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Bundesverwaltungsgericht 28.03.2008 D-1818/2008

28. März 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,007 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Volltext

Abtei lung IV D-1818/2008 spn/mal {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . März 2008 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren _______, alias B._______, geboren _______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. März 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1818/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein Hazara aus der afghanischen Provinz Parwan – am 29. Dezember 2005 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er dabei ausführte, seine Eltern seien gestorben, als er noch ein Kind gewesen sei, weshalb ihn seine Schwester im Alter von 11 Jahren nach Teheran mitgenommen habe, wo er während acht Jahren gelebt und gearbeitet habe, dass er im August 2005 in sein Heimatdorf X._______ und zu seinem bis heute dort wohnhaften Onkel und dessen Familie zurückgekehrt sei, um im Heimatdorf zu heiraten und sich wieder dort niederzulassen, dass seine Rückkehr jedoch bekannt geworden sei, worauf er von den Leuten C._______'s, einem einflussreichen Kommandanten, und dessen Verbündeten verfolgt worden sei, da sein Bruder D._______ in der Vergangenheit als Mitarbeiter und Stellvertreter des Kommandanten E._______ vier Verwandte von C._______ getötet hatte, dass sein Bruder selbst bereits zirka im Jahre 1998 bei Auseinandersetzungen und Kämpfen innerhalb der Wahdat-Partei umgekommen sei, dass er vor diesem Hintergrund seine Heimat im August 2005 – nach nur sieben Tagen Aufenthalt und mit Hilfe seines Onkels – wieder verlassen habe, worauf er über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Europa geflüchtet sei, dass der Beschwerdeführer mit unterschiedlichen Identitäten bereits früher versucht hatte, in die Schweiz einzureisen und die anlässlich der Empfangsstellenbefragung angegebenen Personalien während der Befragung zu den Asylgründen korrigierte, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens – anlässlich der kantonalen Anhörung vom 2. März 2006 – als Beweismittel betreffend seine Identität einzig ein Sportdiplom (mit Foto) aus dem Iran zu den Akten reichte, D-1818/2008 dass das BFM mit Verfügung vom 26. Januar 2007 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2005 abwies und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM in seinem Entscheid die Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers als insgesamt unglaubhaft erkannte, wobei es auf widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Personalien sowie Ungereimtheiten in der Datierung der geltend gemachten Ereignisse verwies, und den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erkannte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. April 2007 nicht eintrat, nachdem das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und der einverlangte Kostenvorschuss nicht eingezahlt worden war, dass sich in den vorinstanzlichen Akten – in der separaten Dokumentenablage und ohne BFM-Eingangsvermerk – ein afghanisches Identitätspapier mit Foto des Beschwerdeführers auf den Namen F._______ (gemäss BFM-Übersetzung aus dem Jahre 2006), ferner ein afghanisches Identitätspapier mit Foto einer älteren männlichen Person (ohne BFM-Übersetzung) sowie ein internationales Zustellcouvert (Versand in Peshawar am 9. März 2006) findet, dass sich in der separaten Dokumentenablage ferner ein an den Beschwerdeführer gerichtetes Schreiben seiner vormaligen Rechtsvertreterin vom 27. November 2007 findet, worin diese dem Beschwerdeführer mitteilt, beiliegend erhalte er seine Unterlagen, unter anderem auch noch Originaldokumente und Kopien zugestellt, dass der Beschwerdeführer am 24. Januar 2008 ein zweites Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, worauf er vom BFM am 15. Februar 2008 kurz befragt und am 28. Februar 2008 einlässlich zu den Gründen für sein zweites Asylgesuch angehört wurde, dass er dabei angab, er sei im Anschluss an sein erstes Asylverfahren nicht in seine Heimat zurückgekehrt, sondern er habe sich am 2. Januar 2008 nach Italien begeben, wo er bei der Polizei in _______ und in _______ erfolglos um Asyl nachgesucht habe, D-1818/2008 dass ihm jeweils unter Verweis auf seinen negativen Entscheid aus der Schweiz geheissen worden sei, er müsse in die Schweiz zurück, worauf er am 23. Januar 2008 in die Schweiz zurückgekehrt sei (vgl. act. B1, S. 5 und 6), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung zur Hauptsache geltend machte, er könne an sich aus den gleichen Gründen, wie bereits im ersten Gesuch vorgebracht, nicht nach Afghanistan zurückkehren, dass zudem zwischenzeitliche sein Onkel von den Behörden verhaftet worden sei und sich bis heute in Haft befinde, weil er für den Beschwerdeführer die Identitätskarte habe ausstellen lassen und ihm geschickt habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 28. Januar 2008 zusätzlich geltend machte, sein Bruder, welcher ein einflussreicher Kommandant gewesen sei, habe zusammen mit dem Kommandanten E._______ die Ermordung von Khalil geplant, Khalil habe jedoch davon erfahren und beide umgebracht, dass er selbst von der Regierung Karzai wegen des