Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1834/2015
Urteil v o m 1 3 . April 2015 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 4. Februar 2015.
D-1834/2015 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin A._______ wandte sich mit einem auf den 28. November 2009 datierten, in englischer Sprache abgefassten Schreiben an die schweizerische Botschaft in Colombo (Eingang des Schreibens: 4. Dezember 2009) und ersuchte darin für sich und ihre beiden minderjährigen Söhne B._______ und C._______ sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls.
Sie machte dabei geltend, sie sei – wie ihre Kinder – sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und stamme aus D._______ (Nordprovinz). Im Jahr 1997, ein Jahr nach ihrer Hochzeit, sei ihr Ehemann E._______ von den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) eingezogen und auch zur Teilnahme an Kampfhandlungen gezwungen worden. Am 9. Februar 2009, während der letzten Kämpfe zwischen den LTTE und sri-lankischen Regierungstruppen, sei E._______ bei einer Bombenexplosion ums Leben gekommen. Nach seinem Tod hätten die Beschwerdeführenden D:_______ verlassen und seien – nachdem sie an verschiedenen Orten in "welfare centres" Unterkunft gefunden hätten – schliesslich am 9. November 2009 nach Trincomalee (Ostprovinz) gelangt.
Zusammen mit dem Schreiben vom 28. November 2009 gab A._______ – jeweils in Kopie – ihre Identitätskarte, ihre Geburtsurkunde sowie die Geburtsurkunden ihrer Söhne zu den Akten.
A.b Mit ebenfalls in englischer Sprache gehaltenem Schreiben vom 15. Dezember 2009 teilte die schweizerische Botschaft in Colombo den Beschwerdeführenden mit, falls sie das mit Einreichung des Schreibens vom 28. November 2009 angehobene Asylverfahren fortführen wollten, hätten sie bis zum 30. Januar 2010 ihre Vorbringen näher zu begründen beziehungsweise verschiedene konkrete Fragen zu beantworten und zur Untermauerung derselben entsprechende, durch einen anerkannten Übersetzer in die englische Sprache übersetzte Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren einzureichen. A.c A._______ liess sich am 7. Januar 2010 (Eingang des Schreibens auf der schweizerischen Botschaft: 11. Januar 2010) vernehmen. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen ihre in der Eingabe vom 28. November 2009 gemachten Angaben und machte im Weiteren geltend, sie sei mehrmals
D-1834/2015 von Angehörigen der sri-lankischen Armee über ihren verstorbenen Ehemann befragt worden. Dabei habe sie bestritten, dass dieser den LTTE angehört habe, und angegeben, er sei bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen, als er mit ihr und den Kindern unterwegs gewesen sei. Wegen dieser ständigen Behelligungen und weil sie seit dem Tod ihres Ehemanns und dem Verlust ihrer Besitztümer niemanden habe, der ihr und den Kindern helfen könnte, habe sie sich entschieden, Sri Lanka verlassen zu wollen. Für sie als hilflose verwitwete Frau mit zwei minderjährigen Kindern gebe es keine Möglichkeit, in Sri Lanka in Sicherheit zu leben. Gleichzeitig wurden die Kopien zweier Bestätigungen betreffend den Aufenthalt in einem "Relief Village"/ "Welfare Centre" eingereicht. A.d Die schweizerische Botschaft in Colombo wandte sich am 19. Februar 2010 erneut an die Beschwerdeführerin A._______ und ersuchte sie um Beantwortung weiterer konkreter Fragen bis zum 5. März 2010. A.e Mit Schreiben vom 27. Februar 2010 (Eingang auf der schweizerischen Botschaft: 4. März 2010) machte A._______ ergänzende Angaben zu den Aktivitäten ihres verstorbenen Mannes und zu den Verhören, denen sie deswegen ausgesetzt gewesen sei. Sodann erklärte sie, kein weiteres Mitglied ihrer Familie sei für die LTTE tätig gewesen, und reichte Kopien einer englischen Übersetzung ihres Ehescheins und der Todesbescheinigung ihres Ehemannes ein. Am 17. März 2010 ging auf der schweizerischen Botschaft in Colombo eine Kopie eines Auszugs aus dem Todesregister samt englischer Übersetzung ein. A.f Mit Brief vom 23. Juli 2013 teilte die schweizerische Botschaft in Colombo der Beschwerdeführerin A._______ mit, sie werde demnächst zu einem Interview aufgeboten, und forderte sie auf, allfällige neue Vorbringen mittels entsprechender, in eine Schweizer Landessprache oder ins Englische übersetzter Unterlagen zu dokumentieren. A.g Am 25. September 2014 wurde A._______ schliesslich auf der schweizerischen Botschaft in Colombo persönlich befragt. Dabei ergänzte sie ihre bisher gemachten Aussagen folgendermassen: Sie wohne seit 2010 wieder an ihrem Heimatort D._______, wo sie als Schneiderin arbeite und ihre beiden Kinder die Schule besuchten. Nach wie vor kämen Leute des "Criminal Investigation Department" (CID) und der "Terrorist Investigation Division" (TID) zu ihr nach Hause, nähmen ihre Personalien auf und stellten ihr
