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Bundesverwaltungsgericht 21.04.2008 D-1812/2008

21. April 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,210 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Feb...

Volltext

Abtei lung IV D-1812/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . April 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu. A._______, geboren (...), Äthiopien, wohnhaft (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Februar 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1812/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz im Dorf Z._______, eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland zusammen mit ihrem Bruder B._______ im Dezember 2000 verliess und sich nach Y._______ (Kenia) begab, wo die Geschwister bis zum 13. Februar 2007 im Quartier (...) lebten, dass sie am 14. Februar 2007 in Beleitung eines Schleppers sowie einer Freundin namens C._______, mit welcher sie die letzten zwei Jahre in Y._______ zusammengewohnt hatte, aus Kenia auf dem Luftweg ausreiste und über X._______ nach W._______ gelangte, von wo aus sie am 20. Februar 2007 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum V._______ vom 28. Februar 2007 sowie der kantonalen Anhörung vom 1. Mai 2007 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sich in Kenia illegal aufgehalten zu haben, weshalb sie sich nicht frei auf den Strassen habe bewegen können, was sie nicht mehr länger ertragen habe, dass im Heimatland ihr Bruder sich für die Oromo-Bewegung eingesetzt habe, weshalb zwei unbekannte Personen zirka vier bis zwei Monate vor ihrer Ausreise aus Äthiopien ihn zu Hause gesucht hätten, dass der Bruder seinerzeit nicht im Haus anwesend gewesen sei, weshalb die Männer sie geschlagen hätten und weggegangen seien, dass sie während ihres Aufenthaltes in Y._______ von ihrem Bruder erfahren habe, dass jemand Informationen über sie einhole, dass vor diesem Hintergrund ihr Bruder mit Hilfe eines Schleppers ihre Ausreise in die Schweiz organisiert habe, welche von ihrer in Amerika lebenden Cousine D._______ bezahlt worden sei, dass der Bruder seinerseits - mangels finanzieller Mittel - sich zwei Tage nach ihrer Einreise in die Schweiz nach U._______ begeben habe, wo er derzeit in (...) wohne, D-1812/2008 dass ihre Eltern verstorben seien, als sie noch klein gewesen sei, weshalb sie im Heimatland niemanden mehr habe, zu dem sie zurückkehren könne, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Februar 2008 - eröffnet am 18. Februar 2008 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft, dass zunächst die Darstellungen der Beschwerdeführerin zu den angeblich nicht vorhandenen Ausweisen als stereotyp zu bezeichnen seien und in Anbetracht des Reiseweges nicht geglaubt werden könnten, dass die Beschwerdeführerin sodann hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse (Zeitpunkt des Todes der Eltern, Wohnpartner vor der Ausreise aus dem Heimatland) sich in diverse Widersprüche verstrickt habe, was grundsätzliche Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit aufkommen lasse, dass im Weiteren ihre Begründung der fluchtrelevanten Umstände sowie der geltend gemachten Verfolgung in Kenia mit zahlreichen Unglaubhaftigkeitselementen behaftet sei, so dass auch dieser nicht geglaubt werden könne, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angegeben habe, sowohl Äthiopien als auch ihren Aufenthaltsort in Kenia wegen Problemen ihres Bruders, der für die Oromo-Bewegung aktiv gewesen sein soll, verlassen zu haben, dass sie jedoch weder zum Engagement des Bruders noch zu den möglichen Hintergründen der Suche nach ihm substanzielle Aussagen habe machen können, dass sie - obwohl etwa im Oktober 2000 in Z._______ wegen ihres Bruders von unbekannten Personen zusammengeschlagen - nichts zu ihrem Schutz unternommen habe und erst Monate später ausgereist sei, D-1812/2008 dass die Beschwerdeführerin den Reiseweg von Z._______ nach Y._______ anlässlich der Anhörungen unterschiedlich geschildert habe, dass aus den Akten keinerlei Hinweise auf eine bedeutende Stellung des Bruders oder der Beschwerdeführerin innerhalb der Oromo-Bewegung hervorgingen und in demselben Sinn auch nichts erkennbar sei, wonach die Geschwister sich wegen eines allfälligen beruflichen oder politischen Engagements besonders exponiert hätten, dass indessen allein wegen der Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Oromos, welche in Äthiopien vierzig Prozent der Bevölkerung ausmachen würden, niemand einer Verfolgung ausgesetzt sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. März 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, das