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Bundesverwaltungsgericht 19.06.2017 D-1812/2015

19. Juni 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,844 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. März 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1812/2015

Urteil v o m 1 9 . Juni 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. März 2015 / N (…).

D-1812/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus B._______, Afghanistan. Bereits im Jahr 2005 sei er mit seinem Onkel in den Iran geflüchtet, weil die Taliban das Elternhaus überfallen hätten; seine Familie sei seither verschollen. Ende September 2014 habe er den Iran verlassen und sei über die Türkei und Griechenland nach Ungarn gereist, wo er nach kurzem Aufenthalt einen Zug nach Wien und weiter in die Schweiz genommen habe. Am 14. Dezember 2014 ersuchte er in der Schweiz um Asyl. B. Der Beschwerdeführer gab an, er sei 16 Jahre alt und im Jahr 1998 geboren. Dieses Vorbringen konnte er jedoch zunächst mit keinem Dokument belegen. Eine am 16. Dezember 2014 auf Veranlassung der Vorinstanz durchgeführte Handknochenanalyse kam zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei wahrscheinlich 19 Jahre oder älter. C. Anlässlich der Befragung vom 23. Dezember 2014 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn gewährt, da Ungarn nach Ansicht der Vorinstanz, gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sein könnte. Der Beschwerdeführer bestritt nicht, sich in Ungarn aufgehalten zu haben. Jedoch machte er geltend, nicht dorthin zurückkehren zu wollen, da Ungarn arm sei und Flüchtlinge nicht unterstützen könne. Er habe einen Landsmann kennengelernt, der dort als anerkannter Flüchtling mit sehr wenig Geld noch immer in einem Camp lebe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der Altersabklärung hielt das SEM dem Beschwerdeführer vor, man gehe von seiner Volljährigkeit aus, da er sehr unklare Angaben zum Verbleib seiner Familie gemacht habe und älter als 16 Jahre aussehe, was auch die Handknochenuntersuchung ergeben habe. Der Beschwerdeführer erwiderte, man könne sich bei den ungarischen Behörden nach seinem Alter erkundigen. Er habe dort die gleichen Angaben gemacht. Ausserdem werde er zum Beleg seines Alters

D-1812/2015 und seiner Identität seine Tazkira nachreichen. Tatsächlich wisse er seinen genauen Geburtstag nicht, sein Geburtsjahr sei jedoch 1998. Das SEM entgegnete, es werde angesichts der Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit auf die für unbegleitete minderjährige Asylsuchende vorgesehenen Schutzmassnahmen verzichten und ihn bis zum Beweis des Gegenteils durch Vorlage entsprechender Dokumente als Erwachsenen behandeln (vgl. act. A8/19, F. 8.01, S. 13 f.). D. Am 19. Januar 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Auskunft gemäss Art. 34 Dublin-III-VO, ob der Beschwerdeführer in Ungarn registriert sei und wenn ja, unter welcher Identität und mit welchem Alter. Auf der Anfrage wurde von Seiten des SEM als Geburtsdatum der 1. Januar 1996 vermerkt. E. Am 26. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Identitätsdokuments (Tazkira) ein. F. Am 10. Februar 2015 informierte die ungarische Dublin-Unit das SEM, dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2014 als unbegleiteter Minderjähriger ein Asylgesuch in Ungarn eingereicht habe. Das registrierte Geburtsdatum sei der 20. November 1998. Das Gesuch sei nicht vertieft geprüft worden, da der Beschwerdeführer verschwunden sei. G. Am 23. Februar 2015 richtete das SEM an die ungarischen Behörden ein Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Es führte ergänzend aus, der Beschwerdeführer sei nach seinen Angaben am 20. November 1998 geboren, er habe jedoch widersprüchliche Angaben zu seinem Alter und seiner familiären Situation gemacht. Ferner habe die Altersabklärung ergeben, dass er mindestens 19 Jahre alt sei. Daher gehe das SEM von seiner Volljährigkeit aus. H. Am 3. März 2015 teilte die ungarische Dublin-Unit dem SEM mit, das Verfahren des Beschwerdeführers sei am 5. Januar 2015 beendet worden. Angesichts der Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers,

