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Bundesverwaltungsgericht 26.03.2015 D-1815/2015

26. März 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,150 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. März 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1815/2015

Urteil v o m 2 6 . März 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

Parteien

A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. März 2015 / N _______.

D-1815/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 15. Januar 2007 auf dem Luftweg verliess und am 6. Januar 2009 via C._______, D._______, E._______, F._______ und ihm unbekannte Länder nach Frankreich gelangte, dass er am 18. Januar 2015 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 19. Januar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ um Asyl nachsuchte, dass das SEM ihm anlässlich der Befragung zur Person am 30. Januar 2015 das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte und ihm Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern, dass er in diesem Zusammenhang erklärte, er möchte nicht nach Frankreich gehen, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 6. März 2009 in Frankreich ein Asylgesuch einreichte, dass das SEM gestützt darauf am 18. Februar 2015 die französischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), ersuchte, dass die französischen Behörden dem Ersuchen am 4. März 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 6. März 2015 – eröffnet am 13. März 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2015 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich verfügte, den Beschwerdeführer –

D-1815/2015 unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das SEM gleichzeitig zur Sicherstellung des Vollzugs die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers während höchstens 30 Tagen anordnete und den Kanton H._______ mit deren Vollzug beauftragte, dass zur Begründung des Nichteintretensentscheides insbesondere ausgeführt wurde, die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege bei Frankreich, da die französischen Behörden das Ersuchen des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers am 4. März 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gutgeheissen hätten, dass der Beschwerdeführer dem SEM am 30. Januar 2015 zu Protokoll gegeben habe, er habe in Frankreich einen negativen Asylentscheid erhalten, dass er nicht dorthin zurückkehren wolle, dass er zudem geltend gemacht habe, sein Schwager lebe in der Schweiz, dass festzuhalten sei, dass Frankreich gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin- III-VO bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständig bleibe, auch wenn sein Asylverfahren in Frankreich bereits rechtskräftig abgeschlossen sei, dass keine begründeten Hinweise vorliegen würden, dass dieser Staat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte, dass des Weiteren anzumerken sei, dass es grundsätzlich nicht Sache der betreffenden Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern dessen Bestimmung alleine den beteiligten Dublin- Vertragsstaaten obliege,

D-1815/2015 dass Frankreich sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention) als auch der EMRK sei, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, wonach er über Verwandte in der Schweiz verfüge, nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, da Schwäger nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin- III-VO gelten würden, dass gemäss dieser Bestimmung nur Ehegatten, nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führten, und minderjährige Kinder als Familienangehörige gelten würden, dass zudem auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen bestünden, weshalb sich aus der Anwesenheit seines Schwagers in der Schweiz kein Zuständigkeitskriterium ableiten lasse und die Zuständigkeit bestehen bleibe, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten, dass seine Überstellung nach Frankreich – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III- VO) – bis spätestens am 4. September 2015 zu erfolgen habe, dass auf sein Asylgesuch demnach nicht eingetreten werde, dass das Staatssekretariat den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass es diesbezüglich anführte, aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement- Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Frankreich bestünden, dass weder die in Frankreich herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit seiner Wegweisung dorthin sprechen würden,

D-1815/2015 dass zu seinem Vorbringen anlässlich der summarischen Befragung, er habe auf der Strasse übernachten müssen, nachdem sein Asylgesuch in Frankreich abgelehnt worden sei, festzuhalten sei, dass sich Art und Umfang der Unterstützung, auf welche er in Frankreich Anspruch habe, nach der nationalen Gesetzgebung richte, dass Frankreich somit weiterhin für sein Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig sei, selbst wenn er aufgrund eines dort bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens keinen Anspruch mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung hätte, dass der Vollzug der Wegweisung somit zumutbar sei, dass er ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2015 gegen diesen Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des Bundeamtes für Migration vom 6. März 2015 sei aufzuheben, dass das Staatssekretariat für Migration anzuhalten sei, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erklären, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, dass die Vollzugsbehörden im Sinne vorsorglicher Massnahmen superprovisorisch anzuweisen seien, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen, dass als Beilage die angefochtene Verfügung vom 6. März 2015 eingereicht wurde, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,

