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Bundesverwaltungsgericht 29.04.2008 D-1827/2008

29. April 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,195 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Gebührenvorschuss; Zwischenverfügung des BFM vom 1...

Volltext

Abtei lung IV D-1827/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . April 2008 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gebührenvorschuss; Zwischenverfügung des BFM vom 18. Januar 2008 / Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Februar 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1827/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, gemäss eigenen Angaben eine Angehörige der tigrinischen Volksgruppe mit letztem Wohnsitz in B._______ ([...] der Verwaltungsregion Tigray), am 30. August 2006 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihr Vater befinde sich seit dem 30. Mai 2001 im Gefängnis, weil er einerseits gegen die Ausschaffung ihrer Mutter, einer Eritreerin, im Jahre 2000 protestiert habe und andererseits, wie sie erst von der Schweiz aus vom Sohn eines Nachbarn erfahren habe, Mitglied der Oppositionspartei Ethiopia Democratic Union (EDU) gewesen sei, dass sie zu ihrer eigenen Person ausführte, sie sei wegen der eritreischen Staatsangehörigkeit ihrer Mutter in Äthiopien unerwünscht und laufe wegen der Unnachgiebigkeit bei ihren Anstrengungen, als Besucherin zu ihrem Vater im Gefängnis vorgelassen zu werden, Gefahr, ebenfalls inhaftiert zu werden, dass das BFM mit Verfügung vom 6. September 2007 in Bezug auf die Beschwerdeführerin das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft feststellte, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusammenfassend ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) nicht standzuhalten, weshalb auf eine Beurteilung der Asylrelevanz verzichtet werden könne, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 17. Oktober 2007 in allen Punkten beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass die Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2007 im vereinfachten Verfahren ohne Schriftenwechsel vollumfänglich abgewiesen wurde, D-1827/2008 dass das Bundesverwaltungsgericht in der Urteilsbegründung die von der Vorinstanz festgestellte Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen bestätigte, dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 eine bis zum 5. Februar 2008 laufende Frist zum Verlassen der Schweiz ansetzte, dass die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2008 (Eingangsstempel des BFM) durch ihren Rechtsvertreter eine als "zweites Asylgesuch" bezeichnete Rechtsschrift beim BFM einreichen liess, dass sie darin zur Hauptsache die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass sie daneben in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf das Erheben eines Gebührenvorschusses ersuchte, dass sie zusammen mit der Rechtsschrift vom 9. Januar 2008 eine Mitgliedschaftsbestätigung der äthiopischen Oppositionsbewegung TAND (Tigrian [Tigrean, Tigrayan] Alliance for National Democracy) vom 8. Dezember 2007, drei Fotos mit Abbildungen ihrer Person als Teilnehmerin an einer Kundgebung am 16. Februar 2007 in Bern und einen Bericht des für die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) tätigen "Äthiopien-Experten" Günter Schröder vom 7. Oktober 2007 über die Rückkehrgefährdung von Mitgliedern der äthiopischen Oppositionspartei CUDP (Coalition for Unity and Democracy Party; äthiopisch: KINJIT) zum Dossier geben liess, dass sie als Begründung für das neuerliche Begehren um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen anführte, wie aus der eingereichten Bestätigung vom 8. Dezember 2007 hervorgehe, bei welcher es sich angesichts der Gewissenhaftigkeit und Integrität des ausstellenden (...) der TAND, C._______, keinesfalls um ein blosses Gefälligkeitsschreiben handle, betätige sie sich seit März 2007 für diese in Äthiopien verbotene Gruppierung, weshalb sie als Folge der weitreichenden und technisch ausgefeilten Überwachungstätigkeit des äthiopischen Sicherheitsdienstes mit an Sicherheit grenzender Wahr- D-1827/2008 scheinlichkeit behördlich registriert worden sei, was wiederum mit einiger Sicherheit Verfolgungsmassnahmen wie Inhaftierung, Folter oder Misshandlungen nach sich ziehen werde, zumal Mitglieder und Sympathisanten der TAND durch die äthiopischen Behörden verfolgt würden, dass sie zur Verdeutlichung dieses Standpunktes vorbrachte, in ihrem Fall lägen subjektive Nachfluchtgründe für eine Anerkennung als Flüchtling auch deshalb vor, weil ihre exilpolitischen Aktivitäten, welche neben der mit Fotos illustrierten Kundgebungsteilnahme vom 16. Februar 2007 in Bern auch die Beteiligung an einer Veranstaltung der United Ethiopian Democratic Forces (UEDF) am 16. Juni 2007 in Genf zusammen mit C._______ umfasse, spätestens bei einer Rückkehr ins Heimatland von den dortigen Sicherheitskräften in Erfahrung gebracht und entsprechend sanktioniert würden, dass sie zur Begründung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf das Erheben eines Gebührenvorschusses ausführte, sie sei - was aus der zusammen mit der Gesuchsschrift eingereichten Unterstützungsbestätigung hervorgehe prozessual bedürftig, und zudem könne ihr Asylgesuch nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden, dass das BFM die Rechtsschrift vom 9. Januar 2008 als neues Asylgesuch entgegennahm und mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2008 die Beschwerdeführerin - ohne deren Gesuch um Befreiung von der Pflicht zur Kostentragung (vgl. Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 AsylG) förmlich zu beantworten - gestützt auf Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AsylG zur Leistung eines Gebührenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.-- bis zum 1. Februar 2008 aufforderte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzt abgelaufener Frist werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten, dass das BFM zur Begründung der Gebührenvorschusserhebung auf die Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs hinwies und hierzu insbesondere festhielt, die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz keine Aktivitäten an den Tag gelegt, die von den äthiopischen Behörden als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden, weshalb sie mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Landsleuten im Ausland gehöre, für die sich das Regime in Addis Abeba gemäss den an die Auslandvertretungen herausgegebenen Direktiven interessiere, D-1827/2008 dass das BFM mit Verfügung vom 12. Februar 2008 - eröffnet am 15. Februar 2008 - auf das Asylgesuch nicht eintrat, mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe den Gebührenvorschuss innert angesetzter Frist nicht geleistet, dass das BFM im Dispositiv der Verfügung des Weiteren seinen ersten Entscheid vom 6. September 2007 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführerin am 17. März 2008 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung vom 12. Februar 2008 und die Zwischenverfügung vom 18. Januar 2008 einreichte und darin deren vollumfängliche Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz beantragte, dass sie in prozessualer Hinsicht um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersuchte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass vorliegend der Entscheid vom 12. Februar 2008, mit welchem auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2008 wegen Nichtleistens eines eingeforderten Gebührenvorschusses nicht eingetreten wurde, eine Verfügung des BFM auf dem Gebiet des Asyls darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht sich bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide in konstanter Praxis auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), D-1827/2008 dass die Beschwerdeführerin den Nichteintretensentscheid des BFM vom 12. Februar 2008 zusammen mit dessen Zwischenverfügung vom 18. Januar 2008 anficht, dass jene Zwischenverfügung vom 18. Januar 2008, mit welcher das BFM unter Darlegung der ausschlaggebenden Gründe die Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs festgestellt und die Beschwerdeführerin unter Fristansetzung und Androhung der Nichteintretensfolge zur Leistung eines Gebührenvorschusses aufgefordert hatte, nicht selbständig beim Bundesgericht anfechtbar ist (vgl. BVGE 2007/18 E. 4.5 S. 218), dass sich die Zwischenverfügung vom 18. Januar 2008 - mit ihren materiellen Erwägungen zur Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs und der daran geknüpften Gebührenvorschusserhebung - jedoch unmittelbar auf den Inhalt der Endverfügung vom 12. Februar 2008 ausgewirkt hat, weshalb sie durch Beschwerde gegen diese Endverfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG; BVGE 2007/18 E. 4.5 S. 218), dass sodann in diesem Zeitpunkt gerügt werden kann, das BFM habe es in Verletzung von Art. 17b AsylG zu Unrecht abgelehnt, die Beschwerdeführerin von der Bezahlung einer Gebühr zu befreien, beziehungsweise es habe zu Unrecht von der Beschwerdeführerin - bei Androhung des Nichteintretens - einen Gebührenvorschuss eingefordert, dass auf Beschwerdeebene hinsichtlich dieser Frage somit eine materielle Prüfung vorzunehmen ist und im Falle der Begründetheit der erhobenen Rüge die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die Nichteintretensverfügung vom 12. Februar 2008 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sie diese drei Teilvoraussetzungen der Beschwerdelegitimation in gleichem Masse auch in Bezug auf die Zwischenverfügung des BFM vom 18. Januar 2008 erfüllt, D-1827/2008 dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 46 Abs. 2, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM für das betreffende Verfahren eine Gebühr erhebt, wenn es ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug eines Asylgesuchs von einer nicht aus ihrem Heimat- oder Herkunftsland in die Schweiz zurückgekehrten Person eingereichtes erneutes Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt (Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG), dass diese Gebühr - Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit vorbehalten - Fr. 1'200.