Mordversuchs seines Bruders gesucht werde, wobei die Regierung während Jahren bei seinem Onkel nach ihm gefragt habe, dass das BFM mit Verfügung vom 10. März 2008 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2008 nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass es zur Begründung ausführte, das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers sei rechtskräftig abgeschlossen, die in jenem Verfahren geltend gemachten Gesuchsgründe seien als unglaubhaft erkannt worden und die nunmehr vorgebrachten Gründe – die geltend gemachte Fahndung nach dem Beschwerdeführer sowie die angebliche Verhaftung seines Onkels – seien ebenfalls unglaubhaft, womit für den Zeitraum nach Abschluss des ersten Verfahrens keine Hinweise auf Verfolgung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorhanden seien, dass es ferner den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erkannte, wobei es zum einen nochmals auf überwiegend un- D-1818/2008 gesicherte Angaben des Beschwerdeführers und eine daraus folgende Begrenzung der Abklärungspflicht der Behörden verwies, zum andern aber festhielt, der Beschwerdeführer besitze in der Provinz Parwan Land sowie sein Haus und er verfüge zudem über langjährige Arbeitserfahrung, dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seine heutige Rechtsvertreterin – mit Eingabe vom 17. März 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM zwecks Eintreten auf sein Asylgesuch, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte, dass er daneben um Anordnungen ans BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden seines Heimatstaates, eventualiter um eine diesbezügliche Information ersuchte, dass er weiter um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) ersuchte, dass er schliesslich – im Hinblick auf das Nachreichen einer ausführlichen Bescherdebegründung – um die Gewährung einer Nachfrist im Sinne von Art. 110 Abs. 1 AsylG ersuchte, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2008 dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, er könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 Abs. 1 AsylG), und ihm eine Frist zur Beschwerdeverbesserung angesetzt wurde (Art. 110 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer am 19. März 2008 die von ihm in Aussicht gestellte Beschwerdebegründung beziehungsweise die von ihm einverlangte Beschwerdeverbesserung nachreichte, dass er in seiner Eingabe am Vorbringen betreffend die Verhaftung seines Onkels – am 29. März 2007, vier Monate nachdem er dem Beschwerdeführer eine Identitätskate beschafft habe – festhielt und gel- D-1818/2008 tend machte, damit habe sich nach Abschluss des ersten Verfahrens ein Ereignis ergeben, welches für die Flüchtlingseigenschaft relevant sein könnte, weshalb zu Unrecht auf sein Asylgesuch nicht eingetreten worden sei, dass er in diesem Zusammenhang der Vorinstanz eine ungenügende Abklärung und Prüfung der aktenkundigen Unterlagen vorhielt, dass er der Vorinstanz ferner entgegen hielt, sie habe bei der Beurteilung seiner Vorbringen einen zu hohen Beweismassstab angelegt, dass er in seinen weiteren Ausführungen bekräftigte, er werde noch heute in seiner Heimat aufgrund der Aktivitäten seines verstorbenen Bruders gesucht und sein Leben sei von daher effektiv in Gefahr, dass er daneben – mit Bezug auf die Frage eines allfälligen Wegweisungsvollzuges – ausführte, zwar werde nach ständiger Praxis der Beschwerdeinstanz eine Rückkehr in die Provinz Parwan als zumutbar erachtet, jedoch nur für Personen, welche von dort stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und wenn das Existenzminimum und die Wohnsituation gesichert sei, dass er in diesem Zusammenhang der Vorinstanz vorhielt, seine Angaben zu seiner Person nicht hinreichend gewürdigt zu haben, mithin seine Angaben zu seinen familiären Verhältnissen durchaus kohärent und in sich schlüssig seien, dass er in seiner Heimat einzig noch einen Onkel habe, welcher im Gefängnis sei, er seit seinem 11. Lebensjahr nicht mehr in seiner Heimat wohnhaft gewesen sei und daher über kein Beziehungsnetz verfüge, und er schliesslich sein Haus im Jahre 2005 völlig zerstört und unbewohnbar vorgefunden habe, mithin die hohen Anforderungen an die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in seinem Fall nicht erfüllt seien, dass die vollständigen Akten im Original und insbesondere die einverlangte Beschwerdeverbesserung am 20. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-1818/2008 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass bei dieser Sachlage zudem auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit vorliegendem Entscheid sowohl das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) als auch das Gesuch um Erlass von Anordnungen ans BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden seines Heimatstaates, eventualiter eine diesbezügliche Information, gegenstandslos werden, dass der entscheidrelevante Sachverhalt aufgrund der Akten als hinreichend erstellt zu erachten ist, mithin es keiner weiteren Abklärungen bedarf und aufgrund der vorliegenden Akten in der Sache zu entscheiden ist, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-1818/2008 dass die Beschwerdeinstanz bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen lässt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass demnach die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzuges materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sie ihr Gesuch zurückgezogen hat, oder wenn sie während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass allfällige Hinweise auf Verfolgung nur einem tiefen Beweismass genügen müssen, damit ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausser Betracht fällt, und zudem von einem engen Verfolgungsbegriff auszugehen ist (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 14), dass die Vorinstanz die Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers im Resultat zu Recht als unglaubhaft erkannt hat, dass der Vorhalt des Beschwerdeführers betreffend eine zu hohe Beweismassforderung seitens der Vorinstanz unbegründet ist, mithin seine Ausführungen im Rahmen des zweitens Asylverfahrens unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage als haltlos zu bezeichnen sind, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylgesuches einzig Verfolgung von Seiten des Ortskommandanten C._______ und einem mit diesem Verbündeten zweiten Ortskommandanten geltend gemacht hat, D-1818/2008 dass er demgegenüber im Rahmen seines zweiten Asylgesuches den Tod seines Bruders im Verlauf von Auseinandersetzungen innerhalb der Wahdat-Partei im Jahre 1377 (zirka 1998) zum Anlass nimmt, sich auf eine Bedrohung von seiten des afghanischen Zentralstaates zu berufen, dass er dabei im Rahmen seines zweiten Asylgesuches zum ersten Mal geltend gemacht hat, sein Bruder sei selbst ein mächtiger Kommandant gewesen und er habe mit einem Kommandanten namens E._______ die Ermordung von Khalil geplant, Khalil habe jedoch davon erfahren und beide umgebracht, dass es sich bei diesem Khalil augenscheinlich um Muhammad Karim Khalili handeln soll, dem früheren inoffiziellen Anführer der Hezb-e Wahdat Kommandanten, heutiger Chef der Partei Hezb-e Wahdat und zudem einer der beiden Vize-Präsidenten Afghanistans, dass eine Verwicklung seines Bruders Nasim in ein Komplott gegen diese nahmhafte Person vom Beschwerdeführer zweifelsohne bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht worden wäre, dass andererseits als nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb heute die afghanischen Behörden einer Person nachstellen sollten, welche zum Zeitpunkt der angeblichen Ereignisse ausser Landes und zudem ein Kind gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Asylgesuches denn auch mit keinem Wort erwähnte, auch nicht auf Beschwerdeebene, sein Onkel werde seit Jahren seinetwegen behelligt, dass auch die Rückkehr des Beschwerdeführers im Jahre 2005 mit der Absicht zu heiraten und sich niederzulassen angesichts der angeblich wichtigen Rolle des Bruders D._______ nicht nachvollziehbar wäre, dass nach vorstehenden Erwägungen die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seines zweiten Asylgesuches als offensichtlich unglaubhaft zu erkennen sind, womit keine Hinweise auf eine relevante Gefährdungslage erkennbar werden, dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu bestätigen ist, D-1818/2008 dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer – abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass aufgrund der Akten - wie bereits im ersten Asylverfahren festgestellt wurde - im Falle des Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass im Falle von Afghanistan – wie in der Eingabe vom 19. März 2008 zu Recht ausgeführt – die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges besonderer Beachtung bedarf, mithin der Wegweisungsvollzug nicht in alle Landesteile und nur unter bestimmten Voraussetzungen zu bestätigen ist, dass indes im Falle des Beschwerdeführers ohne Zweifel von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da in seinem Fall – gemäss den Akten ein junger gesunder Mann, welcher aus der Provinz Parwan stammt, in seinem Heimatdorf über ein Haus und Land sowie verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt und welcher im Iran während vier Jahren als _______ gearbeitet hat – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, D-1818/2008 dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bis zur Eingabe vom 19. März 2008 nie über die Zerstörung des Hauses berichtet wurde, hat doch der Beschwerdeführer vielmehr im Verlauf des ersten Asylverfahrens ausgeführt hat, er habe im Dorf in seinem Haus und quasi in der Nachbarschaft zu seinem Onkel und dessen Familie gewohnt, dass gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatdorf im Bezirk Sheik Ali in der afghanischen Provinz Parwan auch keine aktuelle Lageveränderung spricht, wird doch sein Wohnbezirk auch im jüngsten Bericht des UNHCR zur Sicherheitslage in Afghanistan nicht negativ erwähnt (vgl. dazu die UNHCR-Publikation „Die Sicherheitslage in Afghanistan mit Blick auf die Gewährung ergänzenden Schutzes“ vom 11. November 2007) dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit die Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet wurde, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-1818/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (vorab per Telefax, Kopie mit den Akten Ref.-Nr. N _______) - _______ (per Telefax) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 12

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