D-1815/2015 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des

D-1815/2015 Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.689]) Anwendung findet, dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zu erfolgen hat, dass die Dublin-II-VO durch die Dublin-III-VO abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist, dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde, dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wurde, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, dass gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung der Dublin-III-VO diese auf alle Anträge auf internationalen Schutz und damit auf Asylgesuche anwendbar ist, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO zweiter Satz), dass die Bestimmungen der Dublin-III-VO (vollständig) anwendbar sind, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden,

D-1815/2015 dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2015 datiert und das Übernahmeersuchen des SEM an Frankreich am 18. Februar 2015 erfolgte, weshalb vorliegend die Dublin-III-VO zur Anwendung gelangt, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac nachweist, dass der Beschwerdeführer am 6. März 2009 in Frankreich ein Asylgesuch einreichte, dass die französischen Behörden am 4. März 2015 dem Übernahmeersuchen des SEM vom 18. Februar 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zustimmten, dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend macht, er sei aus Not von Frankreich in die Schweiz gelangt, wo ein Cousin von ihm lebe, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka ihn mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit Menschenrechtsverletzungen aussetzen würde, dass er unter anderem Verbindungen zur LTTE gehabt habe und gut sichtbare Verbrennungsnarben aufweise, dass er von der CID gesucht und gefangen genommen worden sei, dass Familienangehörige entführt worden seien, dass der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen auf die in Frankreich hinsichtlich der Asylsuchenden herrschende Situation (ungenügende Anzahl verfügbarer Plätze in Aufnahmezentren, Prozedere

D-1815/2015 für die Einreichung eines Asylantrags, 69% negative Entscheide für Personen aus Sri Lanka im Jahr 2013) hinweist, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, zum Schluss gelangt sei, dass eine Rückführung nach Sri Lanka Art. 3 EMRK verletzen würde, dass Frankreich aus der Situation in Sri Lanka nicht dieselben Konsequenzen wie die Schweiz gezogen habe, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner Gefährdungsmerkmale ein konkretes und reales Risiko habe, völkerrechtswidrige Nachteile zu erleiden, dass weder der bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserte Einwand noch die weiteren auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens etwas ändern können und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) begründen, dass es im Dublin-Verfahren einzig darum geht, den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, weshalb an dieser Stelle darauf verzichtet werden kann, auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Vorkommnissen in Sri Lanka näher einzugehen, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen, dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz ersichtlich sind, zumal Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom

D-1815/2015 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass es auch keine Hinweise darauf gibt, Frankreich werde vorliegend den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass sich damit seine Furcht vor einer Rückführung nach Sri Lanka als unbegründet erweist, dass er im Übrigen aus dem zitierten Urteil des EGMR nichts zu seinem Vorteil ableiten kann, zumal sich daraus weder ein allgemeines Rückführungsverbot ergibt noch daraus hervorgeht, dass Frankreich den Grundsatz des Non-Refoulement notorisch verletzen würde, dass auch davon ausgegangen werden darf, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt hat, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen französischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den französischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,

D-1815/2015 dass der Beschwerdeführer demnach aus dem Hinweis auf die Bedingungen, welche Asylsuchende in Frankreich antreffen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sein sind, er geriete im Falle einer Rückkehr nach Frankreich wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass er sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen wenden kann, dass er eigenen Angaben zufolge in Frankreich bereits an Organisationen gelangt ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 30. Januar 2015, A5 S. 6), dass auch die Anwesenheit seines angeblichen Cousins in der Schweiz, den er im vorinstanzlichen Verfahren als seinen Schwager (Bruder der Ehefrau) erwähnt hat (vgl. A5 S. 7 Ziff. 3.02), an der Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts ändern kann, zumal es sich dabei nicht um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt und der Beschwerdeführer kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und dieser Person geltend gemacht hat, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer aus dem Vorbringen, er möchte nicht nach Frankreich gehen, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),

D-1815/2015 dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegendem Urteil in der Hauptsache abgeschlossen ist, weshalb die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um superprovisorische Anweisung der Vollzugsbehörden, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen, gegenstandslos geworden sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1815/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.─ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

Versand: