Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D182/2012 Urteil v om 2 0 . Februar 2012 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Christine Kobelt, Rechtsanwältin, SwissLegal asg.advocati, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2011 / N (…).
D182/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 12. Oktober 2004 bei der Schweizer Botschaft in Colombo ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 15. Juli 2005 schrieb das BFM dieses Asylgesuch ab, da der Beschwerdeführer nicht zur Anhörung erschienen war und auf entsprechende Anfrage nicht antwortete. B. B.a Am 13. Oktober 2008 suchte der Beschwerdeführer im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein weiteres Mal um Asyl nach. Dazu wurde er am 15. Oktober 2008 durch das BFM im EVZ C._______ befragt (Kurzbefragung) und am 26. Januar 2009 in D._______ angehört (Anhörung). Am 15. Oktober 2008 wurde dem Beschwerdeführer zudem das rechtliche Gehör gewährt, da das BFM über Informationen verfügte, wonach er sich früher in Tschechien aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer verneinte, jemals in Tschechien gewesen zu sein. B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus der Stadt E._______, wo er bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka gelebt habe. Am 17. August beziehungsweise 17. September 2008 hätten mehrere Leute der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP) versucht, ihn und seinen Freund mit einem Kleinbus zu entführen, wobei es ihnen beiden jedoch gelungen sei zu fliehen. Kurz darauf habe er auf sein Mobiltelefon, das ihm die Entführer abgenommen hätten beziehungsweise welches er bei der Flucht verloren habe, angerufen und mit diesen Leuten gesprochen. Sie hätten ihm vorgeworfen, er würde die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützen. Gleichzeitig hätten sie ihm gedroht, dass sie ihn nie in Ruhe lassen würden. Am folgenden Tag sei er zum Polizeiposten von E._______ gegangen und habe Anzeige gegen die Entführer erstattet. Am gleichen Tag habe er den Vorfall auch beim IKRK und dem UNHCR gemeldet. In den folgenden fünf Nächten sei er von Unbekannten zu Hause gesucht worden. Deshalb habe er nicht mehr zu Hause bleiben können. Er sei am 8. Oktober 2008 mit der Hilfe eines Schleppers unter Verwendung eines gefälschten Passes von Colombo via Doha nach Mailand geflogen, von wo er in die Schweiz gelangt sei.
D182/2012 Bei der Anhörung brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, er sei am 20. Februar 2008 von der srilankischen Armee zu einer Befragung vorgeladen worden, wo man ihm zu Unrecht vorgeworfen habe, die LTTE zu unterstützen. Anschliessend habe man ihn aufgefordert, für den militärischen Geheimdienst zu arbeiten, was er in der Folge bis zum 20. April 2008 auch getan habe. Auch in den Jahren 2003 bis 2007 habe er für den Geheimdienst gearbeitet. Bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B.c Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Identitätskarte, einen Führerausweis, einen Personalausweis, eine Polizeianzeige vom 4. Oktober 2008 (in Kopie, inklusive englischer Übersetzung), zwei Bestätigungsschreiben des E._______ Peace Committee vom 21. Oktober 2004 beziehungsweise 19. Dezember 2008 (in Kopie), zwei Bestätigungsschreiben der Diocese of F._______ vom 22. Oktober 2004 respektive 17. Dezember 2008 (in Kopie), ein Bestätigungsschreiben des Anwalts G._______ vom 10. April 2009 (in Kopie), eine Bestätigung der "(…)" vom 20. Februar 2008 (in Kopie, inklusive englischer Übersetzung) sowie eine Bestätigung der "Police Station H._______" vom 22. April 2008 (inklusive englischer Übersetzung) ein. C. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 – eröffnet am 12. Dezember 2011 – stellte das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Für die Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. D. Mit Beschwerde vom 11. Januar 2012 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beantragen, die Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2011 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft zu anerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei auf den Wegweisungsvollzug zu verzichten und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Gleichzeitig ersuchte er um die
D182/2012 Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde nach Einsicht in die Akten. Auf die Begründung der Beschwerde wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer unter anderem die folgenden Dokumente zu den Akten: Ein Bestätigungsschreiben des IKRK vom 24. November 2010 (in Kopie); ein Bestätigungsschreiben von I._______., Justice of Peace, vom 18. Dezember 2011; ein Bestätigungsschreiben des Anwalts G._______ vom 19. Dezember 2011; ein Bestätigungsschreiben von J._______, Member of Parliament, vom 28. Dezember 2011. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist bis zum 24. Januar 2012, um eine Beschwerdeergänzung einzureichen und verfügte, dass er einen Kostenvorschuss von Fr. 600. bis zum 31. Januar 2012 zu bezahlen habe. F. Am 18. Januar 2012 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein. G. Mit Schreiben vom 23. Januar 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er auf die Einreichung einer Beschwerdeergänzung verzichte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
