Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 06.05.2014 D-1799/2014

6. Mai 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,492 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. März 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1799/2014/plo

Urteil v o m 6 . M a i 2014 Besetzung

Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien

A._______, geboren (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. März 2014 / N (…).

D-1799/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Tadschike mit letztem Wohnsitz in B._______, am 14. Oktober 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 15. Juli 2013 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. August 2013 im Vollzugspunkt sowie bezüglich der vom BFM getroffenen Feststellung seiner Volljährigkeit anfechten liess, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. August 2013 (vgl. D-4588/2013) feststellte, das BFM habe bezüglich der Frage des Alters des Beschwerdeführers den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, seine Prüfungspflicht vernachlässigt und die Begründungspflicht verletzt, weshalb es die angefochtene Verfügung im Vollzugspunkt aufhob und die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies, dass das BFM mit Verfügung vom 14. März 2014 die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, weshalb am Geburtsdatum vom (…) festgehalten werde, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt worden sei und er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass der Vollzug der Wegweisung nach B._______ mit Blick auf die diesbezügliche einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durchführbar sei, dass insbesondere auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin zu bejahen sei, da der Beschwerdeführer einen Grossteil seines Lebens in B._______ verbracht habe, dort über ein solides familiäres Beziehungsnetz verfüge und in Anbetracht seines Alters, seiner gesundheit-

D-1799/2014 lichen Situation, seiner Schulausbildung und Arbeitserfahrung über gute Chancen verfüge, sich im Heimatland rasch wieder zu integrieren, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 4. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zwecks weiterer Abklärung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass ausserdem beantragt wurde, die Vorinstanz sei anzuweisen, den Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (…) zu ändern, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung beilag, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 10. April 2014 die Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und Kostenvorschussverzicht abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 25. April 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. April 2014 um Bewilligung der ratenweisen Bezahlung des Kostenvorschusses ersuchte, dass der verlangte Kostenvorschuss am 25. April 2014 einbezahlt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. April 2014 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 28. April 2014) an das BFM gelangte und darin seine Asylvorbringen ergänzte,

D-1799/2014 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Schweizerische Bundesversammlung am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AS 2013 4375) verabschiedet hat, welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, dass gemäss Art. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Asylverfahren das neue Recht gilt, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-

D-1799/2014 zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die angefochtene Verfügung vom 14. März 2014 nur noch auf den Wegweisungsvollzugspunkt beschränkte, nachdem bereits mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Juli 2013 rechtskräftig über die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung entschieden worden war, dass sich die Beschwerde vom 4. April 2014 folgerichtig ebenfalls nur noch gegen den von der Vorinstanz verfügten Wegweisungsvollzug richtet, weshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich zu prüfen bleibt, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen beziehungsweise die Sache zur korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Ziffer 2 der Rechtsbegehren), dass aus diesem Grund insoweit nicht näher auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe an das BFM vom 20. April 2014 einzugehen ist, als er darin die Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung durch die Taliban äussert, da sich dieses Vorbringen offensichtlich auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft bezieht, dass in der Beschwerde beantragt wird, die Vorinstanz sei anzuweisen, den Eintrag im ZEMIS betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (…) zu ändern, dass auf dieses Begehren indessen nicht einzutreten ist, da diese Frage nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war, weshalb dieses Rechtsbegehren als unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes zu qualifizieren ist, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, bei Bedarf beim BFM einen entsprechenden Antrag auf Änderung seiner Daten im ZEMIS zu stellen, dass mit Eingabe vom 16. April 2014 um Bewilligung der ratenweisen Bezahlung des Kostenvorschusses ersucht worden ist,

D-1799/2014 dass der Beschwerdeführer indessen ohne einen diesbezüglichen Entscheid abzuwarten am 25. April 2014 den gesamten Kostenvorschuss einbezahlt hat, womit das Ratenzahlungsgesuch gegenstandslos geworden ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard gilt wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass rechtskräftig festgestellt worden ist, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (vgl. die in diesem Punkt unangefochten gebliebene vorinstanzliche Verfügung vom 15. Juli 2013), weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,