-- beträgt (Art. 17b Abs. 5 AsylG i.V.m. Art. 7c Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), dass das BFM von einer zum wiederholten Mal um Asyl ersuchenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen kann, wobei es zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist setzt, dass auf einen solchen Gebührenvorschuss verzichtet wird, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und gleichzeitig ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG), oder wenn das Asylgesuch von einer unbegleiteten minderjährigen Person stammt und zudem nicht von D-1827/2008 vornherein aussichtslos erscheint (Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. b AsylG), dass im konkreten Fall angesichts der hiervor skizzierten Prozessgeschichte ein rechtskräftig abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungsverfahren vorlag und die Beschwerdeführerin in der Folge in der Schweiz verblieben ist, womit für das BFM die Grundvoraussetzungen dafür gegeben waren, um einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu erheben und das Nichteintreten bei ungenutzter Frist anzudrohen (vgl. Art. 17b Abs. 4 i.V.m. 3 AsylG), dass demnach zu prüfen bleibt, ob nicht Verzichtsgründe im Sinne von Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bstn. a und b AsylG einem solchen Vorgehen des BFM entgegenstanden, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben am 29. Mai 1986 geboren wurde, weshalb Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. b AsylG von vornherein dem Erheben eines Gebührenvorschusses nicht entgegenstand, dass zudem die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin mittels der eingereichten Unterstützungsbestätigung vom 3. Januar 2008 rechtsgenüglich belegt war (vgl. Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG), dass hingegen - wie im Folgenden darzulegen ist - die kumulativ vorausgesetzte Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs (vgl. Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG) nicht gegeben war, dass sich die Beschwerdeführerin zur Begründung der Nichtaussichtslosigkeit des eingereichten zweiten Asylgesuchs auf die Rechtsprechung der ARK im Zusammenhang mit Folgeasylgesuchen beruft, welche mit subjektiven Nachfluchtgründen respektive exilpolitischen Tätigkeiten begründet werden (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f. sowie 2006 Nr. 20 E. 3.1. S. 214), dass sie aus dieser Praxis den Schluss ableitet, es stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar und müsse zur Kassation des betreffenden Zwischen- und Endentscheides führen, wenn das BFM über die Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs befinde, ohne vorgängig eine Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG durchgeführt zu haben, D-1827/2008 dass die von der Beschwerdeführerin zitierte Rechtsprechung - entgegen ihrer Argumentation - keinen absoluten Anspruch auf erneute Anhörung begründet, dass die Feststellung der Aussichtslosigkeit eines neuerlichen Asylgesuchs insbesondere dann ohne vorgängige Anhörung im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG statthaft ist, wenn bereits in den nach Gesuchseinreichung bestehenden Akten das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf relevante zwischenzeitliche Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG klar erkennbar ist (vgl. hierzu EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f., 1998 Nr. 1 E. 6c.bb S. 13; Art. 36 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AsylG), dass als aussichtslos Rechtsbegehren gelten, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, dass hingegen ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.), dass das in der Gesuchseingabe vom 9. Januar 2008 formulierte Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zur Hauptsache mit subjektiven Nachfluchtgründen begründet wurde, namentlich mit einer im März 2007 erworbenen Aktivmitgliedschaft und einem diesbezüglichen Engagement der Beschwerdeführerin zu Gunsten der äthiopischen Oppositionsbewegung TAND beziehungsweise des übergeordneten Parteibündnisses UEDF, dass sich die Beschwerdeführerin zur Substanziierung dieses Vorbringens nicht nur unbelegter, in den Raum gestellter Behauptungen bediente, sondern mit ihren Ausführungen in der Gesuchseingabe und den vorgelegten Beweismitteln immerhin eine gewisse Vorstellung davon vermittelte, worin die von ihr geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bestehen, dass bei Vorliegen eines in dieser Qualität begründeten und dokumentierten Asylgesuchs die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid aufgrund der Akten zu erlassen, von vornherein ausser Betracht fällt und das BFM