Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 06.01.2009 D-18/2009

6. Januar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,062 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-18/2009 {T 0/2} Urteil v o m 6 . Januar 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), angeblich Uganda, alias B._______, geb. (...), Sudan, alias C._______, geboren (...), USA, alias D._______, geboren (...), alias E._______, geboren (...), alias F._______, geboren (...), alias G._______, geboren (...), Staatsangehörigkeit jeweils unbekannt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2008 / (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-18/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ugandischer Staatsangehöriger ist, seinen Heimatstaat im Dezember 2006 auf dem Landweg in Richtung H._______ verliess, nach einer Woche nach I._______ weiterreiste, wo er sich während eines Jahres und sieben Monaten aufhielt, bevor er über ihm unbekannte Länder in L._______ gelangte, dass er gemäss einer anderen Schilderung von ihm Uganda im Jahr 1996 in Richtung K._______ verliess, wo er sich in der Folge während zweier Jahre aufhielt, bis er im Jahr 1999 über L._______ nach M._______ reiste, wo er sich bis zur Einreise in die Schweiz am 4. November 2008 aufgehalten habe, dass ihn schliesslich sein Reiseweg gemäss der dritten von ihm geschilderten Version im September 2008 von Uganda nach N._______ führte, von wo aus er über I._______ und M._______ in die Schweiz gelangte, dass er am 4. November 2008 von Italien unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte und gleichentags in O._______ um Asyl nachsuchte, und, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, ebenfalls noch am 4. November 2008 schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. A4/1), dass der Beschwerdeführer am 6. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum O._______ zur Person befragt sowie am 15. Dezember 2008 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt in P._______ zu den Asylgründen angehört (DBA) wurde, dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei in Uganda für die „Uganda People's Liberation Organisation“ beziehungsweise „Lod-Resistance-Army“ tätig gewesen und deswegen von der ugandischen Armee verfolgt worden, dass er aus diesem Grund seinen Heimatstaat im September 2008 von Q._______ in Richtung N._______ verlassen habe und von dort über D-18/2009 I._______ und M._______ am 4. November 2008 illegal in die Schweiz gelangt sei, dass das BFM mit Verfügung vom 17. Dezember 2008 - eröffnet am 22. Dezember 2008 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem nicht abgegebenen Reisepass beziehungsweise seinen Reisepässen in Bezug auf deren Anzahl, Ausstellungsjahre und -orte widersprüchlich sowie im Zusammenhang mit ugandischen Reisepässen tatsachenwidrig und nicht detailliert ausgefallen seien, dass aus diesen Ungereimtheiten auf die Unfähigkeit des Beschwerdeführers zu schliessen sei, zwecks Nachweises seiner behaupteten Identität und ugandischen Staatsangehörigkeit echte ugandische Identitätspapiere beizubringen, welche Schlussfolgerung auch durch seine unzutreffenden Aussagen bezüglich Uganda untermauert werde, dass nicht nachvollziehbar sei, wie er ohne entsprechende Dokumente von R._______ über den N._______ und I._______ nach M._______ habe reisen können, ohne dabei kontrolliert zu werden, umso weniger, als er nicht in der Lage gewesen sei, sich zu dieser Reise detailliert zu äussern, dass es ihm zumutbar und möglich gewesen wäre, von der Schweiz aus über funktionierende Kommunikationswege durch Angehörige oder Bekannte in Uganda Reise- oder Identitätspapiere anzufordern, dass mithin keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, solche Dokumente einzureichen, dass die allgemeinen Aussagen des Beschwerdeführers zu Uganda sowie zu seinen Aufenthaltsorten in diesem Staat widersprüchlich, tatsachenwidrig und wenig detailliert ausgefallen seien, D-18/2009 dass aufgrund all dieser Unstimmigkeiten zwingend zu schliessen sei, der Beschwerdeführer sei weder ugandischer Staatsangehöriger noch stamme er von dort noch habe er an einem der von ihm genannten Orte (S._______) gelebt, weshalb seinen - im Übrigen ebenfalls widersprüchlich und tatsachenwidrig geschilderten - Asylvorbringen die Grundlage entzogen sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Dezember 2008 (Datum des Poststempels) an das BFM, welche von diesem an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, wo sie am 5. Januar 2009 eintraf, gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, worin er sinngemäss beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Januar 2009 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-18/2009 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass deshalb auf das sinngemäss gestellte Begehren um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, D-18/2009 dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass in der Beschwerde in pauschaler Weise an der ugandischen Staatsangehörigkeit und den bisherigen Verfolgungsvorbringen festgehalten wird, dass zunächst darauf hinzuweisen ist, dass sich die Beschwerde mit keinem Wort zu den nicht eingereichten Reise- beziehungsweise Identitätspapieren äussert, dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identitätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind, und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass - wie bereits erwähnt - seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigen- D-18/2009 schaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass die Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz in zutreffender Weise festhielt, den Vorbringen des Beschwerdeführers sei die Grundlage entzogen, wobei vorab wiederum auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, und die darin enthaltenen Ausführungen an der offensichtlich mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern vermögen, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und D-18/2009 Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner von ihm nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegen stehen, dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-18/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten, mit den Akten Ref.-Nr. (...)) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 9

D-18/2009 — Bundesverwaltungsgericht 06.01.2009 D-18/2009 — Swissrulings