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Bundesverwaltungsgericht 05.02.2018 D-1806/2016

5. Februar 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,365 Wörter·~27 min·7

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Februar 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1806/2016

Urteil v o m 5 . Februar 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), Staat unbekannt (gemäss eigenen Angaben China [Volksrepublik]), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Februar 2016 / N (…).

D-1806/2016 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 22. Oktober 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. November 2012 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zu ihren Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (BzP) und am 27. Mai 2014 durch das vormalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu den Fluchtgründen angehört. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie. Sie habe seit Geburt in dem von fünfzehn bis zwanzig Familien bewohnten Dorf C._______ (Gemeinde D._______, Bezirk E._______, Präfektur Lhasa, Provinz Ü-Tsang) in der autonomen Region Tibet gelebt. Oberhalb von C._______ lägen die Dörfer F._______, G._______ und H._______. Ausserhalb des Dorfes befinde sich das Mönchskloster C._______. Nach Lhasa gelange man mit dem Bus. Sie habe von klein auf Schafe und Ziegen gehütet und im Haushalt gearbeitet. Zur Schule sei sie nie gegangen. Sie habe von ihrem Vater Lesen und Schreiben in tibetischer Sprache gelernt. Chinesisch-Kenntnisse habe sie nicht. Ihre Mutter habe etwas Geld mit dem Weben von Kleidern verdient und ihr Vater habe Handel betrieben. Er sei dafür nach Lhasa, Dram und bis nach Nepal gereist. Am (…) 2000 habe sie geheiratet. Ihr Mann habe zusammen mit ihrem Vater mit Türkisen und Korallen gehandelt. Sie habe den Haushalt geführt, weiterhin bei der Feldarbeit geholfen und sich um ihre Kinder (geboren […] und […]) gekümmert, die immer noch bei ihrem Vater, ihrer Schwester und ihrem Schwager in C._______ leben würden. Eine Schulpflicht bestehe nicht beziehungsweise allenfalls in der Stadt. Sie habe ihre Kinder nicht zur Schule geschickt, da dort nur Chinesisch unterrichtet werde. Im April 2008 hätten sich ihr Mann und ihre Mutter auf eine Pilgerreise zu den Klöstern um Lhasa herum begeben und seien nicht zurückgekehrt. Ihr Vater habe vergeblich nach ihnen gesucht. Respektive die Polizei habe ihm gesagt, die beiden hätten gegen die Chinesen protestiert. Ihm sei mit der Verhaftung gedroht worden, sollte er weitere Nachforschungen anstellen. Damals seien bei Unruhen viele Tibeter getötet worden und sie gehe davon aus, dass auch ihr Mann und ihre Mutter dieses Schicksal erlitten hätten. Am 6. Juli 2012 – dem Geburtstag des Dalai Lama, den sie feiern würden, wie sie auch dem Volksaufstand gegen die Chinesen am 10. März gedenken würden, wobei bei diesen Anlässen jeweils Polizisten anwesend seien – habe sie mit den anderen Dorfbewohnern Rauchopfer dargebracht und

D-1806/2016 Gebete rezitiert. Im Anschluss daran sei spontan eine Demonstration zustande gekommen, da die Leute über die damals stattfindenden Selbstverbrennungen und die fehlende Religionsfreiheit aufgebracht gewesen seien. Etwa zwanzig oder dreissig Personen hätten demonstriert. Sie habe "Freiheit für Tibet, lang lebe der Dalai Lama" gerufen. Kurz nach Demonstrationsbeginn seien vier bis fünf Polizisten gekommen und hätten einige Personen festgenommen. Ihr und ihrer Freundin I._______ sei die Flucht gelungen und sie hätten sich drei Tage bei einem „Aku“ (Onkel / ältere Person) im Nachbardorf versteckt. Am 9. Juli 2012 seien sie und I._______ nach Dram gefahren. Von dort aus seien sie mit Hilfe eines Schleppers zu Fuss über einen Fluss und einen Berg zu einer Strasse gelangt, von wo aus sie mit einem Auto zu einem Chörten in Nepal gefahren seien. Dort hätten sie bei einem Verwandten von I._______ Unterschlupf gefunden. Am 20. Oktober 2012 sei sie mit einem Schlepper, der ein mit ihrem Foto versehenes Ausweisdokument – wahrscheinlich ein nepalesischer Pass – für sie dabei gehabt habe, von J._______ mit einer Zwischenlandung an einen ihr unbekannten Ort geflogen. Am folgenden Tag sei sie mit dem Zug in die Schweiz gelangt. Sie könne keine Identitätspapiere einreichen. Einen Pass habe sie nie gehabt und die ihr im Jahr 2008 respektive im Alter von achtzehn oder neunzehn Jahren ausgestellte Identitätskarte habe sie bei Dram in einen Fluss geworfen. Andere Dokumente wie eine Geburtsurkunde oder ein Familienbüchlein habe sie nie gehabt. Beziehungsweise sie habe zusammen mit ihrem Mann und ihren Kindern ein Familienbüchlein („Huku“). A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A8 und A15). B. Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es den Vollzug nach China ausschloss. C. Mit Eingabe vom 4. März 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM vom 4. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.

