Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 15.05.2009 D-1832/2007

15. Mai 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,835 Wörter·~34 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 7. Februar 2007 i.S. Asyl und Wegwei...

Volltext

Abtei lung IV D-1832/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . M a i 2009 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Claudia Tamuk, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Februar 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1832/2007 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus (...) stammender srilankischer Staatsangehöriger singhalesischer Volkszugehörigkeit, seinen Heimatstaat am 26. Oktober 2005 auf dem Luftweg. Über Italien sei er am 30. Oktober 2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Am 31. Oktober 2005 stellte er im B._______ ein Asylgesuch. Anlässlich der Kurzbefragung vom 4. November 2005 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe (...) als Lehrer in einer Schule gearbeitet und dabei neun Spiele entwickelt, über welche in der Folge ohne seine Erlaubnis ein Buch geschrieben worden sei. Daraufhin habe er Anzeige erstattet, weshalb er seitens C._______ und (...) D._______ Drohungen erhalten habe. Er sei aufgefordert worden, seine Anzeige zurückzuziehen. Ausserdem habe er über (...) einen Artikel geschrieben, der in der Zeitung veröffentlicht worden sei, was Morddrohungen seitens (...) zur Folge gehabt habe. Da er seitens der srilankischen Regierung sehr viele Ungerechtigkeiten erfahren habe, habe er sich beim Menschenrechtskomitee gemeldet. Der E._______ habe ihm daraufhin gedroht, er solle seine Anzeige wieder zurücknehmen. Ferner sei er gegen eine Ausgliederung einer Schulklasse gewesen, weshalb es zu erneuten Drohungen von Anhängern von C._______ und (...) D._______ gekommen sei. Er habe wegen dieser Leute viele Probleme bekommen; auch habe man seinen Lohn gekürzt und ihm zu Beginn des Jahres R._______ ein Berufsverbot auferlegt, da er sich nach einem Lernaufenthalt im Ausland wegen der erhaltenen Drohungen nicht mehr bei der Schule gemeldet habe. Insgesamt habe er bei der Polizei vier Anzeigen eingereicht; diese sei aber jeweils untätig geblieben. Vor zwei bis drei Wochen hätten er und seine Frau telefonische Morddrohungen erhalten. Er sei monatelang nicht arbeiten gegangen und habe sich bei Verwandten in F._______ versteckt. Die Drohungen seien vermutungsweise vom (...) ausgegangen. Um sein Leben zu retten, habe er dann mittels eines Agenten seine Ausreise organisiert. Mit Verfügung vom 15. November 2005 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. D-1832/2007 Am 15. Dezember 2005 sowie am 23. Januar 2006 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte er dabei im Wesentlichen aus, er habe eine Ausbildung als Sportlehrer genossen und in der Folge in den Jahren (...) in verschiedenen Ortschaften (...) unterrichtet. In dieser Zeit sei er diverse Male ins Ausland, so nach (...) gereist, letztmals im (...). Ferner habe er insgesamt (...) Bücher verfasst, wovon (...) gedruckt worden seien. Zudem sei er Eigentümer eines (...) gewesen, das vor seiner Flucht in die Schweiz gut floriert habe. Im Rahmen seiner Lehrertätigkeit habe er insgesamt neun Sportarten in Sri Lanka eingeführt und sei jeweils auf Anfrage (...) als Trainer für diese Sportarten tätig gewesen und dafür beispielsweise während dreier Monate von der Schule dispensiert worden. Im (...) habe H._______ Geld reserviert, um damit durch ihn die Ausbildung von (...) Lehrern in zwei Sportarten zu ermöglichen. Vonseiten C._______, (...) D._______, welcher (...) gewesen sei und von I._______ seien Versuche unternommen worden, das Geld zu stehlen. Da er sich dagegen gewehrt habe und das Geld ohne seine Einwilligung nicht vom eingerichteten Konto habe abgehoben werden können, habe man ihn nicht mehr ausbilden lassen und ihm die Ferien gestrichen. Ferner habe er wegen Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit dem Druck seiner Bücher zunächst Anzeige bei der Polizei und danach, als Folge deren Untätigkeit, beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) erstattet. Die erwähnten drei Personen hätten ihn dann mit dem Tode bedroht, falls er seine Anzeige nicht zurückziehe. D._______ habe ihm auch am Telefon gedroht. In der Folge sei er nicht mehr zur Polizei gegangen, habe aber seine Anzeigen nicht zurückgezogen. Das UNHCR habe ihm geschrieben, dass es in seinem Falle nichts unternehmen könne. Er habe sich sodann gegen die Verlegung einer Schulklasse gewehrt und dabei mit betroffenen Eltern dagegen protestiert, worauf es zu einer Auseinandersetzung gekommen und er an eine andere Schule versetzt worden sei. Auch habe er bei seinen Sportbildungsreisen darauf verzichtet, hochrangige (...) als Repräsentanten einzuladen, wodurch er diese gegen sich aufgebracht habe. Überdies sei er von (...) in einer Schule, in welcher er früher unterrichtet habe, interviewt worden. In diesem Interview habe er auf die Missstände aufmerksam gemacht, weshalb es zu einer Anzeige seitens des Schulleiters gekommen sei. Man habe ihm auf dem Posten vorgeworfen, dass er die Schüler und die Lehrer angegriffen habe, was D-1832/2007 jedoch unzutreffend gewesen sei. Er sei dann genötigt worden, ein Schuldeingeständnis zu unterschreiben. Der Schulleiter habe ihm gesagt, dass auf eine Klage gegen ihn verzichtet würde, falls die Sendung nicht ausgestrahlt würde. Seine Vorsprache beim (...) sei jedoch erfolglos geblieben und die Sendung sei am W._______ ausgestrahlt worden. Von diesem Zeitpunkt an seien die Drohungen noch intensiver geworden, weshalb er sich dann in einem Versteck aufgehalten habe. Im V._______ habe ihm der Schulleiter der Schule, an welcher er unterrichtet habe, von einem Mordkomplott gegen seine Person erzählt. C._______, (...) D._______ und I._______ hätten einen Mordauftrag gegen ihn erteilt, weshalb er nicht mehr in die Schule kommen und sich ins Ausland absetzen solle. In der Folge habe er sich bei Freunden versteckt und sich nur noch gelegentlich zu Hause oder in der Schule aufgehalten, um seine Arbeitsstelle nicht zu verlieren. Im U._______ habe er einen (...) Urlaub beantragt, ohne jedoch im Besitz (...) zu sein. Schliesslich habe man ihm im T._______ die Stelle gekündigt. Bis zu seiner Ausreise sei er ab und zu in die Trainingscamps und drei Monate vor der Ausreise zum Haus eines Verwandten nach F._______ gegangen, wo er sich versteckt gehalten habe. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers und die zahlreichen eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Eingabe vom 5. August 2006 liess der Beschwerdeführer dem BFM weitere Beweismittel mit Kurzübersetzungen zukommen und um unentgeltliche Verbeiständung ersuchen. Am 1. Februar 2007 wurden weitere Beweismittel eingereicht. C. Mit Verfügung vom 7. Februar 2007 lehnte das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit genügten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. D. Mit Eingabe vom 12. März 2007 beantragte der Beschwerdeführer die D-1832/2007 Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Sodann sei das mit Eingabe vom 5. August 2006 im erstinstanzlichen Verfahren beim BFM gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG gutzuheissen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 21. März 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurde für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf den Endentscheid verwiesen und gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Weiter wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen. F. Mit Eingabe vom 23. März 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Korrektur von in der Beschwerdeschrift enthaltenen Unstimmigkeiten zu den Akten. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2007 die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser replizierte mit Eingabe vom 10. Mai 2007. I. Mit Eingaben vom 28. Februar und 23. Dezember 2008 sowie 14. April 2009 wies der Beschwerdeführer auf eine Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes hin, reichte zum Beleg (...) zu den Akten und ersuchte um beförderliche Behandlung seiner Beschwerde. D-1832/2007 Mit Eingabe vom 7. April 2009 ersuchte er selbst um einen raschen Entscheid. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An- D-1832/2007 schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe von zahlreichen Schwierigkeiten berichtet, welche er in seiner Heimat im Verlaufe seiner Berufslaufbahn gehabt habe. Er sei bedroht und schliesslich vom Schuldienst ausgeschlossen worden. Er gehe davon aus, dass die betroffenen (...), Behördenvertreter und Drittpersonen ein Komplott gegen ihn geschmiedet hätten und die srilankische Justiz sich seiner Sache nicht angenommen habe. Bei diesen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schwierigkeiten gehe es ausnahmslos um berufliche Belange, weshalb seinen Vorbringen demnach grundsätzlich keine asylbeachtliche Verfolgungsmotivation zu Grunde liege. Die geschilderten Drohungen würden strafbare Handlungen seitens Dritter darstellen, welche nach den Erkenntnissen des BFM in der Heimat des Beschwerdeführers von den zuständigen Strafuntersuchungsbehörden verfolgt und geahndet würden. Der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sich die srilankischen Strafuntersuchungsbehörden ungenügend für ihn eingesetzt hätten, sei allerdings entgegenzuhalten, dass seine Anzeige vom S._______ von K._______ sehr wohl entgegengenommen worden sei. Auch die Klagen seiner Ehefrau seien in der Folge angehört und protokolliert worden. Die fehlende Fähigkeit der staatlichen Behörden, jemanden vollständig vor Übergriffen seitens privater Dritter zu D-1832/2007 schützen und die Täterschaft zur Verantwortung zu ziehen, könne dem Staat nicht im Sinne einer schuldhaften Unterlassung angelastet werden. Der Beschwerdeführer müsse sich zudem vorwerfen lassen, dass er anlässlich seiner Anzeige von S._______ die angeblichen Verfolgungsmassnahmen der Polizei nur summarisch und wenig präzise geschildert habe, obwohl er damals längst gewusst habe, wer hinter den gegen ihn gerichteten Drohungen gestanden sei. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keinerlei konkrete Hinweise bestünden, wonach der srilankische Staat dem Beschwerdeführer die gegebenenfalls erforderliche Hilfe verweigert und ihm dadurch das Verhalten der Dritten allenfalls wie ein eigenes zugerechnet werden müsste. Ferner seien an der Glaubhaftigkeit respektive an der Ernsthaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Drohungen, dem zentralen Ausreisegrund, erhebliche Zweifel anzubringen: Der Beschwerdeführer habe persönlich nur einmal, nämlich im S._______, Anzeige bei der Polizei erstattet. Dies erstaune deshalb, weil die angebliche Bedrohung im Verlauf des Jahres R._______ angedauert und sogar zugenommen haben solle. Trotz der Drohungen habe er sich kaum versteckt gehalten, sondern sei weiter zur Schule gegangen, habe Schüler ausgebildet, habe Trainingscamps geleitet und habe sich von Zeit zu Zeit zu Hause oder in (...) aufgehalten. Sodann seien die Erklärungen des Beschwerdeführers zum Verlust seines Passes als ungereimt, widersprüchlich und generell wenig überzeugend zu bezeichnen. Es dürfe daher berechtigterweise davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe seinen Pass den schweizerischen Asylbehörden deshalb nicht vorgelegt, um sie über die tatsächlichen Reisedaten oder allfällige Aufenthalte in Drittländern im Unklaren zu lassen. Ein solches Verhalten schränke jedoch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich ein. Aus der Aktenlage ergebe sich, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Berufslaufbahn effektiv etlichen Schwierigkeiten gegenüber gesehen habe, welche (...) darin gegipfelt hätten, dass ihm seine Stelle gekündigt worden sei. Dabei solle auch nicht in Abrede gestellt werden, dass im Verlauf der Zwistigkeiten, welche der Beschwerdeführer nicht zuletzt auch mit hohen Funktionsträgern gehabt habe, einzelne Drohungen gegen ihn ausgestossen worden seien. Bei Bedarf hätte D-1832/2007 der Beschwerdeführer diesbezüglich jedoch einerseits die Möglichkeit gehabt, bei den zuständigen staatlichen Stellen um Schutz nachzusuchen. Andererseits sei nicht glaubhaft, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Drohungen so ernsthaft und nachhaltig gewesen seien, dass ihm ein weiterer Verbleib in der Heimat nicht möglich und zumutbar gewesen wäre. An diesen Erwägungen vermöge auch die vom Beschwerdeführer eingereichte Beweisdokumentation nichts zu ändern, zumal diese insbesondere diejenigen Vorbringen stützte, deren Glaubhaftigkeit vorliegend gar nicht in Frage gestellt worden sei. Was die bei den Polizeistellen gemachten Anzeigen betreffe, sei immerhin anzufügen, dass diese nicht geeignet seien, eine Asylbegründung zweifelsfrei zu belegen. Aus derartigen Protokollabschriften gehe grundsätzlich nur hervor, dass die zuständigen Behörden eine Anzeige entgegenommen hätten. Materiell vermöchten sie aber keine Beweiskraft zu entfalten; die Existenz derartiger Bestätigungen bedeute noch nicht, dass der darin festgehaltene Sachverhalt den Tatsachen entspreche und die Behörden diesen Sachverhalt auch als wahr erachten würden. Auch die am 1. Februar 2007 zusätzlich ins Recht gelegten Beweismittel vermöchten den Sachverhalt nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen und könnten somit zu keinen neuen Schlussfolgerungen führen. 3.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, der vorinstanzlichen Auffassung, wonach es sich bei seinen Schwierigkeiten um berufliche Belange gehandelt habe, könne nicht gefolgt werden. Die Beweismittel würden eindeutig zeigen, dass er nicht von Drittpersonen, sondern von (...) schikaniert und von diesen beauftragten Personen bedroht worden sei. Die Polizei habe zwar jeweils seine Anzeigen entgegengenommen, sich aber geweigert, diese zu überprüfen, da sich diese gegen die erwähnten (...) gerichtet hätten. Lediglich die Entgegennahme einer Anzeige reiche noch nicht aus, um dem Schutzauftrag der Polizei zu genügen. Er habe sich ebenfalls erfolglos an die Human Rights Commission in Sri Lanka, an das UNHCR und an die Präsidentin und deren Ministerium gewendet. Da er die (...) öffentlich der Korruption bezichtigt habe, hätten diese ihre Machtposition ausgenutzt, um ihm zu schaden und zu drohen. Das Motiv sei somit politischer und nicht privater Natur. Dies auch deshalb, weil er sich bei Wahl- D-1832/2007 veranstaltungen für seine Partei, die L._______, eingesetzt und sich dabei die Familie C._______ zu Feinden gemacht habe. Im vorinstanzlichen Entscheid sei jedoch auf seine Parteizugehörigkeit nicht eingegangen worden. Ferner sei die erforderliche Intensität der Verfolgung erfüllt, zumal ihm und seiner Familie mit dem Tod gedroht worden sei. Immer wieder seien sie belästigt worden und man habe Fensterscheiben eingeschlagen. Sie hätten in ständiger Angst gelebt und seine in Sri Lanka verbliebenen Familienangehörigen würden noch immer unter den Schikanen leiden. Die Bedrohungen hätten ein solches Ausmass angenommen, dass auch (...) ein Asylgesuch eingereicht hätten. Zudem sei die Verfolgung immer noch aktuell, weshalb sich seine Frau an die Polizei gewendet habe, welche aber nichts unternommen habe. Unterdessen würden sich seine Familienangehörigen verstecken, da sie sich nicht mehr frei bewegen könnten, was klar zeige, dass in Sri Lanka noch immer nach ihm gesucht werde. Weiter bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Er habe in der Westprovinz in der Nähe von Colombo gelebt, wo C._______ und (...) D._______ als (...) Einfluss hätten und ihn auch in Colombo ausfindig machen würden. Eine Niederlassungsmöglichkeit in anderen Landesteilen bestehe wegen der Bürgerkriegswirren nicht. Hinsichtlich der von der Vorinstanz in Frage gestellten Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen sei zunächst anzuführen, dass er nicht nur einmal persönlich bei der Polizei vorgesprochen habe, sondern insgesamt vier Mal. Auch habe er sich an diverse Menschenrechtsorganisationen und an die Präsidentin gewendet, was aus den Akten klar hervorgehe. Als er habe untertauchen müssen, sei in der Folge seine Frau in seinem Auftrag mehrmals zur Polizei gegangen. Da ihn sein Schulleiter unterstützt habe, sei es ihm möglich gewesen, heimlich bei der Schule vorbeizugehen, um seine Anwesenheit schriftlich zu bestätigen. Ebenfalls heimlich habe er die Trainingscamps organisiert und sich zum (...) begeben. Hinsichtlich des Vorhalts, gemäss welchem er nach Intensivierung der Drohungen noch ein Jahr mit seiner Ausreise zugewartet habe, sei zu entgegnen, dass er in dieser Zeit immer versteckt und nicht mehr bei sich zuhause gelebt habe. Es habe einige Zeit in Anspruch genom- D-1832/2007 men, einen Pass zu organisieren, weshalb er Sri Lanka nicht sofort habe verlassen können. Ferner sei sein Pass in einem Trainingscamp verschwunden und er gehe davon aus, dass dieser aus seiner Tasche im Umkleideraum gestohlen worden sei. Zwischen seinen Aussagen im B._______ und beim Kanton bestehe insofern kein Widerspruch, da sich seine Ausführungen beim Kanton lediglich als Präzisierung darstellten und es sich im B._______ nur um eine summarische Befragung gehandelt habe. Beim für die Ausreise benutzten Pass handle es sich um einen gefälschten, wobei aufgrund der Akten klar sei, dass es sich bei der Aussage im Protokoll des B._______ auf Seite 3 um einen Verschrieb handeln müsse. Zusammenfassend erscheine er absolut glaubwürdig. Zudem habe er seine Angaben durch die Eingabe von vielen Beweismitteln belegt. Die am 1. Februar 2007 eingereichten Beweismittel seien von der Vorinstanz ungenügend gewürdigt worden. Schliesslich sei in prozessualer Hinsicht anzuführen, dass die Vorinstanz sein Gesuch vom 5. August 2006 betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht behandelt habe. Gemäss einem Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), publiziert in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 11, stehe auch bei gegebenen Voraussetzungen die unentgeltliche Verbeiständung im erstinstanzlichen Asylverfahren offen. Angesichts der grossen Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides, der fehlenden Rechts- und Sprachkenntnisse sowie der Komplexität des Falles seien die Voraussetzungen in seinem Fall gegeben. 3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2007 brachte die Vorinstanz zu Ziffer 8.1 der eingereichten Beschwerde, wonach der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag um unentgeltliche Verbeiständung vom 5. August 2006 vom BFM nicht behandelt worden sei, im Wesentlichen vor, die Rüge des Beschwerdeführers sei berechtigt, da das Gesuch im erstinstanzlichen Verfahren versehentlich unberücksichtigt geblieben sei. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Asylverfahren die Verbeiständung durch einen professionellen Rechtsvertreter D-1832/2007 gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK in aller Regel nicht notwendig sei. Ausnahmsweise komme eine Verbeiständung dann in Frage, wenn sich komplexe Tatsachen- und Rechtsfragen stellten (mit Verweis auf EMARK 2001 Nr. 11 sowie EMARK 2004 Nr. 9). Solche komplexen Fragen würden sich im vorliegenden Fall jedoch nicht stellen. Zwar habe der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen mit über 100 Schriftstücken und anderen Beweismitteln belegt. Aufgrund dieser beachtenswert umfangreichen Dokumentation könne jedoch nicht einfach behauptet werden, es handle sich um einen ausserordentlich komplizierten Fall. So seien die allermeisten der vorgelegten Dokumente für die Entscheidfindung insofern irrelevant gewesen, als sie denjenigen Teil der Asylbegründung stützten, dessen Glaubhaftigkeit ohnehin nicht in Zweifel gezogen worden sei. Diese Ausgangslage dürfte auch für den Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreterin, einer Expertin auf dem Gebiet der Asylpraxis, von Beginn weg festgestanden haben. Weiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach der Einreichung seines Gesuchs am 