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Bundesverwaltungsgericht 03.05.2022 D-1807/2022

3. Mai 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,610 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 17. März 2022

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1807/2022

Urteil v o m 3 . M a i 2022 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 17. März 2022 / N (…).

D-1807/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer Ethnie, welcher seinen Angaben zufolge aus einem Dorf bei B._______ stammt (Jaffna-Distrikt; Nordprovinz) – am 22. Oktober 2018 zum ersten Mal um Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass er damals zur Hauptsache vorbrachte, er habe seine Heimat verlassen, weil er dort von den Behörden wegen angeblicher Unterstützung der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gesucht werde, dass er dazu ausführte, er habe nie persönlich Kontakt zu den LTTE gehabt, jedoch habe sein älterer Bruder einen Freund gehabt, welcher vormals bei den LTTE gewesen sei, und deshalb sei sein Bruder wegen angeblicher LTTE-Unterstützung ins Visier der Behörden geraten, dass sein Bruder wegen seiner Bedrohungslage respektive nach erlittenen Übergriffen schon im Jahre 2012 nach C._______ [ein Drittstaat] gegangen sei, dass aufgrund der Abwesenheit seines Bruders er ins Visier der Behörden geraten sei, indem diese nämlich 2016 respektive schon 2015 mit einer Suche nach ihm begonnen hätten, weshalb er ab 2016 für zwei Jahre als Gastarbeiter nach D._______ [ein Drittstaat] gegangen sei, dass er in den Jahren zuvor wohl nur deshalb keine Probleme gehabt habe, weil er damals noch zu klein gewesen sei, dass er im Frühjahr 2018 wieder nach Hause zurückgekehrt sei, da ihm seine Eltern gesagt hätten, es sei nun alles wieder in Ordnung, worauf er auch problemlos unter Verwendung seines Reisepasses auf dem Luftweg und über den Flughafen von Colombo heimgereist sei, dass er aber schon wenige Wochen nach seiner Rückkehr aus D._______ von den Behörden wieder gesucht worden sei, worauf er seine Heimat wieder verlassen habe und in die Schweiz gereist sei, dass das SEM mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 feststelle, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Sri Lanka,

D-1807/2022 dass es in diesem Entscheid die Vorbringen des Beschwerdeführers über seine angebliche Bedrohungslage aufgrund der offenkundig mangelnden Substanz seiner diesbezüglichen Angaben und Ausführungen als insgesamt unglaubhaft erkannte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diesen Entscheid angehobene Beschwerde mit Urteil D-329/2019 vom 23. Januar 2019 infolge verpasster Beschwerdefrist nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer zwei Wochen später ans SEM gelangte, indem er mit Eingabe vom 6. Februar 2019 unter dem Titel "Wiedererwägungsgesuch" sowie unter Vorlage diverser Bestätigungen aus der Heimat (alle vor dem 14. Dezember 2018 datierend) und einem Schreiben seines Bruders jüngeren Datums seine bekannten Gesuchsvorbringen nochmals bekräftigte und um eine wiedererwägungsweise Gewährung von Asyl ersuchte, dass diese Eingabe vom SEM als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen wurde, dass das SEM das Wiederwägungsgesuch mit Verfügung vom 12. Februar 2019 abwies, verbunden mit der Feststellung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 14. Dezember 2018, dass es in diesem Entscheid im Wesentlichen zum Schluss gelangte, weder das Schreiben des Bruders noch die anderen Bestätigungen – welche im Übrigen auch klar verspätet eingebracht worden seien – seien geeignet, die bisherigen Schlüsse betreffend die Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen zu entkräften, dass es zudem anmerkte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien auch insgesamt realitätsfremd, da er im Zeitpunkt des Kriegsendes ein (…)-jähriges Kind gewesen und nichts ersichtlich sei, was für ein Interesse der Behörden an seiner Person sprechen könnte, welches angeblich erst Jahre nach der Ausreise seines älteren Bruders erwacht sei, dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass dem SEM am 19. Oktober 2020 aus Sri Lanka ein Schreiben zuging, in welchem sich die Mutter des Beschwerdeführers gegen eine Rückkehr ihres Sohnes aussprach, da sie sich um dessen Sicherheit sorge,