D-1806/2016 D. Mit Urteil D-1455/2015 vom 26. Mai 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Es hob die Verfügung des SEM vom 4. Februar 2015 auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Gericht hielt fest, dass sich aufgrund der Aktenlage nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit auf eine bewusste Verschleierung der Herkunft schliessen lasse. Zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung scheine die Durchführung einer sprach- und landeskundlichen Herkunftsanalyse durch einen ausgewiesenen Experten geboten. E. Am 24. August 2015 führte eine externe Fachperson der Fachstelle LIN- GUA mit der Beschwerdeführerin ein telefonisches Interview durch. Die darauf gestützte sprach- und landeskundliche Herkunftsanalyse (nachfolgend: LINGUA-Bericht) vom 5. Oktober 2015 kommt zum Schluss, dass die Sozialisation der Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht im Kreis E._______ / Stadt Lhasa / Autonomes Gebiet Tibet / Volksrepublik China, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas erfolgt sei. F. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 informierte das SEM die Beschwerdeführerin über den Werdegang und die Qualifikation des Sachverständigen und brachte ihr den wesentlichen Inhalt des LINGUA-Berichts vom 5. Oktober 2015 zur Kenntnis. Demnach habe der Sachverständige festgestellt, dass ihre Kenntnisse nicht dem entsprechen würden, was von einer einheimischen Person mit dem angegebenen Alter und sozialen, ethnischen und Tätigkeitshintergrund zu erwarten wäre. Zwar habe sie einige Dörfer in der Umgebung von C._______ nennen können, aber einen veralteten Begriff für eine administrative Einheit benutzt und teilweise falsche Distanzangaben gemacht. Auch seien ihre Angaben zur Bahnlinie lückenhaft, obwohl diese nah an C._______ vorbeiführe. Weiter habe sie zwar zwei Klöstern in der Gemeinde D._______ nennen können, aber falsche Aussagen zur religiösen Tradition des Klosters C._______ gemacht. Berühmte Klöster im Kreis E._______ habe sie nicht nennen können. Den Namen der Schule im Gemeindeort habe sie nicht gekannt, obwohl dies von einer Mutter erwartet werden könnte, auch wenn ihre Kinder die Schule nicht besucht hätten. Die Angaben zur Landwirtschaft seien zutreffend.

