Algebra und Naturwissenschaften besucht; den Rest der Zeit sei er "zu Hause" geblieben und habe aufs Haus aufgepasst (vgl. A7, Antworten auf die Fragen 42 und 44).

4.1.2 Des Weiteren schilderte der Beschwerdeführer den Vorfall von Juli/August 2006 auf unterschiedliche Art und Weise. In der Erstbefragung vom 4. Juni 2010 legte er dar, es habe ein Handgemenge zwischen dem Präsidentschaftskandidaten S. M. und Soldaten beziehungsweise Polizisten gegeben. Erst nachdem S. M. einen Polizisten geschlagen habe, seien drei Polizeiautos gekommen, und als dann einer der Beamten mit einer Waffe auf S. M. gezeigt habe, habe es ein Gefecht gegeben, das einem Mitarbeiter von S. M. sowie einem Polizisten das Leben gekostet habe (vgl. A1 S. 5 f.). In der Anhörung vom 18. Juni 2010 behauptete er dagegen, S. M. sei auf einer Wiese des Hofs gesessen, als sich drei Polizeiautos genähert hätten, ein Polizeioffizier auf S. M. zugerannt sei und auf ihn geschossen habe. S. M. habe sich hinter einem Fahrzeug verstecken und von dort aus auf den Polizeioffizier schiessen können. Erst dann seien auch andere Leute angegriffen worden. Bei der Schiesserei seien nebst einem Anhänger von S. M. zwei Polizisten ums Leben gekommen (vgl. A7, Antwort auf die Frage 75). 4.1.3 Schliesslich widersprach sich der Beschwerdeführer auch bezüglich des Ortes seiner Inhaftierung. Während er in der Erstbefragung ausführte, von einem Offizier aus dem Gefängnis geholt und mit einem Auto weggebracht worden zu sein (vgl. A1 S. 5 f.), vermochte er in der Anhörung vom 18. Juni 2010 nicht anzugeben, wo er sich nach der Festnahme aufgehalten habe; er sei in ein kleines Zimmer gebracht worden, vielleicht sei es in einem Gefängnis oder auf einem Militärstützpunkt gewesen (vgl. A7, Antworten auf die Fragen 77-83).

D-1839/2011 4.1.4 Bereits anlässlich der Anhörung vom 18. Juni 2010 auf die Ungereimtheiten hingewiesen, vermochte er diese nicht überzeugend aufzulösen. Vielmehr versuchte er lediglich, seine Angaben auf entsprechenden Vorhalt hin jeweils den in der Erstbefragung gemachten Aussagen anzupassen (vgl. A7, Antworten auf die Fragen 80 ff.). Dasselbe gilt für die in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 3) gemachten Ausführungen, wobei insbesondere die Darstellung des Beginns der Auseinandersetzung zwischen den Anhängern von S. M. und den Soldaten beziehungsweise Polizisten weder mit den in der Erstbefragung vom 4. Juni 2010 noch mit den in der Anhörung vom 18. Juni 2010 gemachten Aussagen übereinstimmt. 4.2 Wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend bemerkt wurde, werden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen dadurch erhärtet, dass diese in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden sind und daher nicht den Eindruck vermitteln, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte selber erlebt. 4.2.1 So fällt auf, dass der Beschwerdeführer, obwohl er für diesen als Wächter gearbeitet und ihm – gemäss den in der Erstbefragung gemachten Angaben – auch bei Büroarbeiten geholfen haben will, weder das Alter noch den ungefähren politischen Werdegang des Präsidentschaftskandidaten S. M. kennt. Auf die entsprechenden Fragen bei der Anhörung gab er lediglich an, S. M. sei ein Kollege seines Bruders gewesen, der sich am Dschihad beteiligt und in der Rabani-Regierung einen ihm – nicht bekannten – Posten bekleidet habe (vgl. A7, Antworten auf die Fragen 69 ff.). 4.2.2 Sodann war der Beschwerdeführer auch auf wiederholtes Nachfragen hin nicht in der Lage, genauere zeitliche Angaben zum Vorfall auf dem Anwesen von S. M. zu machen. Stattdessen erklärte er lediglich, es sei im fünften Monat des Jahres 1385 (iranisch-afghanischer Kalender, abendländischer Kalender: Juli/August 2006) gewesen (vgl. A7, Antworten auf die Fragen 54 f.). 4.2.3 Schliesslich erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers auch bezüglich seiner konkreten Gefährdungssituation nach dem Vorfall vom Sommer 2006 zu wenig differenziert. Anlässlich der Anhörung vom 18. Juni 2010 machte er erst auf mehrfaches Nachfragen hin geltend, er werde in seiner Heimat Afghanistan "vielleicht" gesucht, weil er politisch

D-1839/2011 auf der Seite von S. M. gestanden habe (vgl. A7, Antworten auf die Fragen 98-106). Er sei freigelassen worden, bevor die Sache weiterverfolgt worden sei, doch wäre es auch möglich gewesen, dass man ihn noch am gleichen Tag ins Gefängnis von G._______ gebracht und getötet hätte. Hätte der Beschwerdeführer jedoch tatsächlich ernsthafte Nachteile seitens der afghanischen Behörden befürchtet, so hätte er sich diesbezüglich bei Angehörigen und Bekannten darüber erkundigt und wäre auch in der Lage gewesen, detailliert darüber zu berichten. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren (knappen) Darlegungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz oder ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. Das BFM zog mit Verfügung vom 11. August 2011 seinen Entscheid vom 25. Februar 2011 teilweise in Wiedererwägung und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung steht

D-1839/2011 dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Demnach ist im vorliegenden Verfahren die Frage des Vollzugs der Wegweisung nicht mehr zu prüfen. 7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Frage der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls sowie der Wegweisung an sich (Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. Februar 2011) den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht – in Bezug auf die Frage des Wegweisungsvollzugs (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. Februar 2011) – als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

8. 8.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die bei diesem Ausgang des Verfahrens praxisgemäss um die Hälfte zu reduzierenden Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das vorliegende Beschwerdeverfahren konnte zwar aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht als aussichtslos bezeichnet werden, doch ist aufgrund der Aktenlage (der Beschwerdeführer ist seit bald elf Monaten in einem Betrieb als Lagermitarbeiter angestellt) nicht von einer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Das bis anhin noch nicht entschiedene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist daher abzuweisen, und die (reduzierten) Verfahrenskosten sind auf Fr. 300.– festzusetzen. 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Der (nicht vertretene) Beschwerdeführer macht indessen keine ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten geltend, und auch den Akten können

D-1839/2011 keine Hinweise auf solche Kosten entnommen werden. Mithin ist keine Parteientschädigung auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1839/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird bezüglich der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls sowie bezüglich der Wegweisung an sich abgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren wird bezüglich des Vollzugs der Wegweisung als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Kathrin Mangold Horni

Versand:

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