D182/2012 Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG ist im vorliegenden Verfahren nicht gegeben, so dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache endgültig entscheidet. 1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
D182/2012 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut der Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen entgegenhalten lassen muss, zumal er die übersetzenden Personen bei beiden Befragungen gut verstanden haben will (vgl. Akten BFM B 1/12, S. 2, 9, B 23/8, S. 2). Sein Vorbringen anlässlich der Anhörung, wonach er bei der Kurzbefragung deswegen falsche Aussagen gemacht habe, da er damals ein bisschen nervös gewesen sei, findet im Kurzbefragungsprotokoll keine Stütze und ist daher lediglich als Schutzbehauptung des Beschwerdeführers zu werten, um seine widersprüchlichen Aussagen zu rechtfertigen. 5.2. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, zumal seine Aussagen in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen sind. So sagte er anlässlich der Kurzbefragung aus, der Entführungsversuch durch die Leute der TMVP habe am 17. September 2008 stattgefunden (B 1/12, S. 7), während er bei der Anhörung vorbrachte, dieser Vorfall habe sich am 17. August 2008 ereignet (B 23/8, S. 4). Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, diesen Widerspruch aufzulösen, zumal das geltend gemachte Ereignis noch nicht lange zurücklag. Zudem führte der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung aus, im Kleinbus hätten sich sechs Leute, ein Polizist sowie fünf Personen in Zivil, befunden (B 1/12, S. 7), wohingegen er bei der Anhörung geltend machte, im Kleinbus seien fünf Leute gewesen, ein Polizist und vier weitere Personen (B 23/8, F27). Überdies gab der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll, beim Entführungsversuch sei sein Mobiltelefon zu Boden gefallen, als er weggerannt sei, woraufhin die Entführer es aufgehoben hätten (B 1/12, S. 7), während er bei der Anhörung aussagte, die Entführer hätten ihm sein Mobiltelefon weggenommen respektive abgenommen (B 23/8, S. 5). Ausserdem brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vor, die Entführer hätten ihn und seinen Freund zu Boden gestossen und
D182/2012 geschlagen (B 1/12, S. 7), wohingegen er bei der Anhörung mit keinem Wort erwähnte, von den Entführern zu Boden gestossen und geschlagen worden zu sein (B 23/8, S. 4 f.), was nicht nachvollziehbar ist, handelt es sich dabei doch um ein wesentliches und einprägsames Vorkommnis. Als realitätsfremd erscheint zudem die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach es sowohl ihm als auch seinem Freund ohne grössere Schwierigkeiten gelungen sein soll, den Entführern zu entkommen (B 1/12, S. 7, B 23/8, S. 5), zumal diese bewaffnet und zu fünft oder zu sechst gewesen sein sollen. Zudem spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Umstand, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich des Entführungsversuchs wenig detailliert und unsubstanziiert ausgefallen sind (B 1/12, S. 7, B 23/8, S. 4). Den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers fehlen die notwendigen Realkennzeichen einer Erzählung. Namentlich ist den Äusserungen nicht der erforderliche Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilderung zu entnehmen. Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, wonach er am 20. Februar 2008 von der sri lankischen Armee zu einer Befragung vorgeladen worden sei, wo man ihm zu Unrecht vorgeworfen habe, die LTTE zu unterstützen, und man ihn aufgefordert habe, für den militärischen Geheimdienst zu arbeiten, was er in der Folge – wie schon in den Jahren 2003 bis 2007 – bis zum 20. April 2008 auch getan habe, nachgeschoben und daher unglaubhaft sind, weil er anlässlich der Kurzbefragung dies mit keinem Wort erwähnte, was nicht nachvollziehbar ist, da diese Tätigkeiten für den Geheimdienst gemäss seinen Vorbringen in der Rechtsmittelschrift ein Grund für den Entführungsversuch im August oder September 2008 gewesen sein sollen. Deswegen überzeugt der in Beschwerde geltend gemachte Einwand nicht, er habe bei der Kurzbefragung deshalb darauf verzichtet, die Befragung durch die srilankische Armee und seine Tätigkeiten für den Geheimdienst zu schildern, da er anlässlich der Kurzbefragung einzig nach den Gründen gefragt worden sei, weshalb er seine Heimatland verlassen habe. Für die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Befragung durch die srilankische Armee und seine Tätigkeiten für den Geheimdienst spricht überdies die Tatsache, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung die Frage, ob es noch andere Asylgründe gebe, ausdrücklich verneint hat (B 1/12, S. 8).
