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Bundesverwaltungsgericht 23.03.2017 D-183/2017

23. März 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,568 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-183/2017 wiv

Urteil v o m 2 3 . März 2017 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2016 / N_________

D-183/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 23. November 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er angab, am 10. Februar 1997 geboren und damit noch minderjährig zu sein, dass eine Knochenaltersbestimmung ein Skelettalter von mindestens neunzehn Jahren ergab und der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs angab, im Jahre 1990 geboren worden zu sein, weshalb dessen Geburtsdatum vom (…) auf den (…) geändert wurde, dass am 4. Dezember 2014 im B.______ die Befragung zur Person (BzP) des Beschwerdeführers stattfand, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juni 2015 seinen somalischen Reisepass mit dem dort aufgeführten Geburtsdatum, lautend auf den (…), nachreichte, dass der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2015 in C.______ vom SEM zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, von Angehörigen der Al Shabaab – unter anderem einem Verwandten D._______ – den Auftrag erhalten zu haben, seinen Onkel, Vorsteher des Hawiye-Clans in E.______, umzubringen, dass er sich in E.________ mit dem Verwandten D._______ getroffen habe und sich dabei mit diesem habe fotografieren lassen, dass Angehörige der Al Shabaab, nachdem er den Auftrag nicht habe durchführen können, zweimal versucht hätten, ihn umzubringen, dass sie dabei aufgrund einer Verwechslung statt ihn seinen Cousin erschossen hätten und er in der Folge bei seinem Onkel, Vorsteher des Hawiye-Clans, bis zu seiner Ausreise Unterschlupf gefunden habe, dass er zur Stützung seiner Asylvorbringen die genannte Fotografie (in Kopie) von sich mit dem Verwandten D._______– der in der Zwischenzeit als Selbstmordattentäter gestorben sei – einreichte,

D-183/2017 dass das SEM mit – am 13. Dezember 2016 eröffnetem – Entscheid vom 9. Dezember 2016 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, dessen Wegweisung anordnete, ihn jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Januar 2017 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. VwVG ersuchte, dass er im Weiteren die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– mit Zahlungsfrist bis zum 2. Februar 2017 erhob, welcher in der Folge fristgerecht einging, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 1. Februar 2017 das Original des mit der Beschwerde in Kopie eingereichten Haftbefehls nachreichte,

und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt und das BFM bzw. SEM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt, womit das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (Art. 105 AsylG) ist und im Bereich des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

D-183/2017 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass das SEM die zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung in Zweifel gezogen hat, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, welche durch die Entgegnungen in der Beschwerde (Widersprüche beträfen nur Bagatellen oder seien auf Protokollfehler zurückzuführen), nicht entkräftet werden können, dass der Beschwerdeführer in Abweichung der Aussage anlässlich der Erstbefragung, F._______., Befehlshaber der Al Shabaab, habe ihn vor

D-183/2017 dem Gespräch mit dem Mittelsmann und vor seiner Abreise nach Mogadischu telefonisch kontaktiert (vgl. SEM-Protokoll A9 S. 9), im Rahmen der Anhörung angab, F._______ habe ihn erst nach seiner Ankunft in E.______ und erst nach dem Gespräch mit dem Mittelsmann angerufen (vgl. A27, S. 12, S. 15), dass dieser Widerspruch, entgegen der Behauptung in der Beschwerde, ein wesentliches Element der Vorbringen betrifft, dass im Weiteren der Beschwerdeführer im Verlauf der Anhörung zunächst angab, das Foto mit D.______ sei in E._______ gemacht worden (vgl. A27, S. 4), um später geltend zu machen, dieses sei noch in G.______ entstanden (vgl. A27 S. 13), dass die Entgegnung in der Beschwerde, wonach es sich bei der ersten Angabe des Beschwerdeführers um einen Protokollfehler handeln müsse, unbehelflich ist, hat der Beschwerdeführer doch die Richtigkeit des ihm rückübersetzten Protokolls unterschriftlich bestätigt, dass, anders als in der Beschwerde behauptet, die Vorinstanz nicht die Pflicht trifft, den Beschwerdeführer mit allfälligen Widersprüchen zu konfrontieren, um diese gegen ihn verwenden zu können (vgl. EMARK 1994/13), dass schliesslich die Beweiskraft des auf Beschwerdeebene zuerst in Kopie und danach im Original nachgereichten Haftbefehls vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, der fraglichen Herkunft und des fraglichen Wortlautes und Erscheinungsbildes als gering einzustufen ist, dass das SEM die übrigen Vorbringen (Schikanen und Peitschenhiebe durch die Al Shabaab, Plünderung, Zwangsverheiratung der Schwester) zutreffend als nicht asylrelevant erachtet hat, dass aus diesen Gründen das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.

D-183/2017 BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) regelt, dass der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-183/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

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