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Bundesverwaltungsgericht 03.12.2009 D-1810/2009

3. Dezember 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,912 Wörter·~25 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Feb...

Volltext

Abtei lung IV D-1810/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 . Dezember 2009 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1810/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Juni 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 23. Juni 2008 und der am selben Ort stattgefundenen Anhörung vom 7. Juli 2008 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und habe bis zu seiner Ausreise aus Syrien in C._______ gewohnt. Am 7. Juni 2005 sei er von den syrischen Behörden wegen der Teilnahme an einer Demonstration festgenommen und während einer Woche festgehalten sowie geschlagen worden. Am 20. März 2008 habe er an den Newrozfeierlichkeiten teilgenommen, in deren Verlauf die Teilnehmer von den Sicherheitskräften angegriffen worden seien. Im Laufe dieser Auseinandersetzungen seien drei Personen getötet und zehn weitere verletzt worden. Zudem seien sie - die Teilnehmer der Feier - von den Sicherheitskräften auch fotografiert worden. Zwei Tage später, als er sich in seinem Kleiderladen aufgehalten habe, sei er von der Polizei zu Hause gesucht worden. Da er nicht anwesend gewesen sei, habe die Polizei an seiner Stelle seinen Vater mitgenommen. Sein Bruder habe ihn sofort über diesen Vorfall unterrichtet, worauf er sein Geschäft geschlossen habe und zu einem Freund gegangen sei, um sich dort zu verstecken. Sein Vater sei wenige Stunden nach seiner Verhaftung wieder freigelassen worden, jedoch sei er von der Polizei an den folgenden Tagen immer wieder aufgesucht und aufgefordert worden, den Aufenthaltsort seines Sohnes preiszugeben. Da er - der Beschwerdeführer - gewusst habe, dass die Behörden nicht aufhören würden, nach ihm zu suchen, habe er sich zur Ausreise aus Syrien entschlossen. Daher habe er sich Ende März 2008 mit der Hilfe eines Schleppers auf illegalem Weg zu Fuss in die Türkei begeben, wo er sich während etwas mehr als zwei Monate aufgehalten habe. Anschliessend sei er per LKW am 12. Juni 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz eingereist. Im Laufe des Verfahrens vor der Vorinstanz gab der Beschwerdeführer eine syrische Identitätskarte (im Original und in Kopie), ein Medikamentenrezept sowie neun Fotos zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2008 ersuchte das BFM die Schweizeri- D-1810/2009 sche Vertretung in Damaskus um Abklärungen bezüglich des Beschwerdeführers. C. In der Botschaftsantwort vom 10. Dezember 2008 wurde dem BFM im Wesentlichen mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer ein syrischer Reisepass ausgestellt worden sei, er am 19. Mai 2008 über den Flughafen von Damaskus nach Russland gereist sei, in Syrien nichts gegen ihn vorliege und er dort auch nicht gesucht werde. D. Mit Schreiben des BFM vom 20. Januar 2009 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör hinsichtlich der Ergebnisse der Botschaftsabklärung gewährt. E. Mit Eingabe vom 6. Februar 2009 nahm der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - zu den Ergebnissen der Botschaftsantwort Stellung. In dieser Stellungnahme bestätigte der Beschwerdeführer, dass er Syrien über den Flughafen von Damaskus verlassen habe und ein syrischer Reisepass auf ihn ausgestellt worden sei, den er jedoch nur einmal, nämlich für seine Ausreise aus Syrien, benutzt habe. Nach gelungener Flucht habe der Schlepper seinen Pass zurückbehalten. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er übe als Sympathisant der Yekiti-Partei in der Schweiz exilpolitische Aktivitäten aus. Für den weiteren Inhalt der Stellungnahme wird auf die Akten verwiesen. F. Das BFM stellte mit Verfügung vom 20. Februar 2009 - eröffnet am 23. Februar 2009 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer sich in zahlreiche Ungereimtheiten verstrickt habe. So widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass er den schweizerischen Asylbehörden nicht bereits bei der Befragung im Empfangszentrum bezüglich der Umstände seiner Ausreise und des Besitzes seines Passes die Wahrheit gesagt habe. Erfahrungswidrig sei auch, dass er trotz der angeblichen behördlichen Suche nach ihm nach der Newrozfeier vom 20. März 2008 bis zum 19. Mai 2008 mit der Ausreise zugewartet und sich ausgerechnet bei einem Freund, wo es D-1810/2009 ein Leichtes gewesen wäre, ihn ausfindig zu machen, versteckt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer im Empfangszentrum ausgesagt, er habe neben den Schwierigkeiten mit den Behörden wegen der Newrozfeier vom 20. März 2008 keine weiteren Gründe anzuführen. Bei der Anhörung habe er jedoch geltend gemacht, er sei im Jahre 2005 von der Polizei festgenommen, eine Woche lang festgehalten und misshandelt worden. Der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen sei aber zweifelhaft, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht würden und - wie im vorliegenden Fall - nicht nur eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellen würden. Zur Behauptung des Beschwerdeführers, er sei in