5. August 2006 im Nachhinein mehrmals Korrespondenz mit dem BFM geführt habe, ohne dabei dieses auf sein Versäumnis aufmerksam zu machen respektive die Behandlung seines Monate zuvor eingereichten Gesuchs zu fordern. Es sei dem Beschwerdeführer nachträglich vorzuwerfen, dass er dies nicht getan und damit sozusagen stillschweigend akzeptiert habe, dass seinem Gesuch vom 5. August 2006 nicht stattgegeben worden sei. Sodann sei noch festzustellen, dass gemäss Praxis der Asylbehörden nur Rechtsanwälte, die in einer Anwaltskanzlei tätig seien, als unentgeltliche Rechtsbeistände in Frage kommen würden. Abschliessend sei somit festzuhalten, dass es das BFM in unkorrekter Manier versäumt habe, das Gesuch vom 5. August 2006 zu behandeln. Andererseits sei nachträglich festzustellen, dass aus den genannten Gründen die Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im vorliegenden Fall nicht erfüllt gewesen seien und die Honorarforderungen nicht beglichen worden wären. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen und aus prozessökonomischen Gründen werde dem Bundesverwaltungsgericht daher beantragt, den in materieller Hinsicht korrekten Asylentscheid nicht aufzuheben und den Rahmen einer an sich zulässigen Heilung eines Verfahrensmangels auf Beschwerdeebene voll auszuschöpfen. Im Übrigen sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verwei- D-1832/2007 sen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. Es werde daher die Abweisung der Beschwerde beantragt. 3.4 In seiner Replik vom 10. Mai 2007 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, entgegen der vorinstanzlichen Darstellung sei es im Zeitpunkt der Gesuchstellung - und nur auf diesen komme es für die Beurteilung der Fragen der Komplexität der Tatsachen- und Rechtsfragen an - keinesfalls klar gewesen, dass die eingereichten Beweismittel für den Ausgang des Asylverfahrens nicht relevant seien. Es seien alle über 100 Beweismittel relevant, denn erst aus der Gesamtheit derselben werde die Tragweite des Falles ersichtlich. Das politische Motiv der Verfolgung sei vom BFM schlicht ignoriert worden, da offensichtlich nur ein Bruchteil der Beweismittel gewürdigt worden sei. Zudem würden die verschiedenen Beweismittel deutlich aufzeigen, dass sich der Beschwerdeführer seit vielen Jahren intensivst bei verschiedenen Behörden und Organisationen um Schutz bemüht, diesen aber nicht erhalten habe. Dies zeige, dass das Bundesamt genau die Komplexität des Falles nicht erfasst habe, weshalb eine Verbeiständung mehr als notwendig gewesen sei. Spätestens im Zeitpunkt der Entscheidfällung hätte vom BFM erwartet werden müssen, dass es sich zum Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung äussere. Dass seine Rechtsvertretung in späteren Eingaben nicht noch einmal auf das Gesuch zurückgekommen sei, könne ihm jedenfalls nicht angelastet werden. Ferner gebe es in erstinstanzlichen Verfahren keine gesetzliche Grundlage für das Argument, nur in einer Kanzlei tätige Rechtsanwälte kämen als unentgeltliche Rechtsbeistände in Frage. So sei als Exkurs darauf hinzuweisen, dass für unbegleitete minderjährige Asylsuchende lediglich rechtskundige Personen als Vertrauensperson genügten. Es sei daher nicht einzusehen, weshalb seine juristisch ausgebildete Rechtsvertreterin, welche vom BFM als "Expertin auf dem Gebiet des Asylrechts" bezeichnet werde, nicht beigeordnet werden könne. 3.5 3.5.1 In prozessualer Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, sein Gesuch vom 5. August 2006 betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sei vom BFM nicht behandelt worden. 3.5.2 Vorliegend ist festzuhalten, dass das BFM - wie es selbst einräumt - den Anspruch auf das rechtliche Gehör tatsächlich insoweit verletzt hat, als der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Ver- D-1832/2007 fahren gestellte Antrag um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der angefochtenen Verfügung keine Behandlung erfuhr. Es stellt sich die Frage, ob die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie dies schon ständige Praxis seiner Vorgängerin in Asylfragen, der ARK, war - davon aus, dass Gehörsverletzungen dank der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz in bestimmten Schranken geheilt werden können, dies insbesondere unter den Voraussetzungen, dass die unterbliebene Handlung nachgeholt wird und der Beschwerdeführer sich dazu äussern konnte. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation wird sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvorschrift, aber auch daran zu orientieren haben, ob die Verletzung auf einem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 mit weiteren Hinweisen). Das BFM führte in seiner Vernehmlassung vom 23. April 2007 an, es habe es in unkorrekter Manier versäumt, das Gesuch des Beschwerdeführers vom 5. August 2006 zu behandeln. In der Folge behandelte die Vorinstanz das Gesuch im Rahmen der erwähnten Vernehmlassung und kam zum Schluss, es sei nachträglich festzustellen, dass die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht gegeben gewesen seien und die Honorarforderungen nicht beglichen worden wären. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer zu diesen Ausführungen der Vorinstanz das Recht zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer machte in der Folge von diesem Recht Gebrauch und reichte am 10. Mai 2007 eine entsprechende Stellungnahme ein. Der festgestellte Verfahrensmangel ist daher vorliegend als geheilt zu erachten. 3.5.3 In der Sache selbst wird die Abweisung des Gesuchs bestritten. Gemäss EMARK 2001 Nr. 11 und EMARK 2004 Nr. 9 wird das den Beizug eines professionellen Rechtsvertreters erfordernde Anstehen komplexer Tatsachen- und Rechtsfragen im erstinstanzlichen Asylverfahren nur äusserst selten verwirklicht. Den beiden publizierten Urteilen ist zu entnehmen, dass auch im erstinstanzlichen Asylverfahren - wie auch der analog angewandte Wortlaut von Art. 65 Abs. 2 VwVG festhält - einem Asylbewerber nur ein Anwalt beigegeben werden kann (vgl. z.B. die Formulierung in der Zusammenfassung in EMARK 2001 D-1832/2007 Nr. 11 E. 6c S. 88: „Die Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung kann sich auch im erstinstanzlichen Asylverfahren ergeben.„). Schon aus diesem Grund war das Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen, da seine Rechtsvertreterin im Verfahren vor dem BFM nicht über ein Anwaltspatent verfügte. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine erhebliche Anzahl von Beweismitteln einreichte, spricht noch nicht dafür, dass es sich um ein komplexes Asylverfahren handelt. Zur Schilderung der Asylgründe bedurfte es vor allem der Mitwirkung des Beschwerdeführers, eine Aufgabe, die auch ein professioneller Rechtsvertreter seinem Mandanten nicht abnehmen kann. Ebensowenig ist aus der Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe das politische Motiv seiner Verfolgung in ihrer Verfügung nicht berücksichtigt, zu schliessen, es seien vorliegend komplizierte Rechtsfragen zu behandeln, die den Beizug eines Anwaltes erfordern. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen weitgereisten Lehrer handelt, der, wie nicht zuletzt aufgrund der eingereichten Beweismittel ersichtlich ist, den Umgang mit Behörden gewohnt ist. Auch aus diesen Gründen wies die Vorinstanz zu Recht das Gesuch um Beigabe eines Anwaltes im erstinstanzlichen Verfahren ab. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Einwände des Beschwerdeführers einzugehen. 3.6 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, der vorinstanzlichen Auffassung, wonach es sich bei seinen Schwierigkeiten um berufliche Belange gehandelt habe, könne nicht gefolgt werden. Die Beweismittel würden eindeutig zeigen, dass er nicht von Drittpersonen, sondern von (...) schikaniert und von diesen beauftragten Personen bedroht worden sei. Die Polizei habe zwar jeweils seine Anzeigen entgegengenommen, sich aber geweigert, diese zu überprüfen, da sich diese gegen die erwähnten (...) gerichtet hätten. Lediglich die Entgegennahme einer Anzeige reiche noch nicht aus, um dem Schutzauftrag der Polizei zu genügen. Er habe sich ebenfalls erfolglos an die Human Rights Commission in Sri Lanka, an das UNHCR und an die Präsidentin und deren Ministerium gewendet. 3.6.1 Gemäss der in EMARK 2006 Nr. 18 entwickelten Praxis zur asylrechtlichen Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung ist festzuhalten, dass nichtstaatliche Verfolgung grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn der davon betroffenen Person im Heimatland kein Schutz gewährt werden kann. D-1832/2007 Gestützt auf diese geltende Praxis ist im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling zu beurteilen, ob die betroffene Person vor einer effektiven Verfolgung geschützt werden kann und ob sie allenfalls in einem anderen Landesteil ihres Heimatlandes sicher vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ist. 3.6.2 Die vom Beschwerdeführer angeführte Einschätzung kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt werden. Zunächst ist festzustellen, dass er wie auch seine Ehefrau den Akten zufolge wiederholt Anzeige bei der Polizei erstattete und er sich überdies an verschiedene andere Stellen im Land wendete, um von den srilankischen Behörden staatlichen Schutz zu erlangen respektive um sich gegen eine ungerechte Behandlung zu wehren. Dass die diversen Anzeigen des Beschwerdeführers respektive seiner Ehefrau von der Polizei nicht entgegengenommen worden wären, wird jedenfalls aus den in den Akten liegenden Beweismitteln nicht ersichtlich. Zudem verfügt der srilankische Staat - mit Ausnahme des Nordens und Ostens des Landes - über ein funktionierendes Polizei- und Gerichtswesen. Polizeiliche Aufgaben werden wahrgenommen und eine effektive Strafverfolgung wird ermöglicht. Es ist davon auszugehen und wird durch die in den Akten liegenden Dokumente denn auch bestätigt, dass der Beschwerdeführer objektiv Zugang zu den Strafverfolgungsbehörden hatte beziehungsweise hat und die von ihm eingereichten Strafanzeigen gegen die erwähnten Bedroher keine Verfolgungsmassnahmen seitens der srilankischen Behörden gegen ihn in Gang setzten. An dieser Einschätzung vermag der Einwand des Beschwerdeführers, die von ihm angegriffenen (...) hätten ihre Machtposition ausgenutzt, um ihm zu schaden, nichts zu ändern. So ist aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ersichtlich, dass die von ihm erwähnten (...) persönlich und ohne Zuhilfenahme des Staatsapparates gegen ihn vorgegangen seien respektive als Privatpersonen Leute beauftragt hätten, welche ihn und seine Familie eingeschüchtert und bedroht haben sollen (kant. Befragungsprotokoll, S. 14 Mitte: "D._______ hat mich auch am Telefon mit dem Tod bedroht" (...) "Diese drei Personen verlangten, ich solle die Anzeige zurücknehmen, sonst würden sie mich umbringen"; kant. Befragungsprotokoll, S. 15 Mitte: "Er sagte mir, dass diese drei einen Mordauftrag gegen mich gegeben hätten"). Die vom Beschwerdeführer bei den zuständigen Stellen deponierten Anzeigen stellen offensichtlich ein wirkungsvolles Instrument dar, D-1832/2007 andernfalls er nicht aufgefordert worden wäre, die Anzeigen zurückzuziehen. Es ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedrohungen auch in Sri Lanka als strafbare Handlungen gelten und von den Behörden geahndet werden, weshalb keine Hinweise ersichtlich sind, gestützt auf welche für den Beschwerdeführer und seine Familie kein Schutz vor der geltend gemachten Verfolgung hätte erhältlich gewesen sein sollen. Somit sprechen vorliegend keine Gründe dafür, dass in Sri Lanka keine wirksame und funktionierende Infrastruktur zur Schutzgewährung zur Verfügung steht. Unter diesen Umständen vermögen die geltend gemachten Bedrohungen praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung des Asyls zu führen. 3.6.3 Gegen die behauptete fehlende Schutzgewährung sprechen überdies folgende Aspekte: So führte der Beschwerdeführer an, dass im Jahre R._______ die Bedrohungen zugenommen hätten, jedoch reichte er im erwähnten Jahr selber keine Anzeige mehr bei der Polizei ein. Der Beschwerdeführer begründet dies damit, dass er in dieser Zeit immer versteckt gelebt und nicht mehr bei sich zu Hause gewohnt habe, er habe daher seine Frau geschickt. Er habe nicht mehr zur Polizei gehen können, da er befürchtet habe, auf Befehl von C._______ und (...) D._______ festgenommen zu werden. Diese Einwände erscheinen jedoch zunächst einmal aufgrund der oben in E. 3.6.2 aufgeführten Argumente als nicht stichhaltig. Ferner erwähnte der Beschwerdeführer gemäss den Befragungsprotokollen nirgends die Befürchtung, auf Anweisung seiner Gegner von der Polizei verhaftet zu werden. Weiter ist einem Schreiben der M._______ zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am Q._______ auf dem Posten zu erscheinen habe, um weitere Abklärungen hinsichtlich seiner Anzeige im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf seiner Publikationen einzuleiten; dies kann als deutliches Indiz für den Schutzwillen der srilankischen Sicherheitskräfte gewertet werden und vermag durch die Ausführungen in der Beschwerdebeilage Nr. 5, wonach gemäss einem Schreiben des (...) der L._______ dem Beschwerdeführer polizeiliche Hilfe verweigert worden sei, nicht entkräftet zu werden. Dem erwähnten Bestätigungsschreiben der L._______, das vorliegend als blosses Gefälligkeitsschreiben gewertet werden muss und daher ohnehin nur D-1832/2007 beschränkte Beweiskraft zu entfalten vermag, lässt sich jedenfalls eine solche Verweigerungshaltung der Polizei nicht entnehmen. So wird auch in diesem Schreiben nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer überhaupt eine Anzeige einreichen konnte respektive die Entgegennahme derselben verweigert worden wäre; lediglich die Aufnahme bestimmter Namen in der Anzeige sei verweigert worden. 3.6.4 Zudem ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge trotz der gegen ihn ausgestossenen Drohungen kaum versteckt hielt, so insbesondere auch nach der Ausstrahlung des (...) im W._______. So gab der Beschwerdeführer diesbezüglich an, er sei bis zu seiner Kündigung (...) ein bis zwei Mal wöchentlich in die Schule gegangen, um dort zu unterschreiben, und habe sich ab T._______ bis zur Ausreise ab und zu zuhause, in Trainingscamps oder im (...) aufgehalten oder dann Geld für seine Bücher einkassiert (vgl. kant. Befragungsprotokoll, S. 16 f.). Überdies ist die Rückkehr des Beschwerdeführers (...) als Indiz gegen die behauptete Verfolgungssituation in seiner Heimat zu werten, zumal bereits seit dem Jahre (...) von Seiten seiner Gegner Druck auf ihn ausgeübt worden sei. Ferner ist hinsichtlich der angeführten Verfolgungsintensität zu bemerken, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer und seiner Familie über eine lange Dauer geäusserten schweren Drohungen offensichtlich nie in irgendeiner Weise verwirklicht worden sind und der Beschwerdeführer lediglich kleinere Schikanen seitens der unbekannten Aggressoren erleiden musste (...), weshalb gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der angeführten Drohungen bestehen. Dies auch deshalb, weil, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht ausführte, nicht nachvollziehbar bleibt, weshalb der aus dem Schuldienst entlassene Beschwerdeführer noch über eine derart lange Zeit mit dem Tod hätte bedroht werden sollen. Soweit in der Rechtsmitteleingabe auf das Engagement des Beschwerdeführers für die L._______ und daraus resultierende Probleme für diesen Bezug genommen wird, ist festzuhalten, dass dieser anlässlich der im Asylverfahren durchgeführten Befragungen weder auf eine allenfalls bestehende Mitgliedschaft zur L._______ noch auf irgendwelche Probleme, die ihm in diesem Zusammenhang oder D-1832/2007 wegen seines angeblichen politischen Engagements erwachsen wären, hinwies. Dies lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer selber diesem Umstand keine flüchtlingsrechtlich relevante Bedeutung beimass und daher der Vorinstanz auch nicht der Vorwurf gemacht werden kann, diese sei in ihrem Entscheid mit keinem Wort auf seine Parteizugehörigkeit zur L._______ eingegangen. Die entsprechenden Bestätigungsschreiben (Beschwerdebeilagen Nrn. 5 und 6), welche in relativ pauschaler Form gehalten sind und teilweise nicht in Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschwerdeführers gebracht werden können, sind daher als blosse Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. An obiger Einschätzung vermögen auch die übrigen, während des Asylverfahrens eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffende Argumentation im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 3.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann, weshalb es sich erübrigt, auf allfällige Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers sowie auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und denjenigen der übrigen Eingaben auf Beschwerdeebene näher einzugehen. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf- D-1832/2007 nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- D-1832/2007 scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.2 Trotz der in Sri Lanka zurzeit herrschenden angespannten Situation ist eine Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin als zumutbar zu erachten. Er ist singhalesischer Ethnie und stammt aus einer vom bewaffneten Konflikt nicht direkt berührten Region (vgl. BVGE 2008/2). Er ist somit weder von den in letzter Zeit offenbar wieder verschärften Repressionsmassnahmen gegen Angehörige der tamilischen Volksgruppe betroffen noch sonstwie durch Auswirkungen des bewaffneten Konflikts besonders gefährdet. Nach dem Gesagten spricht die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers in casu nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 5.3.3 Es sprechen zudem auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In Anbetracht der bisherigen beruflichen Erfahrungen im Heimatstaat, der vom Beschwerdeführer bislang unter Beweis gestellten beruflichen Flexibilität sowie seiner weiteren Sprachkenntnisse (...) dürfte ihm eine Reintegration in seinem angestammten Lebens- und Kulturraum nicht zuletzt mit Hilfe seiner im Heimatstaat verbliebenen Verwandten (vgl. Protokoll B._______, S. 2) gelingen. Die im Beschwerdeverfahren geltend D-1832/2007 gemachten psychischen Schwierigkeiten, die insbesondere im Zusammenhang mit seiner ungewissen Situation als Asylbewerber und den Nachrichten seiner in Sri Lanka lebenden Familienangehörigen stehen, dürften, da nun ein Entscheid vorliegt, zu relativieren sein und sprechen mithin nicht gegen einen Wegweisungsvollzug. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Es ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. D-1832/2007 7.2 Einem Beschwerdeführer ist auch trotz materieller Abweisung der Beschwerde eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, wenn ein zu Recht gerügter Verfahrensmangel, welcher grundsätzlich zur Kassation der angefochtenen Verfügung hätte führen müssen, im Beschwerdeverfahren geheilt wird (vgl. EMARK 2003 Nr. 5). Vorliegend wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren vom BFM nicht behandelt. Dieser Mangel wurde erst durch die nachträgliche Prüfung durch die Vorinstanz im Vernehmlassungsverfahren und die Möglichkeit einer Stellungnahme durch den Beschwerdeführer geheilt. Für die diesbezüglichen Aufwendungen des Beschwerdeführers ist ihm trotz Abweisung seiner Beschwerde eine vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen, die in Anwendung der zu berücksichtigenden Faktoren auf Fr. 150.-- zu bemessen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) D-1832/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 150.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, eingereichte Originaldokumente inkl. Zustellcouverts; über die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel befindet das BFM auf Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - O._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 24

D-1832/2007 — Bundesverwaltungsgericht 15.05.2009 D-1832/2007 — Swissrulings