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Bundesverwaltungsgericht 03.11.2020 D-1788/2018

3. November 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,346 Wörter·~27 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. Februar 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1788/2018

Urteil v o m 3 . November 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. Februar 2018 / N (…).

D-1788/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 20. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. August 2017 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) als (damals) unbegleiteter Minderjähriger zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt; das bei der BzP erstellte Protokoll wurde dem Beschwerdeführer im Beisein seiner Vertrauensperson am 25. August 2017 rückübersetzt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton B._______ zugewiesen. Am 7. Februar 2018, nach Beendigung des Dublin-Verfahrens, wurde er im Beisein seiner Vertrauensperson in Bern-Wabern von einem Mitarbeiter des SEM zu seinen Asylgründen vertieft angehört.

A.b Anlässlich der BzP und der Anhörung gab er an, er sei afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie und stamme aus C._______ (…), wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner aus (…) Personen bestehenden Grossfamilie gelebt und die Schule bis zur (…). Klasse besucht habe. Seine Familie sei wohlhabend gewesen; sie habe einerseits von der Bewirtschaftung ihrer vielen Felder gelebt, andererseits seien mehrere männliche Verwandte väterlicherseits für die afghanische Regierung oder für regierungsnahe ausländische Organisationen in D._______ (…), in der Provinz E._______ und in F._______ tätig gewesen. Sein Vater sei früher (…) gewesen und habe danach bei der (…) gearbeitet. Er sei – wie auch die anderen Männer der Familie – nur etwa alle sieben oder acht Monate im Versteckten nach Hause zurückgekehrt.

Wegen der regierungsnahen beruflichen Tätigkeiten mehrerer seiner Familienmitglieder sei schliesslich die ganze Familie in den Fokus der Taliban geraten. Im Jahr 2013/2014 beziehungsweise im Jahr 2015 seien Angehörige der Taliban zum Haus der Familie gekommen und hätten verlangt, dass sich alle, die für die Regierung tätig seien, nach Draussen begeben müssten. Dieser Aufforderung sei niemand nachgekommen, weshalb die Taliban nach rund einer Stunde (Warn-)Schüsse abgefeuert hätten. Sein Cousin väterlicherseits und dessen Frau beziehungsweise seine Cousine väterlicherseits seien getroffen und verletzt worden; die Frau seines Cousins beziehungsweise seine Cousine sei den Schussverletzungen erlegen. Ein bis zwei Jahre später sei ein anderer Cousin namens G._______, der in F._______ studiert habe, von Taliban angegriffen und beschossen worden. Rund vier Monate vor seiner Ausreise hätten Taliban-Angehörige ihn

D-1788/2018 – den Beschwerdeführer – und seinen Bruder H._______ auf dem Schulweg aufgefordert, sich ihnen zum "Jihad" anzuschliessen, und ihnen bei Nichtbefolgung der Aufforderung mit dem Tod gedroht. Weiter sei nichts passiert, und sie hätten weitergehen können. Ein bis zwei Monate vor seiner Ausreise habe es einen weiteren Angriff auf den Bruder H._______ und auf seinen Onkel I._______ gegeben, wobei H._______ durch Messerstiche tödlich verletzt worden sei. Nach dessen Beerdigung habe es auf Anraten der Dorfältesten hin Verhandlungen mit den Taliban gegeben. Sein Vater und dessen Brüder seien aber der Forderung der Taliban, unterschriftlich zu bestätigen, dass sie nicht mehr für die Regierung arbeiten würden, innert der angesetzten Frist nicht nachgekommen. Als dann wenig später drei weitere, in der Landwirtschaft tätige Onkel väterlicherseits von den Taliban mitgenommen worden seien, habe seine Grossmutter väterlicherseits zunächst die Cousins K._______ (…) und L._______ (...) und schliesslich auch ihn zu einem Onkel mütterlicherseits namens M._______ nach D._______ geschickt, wo er sich rund 25 Tage lang versteckt habe. Aufgrund der auch dort bestehenden Taliban-Gefahr habe M._______ ihm aber geraten, Afghanistan in Richtung Europa zu verlassen, und ihm für die Reise US$ 7'500 bis 8'000 gegeben. So sei er Ende Juni 2016 gemeinsam mit einem weiteren Cousin, N._______ (...), via Kabul in die Provinz Nimruz gefahren und von dort aus zu Fuss über die Grenze nach Pakistan gelangt. Unter Umgehung der Grenzkontrollen seien sie via Iran, Türkei, Bulgarien und die Balkanroute nach Italien und schliesslich am 20. Juli 2017 in die Schweiz gereist.

A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer nebst seiner Tazkira Dokumente betreffend die Berufstätigkeit seines Vaters und verschiedener weiterer Verwandter väterlicherseits (…) in Kopie zu den Akten.

B. Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Gleichzeitig erachtete es den Vollzug der Wegweisung zurzeit als nicht zumutbar und verfügte die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz. C. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 23. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er be-

D-1788/2018 antragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 21. Februar 2018 im Asylpunkt und die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird – wurden Kopien der Asylentscheide der Cousins K._______ (SEM- Verfahren N […]), L._______ (SEM-Verfahren N […]) und N._______ (SEM-Verfahren N […]) zu den Akten gegeben. D. D.a Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 28. März 2018 fest, der Beschwerdeführer dürfe – ungeachtet der von der Vorinstanz verfügten vorläufigen Aufnahme – den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Sodann wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 12. April 2018 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– einzuzahlen (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wurde unter Vorbehalt der rechtzeitigen Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gutgeheissen. Des Weiteren wurde festgehalten, über das Gesuch um Beiordnung von lic. iur. Dominik Löhrer als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) werde nach Ablauf der Frist zur Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung beziehungsweise zur Bezahlung des Kostenvorschusses entschieden.

D.b Am 28. März 2018 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht die Begründungen zu den positiven Asylentscheiden seiner beiden Cousins K._______ und L._______ zukommen, und am 4. April 2018 reichte er eine Fürsorgebestätigung ein.

D.c Mit Verfügung vom 6. April 2018 ordnete die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer in der Person von lic. iur. Dominik Löhrer für das vorliegende Verfahren einen amtlichen Rechtsbeistand bei.

E.

D-1788/2018 E.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 27. Dezember 2019 an das SEM und lud dieses zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.

E.b Mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2020 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

E.c Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2020 das Doppel der Vernehmlassung zukommen und gab ihm gleichzeitig Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen.

E.d Der Beschwerdeführer, welcher bereits am 6. Januar 2020 eine Honorarnote zu den Akten geben liess, nahm durch seinen Rechtsvertreter mit Replik vom 5. Februar 2020 zu den Ausführungen in der Vernehmlassung vom 24. Januar 2020 Stellung. F. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten der sich in der Schweiz aufhaltenden Cousins beigezogen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).

D-1788/2018 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.

D-1788/2018 4.1.1 Das SEM stellte zur Begründung vorab fest, das geschilderte Verhalten des Vaters und der Onkel väterlicherseits als auch weiterer Familienangehöriger im Heimatdorf sowie insbesondere dasjenige des Beschwerdeführers selber widerspreche in Anbetracht der angeblichen Todesgefahr durch die Taliban der allgemeinen Erfahrung zum Verhalten einer an Leib und Leben bedrohten Person. So sei nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen, welche von den Taliban angeblich bedroht oder verfolgt beziehungsweise angegriffen worden seien, die vorhandenen innerstaatlichen Fluchtalternativen nicht wahrgenommen hätten. So seien seine Onkel väterlicherseits unter anderem in F._______ und D._______ und sein Vater zuletzt in der Provinz E._______ beruflich tätig gewesen, und sein Onkel mütterlicherseits habe in D._______ gewohnt; zu letzterem sei er vor seiner Ausreise auch gegangen. Ausserdem sei nicht nachzuvollziehen, wieso der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen das vorhandene grosse Vermögen und Arbeitseinkommen nicht dazu genutzt hätten, um der grossen Gefahr innerhalb Afghanistans, zum Beispiel zum Onkel O._______ nach F._______, zu entfliehen. Umgekehrt sei es auch nicht logisch, dass der Vater und die Onkel väterlicherseits den Beschwerdeführer und die anderen Familienangehörigen angesichts der angeblich grossen Gefahr durch die Taliban nicht zu sich in andere Provinzen geholt hätten. Zudem sei es unrealistisch, dass sein Vater und die Onkel, welche für die Regierung tätig gewesen seien und damit im Fokus der Taliban gestanden wären, offenbar selber keine konkreten Probleme mit den Taliban gehabt hätten, letztere es jedoch auf den Beschwerdeführer als Minderjährigen abgesehen gehabt hätten. Ebenfalls nicht logisch sei die Aussage des Beschwerdeführers, die Taliban hätten versucht, ihn durch Androhung von Gewalt oder sogar einer Ermordung zu rekrutieren, ihn dann aber unbehelligt nach Hause beziehungsweise weiter gehen lassen. Sodann habe der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Während er in der BzP angegeben habe, sein Vater sei von den Taliban persönlich kontaktiert und aufgefordert worden sei, seine Söhne zu den Taliban zu schicken, habe er in der Anhörung gesagt, sein Vater habe nie Kontakt mit den Taliban gehabt, dann aber – darauf angesprochen – erzählt, diese Aufforderung sei innerhalb der Verhandlungen der Dorfältesten mit den Taliban geschehen. Ausserdem habe er in der BzP festgehalten, der Überfall der Taliban, bei dem seine Cousine beziehungsweise die Frau seines Cousins getötet worden sei, habe sich im Jahr 2015 ereignet; die Frau sei ein bis zwei Tage