D-1806/2016 Hingegen würden die Angaben zur Ausstellung des Personalausweises nicht den örtlichen Gegebenheiten entsprechen. Auch habe sie die Preise alltäglicher Bedarfsartikel nicht gekannt. Ihre Sprache weise Merkmale auf, die auf nicht-tibetische Einflüsse hindeuten würden oder der exiltibetischen Koine zuzurechnen seien. Zudem habe sie mehrere in Zentral-Tibet übliche Begriffe nicht gekannt und wiederholt ein Hindi-Wort verwendet, was erstaune. Sie verfüge über keine Chinesisch-Kenntnisse, was aufgrund ihres Profils unwahrscheinlich sei. Der Sachverständige sei aufgrund ihrer Aussagen zum Schluss gelangt, dass sie sehr wahrscheinlich nicht in dem von ihr angegebenen Raum, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas sozialisiert worden sei. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin hierzu das rechtliche Gehör. G. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 bestritt die Beschwerdeführerin das Resultat der LINGUA-Analyse. Sie habe zu den Distanzen wahrheitsgetreue Angaben gemacht. Die Bahnlinie sei fast zwei Kilometer von ihrem Dorf entfernt. Sie wisse nicht mehr, was sie über die religiösen Traditionen des Klosters C._______ gesagt habe, sei sich aber sicher, dass ihre Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Bei der Fragestellung zu den Klöstern sei sie irritiert gewesen und ihre Antworten hätten sich nur auf die Umgebung von C._______ bezogen. Wäre sie konkret nach dem Kreis E._______ gefragt worden, hätte sie das Kloster K._______ genannt. Der Name der Gemeindeschule sei für sie kein Thema gewesen, da ihre Kinder diese nicht besucht hätten. Die Schule sei ihr lediglich unter dem Namen „Shang-Laptra“ bekannt gewesen. Ihre Aussagen zur Identitätskarte würden der Wahrheit entsprechen, sie wisse aber nicht, wie der Ausstellungsprozess heutzutage sei. In ihrem Dorf gebe es nur einen kleinen Laden und sie habe dort nie eingekauft. Dafür seien ihr Mann und ihr Vater zuständig gewesen. Diese hätten zudem Grosseinkäufe für einen ganzen Monat getätigt, so dass es ohnehin schwierig sei, genaue Preisangaben zu machen. Ihre Sprache habe sich in den letzten Jahren, in denen sie in der Schweiz gelebt habe, verändert. Es sei möglich, dass sie einige nicht Lhasa-tibetische Bezeichnungen benutzt habe. Hindi beherrsche sie indes nicht und benutze auch keine solchen Begriffe. Chinesisch könne sie nicht, weil sie nie zur Schule gegangen sei. Während des Telefoninterviews habe sie Beschwerden auf dem (…) gehabt. Sie habe sich zwecks eines operativen Eingriffs vom (…) bis (…) 2015 im (…) aufgehalten; die entsprechenden Arztberichte lägen der Eingabe bei.

D-1806/2016 H. H.a Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 (eröffnet am 24. Februar 2016) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es den Vollzug in die Volksrepublik China ausschloss. H.b Das SEM führte unter Verweis auf den LINGUA-Bericht vom 5. Oktober 2015 aus, die Beschwerdeführerin vermöge die geltend gemachte Herkunft nicht überzeugend darzulegen. Ihre landeskundlich-kulturellen Kenntnisse seien lückenhaft. Im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs zum mangelnden Alltagswissen und ihren sprachlichen Eigenheiten vermöge sie der Analyse des Sachverständigen wenig entgegenzusetzen, was dessen Einschätzung in Frage stellen könnte. Bezüglich der teils falschen Angaben zu Distanzen, der religiösen Tradition des Klosters C._______ und der Identitätskarte erkläre sie sich nicht, sondern halte lediglich an ihren Aussagen fest. Der Einwand, die Bahnlinie sei fast zwei Kilometer von ihrem Dorf entfernt, erkläre ihre lückenhaften Aussagen hierzu nicht, zumal es sich um die erste Eisenbahnlinie in Tibet und damit um eine Attraktion handle und die Distanz von zwei Kilometern in ebenem Gelände nicht sonderlich gross sei. Auch die angebliche Verwirrung betreffend der Fragestellung zu den Klöstern vermöge das diesbezügliche Nichtwissen der Beschwerdeführerin nicht zu erklären. Sie sei allgemein nach Klöstern in ihrer Heimat, aber auch konkret nach berühmten Klöstern im Kreis E._______ gefragt worden. Die nachträgliche Nennung des Klosters L._______ könne nicht zu ihren Gunsten ausgelegt werden, da sie zwischenzeitlich genügend Zeit gehabt habe, sich darüber zu informieren. Als Mutter hätte von ihr erwartet werden können, den Namen der Schule zu kennen, zumal der Gemeindeort nur etwa vier Kilometer von ihrem Dorf entfernt sei. Bei dem Begriff „Shang-Laptra“ handle es sich nicht um den Namen der Schule, sondern lediglich um die Bezeichnung „Gemeindeschule“. Die Angabe, nie einkaufen gegangen zu sein, entspreche nicht den Erwartungen des Sachverständigen. Den längeren Aufenthalt in Nepal und der Schweiz habe der Experte bei der Sprachanalyse durchaus berücksichtigt. Ein solcher könne vor allem auf lexikalischer Ebene Veränderungen hervorrufen. Die Sprache der Beschwerdeführerin weise jedoch nicht nur auf lexikalischer, sondern auch auf phonetischer und morphologischer Ebene Abweichungen vom Lhasa-Tibetischen auf. Laut dem Sachverständigen könnten ein paar lexikalische nicht-Lhasa-Merkmale durchaus von dem Aufenthalt in Nepal stammen, jedoch sei die wiederholte Verwendung eines Hindi Wortes erstaunlich. Das Argument, nie zur Schule