D-1834/2015 immer die gleichen Fragen zu ihrem verstorbenen Mann. Im August 2013 sei ihr Bruder K. R., der in D._______ auf dem gleichen Grundstück gewohnt habe, unter dem Verdacht der LTTE-Unterstützung festgenommen worden; er befinde sich nach wie vor in F._______ (Südprovinz) in Haft. Im August 2014 sei ihr Haus von der Armee, der Polizei und Leuten des CID durchsucht worden. Ihr älterer Sohn B._______ sei nun 17 Jahre alt und sie habe Angst, dass er auch bald Problemen seitens der Behörden ausgesetzt sein könnte. Anlässlich der Befragung reichte die Beschwerdeführerin – in Kopie – eine ihren Bruder K. R. betreffende englische Übersetzung einer Bestätigung der H._______ vom 22. August 2013 ein. Bei den Akten befindet sich nunmehr auch eine Kopie ihres Reisepasses. B. Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Die Beschwerdeführenden beantragten mit am 23. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangener, in deutscher Sprache abgefasster Beschwerde sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung des Asyls. Zur Begründung wurde auf die Tätigkeit des Ehemannes beziehungsweise Vaters für die LTTE sowie auf dessen Tod verwiesen und im Weiteren geltend gemacht, die beiden Söhne würden ständig vom CID befragt. Es werde daher darum ersucht, den Söhnen eine "gute, sichere Zukunft zu organisieren". Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichten die Beschwerdeführenden Kopien von bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten, ihre Identität und die Festnahme von K. R. betreffenden Dokumenten ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
D-1834/2015 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die – wie das vorliegende – im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten. 2. 2.1 Das genaue Datum der Eröffnung der SEM-Verfügung vom 4. Februar 2015 ist nicht bekannt. Aus den Akten ergibt sich aber, dass das SEM die angefochtene Verfügung zwecks Zustellung an die Beschwerdeführenden gleichentags der schweizerischen Vertretung in Colombo übermittelte und die Vertretung diese Verfügung mit auf den 17. Februar 2015 datiertem Begleitschreiben zustellte. Angesichts des Umstandes, dass die Zustellung an die im Norden des Landes wohnhaften Beschwerdeführenden erfahrungsgemäss mindestens eine Woche dauert, kann davon ausgegangen werden, dass die SEM-Verfügung den Beschwerdeführenden nicht vor dem 24. Februar 2015 zugestellt wurde. Es ist daher – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und im Sinne einer effizienten Abwicklung des Beschwerdeverfahrens (die Vornahme weiterer Abklärungen betreffend Zustelldatum wäre mit erheblichem zeitlichem Aufwand verbunden) – zugunsten der Beschwerdeführenden davon auszugehen, dass die am 23. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde.
2.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
D-1834/2015 Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen (Art. 21 Abs.1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Art. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 5. 5.1 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes oder ein von einer sich im Ausland befindenden Person eingereichtes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen konnte oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt es einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden konnte, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG konnte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machten, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, sind die Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das SEM hat den allfälligen Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 [S. 368]).
