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Bundesverwaltungsgericht 12.05.2023 D-1811/2023

12. Mai 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,386 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 22. März 2023

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1811/2023 law/fes

Urteil v o m 1 2 . M a i 2023 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl) betreffend B._______ und C._______, Türkei; Verfügung des SEM vom 22. März 2023 / N (…).

D-1811/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Februar 2023 als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) anerkannte und ihm in der Schweiz Asyl gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2023 ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Frau B._______ und seinem Sohn C._______ einreichte, dass er dem Gesuch einen Auszug aus dem türkischen Zivilstandsregister, je eine Fotokopie des Reisepasses und der Identitätskarte seiner Frau und seines Sohnes sowie Hochzeitsfotos und Fotos seiner Frau und seines Sohnes einreichte, dass das SEM mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 22. März 2023 die Einreise von B._______ und C._______ nicht bewilligte und das Familienzusammenführungsgesuch vom 14. Februar 2023 ablehnte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2023, handelnd durch seine Rechtsvertreterin, gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei die Verfügung aufzuheben und der Frau des Beschwerdeführers und seinem Kind die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihnen Familienasyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ihm die unterzeichnende Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass er mit der Beschwerde zwei Kopien von Flüchtlingsausweisen des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UN- HCR) vom 31. März 2022 aus D._______, einen UYAP-Auszug (National Judiciary Informatics System) betreffend die Ermittlung gegen die Ehefrau, einen türkischen Familienregisterauszug und eine Fürsorgebestätigung vom 30. März 2023 einreichte,

D-1811/2023 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Bewilligung der Einreise zwecks Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG der Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung dient, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde, nicht aber der Aufnahme von neuen respektive von vor der Flucht noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen, noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.1, 2017 VI/4 E. 3.1, 2012/32 E. 5.4), dass in der Beschwerde die Kriterien der Anwendungsbereiche von Art. 51 Abs. 1 mit jenen von Art. 51 Abs. 4 AsylG vermischt werden,

D-1811/2023 dass hinsichtlich des Vorwurfs in der Beschwerde, es bestehe bezüglich Art. 51 AsylG keine einheitliche Rechtsprechung, auf das Koordinationsurteil BVGE 2017 VI/4 hinzuweisen ist, worin dargelegt wird, dass der Gesetzgeber mit dem nur in Abs. 4 normierten Kriterium der « Trennung durch die Flucht » klarmachen wollte, dass es für den Nachzug aus dem Ausland einer im Zeitpunkt der Flucht bereits gelebten und damit vorbestandenen Familiengemeinschaft bedarf, dass demgegenüber Angehörige eines Flüchtlings, welche sich bereits in der Schweiz befinden, gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG auch dann in das Familienasyl oder die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen sind, wenn vor deren Einreise in die Schweiz noch keine Familiengemeinschaft bestanden hat, die durch die Flucht getrennt wurde (vgl. zum Ganzen a.a.O. E. 4.2 – 4.4), dass sich aus den Akten und insbesondere aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen ergibt, dass seine heutige Ehefrau B._______ im Jahr 2016 die Türkei verlassen hat und seither im Irak lebt, während er selbst im Jahr 2019 in den Irak gezogen ist, wo er und seine Frau eine Beziehung eingegangen und im Juli 2019 geheiratet hätten, und wo am (…) der gemeinsame Sohn, C._______, zur Welt gekommen sei, dass der Beschwerdeführer weiter erklärte, er habe seine Ehefrau zwar bereits in E._______ (Türkei) kennengelernt, sie sei eine entfernte Verwandte von ihm, eine Beziehung hätten sie damals aber keine gehabt (vgl. SEM-act […]-25/13 F17 und F27), dass das SEM hinsichtlich der familiären Verhältnisse keine Zweifel geäussert hat und auch das Bundesverwaltungsgericht es als glaubhaft erachtet, dass es sich bei B._______ um die Ehefrau des Beschwerdeführers handelt, dass das SEM in seiner Verfügung jedoch zu Recht festgehalten hat, der Beschwerdeführer und seine Frau hätten in der Türkei nicht als Familiengemeinschaft zusammengelebt, dass vor diesem Hintergrund übereinstimmend mit dem SEM festzustellen ist, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind, weil keine Familiengemeinschaft in der Türkei bestanden hat, die durch die Flucht getrennt wurde, sondern eine solche erst im Irak begründet wurde,

D-1811/2023 dass zwar auch eine Trennung in einem Drittstaat unter Art. 51 Abs. 4 AsylG subsumiert werden kann, dies jedoch – was vorliegend nicht der Fall ist – voraussetzt, dass eine Familiengemeinschaft im Heimatstaat bestanden hat, die erst nach der gemeinsamen Flucht in einem Drittstaat getrennt wurde (vgl. BVGE 2020 VI 1 E. 8.), dass Art. 8 EMRK im Übrigen keine ergänzende Anwendung findet, wenn die Voraussetzungen von Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind, dass es dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen bleibt, bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AIG einzureichen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zufolge des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unbesehen der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sind, da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-1811/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

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