Gericht solle ihr Asylgesuch noch einmal überprüfen und für den Fall der Nichtgewährung von Asyl sie in der Schweiz vorläufig aufnehmen, dass keine Verfahrenskosten von ihr zu verlangen seien, dass der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 20. März 2008 mitgeteilt wurde, sie könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, dass die Beschwerdeführerin ferner unter Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde, innert Frist den verlangten Kostenvorschuss zu leisten, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 4. April 2008 fristgerecht zu Gunsten der Gerichtskasse einbezahlt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-1812/2008 dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich D-1812/2008 sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass für Ausführungen der Beschwerdeführerin auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit zutreffender Begründung abgewiesen hat und diesbezüglich zwecks Vermeidung von Wiederholungen gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in dessen Verfügung vom 14. Februar 2008 sowie auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 20. März 2008 des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden kann, zumal in der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse vorgebracht werden, welche an der fehlenden Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin etwas zu ändern vermöchten, und sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung ergeben, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe sich über die bereits bestehenden Widersprüche hinaus in weitere Ungereimtheiten verstrickt, welche die vorinstanzlichen Erwägungen bestätigen lassen, dass sie beispielsweise neu geltend macht, nunmehr überhaupt nicht mehr zu wissen, welcher Elternteil zuerst gestorben sei, was im Widerspruch zu ihren bisherigen konkreten zeitlichen Angaben steht, dass sie ferner vorbringt, ihr Bruder werde in Äthiopien von der Polizei gesucht, sich die angebliche polizeiliche Suche nach B._______ indessen lediglich auf eine unsubstanziierte Behauptung der Beschwerdeführerin stützt und ohne Beweis in den Raum gestellt wird, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur vom Bruder abgeleiteten Gefährdung mangels Substanz somit nicht geglaubt werden können, dass die Beschwerdeführerin ferner keine persönliche Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden geltend macht, dass zusammenfassend demnach festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin keine Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzulegen vermochte und sie deshalb die D-1812/2008 Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, D-1812/2008 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die junge, aktenkundig gesunde Beschwerdeführerin eine achtjährige Schulbildung in ihrem Heimatland genossen hat und bereits über erste Arbeitserfahrung verfügt, womit es ihr zuzumuten ist, für ihren Lebensunterhalt selbständig aufzukommen, dass hinsichtlich der familiären und sozialen Verhältnisse im Heimatland die Beschwerdeführerin zwar geltend macht, sämtliche Familienmitglieder seien aus Äthiopien ausgereist, weshalb sie im Heimatland niemanden mehr habe, den Ausführungen der Beschwerdeführerin indessen nicht geglaubt werden kann, zumal sich ihre diebezüglichen Angaben - beispielsweise zur Frage des angeblichen Todeszeitpunkts der Eltern - als widersprüchlich erwiesen haben, mithin angesichts der zweifelhaften Auskünfte der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden kann, sie verfüge in ihrem Heimatland weiterhin über ein familiäres Beziehungsnetz, dass die Beschwerdeführerin ferner gemäss eigenen Angaben die ersten 16 Jahre ihres Lebens in Äthiopien verbracht hat, mithin über ein entsprechendes soziales Beziehungsnetz an Schulfreundinnen und Bekannten verfügen dürfte und der Beschwerdeführerin demnach auch zugemutet werden kann, ihre Kontakte zumindest teilweise wieder zu aktivieren, dass die Beschwerdeführerin, wie aus den Akten hervorgeht, finanziell von ihren im Ausland lebenden Verwandten unterstützt wird, auf deren wirtschaftliche Hilfe sie auch im Falle ihrer Rückkehr wohl wird zurückgreifen können, dass der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse D-1812/2008 bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 4. April 2008 einbezahlten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-1812/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem am 4. April 2008 einbezahlten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Katarina Umegbolu Seite 10

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