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Bundesverwaltungsgericht 01.05.2018 D-1807/2018

1. Mai 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,608 Wörter·~18 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1807/2018

Urteil v o m 1 . M a i 2018 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2018 / N (…).

D-1807/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, suchte am 13. Februar 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. B. Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2017 eröffnete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin, dass sie in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen und ihr Asylgesuch dort behandelt werde. C. Am 16. Februar 2017 beauftragte die Beschwerdeführerin die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Testbetrieb des VZ Zürich mit der Wahrung ihrer Rechte. D. Am 17. Februar 2017 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Personalien befragt. E. Am 22. Februar 2017 wurde die Beschwerdeführerin erneut befragt (Dublin-Gespräch) und am 29. März 2017 gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV eingehend angehört. F. Am 31. März 2017 verfügte die Vorinstanz, dass das Asylverfahren der Beschwerdeführerin gemäss Art. 19 TestV nicht weiter im VZ Zürich, sondern im erweiterten Verfahren gemäss dem Asylgesetz (SR 142.31) behandelt werde. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. G. Am 3. April 2017 zeigte der Rechtsvertreter die Beendigung des Mandatsverhältnisses an.

D-1807/2018 H. Am 31. Januar 2018 wurde eine ergänzende Anhörung im erweiterten Verfahren durchgeführt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie aus D._______, E._______, stamme und dort den grössten Teil ihres Lebens verbracht habe. Sie habe die (…) Klasse abgeschlossen und anschliessend als (…) gearbeitet. Im Oktober 2007 habe sie einen Mann geheiratet, der für die (…) tätig gewesen sei. Diesen habe sie am (…) August 2008 respektive im November 2008 zuletzt gesehen. Seit Dezember 2008 sei er verschollen. Sie habe das Büro der (…) zwei bis drei Mal aufgesucht und letztmals im Jahr 2009 respektive im April 2012 nach ihm gefragt. Aus Angst vor weiteren Problemen habe sie jedoch nicht die Polizei über sein Verschwinden informiert und auch keine Anzeige erstattet. Im Oktober 2015 seien vier unbekannte Personen beziehungsweise Angehörige der (…) zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie bedroht und über den Aufenthaltsort ihres Mannes befragt. Im Dezember 2015 sei sie auf der Strasse erneut von zwei unbekannten Personen bedroht worden. Beide Bedrohungen habe sie nicht bei der Polizei angezeigt. Sie habe sich vor einer Entführung gefürchtet. Zur Vermeidung weiterer Probleme habe ihre Mutter ihr geraten, ins Ausland zu gehen, woraufhin sie im Januar 2017 ihren Heimatstaat verlassen habe. Ihr Vater habe früher für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als (…) gearbeitet und lebe nach wie vor im F._______. Sie habe zudem zwei Brüder. Einer lebe seit dem Jahr (…) in G._______. Der andere sei aus wirtschaftlichen Gründen im Jahr (…) nach H._______ gegangen. Inzwischen sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt. Im August 2017 sei er ins (…)- Büro vorgeladen und unter anderem über ihren Aufenthaltsort befragt worden. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin Kopien ihres Identitätsausweises, der Geburtsurkunde, des Geburtsregisterauszugs (mit Beglaubigung) sowie des Eheregisterauszugs (mit Beglaubigung) ein. I. Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 – eröffnet am 2. März 2018 – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an.

D-1807/2018 J. Mit Eingabe vom 26. März 2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Ferner lag der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung vom 9. März 2018 bei. K. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, wies indessen ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu bezahlen. L. Am 11. April 2018 wurde der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die

D-1807/2018 angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-1807/2018 5. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin sich bezüglich der Tätigkeiten ihres Mannes bei der (…) sowie des letzten Kontakts widersprüchlich geäussert habe. Auf die unterschiedlichen Darstellungen angesprochen, habe die Beschwerdeführerin keine plausiblen oder überzeugenden Erklärungen geben können (vgl. act. A28 S. 15). Ausserdem habe sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Suche nach ihrem Mann und der Suche ihrer Schwiegereltern widersprüchlich geäussert. Sodann habe sich die Beschwerdeführerin auch betreffend die geltend gemachten Drohungen widersprochen. So habe sie sich unterschiedlich über die Identität der Personen, von denen die Drohungen ausgegangen sein sollen, geäussert. Es erstaune, dass die Beschwerdeführerin weder über die Tätigkeiten der (…) zur Zeit ihres Zusammenlebens mit ihrem Mann noch über dessen eigene Aktivitäten für die Partei mehr sagen könne. Angesichts der allgemein bekannten Vorkommnisse im Zusammenhang mit der (…) gerade in den Jahren, in denen der Ehemann der Beschwerdeführerin für die (…) aktiv gewesen sein soll, wie beispielsweise die Verhaftung von mehreren Mitgliedern der (…) im Jahre 2008, wären auch von der Beschwerdeführerin umfassendere Angaben zur (…) zu erwarten gewesen. Es könne nicht geglaubt werden, dass der Mann der Beschwerdeführerin in der genannten Weise für die (…) tätig gewesen sei und sie in der Folge seitens unbekannter Personen oder Vertretern der (…) bedroht worden sei. Ferner bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise gefährdet oder in eine Notlage geraten werde. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe beschränkt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf, die Wahrheit und die Asylrelevanz ihrer Vorbringen zu bekräftigen. Zudem führte sie aus, dass sie anlässlich der ersten Befragung sehr gestresst gewesen sei und es für sie schwierig gewesen sei, über das, was ihren Mann betreffe, zu sprechen, da er ihr nie von seinen beruflichen Aufgaben erzählt habe. Hinsichtlich der Daten würden ihre Ausführungen sich kaum widersprechen und sie bestätige, dass sie mit ihrem Mann zuletzt im Dezember 2008 in Kontakt gewesen sei. In der zweiten Anhörung habe sie konkretere Angaben geben können, weil Zeit vergangen sei, in welcher sie habe nachdenken können. Da sie bereits von der (…) bedroht worden sei und auch ihr Bruder nach seiner Rückkehr von der (…) befragt worden sei, fürchte sie sich vor einer Rückkehr. Zudem drohe ihr eine Reflexverfolgung, weil ihr Vater für die LTTE tätig gewesen sei.

D-1807/2018 5.3 5.3.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM der Beschwerdeführerin zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und das Asylgesuch abgelehnt hat. 5.3.2 Insbesondere ist dem SEM beizupflichten, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Tätigkeiten ihres Mannes und der Umstände seines Verschwindens mehrfach widersprochen hat. Es mutet seltsam an, dass die Beschwerdeführerin bei der ersten Anhörung nicht gewusst haben will, welche Aufgaben ihr Mann bei der (…) verrichtet habe (vgl. act. A20 F56 f.); bei der zweiten Anhörung jedoch angab, dass er als (…) gearbeitet und mit den Entführungen mit dem weissen Van zu tun gehabt habe (vgl. act. A28 F98 ff.). Die auf Rückfrage hin angegebene Erklärung, es sei ihr nun wieder eingefallen, nachdem sie nachgedacht habe, überzeugt nicht (a.a.O. F156 f.). Ferner äusserte sich die Beschwerdeführerin auch in Bezug auf den Zeitpunkt des Verschwindens ihres Mannes nicht gleichbleibend. Bei der ersten Anhörung gab die Beschwerdeführerin nebst dem genauen Datum des letzten Treffens ([…] August 2008) auch an, dass ihr Mann es bedauert habe, dass er sie nicht weiterhin habe besuchen können (vgl. act. A20 F48, F52, F54). Demgegenüber führte sie bei der zweiten Anhörung aus, dass ihr Mann bis November 2008 monatlich nach Hause gekommen sei und ihr Geld gebracht habe (vgl. act. A28 F117 ff.). Weiter widersprach sich die Beschwerdeführerin auch bezüglich der Art und des Umfangs der unternommenen Suche (vgl. act. A20 F58-65, Anm. auf S. 16; A28 F66-73). Dass die Beschwerdeführerin bei der ersten Anhörung gestresst gewesen sei, wie sie in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, vermag die erwähnten Widersprüche ebenfalls nicht zu erklären. Letztlich erscheint es auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die Verschollenheit ihres Mannes bei keiner Behörde angezeigt habe. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass sich die Umstände rund um das Verschwinden des Mannes der Beschwerdeführerin anders zugetragen haben müssen als von der Beschwerdeführerin vorgebracht. 5.3.3 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt, verstrickte sich die Beschwerdeführerin ebenfalls hinsichtlich der geltend gemachten Drohungen in Ungereimtheiten. Es erscheint weiter nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin – obwohl sie sich derart vor einer Entführung durch die (…)-Mitglieder gefürchtet habe – nicht zunächst die Sicherheitsbehörden um Schutz ersucht beziehungsweise die Drohungen zur Anzeige gebracht, sondern direkt mit der Planung ihrer Ausreise nach I._______ begonnen haben will. Die pauschale Begründung,

D-1807/2018 ihre Mutter habe noch grössere Probleme vermeiden wollen (vgl. act. A20 F101 ff; A28 F126, F137, F139), ist in diesem Zusammenhang als unbehelflicher Erklärungsversuch zu werten. Des Weiteren spricht auch die einsilbige und substanzlose Schilderung der Vorfälle für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen (vgl. act. A20 F95-104; A28 F124-137). Vor diesem Hintergrund bleibt es auch unklar, aus welchen Gründen der Bruder der Beschwerdeführerin im August 2017 zu ihrem Verbleib befragt worden sein soll (vgl. act. A28 F25-40). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus eine Gefährdung für die Beschwerdeführerin ergeben soll. 5.3.4 Sodann lassen sich den Akten entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keine konkreten Hinweise auf eine drohende Reflexverfolgung aufgrund der Hilfstätigkeiten des Vaters der Beschwerdeführerin für die LTTE entnehmen. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe der Vater, der im F._______ in einem Mietshaus lebe und als (…) arbeite, über keine Probleme wegen seiner früheren Tätigkeit berichtet. Ausserdem wäre davon auszugehen, dass der Vater nach den Besuchen in D._______ nicht immer wieder zu seinem neuen Wohnort zurückgekehrt wäre, wenn er dort mit Problemen konfrontiert gewesen oder behelligt worden wäre (vgl. act. A20 F135-138; A28 F153 f.). 5.3.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. 5.4 Im Folgenden ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr aufgrund der Erfüllung von bestimmten Faktoren eines entsprechenden Risikoprofils Gefahr drohe. 5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen

D-1807/2018 oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 – 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und geprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E.8.4.4. – 8.4.5.). 5.4.2 Wie vorstehend ausgeführt, gibt es keinerlei Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin als Regimegegnerin identifiziert worden sein könnte beziehungsweise ihr seitens der Behörden eine solche Eigenschaft zugeschrieben wird. Es gibt auch keine Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Es liegen daher keine Hinweise vor, wonach die Beschwerdeführerin das Profil erfüllt, um als Bedrohung für den sri-lankischen Einheitsstaat wahrgenommenen zu werden. Die Herkunft aus dem Norden sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit temporären Reisedokumenten aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde, reichen für sich allein betrachtet nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 5.5 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat der Beschwerdeführerin zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis

D-1807/2018 nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung

D-1807/2018 ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Im Urteil E-1866/2015 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Lagebeurteilung vor (a.a.O. E. 13.2-13.4). Betreffend die Nordprovinz, Distrikt E._______, aus dem die Beschwerdeführerin kommt, hielt es zusammenfassend fest, dass der Wegweisungsvollzug zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden kann (a.a.O. E. 13.3.3). 7.3.3 Die Beschwerdeführerin kann auf ein ausreichendes soziales Beziehungsnetz zurückgreifen. Nebst ihren Eltern leben auch ihr Grossvater sowie ihre Tante und weitere Verwandte in der Nordprovinz beziehungsweise in Sri Lanka. Zudem verfügt ihre Mutter, mit welcher sie die meiste Zeit ihres Lebens zusammengelebt hat, über ein eigenes Haus und einen (…). Die Beschwerdeführerin hat die (…) Klasse abgeschlossen und anschliessend Arbeitserfahrungen als (…) gesammelt. In Anbetracht dieser Faktoren und der persönlichen Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass ihr die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in ihrem Heimatland gelingen und sie höchstwahrscheinlich nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

D-1807/2018 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1807/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Norzin-Lhamo Dotschung

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