D-1806/2016 gegangen zu sein, vermöge die fehlenden Chinesisch-Kenntnisse nicht zu erklären. Aus dem eingereichten Arztbericht gehe hervor, dass nur das (…) von der (…) betroffen sei und diese Beeinträchtigung bereits seit mehreren Jahren bestehe. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass das Telefoninterview dadurch nicht beeinflusst worden sei. Für den Experten sei keine Beeinträchtigung feststellbar gewesen. Aufgrund der durchgeführten LINGUA-Analyse und mangels Aussagen der Beschwerdeführerin, die ihre lückenhaften Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten plausibel erklären könnten, sei davon auszugehen, dass sie nicht bis Mitte 2012 in Tibet gelebt habe, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas sozialisiert worden sei. Sodann habe die Beschwerdeführerin auch die fluchtauslösenden Ereignisse nicht überzeugend darzulegen vermocht. In China sei es verboten, den Geburtstag des Dalai Lama zu feiern. Zwar werde nicht angezweifelt, dass das Verbot die lokale Bevölkerung nicht von der Durchführung solcher Feiern abhalte, aber die Schilderung der Beschwerdeführerin, wonach der Dorfvorsteher die Zeremonie am 6. Juli 2012 organisiert habe und die Feier legal im Beisein der Polizei durchgeführt worden sei, könne nicht geglaubt werden. Die grösseren Klöster um Lhasa seien nach den Unruhen im März 2008 für Besucher geschlossen worden. Das Kloster Sera sei am 28. April 2008 und das Kloster Drepung erst im August 2008 wieder geöffnet worden. Im Zeitpunkt der Pilgerreise der Mutter und des Mannes der Beschwerdeführerin (April 2008) sei die Sicherheitslage immer noch sehr angespannt gewesen. Es könne angenommen werden, dass dies weithin bekannt gewesen sei, zumal die chinesische Regierung ihre Ansicht, es handle sich bei den Unruhen um Randale-Akte von Dalai Lama-Anhängern, in den chinesischen Medien publiziert habe. Auch habe die Regierung nach den Unruhen mehrere Fahndungslisten veröffentlicht. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass sich Personen aus der näheren Umgebung von Lhasa zu dieser Zeit auf eine Pilgerreise zu den besagten Klöstern begeben hätten. Es sei auch nicht glaubhaft, dass man im Dorf der Beschwerdeführerin nichts von den betreffenden Geschehnissen erfahren habe. Diese Einschätzung werde durch die Aussage der Beschwerdeführerin, die Demonstration im Jahr 2012 sei aufgrund der vielen Selbstverbrennungen in Tibet entstanden, gestützt. Nur eine Minderheit der besagten Selbstverbrennungen habe nämlich innerhalb Tibets stattgefunden, so dass es unwahrscheinlich sei, dass die Dorfbewohner zwar über diese, nicht aber über die viel näher gelegenen Unruhen in Lhasa im Jahr 2008

