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Bundesverwaltungsgericht 06.04.2009 D-1804/2009

6. April 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,669 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung ; Ver...

Volltext

Abtei lung IV D-1804/2009 {T 0/2} Urteil v o m 6 . April 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1804/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – laut eigener Aussage ein aus B._______ (Stadt C._______, Gouvernement D._______) stammender Kurde – am 21. April 2008 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er werde von den Sicherheitsbehörden seines Heimatlandes gesucht, weil er sich am 2. November 2007 und am 20. März 2008 aktiv an Kundgebungen beteiligt habe, bei denen es jeweils zu blutigen Auseinandersetzungen mit den Ordnungskräften gekommen sei, dass er zur Verdeutlichung dessen vorbrachte, am 2. November 2007 habe er in E.________ an einer Protestkundgebung gegen die militärische Intervention der Türkei im Nordirak teilgenommen, worauf die Polizei auf ihn aufmerksam geworden sei und ihn zum Verhör bei der politischen Sektion in F._______ bestellt habe, dass er bei seiner zweiten Vorsprache in F._______, zu der man ihn ungefähr fünf Tage nach dem ersten Verhör aufgefordert habe, unter anderem von seinem Vater begleitet worden sei, welcher mit der Entrichtung eines Bestechungsgeldes die Beamten dazu habe bewegen können, die Angelegenheit ruhen zu lassen, dass ihm danach nichts Nachteiliges widerfahren sei, bis am 20. März 2008 anlässlich der in E._______ abgehaltenen Newroz-Feier die Situation eskaliert sei und bei Auseinandersetzungen mit der in grosser Zahl aufmarschierten Polizei drei kurdische Manifestanten den Tod gefunden hätten, dass er selber von der Polizei geschlagen worden und in einer späteren Phase an vorderster Front präsent gewesen sei, als wegen des Todes der Kollegen aufgebrachte Demonstranten ein amtliches Büro aufgebrochen und ein Konterfei des Staatspräsidenten Asad mutwillig beschädigt hätten, dass er nicht politisch aktiv gewesen sei, jedoch für die (...)-Partei gewisse Sympathien hege, die er mit bescheidenen Spenden oder der Teilnahme an Kundgebungen ausgedrückt habe, D-1804/2009 dass er hingegen niemals an Sitzungen der Partei teilgenommen und deswegen keine Probleme mit der Polizei gehabt habe, dass das BFM die schweizerische Botschaft in Damaskus mit Abklärungen in Syrien betraute und mit Schreiben vom 7. August 2008 den Beschwerdeführer mit den entsprechenden Erkenntnissen konfrontierte, dass der Beschwerdeführer hierzu in seinen Eingaben vom 3. und 8. September 2008 gegenüber dem BFM Stellung bezog, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch mit dieser Begründung ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es als Grund für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft angab, der Beschwerdeführer vermöge bezüglich der vorgetragenen Asylgründe die Vorbedingung des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu erfüllen, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung in allen Punkten mit Beschwerde vom 13. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 21. November 2008 die materiellen Beschwerdebegehren als von vornherein aussichtslos erachtete, das mit der Beschwerde eingebrachte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abwies und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses von Fr. 600.-bis zum 8. Dezember 2008 aufforderte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember 2008 erneut um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte und als Beweismittel eine Faxkopie vom 7. Dezember 2008 sowie einen Internetausdruck vom 17. November 2008 einreichte, zu denen er ausführte, es handle sich um eine Mitgliedschaftsbestätigung der (...)-Partei und um ein Foto von einem Treffen der (...)-Partei in D-1804/2009 G._______, welche seine politische Tätigkeit in Syrien und in der Schweiz belegten, dass der Instruktionsrichter das sinngemässe Gesuch um Wiedererwägung seiner Zwischenverfügung vom 21. November 2008 mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2008 abwies, wobei er als hauptsächliches Argument anführte, die neu eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, eine Gefährdung im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zu belegen, da weder mit der Bestätigung noch mit der Fotografie nachgewiesen werde, dass sich der Beschwerdeführer in besonderer Weise öffentlich regimekritisch exponiert habe und zudem für die syrischen Behörden überhaupt erkennbar sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit einzelrichterlichem Urteil vom 6. Januar 2009 wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses auf die Beschwerde vom 13. November 2008 nicht eintrat, dass das BFM mit Schreiben vom 15. Januar 2009 dem Beschwerdeführer eine bis zum 29. Januar 2009 währende Frist zum Verlassen der Schweiz setzte, dass der Beschwerdeführer diese Ausreisefrist missachtete und mit Eingabe vom 2. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein – so bezeichnetes – Revisionsgesuch einreichte, verbunden mit den Begehren, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Februar 2009 im einzelrichterlichen Verfahren auf das Revisionsgesuch nicht eintrat und die Eingabe vom 2. Februar 2009 dem BFM zur Prüfung unter dem Gesichtspunkt allfälliger Wiedererwägungsgründe überwies, mit der hauptsächlichen Begründung, die Revision von Prozessentscheiden könne nur aus einem diesen Entscheid selbst betreffenden Revisionsgrund verlangt werden, was jedoch vom Beschwerdeführer insofern versäumt werde, als dieser sich unter Vorlage diverser Dokumente, welche nach seiner Ansicht die bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren geltend gemachten politischen Tätigkeiten nach der Einreise in die Schweiz (subjektive Nachfluchtgründe) belegten und damit die Anerkennung als Flüchtling rechtfertigten, explizit auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) berufe, wobei er verkenne, dass D-1804/2009 eine materiellrechtliche Beurteilung der Beschwerdevorbringen im ordentlichen Verfahren unterblieben sei, dass der Beschwerdeführer am 9. Februar 2009 eine als „demande de réexamen“ bezeichnete Eingabe an das BFM richtete und darin unter Bezugnahme auf die im Urteil vom 3. Februar 2009 angeordnete Überweisung seines mit neuen erheblichen Tatsachen und Beweismitteln begründeten Gesuchs vom 2. Februar 2009 die Begehren erneuerte, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und die Unzulässigkeit des Vollzugs seiner Wegweisung festzustellen, dass er der Eingabe vom 9. Februar 2009 als weiteres Beweismittel eine DVD beifügte, mit dem Kommentar, es seien darauf die mit seiner Beteiligung am 10. Dezember 2008 vor dem Sitz der UNO und vor der „diplomatischen“ Vertretung Syriens in H._______ abgehaltene Kundgebung sowie wichtige Zeugenaussagen betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten aufgezeichnet, dass der Beschwerdeführer in der Folgeeingabe vom 12. Februar 2009 an das BFM vier Passagen auf der eingereichten DVD bezeichnete, worin er deutlich zu erkennen sei, und im Weiteren geltend machte, der kurdische Fernsehsender ROJ habe am Tag danach einen Beitrag über die Manifestation in H._______ ausgestrahlt, der eine telefonische Stellungnahme des (...) der kurdischen Organisation (...) enthalten habe, worin dieser Filmaufnahmen durch Personen im Innern der „diplomatischen“ Vertretung Syriens in H._______ während der Veranstaltung bestätige, dass das BFM den Beschwerdeführer mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Februar 2009 aufforderte, bis zum 23. Februar 2009 zu einem allfälligen Nichteintreten auf sein – als solches qualifiziertes – zweites Asylgesuch vom 9. Februar 2009 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG Stellung zu nehmen, welches in Erwägung gezogen werde, weil er dieselben Fakten wie in der Eingabe vom 8. Dezember 2008 an das Bundesverwaltungsgericht geltend mache und seit dem ersten Asylverfahren nicht in den Heimatstaat zurückgekehrt sei, dass das BFM mit vorsorglicher Massnahme vom 17. Februar 2009 den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen aussetzte, D-1804/2009 dass der Beschwerdeführer am 23. Februar 2009 beim BFM seine Stellungnahme zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einreichte und als zusätzliche Beweismittel eine Bestätigung der (...) vom 20. Februar 2009 sowie fünf Fotos ins Recht legte, dass er bezüglich dieser Beweismittel erläuterte, die Bestätigung sei vom (...) der kurdischen Organisation (...) persönlich ausgestellt worden, und die fünf Fotos illustrierten seine Teilnahme an einer am 20. Februar 2009 vor der „diplomatischen“ Vertretung (...) in G._______ abgehaltenen Kundgebung gegen das Regime in Syrien, dass das BFM mit Verfügung vom 12. März 2009 – eröffnet am 17. März 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2009 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und dem Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 600.-- auferlegte, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens im Wesentlichen anführte, das am 21. April 2008 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2009 rechtskräftig abgeschlossen, und dem neuerlichen Asylgesuch vom 9. Februar 2009 seien keine für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeigneten oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevanten Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 21. März 2009 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht eine französischsprachige Beschwerde einreichte, in der er beantragte, es sei der Nichteintretensentscheid vom 12. März 2009 aufzuheben, die Sache zur vertieften Prüfung unter Einräumung des Rechts zur Einreichung weiterer Beweismittel und vorgängigen Stellungnahme zu strittigen Punkten an das BFM zurückzuweisen sowie ihm eine Frist von zehn Tagen bis zum 1. April 2009 zur Vorlage weiterer Beweismittel beim Bundesverwaltungsgericht anzusetzen, und es sei ihm die partielle unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten, dass der Beschwerdeführer mit Folgeeingabe vom 1. April 2009 die Einräumung einer weiteren, bis zum 8. April 2009 laufenden Beweismittelfrist beantragte und als zusätzliche Beweismittel eine weitere D-1804/2009 DVD, eine undatierte Bestätigung der (...)-Partei, eine Bestätigung des (...) vom 28. März 2009 sowie drei Fotos zu seinem Dossier reichte, dass er dazu ausführte, auf der DVD sei ein vom Fernsehsender ROJ ausgestrahlter Beitrag über eine von ihm als Teilnehmer besuchte Demonstration vom 12. März 2009 in I._______ zu sehen, und die drei Fotos seien anlässlich einer weiteren Kundgebung zwei Tage später in G._______ von Privaten gemacht worden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), wozu es sich in der Regel der Sprache des angefochtenen Entscheids bedient (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die Nichteintretensverfügung vom 12. März 2009 besonders berührt ist und sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- D-1804/2009 bung beziehungsweise Änderung berufen kann (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeführer vor Einreichung seines zweiten Asylgesuchs nicht aus seinem Heimatstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist, weshalb nicht bereits unter diesem Aspekt eine Verpflichtung zur Durchführung einer Anhörung seitens des BFM bestand (Art. 36 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 36 Abs. 2 AsylG), dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen, dass im Falle des Beschwerdeführers das formelle Erfordernis in Form der ersten Variante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asyl- D-1804/2009 verfahrens offensichtlich erfüllt ist, weil mit der Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2008 nach dem Nichteintreten der dagegen erhobenen Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2009 ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, in welchem das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG festgestellt wurde (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.), dass das BFM ebenso offensichtlich zu Recht ein Fehlen von Hinweisen auf seither eingetretene bedeutsame Ereignisse (materielles Erfordernis) festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer, soweit er eine Teilnahme an einer gegen das Regime in Damaskus gerichteten Kundgebung am 10. Dezember 2008 vor dem Sitz der Vereinten Nationen und der „diplomatischen“ Vertretung Syriens in H._______ geltend macht und hierzu Ausdrucke von im Internet abrufbaren Berichten und Bildern sowie eine DVD und diverse weitere Fotos präsentiert, sich schon deshalb nicht auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG berufen kann, weil die Kundgebung vor dem – die Rechtskraft der Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2008 besiegelnden – Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2009 stattgefunden hat, dass er diese Beweismittel und die darauf abgestützten Tatsachen mit der von ihm zu verlangenden Umsicht bereits in das ordentliche Beschwerdeverfahren hätte einbringen können (vgl. hierzu seine Beweismitteleingabe vom 8. Dezember 2008), weshalb er damit keine Gründe für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 14. Oktober 2008 durch das BFM herzuleiten vermag (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG; EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 108 ff.), dass sich die Relevanz der zwischenzeitlichen Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht nach demselben – weiten – Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 34 Abs. 1 AsylG bemisst (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), sondern bedeutsam nur Hinweise auf solche Ereignisse sind, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen, D-1804/2009 dass mit anderen Worten der klassische ("enge") Verfolgungsbegriff angewandt werden muss und auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente der Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18), dass vorliegend vom Beschwerdeführer für die Zeit nach dem 6. Januar 2009 in einem ersten Punkt eine Teilnahme an einer Kundgebung gegen das syrische Regime vor der „diplomatischen“ Vertretung der tschechischen Republik in G._______ am 20. Februar 2009 geltend gemacht wird, dass der Beschwerdeführer zur Illustration dieses Vorbringens fünf Fotografien einreichte und mit gleicher Eingabe eine Bestätigung der (...) vom 20. Februar 2009 vorlegte, dass allein daraus keine genügenden Hinweise auf Sachverhaltsbestandteile hervorgehen, die sich in der vergleichsweise kurzen Zeitspanne seit dem 6. Januar 2009 verwirklicht haben und die überdies geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass etwa in der Bestätigung der (...) vom 20. Februar 2009 in lediglich pauschaler Weise und ohne zeitliche Eingrenzung geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe „verschiedene Aktivitäten gegen die syrische Regierung getrieben“, dass es der Beschwerdeführer versäumt, die behaupteten „Aktivitäten“ zu benennen und deren Tragweite in greifbarer Weise aufzuzeigen, dass von ihm nicht in genügendem Masse substanziiert wird (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1. S. 214 f.), inwiefern ein objektiv erhebliches Risiko bestehen sollte, dass eine pointierte und ernst zu nehmende politische Stellungnahme seinserseits zu den Verhältnissen in seinem Heimatstaat die Aufmerksamkeit der dortigen Behörden finden und überdies eine die Begriffselemente von Art. 3 AsylG umfassende Reaktion auslösen könnten, dass zur Verdeutlichung dessen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung (vgl. ebenda, Ziff. I.2. S. 3 f.) verwiesen werden kann, dass die Sachvorbringen und Beweismittel in der Eingabe vom 1. April 2009 zu keiner anderen Einschätzung führen, D-1804/2009 dass eine Mitgliedschaftsbestätigung der (...)-Partei bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren (Eingabe vom 8. Dezember 2008) den Weg in die Akten gefunden hatte, dass in der Bestätigung der (...) wiederum ohne jede Spezifikation von einer Beteiligung des Beschwerdeführers an „toutes les activités kurdes en Suisse“ die Rede ist und das Schicksal eines im Jahre 2000 von Deutschland nach Syrien zurückgeschobenen „Kameraden“ aufgegriffen wird, ohne dass eine Analogie zwischen den damaligen und den im konkreten Einzelfall herrschenden Umständen auch nur ansatzweise aufgezeigt wird, dass es dem Beschwerdeführer schliesslich auch nicht anhand der am 1. April 2009 eingereichten DVD gelingt, eine hinreichend (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1. S. 214) konkrete Vorstellung von seinen „Aktivitäten“ in der Schweiz zu vermitteln, dass sein Antrag auf Ansetzung einer bis zum 8. April 2009 laufenden Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen ist, weil von vornherein klar absehbar ist, dass daraus keine wesentlichen (neuen) Erkenntnisse gewonnen werden könnten (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2009 nicht eingetreten ist und die Verfahrenskosten in vollem Umfang dem Beschwerdeführer auferlegt hat (Art. 17b Abs. 1, 2 und 4 AsylG), dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich auch nicht auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die D-1804/2009 Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da keine Menschenrechtsverletzungen drohen und die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht, dass das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, auf den Beschwerdeführer könnte durch Repräsentanten des syrischen Staates oder durch Zivilpersonen in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender Weise psychischer oder physischer Zwang ausgeübt werden, unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zu verneinen ist, dass sich allein aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Syrien kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen), dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug der Wegweisung für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimatstaat konkret gefährdet sind, dass in den Akten kein Anhaltspunkt dafür besteht, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung nur schon als Folge der gegenwärtig in Syrien herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass sodann auch mit hinlänglicher Sicherheit auszuschliessen ist, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in seine Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, D-1804/2009 dass er auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz in seiner Heimatregion zurückgreifen kann, keine gesundheitlichen Probleme beklagt und mehrere Jahre in Damaskus als Kellner tätig war, womit er die Grundvoraussetzungen für eine erfolgreiche Reintegration mitbringt, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aus den dargelegten Gründen den im vorliegenden Verfahren gestellten Rechtsbegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass sich mit der nachfolgenden Auferlegung und Bezifferung der Verfahrenskosten im vorliegenden Endurteil die Frage einer Bevorschussung nicht mehr stellt, weshalb das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos zu betrachten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1804/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das (...) des Kantons (...), ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand: Seite 14

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