D-1812/2015 durch die erfolgte Altersabklärung des SEM, stimmte Ungarn der Rückübernahme des Beschwerdeführers zu. I. Mit Verfügung vom 6. März 2015 (eröffnet am 13. März 2015) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine Überstellung nach Ungarn, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig stellte das SEM fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. J. Mit Beschwerde vom 20. März 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (legitimiert durch Vollmacht vom 16. März 2105), die Verfügung vom 6. März 2015 sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten. Insbesondere seien das Alter beziehungsweise die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers festzustellen. Zum Beleg reichte sie die Tazkira im Original ein. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG mit Telefax vom 24. März 2015 die einstweilige Aussetzung der Überstellung an. L. Mit Verfügung vom 31. März 2015 ordnete die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde an. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wies sie ab. Mit gleicher Verfügung wurde das SEM zur Vernehmlassung innert Frist eingeladen. M. In seiner Stellungnahme vom 14. April 2015 hielt das SEM an seinem Entscheid fest. Die Vorinstanz vertiefte auch ihre Argumentation betreffend die Abklärung zum Alter des Beschwerdeführers. Zur Situation in Ungarn

D-1812/2015 führte sie aus, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Ungarn gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten würde, oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes in seinen Heimatstaat zurückgeschickt würde. Ein Selbsteintritt der Schweiz sei daher nicht gerechtfertigt. N. In der Replik vom 4. Mai 2015 hielt die Rechtsvertreterin an der Minderjährigkeit fest, diese sei durch die Kopie der Tazkira, dem einzigen erhältlichen Identitäts-Dokument, belegt. Die desolate und gefährliche Situation in Ungarn rechtfertige die Überstellung des minderjährigen Beschwerdeführers nicht. O. Am 2. Februar 2016 wandte sich der Beschwerdeführer an das Gericht und erkundigte sich nach dem Stand seines hängigen Verfahrens. P. Am 27. Juli 2016 erkundigte sich eine Sachbearbeiterin des Departementes Volkswirtschaft und Inneres des Kantons C._______ nach dem Verfahrensstand, da der Beschwerdeführer eine Lehrstelle in Aussicht habe. Die Lehre werde jedoch nur bewilligt, wenn absehbar sei, dass er die Lehrzeit in der Schweiz verbringen könne. In einem Telefonat vom 4. August 2016 informierte die Gerichtsschreiberin, dass die Praxis betreffend die Überstellungen im Dublin-Verfahren nach Ungarn derzeit Gegenstand eines Koordinationsurteils des Bundesverwaltungsgerichts sei und noch nicht absehbar sei, wann dieses zustande kommen werde. Q. Mit Verfügung vom 5. August 2016 lud das Gericht das SEM nochmals zur Vernehmlassung ein. R. In seiner Stellungnahme vom 11. August 2016 hielt das SEM an der Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Überstellung nach Ungarn fest. S. In der Replik vom 1. September 2016 wies die Rechtsvertreterin erneut auf die prekäre Lage von Asylsuchenden in Ungarn hin und ausserdem darauf, dass die Fristen zur Überstellung nach Ungarn längst abgelaufen seien und zweifelhaft sei, ob das SEM die ungarischen Behörden überhaupt über die

D-1812/2015 Verzögerungen informiert hätte. Dies sei nicht ersichtlich und die Schweiz müsse sich deshalb für zuständig zu erklären. Die Rechtsvertreterin reichte eine Kostennote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

D-1812/2015 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: Take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: Take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

D-1812/2015 4. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

5. Vorab ist durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das SEM aufgrund der Aktenlage berechtigterweise davon ausgehen durfte, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Der Frage des Alters des Beschwerdeführers kommt vorliegend besondere Bedeutung zu. Die ungarischen Behörden stimmten der Rückübernahme auch nur unter der Voraussetzung zu, dass der Beschwerdeführer volljährig sei (vgl. act. A25/1).

