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Bundesverwaltungsgericht 07.05.2010 D-1812/2010

7. Mai 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,328 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. ...

Volltext

Abtei lung IV D-1812/2010/cvv {T 0/2} Urteil v o m 7 . M a i 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. A.__________, geboren (...), Russland, (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Februar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1812/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 27. November 2009 in die Schweiz einreiste und am 4. Dezember 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B.___________ ein Asylgesuch einreichte, dass sie anschliessend ins Transitzentrum C.___________ transferiert wurde, wo das BFM am 15. Dezember 2009 die Personalien der Beschwerdeführerin erhob und sie summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass das BFM sie am 29. Januar 2010 einlässlich zu ihren Asylgründen anhörte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Stellung ihres Asylgesuches ihren russischen Reisepass zu den Akten reichte, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei kurdische Jezidin und stamme ursprünglich aus Georgien (D.___________), dass sie seit 1993 fortwährend in E.___________ gelebt habe, dass sie in E.___________ auf dem F._____________ Markt einen Verkaufsstand für Damenbekleidung und Accessoires gehabt habe, dass sie zuletzt in G.___________ (Nordossetien) behördlich registriert gewesen sei, dort jedoch nie gelebt habe, dass Jeziden generell unterdrückt würden, dass sie eine Tochter (geboren 1989) habe, die sie alleine grossgezogen habe, dass sie die Tochter in E.___________ erst mit neun Jahren habe einschulen dürfen, dass sie sich wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit seit 2007 zunehmend von Polizei und Privaten (Skinheads) bedroht gefühlt habe, D-1812/2010 dass sie nach einem bestimmten Vorfall mit der Polizei am 20. oder 21. November 2007 E.___________ verlassen und sich während der folgenden Wochen in H.___________ versteckt habe, dass sie ihre Tochter nach der 9. Klasse – nachdem sie Probleme wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit gehabt hätten – aus der Schule genommen und mit nach H.___________ genommen habe, dass sie am 25. Dezember 2007 aus Russland ausgereist sei, dass sie ihre Tochter bei einer guten Freundin in I.__________ zurückgelassen habe, weil diese noch keine Reisepapiere gehabt habe, dass sie mit einem Visum nach Griechenland und von dort aus direkt weiter nach Deutschland geflogen sei, dass sie nach zwei Tagen Aufenthalt in Deutschland nach Frankreich gegangen sei, wo sie sich illegal aufgehalten habe, dass sie etwa zehn Monate in J.___________ gewesen sei, danach vier Monate in K.___________., drei Monate in L.____________ und schliesslich vier bis sechs Monate in M.__________, dass ihre Tochter nach Frankreich hätte nachkommen sollen, dass die Leute in Russland, denen sie Geld für die Ausreise ihrer Tochter gegeben habe, jedoch damit verschwunden seien, dass sie ihre Tochter bis heute nicht habe zu sich holen können, weshalb sie mehrere Nervenzusammenbrüche erlitten habe, dass sie schliesslich am 27. November 2009 illegal in die Schweiz eingereist sei und am 4. Dezember 2009 um Asyl nachgesucht habe, dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Februar 2010 – eröffnet am 19. Februar 2010 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, D-1812/2010 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht stand, dass die Beschwerdeführerin demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zudem als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. März 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung vom 15. Februar 2010 sei im Wegweisungspunkt (Ziffern 3, 4 und 5) aufzuheben, indem festzustellen sei, ihre Wegweisung in die Heimat erweise sich derzeit für sie als unzumutbar; sie sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, dass sie zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie auf die Erhebung eines gerichtlichen Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 26. März 2010 das der Beschwerdeführerin zustehende Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens bestätigte, dass er aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten bis am 10. April 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen, dass der erhobene Kostenvorschuss am 7. April 2010 fristgerecht geleistet wurde, D-1812/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Beschwerde vorliegend – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 26. März 2010 festgehalten – gemäss den Anträgen nur gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung richtet, D-1812/2010 dass die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Februar 2010 somit, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft, in Rechtskraft erwachsen ist (Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung), dass auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen ist, weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist oder über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen Bewilligung verfügt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass daher im Folgenden lediglich zu untersuchen ist, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend macht, der