D-1806/2016 Bescheid gewusst hätten. Die Angaben der Beschwerdeführerin zum Zustandekommen der Demonstration im Juli 2012 seien zudem auch auf Nachfragen hin oberflächlich und rudimentär geblieben. Nachdem es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre Herkunft und die Asylgründe glaubhaft darzulegen, sie aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstatt geliefert habe, sei davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. I. I.a Mit Eingabe vom 21. März 2016 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Februar 2016 und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 3. März 2016 – um unentgeltliche Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Des Weiteren wurde um vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter um Informierung über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung ersucht. I.b Die Beschwerdeführerin verwies auf ihre Stellungnahme zum LINGUA- Bericht vom 22. Dezember 2015 und brachte ergänzend vor, sie sei sich nicht bewusst gewesen, während des Telefoninterviews ein Hindi-Wort benutzt zu haben. Erst in der Schweiz habe sie realisiert, wie viele Lehnwörter aus dem Indischen Tibeter benutzen würden. In traditionellen tibetischen Familien seien die Männer für das Finanzielle zuständig. Sie habe nie Einkäufe erledigt und kenne sich daher nicht mit den Preisen aus. Sie sei überzeugt, nur nach Klöstern in der Nähe ihres Dorfes gefragt worden zu sein, ansonsten sie das Kloster L._______ genannt hätte. Sie habe zuhause wegen ihrer (…) und der fehlenden Bildung nur einfache Aufgaben erledigt.

D-1806/2016 Sie sei Hausfrau und Mutter gewesen und habe nur manchmal in der Landwirtschaft ausgeholfen. Über Distanzen habe sie nie nachgedacht. Während des Telefoninterviews habe ihr (…) geschmerzt und sie habe zur Kühlung nach kalten Gegenständen gesucht. Da sie um die Wichtigkeit des Gesprächs gewusst habe, habe sie sich nicht getraut, dieses abzubrechen. Die Vorinstanz gehe fehl in der Annahme, tibetische Feste dürften nicht gefeiert werden. Pompöse Anlässe seien verboten, aber es würden – teils öffentlich, teils versteckt – zeremonielle Ereignisse stattfinden, wie beispielsweise die Rauchopfergabe. Während des tibetischen Neujahrs 2015 hätten Tibeter einen Altar mit dem Bild des Dalai Lama aufgestellt. Dieser Anlass sei in den Medien ausgestrahlt worden. Auch zu Ehren des 80. Geburtstags des Dalai Lama seien in Tibet viele Feste gefeiert worden und die handgefilmten Videoclips würden auf den sozialen Netzwerken geteilt. Sie habe im Jahr 2012 an einer Feier teilgenommen, in deren Folge es aus Wut auf die Regierung spontan zu einer Demonstration gekommen sei. Ihr drohe deshalb bei einer Rückkehr die Verhaftung. Im Jahr 2008 hätten sie auf dem Land nichts von der Schliessung der Klöster um Lhasa erfahren, ansonsten ihre Angehörigen die damalige Pilgerreise wohl nicht unternommen hätten. Die chinesische Regierung versuche stets, Unruhen im Keim zu ersticken und Geschehnisse nicht publik zu machen. Trotz bestehender Schulpflicht gebe es Familien, die ihre Kinder nicht zur Schule schicken würden. In ihrem Dorf würden die Kinder häufig zu Hause für die Heimoder Feldarbeit gebraucht. Ihre Tochter habe zudem (…) und sich deshalb gegen den Schulbesuch gewehrt. Es sei ihr nicht möglich, Identitätsdokumente einzureichen. Die beiliegende Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. März 2013 bestätige, dass es für Tibeter allgemein schwierig sei, Dokumente zu organisieren. Sie habe zudem ihre Identitätskarte auf Anraten des Schleppers vernichtet. Hinsichtlich des Ausstellungsdatums müsse ein Missverständnis vorliegen. Ihr Vater habe die Identitätskarte für sie beantragt, als sie etwa 18 Jahre – nicht 28 Jahre – alt gewesen sei. Sollte ihr kein Asyl gewährt werden, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der illegal erfolgten Ausreise aus China. Sie besitze in keinem anderen Staat eine Aufenthaltsbewilligung und wisse deshalb nicht, wohin sie gehen sollte. J. Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2016 stellte der vormals zuständige Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Er hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1

D-1806/2016 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter stellte er fest, dass den vorinstanzlichen Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats zu entnehmen seien und sich die Beschwerdeführerin bei weiterem Klärungsbedarf an die zuständige kantonale Behörde oder das SEM zu wenden habe. K. In seiner Vernehmlassung vom 6. Mai 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 12. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-1806/2016 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurde. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder zumindest glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 4. Das Bundesverwaltungsgericht präzisierte in BVGE 2014/12 die Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Identität verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings-

D-1806/2016 oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Dazu gehört die Pflicht zur Offenlegung der Identität und Beibringung eines Identitätsnachweises. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er (etwa) in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 5. 5.1 Wie in E. 4 dargelegt, kommt der Frage der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der asylsuchenden Person wesentliche Bedeutung zu. Vorliegend besteht aufgrund der Aktenlage Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Ihre Identität steht nicht fest. Allein die Tatsache, dass sie Tibetisch spricht, stellt keinen hinreichenden Beweis für die behauptete chinesische Staatsbürgerschaft dar. Die Beschwerdeführerin, die von der Vorinstanz explizit auf ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG hingewiesen wurde (vgl. A8 S. 7), hat weder Reise- oder Identitätspapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität beziehungsweise Herkunft beizutragen, eingereicht. Die fehlende Beibringung eines Identitätsnachweises stellt eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar. Der pauschale Einwand, es gebe aus politischen Gründen keine Möglichkeit, ihre Angehörigen in Tibet, bei denen sich ihr Familienbüchlein befinde, zu kontaktieren (vgl. A15 S. 4 F31 ff.), ist unbehelflich und erscheint als blosse Schutzbehauptung (vgl. hierzu A15 S. 3 F13 [über Nachbarn erfolgte Kontaktaufnahme]). Im Übrigen äusserte sich die Beschwerdeführerin zu ihren Papieren widersprüchlich, machte sie doch sowohl hinsichtlich der Identitätskarte (vgl. A8 S. 6 [Ausstellung im Jahr 2008], A15 S. 4 F36 [Ausstellung im Alter von 18 oder 19 Jahren]) als auch anderer Dokumente widersprüchliche Angaben (vgl. A8 S. 6 [keinerlei Dokumente existierend, weder Geburtsurkunde noch Familienbüchlein], A15 S. 4 F30 f. [Besitz eines Familienbüchleins]). Mit Blick auf die Befragungsprotokolle vom 14. November 2012 und 27. Mai 2014, deren inhaltliche Richtigkeit die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rückübersetzung

D-1806/2016 unterschriftlich bestätigte (vgl. A8 S. 11, A15 S. 15), vermögen ihre Einwände, bei der BzP nicht nach einem Familienbüchlein gefragt worden zu sein (vgl. A15 S. 12 F104) und bei den Angaben zur Identitätskarte liege ein Missverständnis vor (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 5), nicht zu greifen. Auch mit dem Verweis in der Rechtsmitteleingabe vom 21. März 2016 auf einen Bericht der SFH vom 4. März 2013 zur (schwierigen) Registrierung einer in Indien in einem Flüchtlingslager geborenen Tibeterin in China vermag die Beschwerdeführerin ihre fehlende Beibringung eines Identitätsnachweises nicht zu erklären. Ferner hat die Behörde lediglich den Nachweis zu erbringen, dass eine asylsuchende Person über ihre Identität getäuscht hat (vgl. BVGE 2013/10 E. 9.1 [Herkunftsanalysen der Fachstelle LINGUA werden ausdrücklich als zulässiger „Nachweis“ aufgeführt], so bereits EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a). 5.2 Hinsichtlich des LINGUA-Berichts vom 5. Oktober 2015 ist festzuhalten, dass es sich bei einer solchen LINGUA-Analyse, mit der regelmässig – so auch vorliegend – sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse der asylsuchenden Person durch einen Experten mit entsprechender Befähigung geprüft werden, zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern nur um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG handelt. Das Bundesverwaltungsgericht misst LINGUA-Analysen jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 und 2015/10 E. 5.1 [zweiter Absatz], je m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die hier zu beurteilende LINGUA-Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Der Sachverständige bezog den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten biografischen Hintergrund (Hausfrau ohne Schulbildung sowie die Aufenthalte in Nepal und der Schweiz) in die Beurteilung ein und würdigte auch die Elemente, die für eine Sozialisation in der angeblichen Region sprechen. Sie weise aber Wissenslücken und linguistische Merkmale auf, mit denen bei einer einheimischen Person, die (…) Jahre (Alter im Zeitpunkt der Ausreise) in C._______ gelebt habe, auch vor dem angegebenen sozialen Hintergrund nicht zu rechnen sei. Aufgrund der ungenügenden