5.1 Grundsätzlich trägt nach Lehre und Praxis die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 5.3.4).

5.2 Der Beschwerdeführer gab in der Befragung als Geburtsdatum den 9. Februar 1999 an, räumte dann aber ein, dieses Datum sei erfunden. Er kenne sein genaues Geburtsdatum nicht, er sei aber 16.5 oder höchstens 17 Jahre alt (vgl. act. A8/19, F. 1.06). Er sei im siebten oder achten Lebensjahr aus Afghanistan ausgereist und gehe davon aus, im Jahr 2005 im Iran eingeschult worden zu sein, als Sieben- oder Achtjähriger. Zum Zeitpunkt der Einschulung habe er eine Tazkira gehabt (vgl. act. A8/19, F. 1.17.04), diese sei jedoch bei seinem Onkel geblieben. Im September 2014 habe er Iran Richtung Europa verlassen. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in der Schweiz am 14. Dezember 2014 sei er minderjährig gewesen. Im Lauf des Verfahrens reichte er seine Tazkira zunächst in Kopie dann im Original

D-1812/2015 zu den Akten. Gemäss den Angaben auf der Tazkira war der Beschwerdeführer im Jahr 1384 (europäischer Kalender: 2005) siebenjährig, was einem Geburtsdatum im Jahr 1998/1999 entsprechen würde.

5.3 Das SEM zweifelte die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich bereits vor der Durchführung der BzP (am 23. Dezember 2014) an, indem es am 15. Dezember 2014 den Auftrag zur Durchführung einer Handknochenaltersanalyse erteilte, welche am 16. Dezember 2014 durchgeführt wurde (vgl. Akten A4, und A7). Die Analyse ergab ein Knochenalter von „19 Jahren oder mehr". Im Rahmen der BzP teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, er werde gestützt auf dieses Ergebnis, aufgrund seiner ungenauen Herkunftsangaben sowie seines Erscheinungsbildes und weil er ohne plausible Gründe keine Identitätspapiere eingereicht habe, als volljährig erachtet, und er werde mit dem Geburtsdatum „01.01.1996“ erfasst. Der Beschwerdeführer hielt an seinen Altersangaben fest.

5.4 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lässt eine Knochenaltersanalyse keine wissenschaftlich zuverlässigen Aussagen zur Frage zu, ob eine Person das 18. Altersjahr bereits erreicht hat (vgl. bereits EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2). Eine solche Analyse gilt – falls gewisse formale und inhaltliche Erfordernisse erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 m.w.H., EMARK 2004 Nr. 31) – nur unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich ausschliesslich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt, als Beweismittel für die Unrichtigkeit einer Altersangabe. Nur in einem solchen Fall kann die festgestellte Unrichtigkeit der Altersangabe ein (blosses) Indiz für die Annahme der Unglaubhaftigkeit einer behaupteten Minderjährigkeit darstellen.

5.5 Vorliegend beträgt die Differenz zwischen dem angegebenen Alter des Beschwerdeführers und dem Knochenalter gemäss Analyse ungefähr zweieinhalb bis drei Jahre. Dieses Ergebnis liegt am Rand des Ungenauigkeitsbereichs der radiologischen Knochenaltersanalyse, weshalb diese ein untaugliches Beweismittel mit Bezug auf die Frage der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ist und seine Altersangaben nicht zu entkräften vermag.

