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Bundesverwaltungsgericht 29.03.2010 D-1793/2010

29. März 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,147 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-1793/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . März 2010 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 12. März 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1793/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 31. Juli 2009 verliess und über B._______ und weitere, ihm unbekannte Länder sowie Italien, wo ihn italienische Polizisten festgehalten hätten und wo ihm die Fingerabdrücke genommen sowie Fotos erstellt worden seien, am 21. September 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im C._______ um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 10. September 2009 in Siderno von den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden war, dass er anlässlich der Kurzbefragung im C._______ vom 8. Oktober 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, dass er und zwei Arbeitskollegen am Y._______ auf dem gemeinsamen Heimweg von der Arbeit beobachtet hätten, wie Unbekannte auf einen befreundeten Zigarettenhändler geschossen hätten, dass sie den Freund daraufhin ins Spital gebracht hätten und er sowie ein Arbeitskollege im Spital geblieben seien, der andere Arbeitskollege aber mit dem Auto nach Hause zurückgekehrt sei und unterwegs von Unbekannten erschossen worden sei, dass er aus Angst vor einer Ermordung seine Heimat in der Folge verlassen habe, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im C._______ das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach gestützt auf seine Aussagen und den Eurodac-Treffer vom 10. September 2009 mutmasslich Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer angab, die Schweiz sei von Anfang an sein Zielland gewesen und er wolle nicht nach Italien zurückgehen, da er dort sterben werde, D-1793/2010 dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 12. Oktober 2009 für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde, dass das BFM am 13. November 2009 Italien um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass Italien das Ersuchen des BFM unbeantwortet liess, dass das BFM mit Verfügung vom 12. März 2010 - frühestens eröffnet am 15. März 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist sowie den Vollzug anordnete, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, daktyloskopische Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer am 10. September 2009 in Siderno von den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden sei, dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, D-1793/2010 dass, da die italienischen Behörden das Gesuch um Aufnahme des Beschwerdeführers bis am 18. Januar 2010 nicht beantwortet hätten, von einer Zustimmung zum Ersuchen ausgegangen werden könne, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden sei, dessen Einwände jedoch an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern vermöchten, dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. März 2010 (Datum Poststempel: 22. März 2010) Beschwerde gegen diese Verfügung einreichte und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 12. März 2010 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, dass er zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass er zur Begründung der Rechtsbegehren im Wesentlichen anführte, er habe im Irak extreme Gewalt erlebt, weshalb er psychisch krank geworden sei und Medikamente habe nehmen müssen, wobei sich die Art der Flucht mit dem Lastwagen und die lange Reise unvorteilhaft auf seinen psychischen Zustand ausgewirkt hätten, dass das nicht-humanitäre Verhalten der italienischen Polizei, das sich mit dem Verhalten der irakischen Polizei und der Milizen vergleichen lasse, ihm gegenüber zusätzliche Auswirkungen gezeitigt und zunehmende Angst in ihm ausgelöst habe, demgegenüber die in der Schweiz verbrachte Zeit trotz fehlender notwendiger Medikamente sicher und sehr ruhig gewesen sei, dass eine Deportation nach Italien neue Verzweiflung und Angst in ihm schüre und den Sinn seiner Flucht nach Europa in Frage stelle, D-1793/2010 dass in seiner Heimat keine Sicherheit gewährleistet sei und es von der Vorinstanz zynisch sei zu behaupten, es liege keine Situation allgemeiner Gewalt vor, zumal im Irak in offensichtlicher Weise niemand in Frieden und Würde leben könne, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu D-1793/2010 überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, weshalb auf die Anträge auf Gewährung von Asyl und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien feststeht und er diesen auch nicht bestreitet, dass somit Italien für die Prüfung seines am 21. September 2009 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA sowie die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-Verordnung], und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 13. November 2009 um Übernahme des Beschwerdeführers bis am 18. Januar 2010 unbeantwortet liessen, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe insbesondere auf ein nicht-humanitäres Verhalten der italienischen Polizei ihm gegenüber hinweist, dass Italien aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und D-1793/2010 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, dass eigenen Ausführungen zufolge der Beschwerdeführer in Italien einzig daktyloskopiert und fotografiert worden sei und man ihn anschliessend wieder habe gehen lassen (vgl. A1/10, S. 6 f.), dass demnach keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen der FK hält, dass ferner anzuführen ist, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass somit der Beschwerdeführer eine allenfalls erforderliche Medikation zur Behandlung seiner psychischen Beschwerden auch in Italien erhalten kann, dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass entgegen den Beschwerdevorbringen die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid weder die Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in den Irak geprüft - wozu sie auch nicht gehalten gewesen wäre - noch festgehalten hat, es liege dort keine Situation allgemeiner Gewalt vor, dass die Vorinstanz vielmehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens in zutreffender Weise ausschliesslich eine Wegweisung nach Italien prüfte (vgl. auch nachgehende Erwägungen), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-1793/2010 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen D-1793/2010 vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1793/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - E._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 10

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