D182/2012 Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung bezüglich der Beantragung eines Visums sowie eines Aufenthalts im Ausland erwiesenermassen falsche Angaben machte, da er vorbrachte, er habe noch nie ein Visum beantragt und sich noch nie im Ausland aufgehalten (B 1/12, S. 5, 9), obwohl sich aus den Akten ergibt, dass er früher einmal bei der tschechischen Botschaft in K._______ um ein Visum ersucht hatte (B 19/1), was seine Glaubwürdigkeit generell in Frage stellt. Der sinngemässe Beschwerdeeinwand, es habe sich dabei um eine andere Person gehandelt, vermag nicht zu überzeugen. Aufgrund des soeben ausgeführten ist davon auszugehen, es handle sich bei den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers um ein Sachverhaltskonstrukt, weshalb auch nicht geglaubt werden kann, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt würde, wie das von ihm geltend gemacht wird. An dieser Einschätzung ändern auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nichts. Bezüglich der Polizeianzeige vom 4. Oktober 2008 sowie der Bestätigung der "(…)" vom 20. Februar 2008 ist zu bemerken, dass diese lediglich in Kopie vorliegen, weshalb ihr Beweiswert ohnehin nur als gering einzuschätzen ist. Hinsichtlich der Bestätigung der "Police Station H._______" vom 22. April 2008 ist festzuhalten, dass dieses Dokument aufgrund seiner Beschaffenheit und seines unbestimmten Inhalts nicht geeignet ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen. Betreffend die zahlreich eingereichten Bestätigungsschreiben ist schliesslich festzustellen, dass diese angesichts der vorstehend dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und wegen ihres allgemeinen und unverbindlichen Inhalts lediglich Gefälligkeitscharakter aufweisen, so dass ihnen kein Beweiswert zukommt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte beziehungsweise im Fall der Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen und Einwände in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6.
D182/2012 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. 7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
D182/2012 und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde führers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. 7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
D182/2012 7.3.2. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Situation nach dem Ende des srilankischen Bürgerkriegs am 19. Mai 2009 kürzlich eine neue Lagebeurteilung vorgenommen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei hinsichtlich der Ostprovinz und E._______ – wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise Wohnsitz hatte – im Wesentlichen zu folgender Einschätzung gelangt (vgl. a.a.O., E. 13.1.): In der Ostprovinz hat sich die Lage nach übereinstimmenden Quellen weitgehend stabilisiert und normalisiert. Es gibt zwar vermehrt Berichte über kriminelle Aktivitäten (namentlich Entführungen von und Einbrüche bei wohlhabenden Personen), und es wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass diese Straftaten von Angehörigen paramilitärischer Gruppierungen begangen werden, welche in einem gewissen Ausmass Rückendeckung durch die srilankischen Sicherheitskräfte geniessen. Die Beziehung zwischen den verschiedenen Ethnien im Osten ist relativ entspannt. Die Tamilen und Muslime im Osten fürchten sich aber weiterhin vor einer "Singhalisierung" des Ostens. Die Polizeipräsenz soll vergleichbar sein mit den Verhältnissen in Colombo. Die Sicherheitseinschränkungen im TrincomaleeDistrikt hatten bereits im Jahr 2009 merklich abgenommen. Die Sicherheitslage in E._______ hat sich ebenfalls merklich verbessert, obwohl die Stadt nach wie vor eine hohe Militärpräsenz aufweist. Die seit 2009 erfolgte Entspannung der Sicherheitslage in der Ostprovinz ist auch für die lokale Bevölkerung spürbar, und der Fortschritt ist erkennbar geworden: Die Infrastruktur wird im Rahmen grossangelegter Entwicklungsprojekte ausgebaut (Aufbau neuer Strassen und Brücken sowie Elektrizitäts und Fernmeldeleitungen). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage – in Übereinstimmung mit dem BFM – den Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar. 7.3.3. Gemäss den Angaben, die der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Asylverfahren machte, stammt er aus E._______, Ostprovinz. Dort leben nach wie vor seine Mutter und sein Bruder (vgl. B 1/12, S. 4 f.). Es liegen keine aktuelleren Erkenntnisse vor, die zur Annahme führen würden, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers sich heute nicht mehr in E._______ aufhalten würden. In Erwägung zu ziehen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen in Sri Lanka jahrelang als
D182/2012 (…) arbeitete und in der Schweiz weitere berufliche Erfahrungen in der (…) erwerben konnte. Den vorliegenden Akten sind auch keine Hinweise auf gesundheitliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers zu entnehmen. Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht in der Lagebeurteilung vom 27. Oktober 2011 bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt. Er wird nach der Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner in E._______ lebenden Familie zählen können und bei seinen Angehörigen eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden, als auch in Zukunft in der Lage sein, sich dank seiner Ausbildung und beruflichen Kenntnisse wieder wirtschaftlich zu integrieren. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt, weswegen der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist. 7.4. Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 7.5. Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 18.
D182/2012 Januar 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 18. Januar 2012 vom Beschwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: