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Bundesverwaltungsgericht 26.03.2010 D-1837/2010

26. März 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,031 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. ...

Volltext

Abtei lung IV D-1837/2010 law/bah {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . März 2010 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1837/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine eigenen Angaben zufolge verwitwete ethnische Tamilin mit letztem Wohnsitz in Colombo (Sri Lanka) am 24. Februar 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 2. März 2010 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 11. März 2010 im Wesentlichen geltend machte, sie habe seit ihrer Geburt in Colombo gelebt, dass sie in den Jahren 2005, 2007 und 2009 jeweils für drei Monate in der Schweiz gereist sei, um ihre hier lebende Tochter zu besuchen, dass das Haus in Colombo, in dem sie eine Mietwohnung besessen habe, im Februar oder März 2009 von den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) bombardiert worden sei, wobei ihre Wohnung teilweise zerstört worden sei (zwei Türen und der Balkon wiesen Beschädigungen auf), dass sie seit 15 Jahren zuckerkrank sei und nicht mehr alleine in Colombo leben wolle, dass ihre Nachbarn Singhalesen seien und sie Angst habe, dass ihre in Colombo lebenden Geschwister sich nicht um sie kümmern würden und ihre Kinder alle im Ausland lebten, dass die Armee und die Polizei seit dem Jahr 1991 beziehungsweise 2000 bis im Dezember 2009 beziehungsweise Januar 2010 etwa zweimal monatlich ihre Wohnung durchsucht hätten, um diese nach Waffen zu durchsuchen, dass die Polizei ihr am 4. Februar 2009 vorgeworfen habe, etwas mit der LTTE zu tun zu haben, da sie am Unabhängigkeitstag vergessen habe, eine srilankische Fahne an ihrem Haus anzubringen, dass das BFM mit Verfügung vom 17. März 2010 – eröffnet am selben Tag – in Anwendung von Art. 33. Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu ver- D-1837/2010 lassen, den Kanton B._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen und der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführerin sei von der Schweizer Botschaft in Colombo am 14. Juli 2009 ein 90-tägiges Besuchervisum erteilt worden, dass ihr Schwiegersohn am 18. September 2009 die zuständige kantonale Behörde um die Verlängerung ihres Visums ersucht habe, welche das Gesuch am 21. September 2009 abgelehnt habe, dass die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, am 12. Oktober 2009 nach Sri Lanka zurückgekehrt zu sein, dass die geltend gemachte Rückkehr nach Sri Lanka und die illegale Wiederausreise offensichtlich unglaubhaft seien, da sie die Rückreise nicht belegen könne und ihre Aussagen dazu substanzlos und realitätsfremd seien, dass sie weder angeben könne, welches Reisedokument sie benutzt noch, wie der Ankunftsort in Italien geheissen habe, dass es ihr demnach längst möglich und zumutbar gewesen wäre, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen, dass ihre Ausführungen zu den Hausdurchsuchungen durch die Polizei und die Armee durchwegs ohne Substanz und widersprüchlich seien, so dass es sich dabei offensichtlich um ein Konstrukt handle, dass sie ihn Sri Lanka von keiner Verfolgung bedroht war, was durch ihre jeweilige Rückkehr nach ihren Aufenthalten in der Schweiz belegt werde, dass die Bombardierungen Colombos durch die LTTE im Februar oder März 2009 nicht asylbeachtlich seien, da im Rahmen von Krieg oder allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellten, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen, D-1837/2010 dass ihre Vorbringen, sie sei zuckerkrank und fühle sich in Colombo einsam, persönlicher Natur seien und keine Asylrelevanz entfalteten, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz immer in Colombo gehabt habe und dort über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfüge, dass sie von ihren im Ausland lebenden Kindern finanziell unterstützt werde und ihre Diabetes-Erkrankung dort behandeln lassen könne, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. März 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivpunkten 2 bis 4 aufzuheben, es seien die Unzumutbarkeit und die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), D-1837/2010 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin D-1837/2010 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in Sri Lanka droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass bei Tamilen, die aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen ist (BVGE 2008/2 E. 7.6 S. 20 f.), dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben seit ihrer Geburt in Colombo lebte (act. A1/14 S. 1) und dort – wenngleich in einem beschädigten Haus – über eine bewohnbare Wohnung verfügt (act. A13/10 S. 6), dass sie Sri Lanka im Juli 2009 legal verliess (act. A1/14 S. 5), um ihre in der Schweiz lebende Tochter zu besuchen, und sich somit seit rund neun Monaten in der Schweiz aufhält, D-1837/2010 dass der relativ kurze Aufenthalt im Ausland die Chancen einer Reintegration begünstigt, zumal die Beschwerdeführerin bereits mehrfach nach mehrmonatigen Besuchsaufenthalten in der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrte, dass vier Brüder und eine Schwester der Beschwerdeführerin in Colombo leben (act. A1/14 S. 3 f.), womit sie über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführerin werde von ihren Geschwistern bei Bedarf – wenn auch nicht zwingend in finanzieller Hinsicht – unterstützt, dass ihre beiden in Grossbritannien lebenden Söhne die Beschwerdeführerin finanziell unterstützt haben (act. A13/10 S. 6), und in der Beschwerde nicht dargelegt wird, inwiefern diese nicht mehr in der Lage sein sollten, sie weiterhin zu unterstützen, dass die Behauptung in der Beschwerde, die Tochter der Beschwerdeführerin könne für sie überhaupt nichts mehr tun, nachdem sie schon dreimal von ihr eingeladen worden sei und diese drei Kinder habe, nicht zu überzeugen vermag, haben doch die Tochter und deren Ehemann mehrfach garantiert, für die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin aufzukommen, als diese in der Schweiz weilte (vgl. Schreiben des Schwiegersohns an die Schweizer Botschaft in Colombo vom 16. Februar 2005, 9. Mai 2007 und 20. April 2009), dass auch die Zuckerkrankheit, an der Beschwerdeführerin schon seit bereits 15 Jahren leidet, nicht gegen eine Rückkehr nach Sri Lanka spricht, da die Krankheit in Colombo bereits in der Vergangenheit behandelt werden konnte (act. A13/10 S. 6) und nicht ersichtlich ist, weshalb dies in Zukunft nicht mehr der Fall sein könnte, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt D-1837/2010 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass sich die Begehren der Beschwerdeführerin als aussichtslos darstellten, weshalb unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1837/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums Kreuzlingen (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - die kantonale Behörde (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 9

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