D-1788/2018 danach im Krankenhaus an den Folgen der Schussverletzungen gestorben. Demgegenüber habe er in der Anhörung geschildert, die Cousine sei vier oder fünf Jahre vor der BzP, somit im Jahr 2013 oder 2014, bei diesem Vorfall mit den Taliban angeschossen worden und ihr Tod sei eine halbe bis eine Stunde später zu Hause eingetreten. 4.1.2 Des Weiteren erachtete das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers, ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit, auch nicht als asylrelevant. So habe der Beschwerdeführer selber bestätigt, mehrere innerstaatliche Fluchtalternativen (zum Beispiel bei seinem Onkel in F._______) sowie die dafür nötigen finanziellen Mittel gehabt zu haben, um der angeblichen Reflexverfolgung durch die Taliban zu entgehen. Zudem würden die angeblichen Drohungen und Anwerbungsversuche der Taliban gegenüber dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG beinhalten, da ihm selber nichts passiert sei. Schliesslich wäre auch die Aktualität der Taliban-Verfolgung gegenüber ihm und seiner Familie in Frage gestellt, da seine Familie trotz der geschilderten Bedrohungslage nach wie vor im Heimatdorf wohnhaft sei und sein Vater sowie seine Onkel väterlicherseits weiterhin ihrer Arbeit für die Regierung nachgingen. 4.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3 f.) wird vorab darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer sei etwa zeitgleich mit drei Cousins, welche im selben Haus aufgewachsen seien und ähnliche Fluchtgründe geltend gemacht hätten, aus Afghanistan geflüchtet. Zwei der Cousins, deren Gesuche von einer anderen Fachspezialistin des SEM (mit dem Kurzzeichen […]) behandelt worden seien, sei am 3. März 2018 in der Schweiz Asyl gewährt worden, wohingegen das – wiederum von einer anderen Fachspezialistin (Kurzzeichen […]) – behandelte Gesuch des dritten Cousins bereits am 31. Oktober 2017 mit der Begründung der fehlenden Asylrelevanz abgewiesen worden sei. Im Übrigen könne das Nichtwahrnehmen einer mutmasslichen innerstaatlichen Fluchtalternative eine Fluchtgeschichte nicht per se unglaubhaft machen (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Dadurch, dass das SEM F._______, D._______ und E._______ als innerstaatliche Fluchtalternativen bezeichne, habe es den Beschwerdeführer implizit als an seinem Herkunftsort asylrelevant verfolgt erachtet. Die Tatsache, dass es ihn aber in der Schweiz vorläufig aufgenommen habe, lasse wiederum darauf schliessen, dass eben jene genannten Orte in Afghanistan zumindest keine innerstaatliche Wohnsitzalternative darstellten. Mit der Argumentation, es gebe im Herkunftsland eine innerstaatliche Fluchtalternative, welche aber als Wohnsitzalternative nicht in Frage komme, ein Asylgesuch abzulehnen,