D-1807/2022 dass der Beschwerdeführer am 26. April 2021 – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – mit einer Eingabe unter dem Titel "Demande d'asile multiple" ans SEM gelangte, in welcher er unter Bezugnahme auf seine bekannten Gesuchsgründe, Anrufung verschiedener Länderberichte und Vorlage neuer Beweismittel (darunter nebst verschiedenen Bestätigungen und anderen Unterlagen auch die Kopie einer angeblichen Vorladung einer Militärbehörde vom 23. Dezember 2020 [ausgestellt angeblich von der "E._______"]) erneut um Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, eventualiter um Anordnung einer vorläufigen Aufnahme, dass er sich in seiner Eingabe auf eine weiterhin laufende Suche berief und zudem geltend machte, wegen der gegen ihn gerichteten Verfolgung hätten zwei seiner Freunde vonseiten der Behörden Reflexverfolgung erlitten und die beiden seien (…) 2019 getötet worden, dass diese Eingabe vom SEM teilweise als Mehrfachgesuch (im Sinne von Art. 111c AsylG [SR 142.31]) und teilweise als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch (im Sinne von Art. 111b AsylG) entgegengenommen wurde, dass das SEM auf diese Gesuche mit Verfügung vom 9. Juni 2021 nicht eintrat, verbunden mit der erneuten Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Sri Lanka, dass es in diesem Entscheid unter anderem festhielt, die vorgelegten Bestätigungen seien als blosse Gefälligkeitsschreiben zu erkennen, zumal auch kein Bezug zwischen dem Beschwerdeführer und den angerufenen Todesfällen erkennbar sei, und diese seien daher nicht geeignet, die bisherigen Feststellungen zur Unglaubhaftigkeit der angeblichen Gefährdungslage zu erschüttern (vgl. a.a.O., E. IV.3.a), was ebenso für die angebliche Vorladung vom 23. Dezember 2020 gelte, da dieser insgesamt keine Beweiskraft zuzumessen sei (vgl. a.a.O., E. IV.3.c), dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diesen Entscheid angehobene Beschwerde mit Urteil D-2876/2021 vom 10. August 2021 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eintrat, dass an dieser Stelle anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene neben einer Reihe von anderen Unterlagen (darunter v.a. Zeitungsberichte) auch das Original der angeblichen Vorladung vom 23. Dezember 2020 eingereicht hatte,

D-1807/2022 dass dem SEM am 22. Oktober 2021 ein Schreiben aus Sri Lanka zuging, welchem nebst einer Kopie der bereits bekannten angeblichen Vorladung vom 23. Dezember 2020 eine Kopie einer angeblichen zweiten Vorladung der nämlichen Militärbehörde vom 28. Juli 2021 beilag, dass das SEM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. November 2021 über den Eingang dieser Sendung informierte und festhielt, mangels Vorliegen eines Kommentars zu den Beweismitteln würden diese ohne weitere Handlungsschritte zu den Akten gelegt, dass dem SEM am 23. Dezember 2021 eine weitere Sendung aus Sri Lanka zuging, welche neben der Kopie einer bereits bekannten Bestätigung der Human Rights Comission of Sri Lanka vom 23. August 2019 ein Bestätigungsschreiben eines sri-lankischen Politikers enthielt, dass das SEM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Dezember 2021 über den Eingang auch dieser Sendung informierte und festhielt, ein allfälliges Wiedererwägungs- oder Folgegesuch habe er mit konkreten Rechtsbegehren, einer gehörigen Begründung und mit seiner Unterschrift versehen einzureichen, dass der Beschwerdeführer am 8. Januar 2022 – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – mit einer Eingabe unter dem Titel "Mémoire complémentaire sur la demande d'asile multiple/réexamen" ans SEM gelangte, in welcher er unter Bezugnahme auf die vorgenannten Beweismitteleingaben erneut um Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass er dabei unter Vorlage des Originals der angeblichen Vorladung vom 28. Juli 2021 geltend machte, mit diesem neuen Beweismittel sei belegt, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet sei, sei doch damit ausgewiesen, dass sich sein Profil aus Sicht der Behörden derart entwickelt habe, dass er im Moment seiner Rückkehr sofort verhaftet werde dürfte, dass er gleichzeitig vorbrachte, an der Echtheit der Vorladung könne kein Zweifel bestehen, nachdem er diese im Original vorgelegt habe, respektive aufgrund der Vorlage im Original müssten im Falle von Zweifeln daran jedenfalls vertiefte Abklärungen vorgenommen werden, namentlich über die schweizerische Botschaft in Colombo, dass auch eine Anhörung durchzuführen sei, sollten noch Zweifel an seinen Vorbringen bestehen,

D-1807/2022 dass für die weiteren Vorbringen im Rahmen der Gesuchseingabe (Ausführungen zum Anspruch auf ein Eintreten auf das Gesuch, zum Beweismass im Verfahren, zur vorinstanzlichen Prüfungspflicht, zur Asylrelevanz der behaupteten Gefährdungslage und zur Entwicklung der Lage in Sri Lanka im Verlauf der letzten Jahre) auf die Akten verwiesen werden kann, dass das SEM auf diese Eingabe mit Verfügung vom 17. Januar 2022 unter dem Titel «Mehrfachgesuch» und unter Berufung auf seine angeblich funktionale Unzuständigkeit für deren Prüfung gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht eintrat, dass dieser Entscheid auf Beschwerde hin mit BVGer-Urteil D-469/2022 vom 9. Februar 2022 aufgehoben und die Sache zur Ausfällung eines neuen Entscheides an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass dem SEM anlässlich der Rückweisung der Sache der Vollständigkeit halber auch die Akten zum vormaligen Beschwerdeverfahren D-2876/2021 zugestellt wurden, da dort Beweismittel eingereicht worden waren (vgl. dazu oben), von welchen es bis dahin noch keine Kenntnis hatte, dass die Sache nach erfolgter Rückweisung vom SEM teilweise als Mehrfachgesuch (Art. 111c AsylG) und teilweise als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch (Art. 111b AsylG) entgegengenommen wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 17. März 2022 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Gesuch sowohl unter dem Titel des Mehrfach- als auch des Wiedererwägungsgesuches abwies, verbunden mit der erneuten Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges (vgl. Ziffn. 1–6 des Dispositivs), dass es ferner dem Beschwerdeführer nach Abweisung seines Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten eine Gebühr auferlegte (vgl. Ziffn. 7 und 8 des Dispositivs) und es im Übrigen verfügte, auf die Prüfung der im [vormaligen] Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel werde mangels gehöriger Begründung nicht eingetreten und die Anträge um Vornahme von Instruktionsmassnahmen über die Botschaft in Colombo und Durchführung einer Anhörung würden abgewiesen (vgl. Ziffn. 9–11 des Dispositivs), dass für die vorinstanzliche Entscheidbegründung – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann,