D-1806/2016 landeskundlichen Kenntnisse sowie der sprachlichen Merkmale und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin kam der Sachverständige zum Schluss, dass die Sozialisation der Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht in Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas erfolgt sei. Diese Schlussfolgerung wurde überzeugend dargelegt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel. Dem LINGUA-Bericht vom 5. Oktober 2015 wird daher ein erhöhter Beweiswert beigemessen und es wird von dessen inhaltlicher Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen. 5.3 Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Das SEM zieht nicht in Zweifel, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Abstammung und Ethnie ist, folgerte aber zu Recht, dass sie einen ununterbrochenen Aufenthalt in Tibet von Geburt an bis zur Ausreise im Juli 2012 nicht glaubhaft zu machen vermochte, sondern vielmehr davon auszugehen sei, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Die vorinstanzliche Verfügung ist einlässlich begründet und stützt sich auf einen fundierten LINGUA-Bericht. Die Beschwerdeführerin vermochte weder in ihrer Stellungnahme zum LINGUA-Bericht vom 22. Dezember 2015 noch der Rechtsmitteleingabe vom 21. März 2016 stichhaltige Entgegnungen vorzubringen, die Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des LINGUA-Berichts und der Schlussfolgerung des Sachverständigen wecken würden. Sie vermag ihre mangelhaften Ortskenntnisse, fehlenden Sprachkenntnisse (keine Chinesisch-Kenntnisse, Unkenntnis zentral-tibetischer Begriffe) und spezifischen Merkmale ihrer Sprache (der exiltibetischen Koine zuzurechnende Merkmale aufweisend) nicht zu erklären. Daran vermag die Berufung auf eine (…) ebenso wenig etwas zu ändern wie auch das Beschwerdevorbringen, erst hierzulande realisiert zu haben, dass Tibeter viele Lehnwörter aus dem Indischen benutzen würden. Die Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin ihre Herkunft verschleiert, wird dadurch bestärkt, dass auch ihre Ausführungen zu den fluchtauslösenden Ereignissen, wonach sie sich nach der Teilnahme an einer Demonstration in C._______ am 6. Juli 2012 vor Verfolgung durch die chinesischen Behörden fürchte, nicht zu überzeugen vermögen. Ihre diesbezüglichen Angaben sind stereotyp und blieben trotz wiederholter Nachfragen oberflächlich und rudimentär (vgl. A8 S. 9 f., A15 S. 8 ff.). Zudem ist die Angabe, die Kundgebung sei entstanden, nachdem man in ihrem Dorf von

D-1806/2016 den damaligen Selbstverbrennungen erfahren habe, kaum mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Frühjahr 2008 in Einklang zu bringen, wonach ihr Dorf sehr abgeschieden sei und man dort von Ereignissen in der Umgebung (wie der Klosterschliessung in/um Lhasa) keine Kenntnis erlange. Mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 21. März 2016 vermag die Beschwerdeführerin die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen nicht auszuräumen. 5.4 Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. 5.5 Übereinstimmend mit dem SEM ist somit festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China und ihre Asylgründe glaubhaft zu machen. Unter Verweis auf BVGE 2014/12, wonach bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen, erübrigen sich Erörterungen bezüglich des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht fin-

D-1806/2016 det, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4), ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden. In Berücksichtigung der in E. 4 zitierten Rechtsprechung betreffend Personen tibetischer Ethnie, die – wie die Beschwerdeführerin – ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlingsrechtlich- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Der Vollzug der Wegweisung ist daher vorliegend als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Präzisierend bleibt anzuführen, dass zur Vermeidung einer drohenden Refoulement-Verletzung der Wegweisungsvollzug nach China – in Übereinstimmung mit Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung – auszuschliessen ist, da die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin, die unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist, die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. BVGE 2009/29). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführerin jedoch am 30. März 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

D-1806/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

Versand:

D-1806/2016 — Bundesverwaltungsgericht 05.02.2018 D-1806/2016 — Swissrulings