der Schweiz als Sympathisant der Partei Yekiti exilpolitisch aktiv geworden, sei zu bemerken, dass dieses Vorbringen vom Beschwerdeführer nicht belegt worden sei. Zudem könne ausgeschlossen werden, dass allein der Umstand, Sympathisant der Yekiti zu sein, die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf den Beschwerdeführer gezogen habe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien daher unglaubhaft und würden den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen. Für die weitere Begründung wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen. G. Mit Eingabe vom 20. März 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass seine Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege sowie um Ernennung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Auf die Begründung der Begehren wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte mit der Rechtsmittelschrift diverse Ausdrucke von im Internet publizierten Fotos sowie eine Fürsorgebestätigung vom 9. März 2009 zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2009 teile der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer D-1810/2009 mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- bis zum 24. April 2009 zu bezahlen habe. Der auferlegte Kostenvorschuss ging am 20. April 2009 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein. I. Mit Eingabe vom 20. April 2009 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - diverse Ausdrucke von im Internet publizierten Fotos sowie die Kopie eines in arabischer Sprache verfassten Berichts dem Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige D-1810/2009 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein redu- D-1810/2009 ziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5. 5.1 Die Vorinstanz erachtete die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Inhaftierung im Jahre 2005 sowie die geltend gemachte Verfolgung durch die syrische Polizei nach dem 20. März 2008 als unglaubhaft. 5.2 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und die dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden. 5.3 Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die in der Anhörung erstmals vorgebrachte Inhaftierung im Jahre 2005 als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu beurteilen ist. Da es sich dabei bezüglich seiner Asylgründe um ein bedeutendes Ereignis gehandelt hat, hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden können, dass er diesen Vorfall bereits anlässlich der Kurzbefragung zumindest ansatzweise erwähnt hätte, zumal der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung explizit gesagt hat, dass er alle Asylgründe habe darlegen können und es keine weiteren Gründe gebe (act. A 1/9, S. 5). An dieser Einschätzung vermag auch das eingereichte Medikamentenrezept nichts zu ändern, zumal die Verordnung von Medikamenten gegen Kopfschmerzen keine Inhaftierung zu belegen vermag. Ebenso wenig D-1810/2009 sind die eingereichten Ausdrucke von im Internet publizierten Fotos, die den Beschwerdeführer als Teilnehmer der Demonstration im Jahre 2005 zeigen sollen, geeignet, die geltend gemachte Inhaftierung glaubhaft zu machen, zumal der Beschwerdeführer auf diesen Fotos nicht erkennbar ist. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die behauptete Inhaftierung im Jahre 2005 - selbst bei Wahrunterstellung - asylrechtlich unbeachtlich wäre. Um asylrelevant zu sein, muss die Verfolgungssituation aktuell sein, was bedeutet, dass zwischen der Verfolgungshandlung und der Flucht auch ein zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen muss. Dieser zeitliche Kausalzusammenhang ist zerrissen, wenn zwischen der erlittenen Verfolgungsmassnahme und der Ausreise eine längere Zeit verstrichen ist (vgl. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 2009, S. 186 f.). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von der geltend gemachten Verfolgung nach dem 20. März 2008 - nach seiner angeblichen Inhaftierung im Jahre 2005 während Jahren unbehelligt von den syrischen Behörden in seinem Heimatland leben konnte, weshalb der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Inhaftierung im Jahre 2005 und der Ausreise im Jahre 2008 zu verneinen wäre. 5.4 Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch die syrischen Behörden nach dem 20. März 2008 ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung beziehungsweise der Anhörung unwahre Angaben hinsichtlich seiner Ausreise aus Syrien respektive seiner Reise in die Schweiz gemacht hat. So machte der Beschwerdeführer geltend, er habe Syrien Ende März 2008 illegal und ohne Ausweis - einen Pass habe er nie besessen (act. A 1/9, S. 3) - zu Fuss verlassen und sei via die Türkei in die Schweiz gereist (act. A 1/9, S. 6, A 10/16, S. 5). Dagegen hat der Beschwerdeführer gemäss den Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus Syrien am 19. Mai 2008 unter Verwendung seines eigenen Passes über den Flughafen von Damaskus verlassen und ist nach Russland geflogen. Diese Abklärungsergebnisse wurden vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2009 als richtig anerkannt beziehungsweise nicht bestritten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Ausreise