D-1807/2022 dass dieser Entscheid vom SEM am 18. März 2022 der Post übergeben wurde (Einschreiben mit Rückschein), die Sendung allerdings erst am 5. April 2022 zugestellt werden konnte, da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die 7-tägige Abholungsfrist hatte verlängern lassen (vgl. dazu die Einträge im Sendungsverfolgungssystem der Post), dass der Rechtsvertreter derweil am 4. April 2022 unter Bezugnahme auf die Verfahrensnummer des bereits abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens D-469/2022 mit einer Eingabe unter dem Titel "Mémoire complémentaire" ans Bundesverwaltungsgericht gelangt war, dass mit dieser Eingabe die Kopie eines ärztlichen Zeugnisses aus Sri Lanka vom 22. März 2022 und das Original einer angeblichen Vorladung einer Militärbehörde vom 4. März 2022 eingereicht wurden, zusammen mit zwei Übersetzungen und einem Zustellcouvert aus Sri Lanka, dass dazu dem wesentlichen Sinngehalt nach ausgeführt wurde, damit sei ausgewiesen, dass die Behörden im Zuge der schon seit Jahren laufenden Suche nach dem Beschwerdeführer nunmehr seinen Vater zu einer Vorsprache am 15. März 2022 in Colombo vorgeladen hätten, und zwar und unter Androhung von Verfolgung und Strafe im Säumnisfall, dass diese Eingabe vom Bundesverwaltungsgericht am 6. April 2022 ans SEM überweisen wurde (Art. 8 Abs. 1 VwVG), da beim Gericht betreffend den Beschwerdeführer kein Verfahren anhängig war, dass der Beschwerdeführer am 15. April 2022 – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen die SEM-Verfügung vom 17. März 2022 Beschwerde erhoben hat, dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Vollzugspunkt und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur nochmaligen Neubeurteilung beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersucht, dass auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerdegründe – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen wird,

D-1807/2022 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass vom Beschwerdeführer im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen beantragt wird, aufgrund der Aktenlage jedoch von einem in entscheidrelevanter Hinsicht genügend erstellten Sachverhalt auszugehen ist, da es – wie nachfolgend aufgezeigt – auch hinsichtlich der von ihm vorgelegten Beweismittel keiner weiteren Abklärungen bedarf, dass damit die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache ausser Betracht fällt, womit in der Sache zu entscheiden ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

D-1807/2022 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass das SEM in der angefochtene Verfügung respektive seinen Erwägungen zur Sache – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – in entscheidrelevanter Hinsicht zum Schluss gelangt, das Gesuch des Beschwerdeführers sei sowohl unter dem Titel des Mehrfach- als auch des Wiedererwägungsgesuchs abzuweisen, weil weder die von ihm vorgelegten Beweismittel, darunter nach der angeblichen Vorladung vom 23. Dezember 2020 gerade auch jene vom 28. Juli 2021, noch seine Vorbringen über eine angeblich für ihn relevante Lageveränderung in Sri Lanka überzeugen könnten, dass entgegen den anders lautenden Beschwerdevorbringen auf Erwägungen zur Frage der Qualifikation der verschiedenen Vorbringen verzichtet werden kann, da sich den vorinstanzlichen Ausführungen ohne weiteres mit hinreichender Klarheit entnehmen lässt, dass das SEM im Ergebnis davon ausgeht, es sei keinem der vorgelegten Beweismittel eine relevante Beweiskraft zuzumessen und die vom Beschwerdeführer behauptete Gefährdungslage sei von daher auch im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft gemacht (vgl. Verfügung, Ziff. IV letzter Absatz), wie auch weiterhin nichts ersichtlich sei, was in seinem Fall für ein relevantes Gefährdungsprofil im Sinne des Länderurteils E-1866/2015 sprechen würde (vgl. a.a.O., Ziff. V), dass diese Schlüsse – mithin die Feststellung der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft zufolge Unglaubhaftigkeit auch der jüngsten Gesuchsvorbringen und zufolge auch weiterhin nicht gegebener Erfüllung eines relevanten Gefährdungsprofils – vom Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich zu bestätigen sind, dass die anderslautenden Beschwerdevorbringen nicht zu überzeugen vermögen, woran auch der Verweis auf die Eingabe vom 4. April 2022 und der damit zu den Akten gereichten angeblichen Vorladung vom 4. März 2022 nichts zu ändern vermag,