rechtserhebliche Sachverhalt sei in Bezug auf das zentrale Auslöseereignis möglicherweise nicht richtig erstellt worden, dass es nämlich gut möglich sei, dass sie nicht alles erzählt habe, dass die russische Polizei durch unzimperliches Vorgehen gegenüber allen Bürgern bekannt sei, dass sie als Beleg für dieses Vorbringen einige Links zu den im Internet aufgeschalteten Videos angab, dass in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten ist, dass sich die massgeblichen Sachverhaltsumstände in entscheidrelevanter Hinsicht durchaus als hinreichend erstellt erweisen, weshalb sich diese Rüge als unbegründet erweist, D-1812/2010 dass die Beschwerdeführerin das Rechtsbegehren, die vorläufige Aufnahme sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, nicht weiter begründet, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die in Russland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Rückführung nach Russland nicht generell unzumutbar ist, da dort aktuell keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, D-1812/2010 dass sich aus den Akten und den Angaben der Beschwerdeführerin keine hinreichend konkreten Anhaltpunkte ergeben, die darauf schliessen liessen, sie gerate im Falle eines Wegweisungsvollzugs aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass die ursprünglich aus Georgien stammende Beschwerdeführerin mittlerweile (seit 2003; vgl. A11/14, S. 9) russische Staatsangehörige ist und bereits seit 1993 in E.___________ lebt, dass sich die Beschwerdeführerin demnach jahrelang unbehelligt – bis auf den Vorfall im Jahre 2007, auf den im Folgenden noch eingegangen wird – in E.___________ aufhalten und dort eine Lebensgrundlage aufbauen konnte, dass die Beschwerdeführerin in D.___________ die Schule besuchte und diese nach acht Jahren ordentlich abschloss, dass sie in E.___________ auf dem F._____________ Markt einen Verkaufsstand für Damenbekleidung und Accessoires gehabt hat (vgl. A1/16, S. 3), dass sie gemäss eigenen Angaben in der Rechtsmitteleingabe sehr gut verdiente und sich einen recht teuren Aufenthalt in E.___________ leisten konnte (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziffer 7), dass davon auszugehen ist, sie könne aufgrund ihrer langjährigen Berufserfahrung bei einer Rückkehr nach Russland wieder als Verkäuferin arbeiten, dass zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführerin in Russland leben, unter anderem ihre Eltern, ihrer volljährige Tochter und drei Brüder (vgl. A1/16, S. 4 f.), dass die Beschwerdeführerin damit in Russland über ein grosses familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt, auf das sie bei einer Rückkehr zurückgreifen und deren Unterstützung sie erwarten kann, dass den Akten auch sonst keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, die Beschwerdeführerin gerate im Fall einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation, es ihr vielmehr möglich D-1812/2010 sein sollte, sich in E.___________ erneut niederzulassen und die dort früher ausgeübte Berufstätigkeit wieder aufzunehmen, dass die Beschwerdeführerin erklärte, sie sei im November 2007 zu Unrecht auf den Polizeiposten mitgenommen und dort geschlagen worden sei, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe anführte, solche Vorgehen lege die russische Polizei allen Bürgern gegenüber an den Tag (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziffer 13), dass bereits das BFM in seiner Verfügung vom 15. Februar 2010 zu Recht davon ausging, dass es sich bei den mutmasslichen Übergriffen durch die zwei Polizeibeamte nicht um eine staatliche Verfolgung aus politischen, ethnischen oder religiösen Gründen handelte, sondern offensichtlich um im Dienst begangene Übergriffe einzelner Beamten, welche diese in Missbrauch ihrer amtlichen Funktionen begangen hatten, dass es sich bei dem von der der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfall demnach nicht um eine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführerin handelte und dieser auch nicht klarerweise rein durch ihrer ethnische Zugehörigkeit begründet war, dass keine hinreichenden Hinweise darauf vorliegen, es bestehe eine konkrete Gefahr eines erneuten ähnlichen Vorfalls, dass die Behörden und Organisationen in Russland willens und in der Lage sind, Schutz gegen die geltend gemachte, strafbare Handlung zu gewähren und diese nötigenfalls zu sanktionieren, dass allfälligen lokalen Unterschieden in der behördlichen, namentlich in der polizeilichen Schutzgewährung mit der Ergreifung entsprechender Rechtsvorkehren begegnet oder durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung ausgewichen werden könnte, dass der geltend gemachte Vorfall somit – soweit er überhaupt glaubhaft gemacht werden konnte – keine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin zu begründen vermag, dass auch die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der kurdischen Jeziden nicht generell gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs D-1812/2010 spricht, zumal das Jezidentum in Russland Ende Juli 2009 offiziell als Religionsgemeinschaft anerkannt wurde, dass somit weder die allgemeine Lage in Russland noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 7. April 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-1812/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand: Seite 11

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