respektive seiner Reise in die Schweiz falsche Angaben gemacht hat, lässt den Schluss zu, dass er die schweizerischen Asylbehörden über den wahren Grund seiner Ausreise täuschen will. Entgegen der Meinung des Beschwer- D-1810/2009 deführers in der Rechtsmittelschrift lassen falsche Angaben bezüglich des Reiseweges beziehungsweise zu den dabei verwendeten Papieren sehr wohl Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgung zu (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 S. 150). An dieser Einschätzung vermag auch die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach er auf Geheiss des Schleppers die falschen Aussagen gemacht habe, nichts zu änderen, zumal er anlässlich der Befragung beziehungsweise der Anhörung ausdrücklich auf seine Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht worden ist. Gegen die geltend gemachte Verfolgung durch die syrischen Behörden spricht auch der Umstand, dass die Botschaftsantwort aus Damaskus ergeben hat, dass in Syrien nichts gegen den Beschwerdeführer vorliege und er dort auch nicht gesucht werde. Dies würde auch den Umstand bestätigen, dass dem unbescholtenen Beschwerdeführer von den syrischen Behörden ein Pass ausgestellt wurde. Zwar zieht der Beschwerdeführer diese Abklärungsergebnisse in seiner Eingabe vom 6. Februar 2009 beziehungsweise in der Rechtsmittelschrift in Zweifel. Da jedoch die Botschaftsantworten aus Syrien in aller Regel zuverlässig sind und der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 6. Februar 2009 respektive in der Beschwerdeschrift nichts Stichhaltiges dagegen vorbringt, ist vorliegend von der Richtigkeit der Abklärungsergebnisse auszugehen. Dafür spricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst am 19. Mai 2008 ausgereist ist, obwohl schon ab dem 22. März 2008 nach ihm gesucht worden sein soll; ist doch anzunehmen, dass er schon viel früher ausgereist wäre, würde er in seinem Heimatland tatsächlich verfolgt. Die Aussage in der Rechtsmittelschrift, wonach zuerst ein zuverlässiger Schlepper habe gefunden werden müssen, vermag die späte Ausreise nicht plausibel zu machen. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Syrien unter Verwendung seines eigenen Reisepasses über den streng kontrollierten Flughafen von Damaskus auf legalem Weg ohne Probleme verlassen konnte, lässt darauf schliessen, dass er von den syrischen Behörden nichts zu befürchten hat. Die Behauptung in der Eingabe vom 6. Februar 2009, ein Schlepper habe ihn durch die Grenzkontrollen am Flughafen geschleust, vermag das Gericht nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. Unglaubhaft ist die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgungssituation im Anschluss an das Newroz-Fest vom 20. März 2008 auch deshalb, weil es unwahrscheinlich erscheint, dass die syrischen Be- D-1810/2009 hörden ihn unter der grossen Zahl von Demonstrationsteilnehmern einzig aufgrund von geschossenen Fotos in so kurzer Zeit identifiziert haben sollen, wie das von ihm geltend gemacht wird (act. A 10/16, S. 10), zumal er gemäss eigenen Aussagen an der Newrozfeier nicht speziell in Erscheinung getreten sein will (act. A 10/16, S. 8). Schliesslich ist festzuhalten, dass auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos (Eingangsstempel BFM: 26. September 2008) nicht geeignet sind, die geltend gemachte Verfolgung durch die syrischen Behörden zu untermauern beziehungsweise glaubhaft zu machen, da sie nicht in direktem Zusammenhang mit den Verfolgungsvorbringen stehen. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Mitglied einer Tanzgruppe ist, führt noch zu keiner Verfolgung durch die syrischen Behörden, zumal der Beschwerdeführer vorbringt, nie einer politischen Organisation angehört zu haben (act. A 10/16, S. 7). Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er wegen seiner Teilnahme an den Newrozfeierlichkeiten am 20. März 2008 gesucht werde und befürchten müsse, von den syrischen Behörden getötet zu werden, als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei der behaupteten Verfolgungssituation durch die syrischen Sicherheitsbehörden lediglich um ein Konstrukt des Beschwerdeführers handelt. 5.5 5.5.1 Im Rahmen seiner Rechtsmittelschrift beziehungsweise seines Schreibens vom 6. Februar 2009 machte der Beschwerdeführer mit Verweis auf exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz unter Beilage diverser Ausdrucke von im Internet publizierten Fotos, die ihn mehr oder weniger erkennbar zeigen, subjektive Nachfluchtgründe geltend. Dabei brachte er vor, sich seit seiner Einreise in die Schweiz als Sympathisant der Partei Yekiti an mehreren Kundgebungen und Demonstrationen von syrischen Kurdengruppen beteiligt zu haben. Mit Eingabe vom 20. April 2009 reichte der Beschwerdeführer weitere Ausdrucke von im Internet publizierten Fotos ein, die ihn ebenfalls als Teilnehmer an Kundgebungen zeigen. 5.5.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Per- D-1810/2009 sonen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Art. 54 AsylG; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen; BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 7.1 und E. 7.4.3). Massgeblich ist, ob die syrischen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen; 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.). 