D-1807/2022 dass das SEM den angeblichen Vorladungen vom 23. Dezember 2020 und vom 28. Juli 2021 zu Recht jegliche Beweiskraft abgesprochen hat, da diese nur schon von Form und Inhalt her ohne weiteres als Fälschungen zu erkennen sind, womit es diesbezügliche auch keiner weitergehenden Abklärungen bedarf (Art. 33 Abs. 1 VwVG), dass daran auch das Vorbringen nichts zu ändern vermag, in Sri Lanka gebe es eben hinsichtlich der Form von Behördenschreiben keine einheitliche Praxis, weshalb jede Behörde nach eigenem Gutdünken vorgehe, dass in gleicher Weise auch der am 4. April 2022 neu eingebrachten angeblichen Vorladung vom 4. März 2022 jegliche Beweiskraft abzusprechen ist, zumal deren Inhalt als geradezu haltlos bezeichnet werden muss, dass der Inhalt dieser angeblichen Vorladung im Kontext von Sri Lanka jeden Adressaten zur sofortigen Flucht veranlassen müsste, was indes keinesfalls Sinn und Zweck einer Vorladung sein kann, dass in der Vorladung auch Ausführungen zu angeblichen Aktivitäten des Beschwerdeführers vor und nach dem Kriegsende (von 2009) enthalten sind, welche nur schon mit Blick auf das damaligen Alter des Beschwerdeführers (von damals bloss […] Jahren) absolut realitätsfremd sind, dass vor diesem Hintergrund ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, die angebliche Vorladung sei bar jeder realen Grundlage einzig zum Zwecke der Vorlage im vorliegenden Verfahren fingiert worden, dass nach diesen Erwägungen festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der klaren Unglaubhaftigkeit seiner Gesuchsvorbringen auch im vorliegenden Verfahren unter keinem Gesichtspunkt ein Profil erkennen lässt, welches im Sinne der weiterhin gültigen Praxis zu Sri Lanka (gemäss publiziertem Referenzurteil E-1866/2015) auf eine mögliche Gefährdung schliessen liesse, dass es vor diesem Hintergrund auch keiner weitergehenden Auseinandersetzung mit seinen Gesuchs- und Beschwerdevorbringen zur geltend gemachten Lageveränderung seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und den seitherigen Entwicklungen in Sri Lanka bedarf, dass sich der Beschwerdeführer schliesslich aufgrund der Aktenlage einzig dahingehend auszeichnet, dass er seine Heimat vor mittlerweile fast viereinhalb Jahren verlassen hat, jedoch alleine dieser Punkt als nicht relevant zu erkennen ist,

D-1807/2022 dass es dem Beschwerdeführer diesen Erwägungen gemäss auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass das SEM daher das Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuch im Resultat zu Recht abgewiesen hat, dass die erneute Anordnung der Wegweisung durch das SEM im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen nach ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen weder Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) noch konkrete Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, woran auch die derzeitigen wirtschaftlichen Probleme von in Sri Lanka nichts ändern, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (…)-jährigen Mann handelt, welcher zu seinen im Jaffna-Distrikt lebenden Angehörigen zurückkehren

D-1807/2022 kann, wo er in der elterlichen Landwirtschaft tätig war, soweit er nicht als Gastarbeiter im Ausland beschäftigt war, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich über die dafür zuständige Vertretung seines Heimatstaates die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass in diesem Zusammenhang der Ordnung halber festzuhalten bleibt, dass die aktuell teilweise noch bestehenden Beschränkungen im internationalen Reiseverkehr (zufolge Covid-Pandemie) nicht gegen die grundsätzliche Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen, dass nach dem Gesagten auch der angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Beschwerde diesen Erwägungen gemäss als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, das mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit vorliegendem Entscheid abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach und bei vorliegender Verfahrenskonstellation praxisgemäss Kosten von Fr. 1'500.– aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1807/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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