D-1799/2014 dass sodann keine konkreten Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass an dieser Stelle vorab festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt volljährig ist, und zwar sowohl gemäss dem vom BFM angenommenen als auch dem von ihm selber angegebenen Geburtsdatum, dass betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan nach wie vor auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 E. 9.9 S. 104 ff. zu verweisen ist und keine Veranlassung zu weiteren diesbezüglichen Abklärungen besteht, dass der in der Beschwerde gestellte Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Vornahme von weiteren Sachverhaltsabklärungen betreffend die Sicherheitslage in B._______ sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, daher abzuweisen ist, dass entgegen der in der Beschwerde geäusserten Befürchtung die Präsidentschaftswahlen in Afghanistan vom 5. April 2014 (erste Runde; eine Stichwahl wird am 28. Mai 2014 stattfinden) relativ ruhig verlaufen sind und es insbesondere in B._______ zu keinen Anschlägen gekommen ist (vgl. dazu beispielsweise den Bericht der Neuen Zürcher Zeitung [NZZ] vom 9. April 2014, "Hohe Beteiligung an den Präsidentschaftswahlen", auf http://www.nzz.ch/aktuell/international/auslandnachrichten/hohebeteili-gung-an-den-praesidentenwahlen-1.18278749, besucht am 5. Mai 2014),

D-1799/2014 dass gemäss den Erwägungen im vorerwähnten Grundsatzurteil ein Wegweisungsvollzug nach B._______ unter bestimmten, begünstigenden Voraussetzungen als zumutbar zu erachten ist, dass im vorliegenden Fall – wie nachfolgend aufgezeigt – derartige begünstigende Umstände vorhanden sind, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden jungen Mann handelt, welcher ausser an einer nach einem Bruch schlecht verheilten linken Hand an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet und namentlich die letzten vier Jahre vor seiner Ausreise in B._______ lebte, dass er dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und ihn seine Angehörigen bereits vor der Ausreise beherbergt und unterstützt haben, dass die in der Eingabe an das BFM vom 20. April 2014 nachgeschobene Behauptung, der Onkel werde ihm nicht helfen wollen, da dieser sonst die Rache der Taliban befürchten müsste, angesichts der Tatsache, dass ihn der Onkel bereits vor der Ausreise unterstützt hat, obwohl eine allenfalls bestehende Gefahr der Verfolgung durch die Taliban damals kaum geringer gewesen wäre, nicht glaubhaft erscheint, dass in der Eingabe vom 20. April 2014 zudem vorgebracht wird, die Mutter, welche nun auch beim Onkel lebe, sei dort ebenfalls nicht willkommen, und ausserdem befinde sich der Onkel zur Zeit mit Lähmungserscheinungen im Spital und die Tante verlange die 7'000 Dollar zurück, welche der Onkel ihm für die Ausreise geliehen habe, dass es sich bei diesen Vorbringen um unbelegte Behauptungen handelt, welche ausserdem teilweise im Widerspruch zu vorgängigen Ausführungen des Beschwerdeführers stehen, dass die Mutter des Beschwerdeführers seinen Angaben zufolge schon seit längerer Zeit beim Onkel lebt und der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung mit keinem Wort erwähnt hat, sie sei dort nicht willkommen (vgl. A18 S. 3), dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens nicht von 7'000 Dollar sprach, welche er von seinem Onkel erhalten habe, sondern von 9'000 bis 10'000 Dollar (vgl. A9 S. 9 und A14 S. 6),

D-1799/2014 dass diese neuen Vorbringen daher nicht glaubhaft sind und demnach zu keiner anderen Einschätzung hinsichtlich der Qualität des vorhandenen Beziehungsnetzes führen, dass aufgrund der Aktenlage vielmehr davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge bei einer Rückkehr nach B._______ sowohl über eine gesicherte Unterkunft als auch über die notwendige Unterstützung bei der Wiedereingliederung, dass er mehrere Sprachen beherrscht, über eine für afghanische Verhältnisse durchschnittliche Schulbildung verfügt und aufgrund seiner Tätigkeit als Hilfsassistent seines Bruders etwas Erfahrung in der Arbeit mit Computern hat, dass sein Onkel seinen Angaben zufolge eine eigene Uhrenreparaturwerkstätte führt, sein Cousin ein Computerreparaturgeschäft besitzt und sein anderer Cousin in einem Supermarkt arbeitet, dass bei dieser Sachlage nichts dagegen spricht, dass nicht auch der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach B._______ dort innert nützlicher Frist eine Erwerbstätigkeit finden wird, mit welcher er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, zumal ihn seine im Erwerbsleben stehenden Verwandten bei der Suche unterstützen könnten, dass nach dem Gesagten nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr nach B._______ in eine existenzielle Notlage geraten, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin vorliegend als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung demnach zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

D-1799/2014 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 25. April 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1799/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:

D-1799/2014 — Bundesverwaltungsgericht 06.05.2014 D-1799/2014 — Swissrulings