D-1834/2015 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin (und Mutter der beiden nach wie vor minderjährigen Söhne B._______ und C._______) am 25. September 2014 auf der schweizerischen Botschaft in Colombo persönlich befragt. Anlässlich dieser Befragung hatte sie Gelegenheit, weitere Angaben zu ihrer Verfolgungssituation und derjenigen ihrer Söhne zu machen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie vor der Ausreise zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
6.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung einer Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als relevant zu gelten. 6.3 Wie die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2015 vorab zutreffend festhielt, ist gemäss schweizerischer Asylpraxis für die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfolgung ist somit nur dann beachtlich, wenn sie noch andauert oder konkrete Hinweise auf eine künftige Verfolgung bestehen. Befürchtungen, künftig staatlichen oder quasi-staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, sind nur dann einreisebeachtlich, wenn begründeter Anlass zur Annahme
D-1834/2015 besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. 6.3.1 Die Beschwerdeführerin A._______ machte zur Begründung des Gesuchs um Bewilligung der Einreise und um Gewährung des Asyls geltend, sie sei im Zusammenhang mit Ermittlungen betreffend die LTTE-Aktivitäten ihres im Februar 2009 getöteten Ehemannes wiederholt von verschiedenen sri-lankischen Behörden befragt worden. In diesem Zusammenhang sei auch ihr Bruder K. R. im August 2013 festgenommen worden. 6.3.2 Das SEM wies dabei darauf hin, die von A._______ vorgebrachten Behelligungen durch die Strafverfolgungsorgane ihres Heimatlandes seien kaum substanziiert geschildert worden, überdies sei die Inhaftierung von K. R. bloss durch eine Kopie der Übersetzung eines weder im Original noch als Kopie vorhandenen Dokuments belegt. Dessen ungeachtet stellte es den Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Vorfälle grundsätzlich nicht in Frage, wies jedoch gleichzeitig darauf hin, die Anforderungen an eine Einreisebewilligung seien hoch; gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden könne eine solche Bewilligung nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem weiteren Verbleib im Ausland ausgegangen werden müsse. Vorliegend gelange es zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden – bei einer objektivierten Betrachtungsweise – nicht akut gefährdet seien. So bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der LTTE-Mitgliedschaft ihres vor sechs Jahren ums Leben gekommenen Ehemannes beziehungsweise Vaters und der angeblichen Festnahme ihres Bruders beziehungsweise Onkels in absehbarer Zeit staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnten. Den geschilderten Behelligungen durch die sri-lankischen Strafverfolgungsorgane (Aufnahme der Personalien, Befragungen) komme aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Wären die Behörden nämlich überzeugt gewesen, dass A.________ in irgendeiner Weise eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darstellen würde, wäre sie zweifellos bereits längst inhaftiert worden, werde doch gemäss den Erkenntnissen des SEM in Sri Lanka gegen Personen, die ernsthaft in Verdacht stünden, die LTTE unterstützt zu haben beziehungsweise diese wiederbeleben zu wollen, konsequent vorgegangen. A._______ sei jedoch nie festgenommen, angeklagt oder verurteilt worden.
D-1834/2015 Zudem sei der Umstand, dass A._______ ihr Heimatland trotz der angeblich seit sechs Jahren andauernden Bedrohung und der angeblichen Festnahme ihres Bruders vor eineinhalb Jahren nicht verlassen und insbesondere auch nicht geltend gemacht habe, dazu nicht in der Lage gewesen zu sein, ein weiterer Hinweis dafür, dass sie nicht dermassen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei oder begründete Furcht habe, inskünftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein. 6.3.3 Diesen Ausführungen kann sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen, zumal die knappen Darlegungen in der am 23. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung der geltend gemachten Behelligungen durch verschiedene sri-lankische Behörden zu führen. An dieser Feststellung vermögen auch die übrigen eingereichten Dokumente nichts zu ändern, zumal sie im Wesentlichen nur die Identität der Beschwerdeführenden betreffen, deren Glaubhaftigkeit jedoch gar nicht in Frage gestellt wurde. An dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die sri-lankischen Behörden am 1. Juni 2011 die Gültigkeit des Reisepasses von A.________ bis zum 5. Januar 2015 verlängerten, was gegen ein allfälliges staatliches Verfolgungsinteresse spricht. Was den in der Beschwerdeschrift erstmals angebrachten Hinweis, auch B.________ und C._______ würden ständig durch das CID befragt, betrifft, so erscheint dieser einerseits nachgeschoben; andererseits ist auch nicht nachvollziehbar, welche Informationen sich die sri-lankischen Behörden durch allfällige Befragungen der beiden zum Zeitpunkt des Todes ihres Vaters erst elfeinhalb beziehungsweise neuneinhalb Jahre alten Söhne erhoffen könnten. 6.3.4 Des Weiteren kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, weder die persönliche Tragik des gewaltsamen Todes des Ehemannes beziehungsweise Vaters noch die schwierigen Lebensumstände in der Heimat stellten einen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, die Beschwerdeführenden seien gegenwärtig einer konkreten Gefährdung ausgesetzt oder hätten eine unmittelbar drohende Gefährdung akut zu befürchten.
D-1834/2015 6.5 Im Übrigen ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder Bekannten der Beschwerdeführenden in der Schweiz leben und den Akten auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu entnehmen sind. 6.6 Die Beschwerdeführenden vermochten insgesamt nicht aufzuzeigen, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind beziehungsweise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib in Sri Lanka ist ihnen nach dem Gesagten zuzumuten und die Vorinstanz hat ihnen zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1834/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schweizerische Vertretung in Sri Lanka.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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