5.6 Betreffend der eingereichten Tazkira ist folgendes festzustellen: Eine Tazkira kein fälschungssicheres Dokument, weshalb hinsichtlich der Frage

D-1812/2015 der Identität von Inhabern und Inhaberinnen eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert auszugehen ist. Indessen ist es nicht statthaft, eine Tazkira ohne genauere Betrachtung als gefälscht zu deklarieren (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2, mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich des Alters eines Asylgesuchstellers ist zudem darauf hinzuweisen, dass auf der Tazkira in der Regel kein Geburtsdatum genannt, sondern lediglich festgehalten wird, der Inhaber sei im Ausstellungsjahr in einem bestimmten Alter, so dass aufgrund der Angaben eine mögliche Altersspanne von fast einem Jahr besteht. Zudem gelten amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.; vgl. ferner Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). 5.7 In der BzP lieferte der Beschwerdeführer sehr wenige Angaben zu seinem Vorleben. Nach einem Überfall der Taliban auf sein Elternhaus sei die Familie in den Iran geflüchtet. Er habe dort bereits als Achtjähriger täglich in einem Schlachthof gearbeitet und habe eine Abendschule für afghanische Flüchtlinge besucht (vgl. act. A8/19 F. 1.17.04, 1.17.05). Er habe nur mit seinem Onkel das Land verlassen (ebenda, F. 2.02), seine Familie sei verschollen (vgl. ebenda F. 3.01). Er korrigierte die Angabe, wonach er auch mit seinem Vater gearbeitet habe (vgl. ebenda, F. 3.01). Es fällt auf, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Familie und seinem Lebenslauf bis zur Einreise in die Schweiz sehr vage sind. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers und der bei den Akten liegenden Dokumente gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit volljährig ist. Die von ihm eingereichte Tazkira vermag als Dokument mit nur geringerem Beweiswert diese Annahme nicht zu entkräften. Somit ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer seine geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte. Der Verzicht auf die Beiordnung einer Vertrauensperson ist nicht zu beanstanden. 5.8 Da der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte, kann er sich nicht auf die in Art. 6 Dublin-III-VO formulierten Schutzbestimmungen für Minderjährige berufen.

D-1812/2015 6. 6.1 Der Beschwerdeführer brachte des Weiteren vor, eine Überstellung nach Ungarn verletze die Garantien der EMRK sowie der Flüchtlingskonvention. Auch drohe ihm nach der Rückkehr nach Ungarn die Kettenabschiebung, weshalb ihm aus der Überstellung ein nichtwiedergutzumachender Nachteil entstehen würde. In der zweiten Replik vom 1. September 2016 wurde zudem darauf verwiesen, dass eine Überstellung nach Ungarn aufgrund der drohenden Inhaftierung und der schlechten Unterbringungssituation einer unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung gleichkomme, weshalb das SEM in Wahrnehmung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen den Selbsteintritt der Schweiz im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO anordnen müsse. 6.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen und folglich die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO durchbrechen würden. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) eingehend die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, analysiert, unter Berücksichtigung des bedeutenden Migrationsstroms, welchen das Land im Sommer 2015 zu gewärtigen hatte. Es hat das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst. Es hat festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufenden Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringt, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet

D-1812/2015 werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht hat, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Staatssekretariat für Migration zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Erwägung 13 des Urteils). 6.4 Mit derselben Begründung, wie sie vorstehend dargelegt wurde, ist es dem Gericht vorliegend nicht möglich, die Vorbringen der Beschwerde vom 20. März 2015 zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, ohne dass auf die weiteren Beschwerdevorbringen eingegangen werden müsste. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), ohnehin war das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 31. März 2015 gutgeheissen worden. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei der Bemessung ist grundsätzlich auf die Kostennote der Rechtsvertreterin vom 1. September 2016 abzustellen. Allerdings erachtet das Gericht den dort geltend gemachten

D-1812/2015 Aufwand als zu hoch, weshalb er gekürzt wird und die Parteientschädigung auf Fr. 1500.– festgesetzt wird. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung zuzusprechen und durch die Vorinstanz zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-1812/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 6. März 2015 wird aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1500.– zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Susanne Bolz

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