verpflichtet ist, vor dem Entscheid über das erneute Begehren um Feststellung der D-1827/2008 Flüchtlingseigenschaft im Rahmen eines ordentlichen zweiten Asylverfahrens eine Anhörung gemäss Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1. S. 214 f.), dass sich darüber hinaus ohne Klarheit über die Erkenntnisse aus der zwingend durchzuführenden Anhörung aufgrund einer summarischen Prüfung der nach Gesuchseinreichung verfügbaren Akten nicht sagen liess, das Asylgesuch vom 9. Januar 2008 habe nur periphere Chancen auf Erfolg, dass gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften relativ intensiv überwachen und diese ausserdem in umfangreichen elektronischen Datenbanken registrieren, dass insbesondere seit den Wahlen im Jahr 2005 die Überwachung der politischen Aktivitäten in der Diaspora erheblich ausgeweitet und intensiviert wurde, weshalb Grund zur Annahme besteht, diese Datenbanken enthielten nicht nur Informationen über führende politische Aktivisten in der Diaspora, sondern erfassten auch einfache Mitglieder und Sympathisanten der Oppositionsparteien und sogar Personen, die nur zum Zwecke der Information an politischen Veranstaltungen der Opposition teilgenommen haben, dass unter diesen Umständen eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit besteht, die Aktivitäten einer Person, welche im Ausland für die TAND tätig war oder auch nur mit dieser beziehungsweise mit der UEDF sympathisierte, würden im Falle ihrer Zwangsrückschaffung spätestens im Kontakt mit dem äthiopischen Sicherheitsdienst am Flughafen aufgedeckt, dass Rückkehrende, die nach dem Kenntnisstand der heimatlichen Behörden in ihrem Exil für die TAND tätig waren, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nach ihrer Einreise zumindest zu ihren politischen Aktivitäten im Ausland und allgemein zu den Aktivitäten der TAND in ihrem Umfeld befragt würden, wobei effektive oder vermutete mangelnde Kooperationsbereitschaft sowie allfällige spätere (erneute) politische Auffälligkeit bei realistischer Einschätzung zur Einleitung weitergehender Verfolgungsmassnahmen führen könnten, dass unter diesen Umständen die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit im Falle ihrer Rückkehr nach D-1827/2008 Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre, einer vertieften Würdigung bedarf, dass das BFM nach dem Gesagten zu Unrecht die Vorbringen der Beschwerdeführerin ohne weitere Abklärungen als aussichtslos bezeichnet und unter Androhung des Nichteintretens einen Gebührenvorschuss eingefordert hat, dass es folgerichtig ebenso zu Unrecht wegen Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses auf das Asylgesuch vom 9. Januar 2008 nicht eingetreten ist, dass das BFM im vorliegenden Fall vielmehr gemäss Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG) auf das Erheben eines Gebührenvorschusses hätte verzichten müssen, wie dies von der Beschwerdeführerin beantragt worden war, dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist, die angefochtene Verfügung des BFM vom 12. Februar 2008 sowie auch die - unmittelbar auf sie einwirkende - Zwischenverfügung vom 18. Januar 2008 aufzuheben sind und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass das BFM in der Verfügung vom 12. Februar 2008 unter Bezugnahme auf das Asylgesuch vom 9. Januar 2008 in unkorrekter Weise von einem ausserordentlichen Rechtsmittel spricht, welches den Vollzug der Wegweisung nicht hemme, dass das BFM aus dieser falschen Einschätzung den Schluss zieht, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Februar 2008 komme "somit" keine aufschiebende Wirkung zu, dass angesichts dessen sowie des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens die Klarstellung an die Adresse des BFM angebracht erscheint, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Gesuchseinreichung am 9. Januar 2008 (wieder) im ordentlichen Asylverfahren befindet, während dessen gesamter Dauer sie sich in der Schweiz aufhalten darf (vgl. Art. 42 AsylG; BVGE 2007/18 E. 4.6 S. 219), dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend weder der vollständig obsiegenden Beschwerdeführerin, die sich keine Verletzung von D-1827/2008 Verfahrenspflichten hat zu Schulden kommen lassen, noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG), dass damit die mit der Beschwerde eingebrachten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses als gegenstandslos zu betrachten sind, dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass, nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-1827/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 12. Februar 2008 und die Zwischenverfügung des BFM vom 18. Januar 2008 werden aufgehoben. 3. Die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Direktionsbereich Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das D._______ des Kantons E._______ ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand: Seite 13

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