5.5.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund - das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe - die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 5.5.4 Der syrische Präsident Bashar al-Assad stützt seine Herrschaft unter anderem auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler Geheimdienste, die über umfassende Sondervollmachten verfügen und keiner gesetzlichen oder administrativen Kontrollen unterstehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b.cc S. 7). Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte Schwarze Listen, über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfährt, insbesondere wenn sich die Gesuchsteller im Exilland politisch betätigen oder mit - aus Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die D-1810/2009 Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. 5.5.5 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel erweist sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit aus den nachfolgenden Gründen als nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden gezielt auf sich zu lenken. So ist zunächst in keiner Weise ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Kundgebungen besonders profiliert beziehungsweise exponiert hat. Allein aus der Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen dürften die syrischen Behörden nicht auf eine oppositionelle Einstellung des Beschwerdeführers schliessen. Entsprechende hinreichende Beweise vermag der Beschwerdeführer nicht vorzulegen. Ferner erscheint fraglich, ob eine mögliche Identifizierbarkeit aufgrund eines unterschwelligen politischen Profils ausreicht, eine flüchtlingsrechtlich motivierte Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Syrien anzunehmen. 5.5.6 Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint es somit unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den sporadischen Teilnahmen des Beschwerdeführers an Kundgebungen soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr nach Syrien deshalb verfolgen würden. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 5.5.7 Wie bereits dargelegt, ist bekannt, dass der syrische Geheimdienst auch im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über dort lebende Syrer sammelt. Eine exilpolitische Tätigkeit wird indessen erst wahrgenommen, wenn sie einen gewissen Grad an Öffentlichkeit erreicht und sich als gegen die territoriale Integrität oder das politische System der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet interpretieren lässt oder wenn sie eine mit einer gewissen Dauerhaftigkeit nach aussen tretende namhafte Beteiligung an der kurdischen Exilszene darstellt. Unterhalb dieser Schwelle wird ein Rückkehrer zwar mit den üblichen Befragungen des Sicherheitsdienstes bei der Einreise, nicht aber mit gezielter Verfolgung zu rechnen haben. Da es sich beim Beschwerdeführer um eine Person ohne namhaftes politisches Profil handelt (im Heimatland nicht Mitglied einer Organisation oder Partei [act. A 10/16, S.7]), ist eine Verfolgung vorliegend nicht anzunehmen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach D-1810/2009 Syrien nicht mit einer ernsthaften Benachteiligung der dortigen Behörden zu rechnen hat. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint damit auch in dieser Hinsicht als unbegründet. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer Sympathisant der Partei Yekiti sein will. 5.5.8 Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen beziehungsweise die Asylrelevanz nicht zu genügen vermögen und die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän- D-1810/2009 ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach D-1810/2009 dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass in Syrien keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und ein Vollzug der Wegweisung grundsätzlich nicht unzumutbar erscheint. Vorliegend sind den Akten auch keine Anhaltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit zirka eineinhalb Jahren ausserhalb seines Heimatlandes auf, weshalb nicht anzunehmen ist, dass er bei einer Rückkehr mit Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Der - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer hat die prägenden Kinderund Jugendjahre in Syrien verbracht, die Schule besucht und insbesondere gearbeitet. Ab Ende 2005 bis zu seiner Ausreise aus Syrien hat er ein eigenes Kleidergeschäft geführt, weswegen davon auszugehen ist, er könne sich in seiner Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren. Gemäss seinen Angaben leben seine Eltern sowie seine vier Geschwister nach wie vor in C._______. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1, S. 215). Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. D-1810/2009 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 20. April 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-1810/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente befindet das BFM auf entsprechende Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 17

D-1810/2009 — Bundesverwaltungsgericht 03.12.2009 D-1810/2009 — Swissrulings