D-1788/2018 sei indessen nicht überzeugend, weil so jedes Asylgesuch abgelehnt werden könnte. Sodann komme den anlässlich der Summarbefragung gemachten Aussagen nur ein beschränkter Beweiswert zu, weshalb sie nur mit Zurückhaltung zum Vergleich herangezogen werden könnten. Der Beschwerdeführer habe weder diametral voneinander abweichende Aussagen gemacht noch in der Anhörung Ereignisse genannt, welche er in der BzP nicht schon als zentrale Fluchtgründe erwähnt habe. Der im Zusammenhang mit dem Todeszeitpunkt der Cousine festgestellte Widerspruch erscheine konstruiert, und es stimme auch nicht, dass der Beschwerdeführer mehrere innerstaatliche Fluchtalternativen erwähnt und bestätigt habe; mit der Aussage, sein Cousin sei an der Uni F._______ angegriffen worden, habe er sogar indirekt in Abrede gestellt, in F._______ sicher leben zu können. Die Akten vermittelten vom Beschwerdeführer den Eindruck einer glaubwürdigen Person, enthielten doch die darin enthaltenen Vorbringen viele Realkennzeichen und seien die Aussagen logisch konsistent. Es dürfe auch nicht vergessen werden, dass seinen Cousins dieselbe Fluchtgeschichte geglaubt worden sei (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan in letzter Zeit drastisch verschlechtert habe. Die afghanischen Behörden seien nicht in der Lage, die Situation unter Kontrolle zu behalten, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie in Bezug auf Behelligungen durch die Taliban schutzwillig oder schutzfähig wären. 4.3 Mit Beschwerdeergänzung vom 28. März 2018 wird – unter Hinweis auf die gleichzeitig eingereichten Entscheidbegründungen – ausgeführt, die Asylgesuche der beiden Cousins K._______ und L._______ seien mit wortwörtlich gleicher Begründung gutgeheissen worden. Damit sei dem Umstand Rechnung getragen worden, dass die Gesuchsteller verwandt und zusammen aufgewachsen seien und im Kern die gleiche Fluchtgeschichte erzählt hätten. Auffällig sei, dass das SEM in jenen Entscheiden nicht die individuelle Verfolgung der Gesuchsteller, sondern die Grossfamilie als Ganzes und die Position einzelner Verwandter in den Vordergrund gerückt habe. Alle Elemente, welche bei seinen Cousins zur Asylgewährung geführt hätten, lägen unbestrittenermassen auch beim Beschwerdeführer vor. 4.4 In seiner Vernehmlassung hält das SEM daran fest, in den Aussagen des Beschwerdeführers gebe es – verglichen mit denjenigen seiner Cousins – Unglaubhaftigkeitselemente. Es bekräftigt dabei insbesondere den in

D-1788/2018 der angefochtenen Verfügung festgestellten Widerspruch betreffend einer – via den Vater erfolgten – persönlichen Aufforderung der Taliban an den Beschwerdeführer, sich ihnen anzuschliessen. Daher könne dem Beschwerdeführer keine gegen seine Person gerichtete Reflexverfolgung durch die Taliban geglaubt werden. Ausserdem sei das Asylgesuch eines weiteren Verwandten und Fluchtgefährten (des weiteren Cousins N._______; SEM-Verfahren N […]) ebenfalls abgelehnt worden (und unangefochten in Rechtskraft erwachsen), was zeige, dass nicht alle Angehörigen dieser Grossfamilie eine Vorverfolgung hätten glaubhaft machen können beziehungsweise individuell aus Gründen gemäss Art. 3 AsylG von den Taliban verfolgt worden seien. 4.5 In der Replik werden im Wesentlichen die bereits in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen wiederholt. Insbesondere wird erneut geltend gemacht, die beiden Cousins, denen Asyl gewährt worden sei, hätten ihre individuelle Verfolgung beziehungsweise die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban offenbar gar nicht direkt belegen müssen. Im Weiteren wird gerügt, im Protokoll der BzP sei nirgends zu finden, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, sein Vater sei persönlich von den Taliban kontaktiert worden. Auch habe die Vorinstanz die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen zur Glaubhaftigkeit unkommentiert gelassen. Schliesslich mute es auch objektiv sehr seltsam an, dass das SEM die Asylgesuche von zwei Cousins gutgeheissen und die Gesuche von zwei weiteren Cousins abgelehnt habe, wobei die Verfügungen völlig unterschiedlich begründet worden seien, obwohl alle aus derselben Grossfamilie stammten und im Wesentlichen dieselbe Fluchtgeschichte erzählt hätten. Da die drei Entscheide von drei verschiedenen Personen zu unterschiedlichen Zeitpunkten gefällt worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass es an der nötigen Koordination gefehlt habe. 5. 5.1 Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Akten und insbesondere auch der Entgegnungen in der Beschwerdeschrift und in der Replik gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, wie nachfolgend aufgezeigt wird, nicht in einem Mass ungereimt beziehungsweise der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechend ausgefallen sind, dass grundsätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, welche ihn zum Verlassen seiner Heimat veranlasst haben sollen, anzubringen wären.

D-1788/2018 5.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass das SEM weder die Identität des Beschwerdeführers (und insbesondere auch nicht seine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Stellung des Asylgesuchs) und dessen Herkunft aus dem Distrikt P._______ noch dessen wohlhabendes familiäres Umfeld und die mit zahlreichen Unterlagen untermauerten Tätigkeiten mehrerer männlicher Familienangehöriger für afghanische Behörden und regierungsnahe ausländische Organisationen in Frage stellte. Es bezweifelte indessen, dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen den von ihm geschilderten Verfolgungsmassnahmen durch die Taliban ausgesetzt gewesen sein sollen. 5.1.2 Die Provinz Q._______ galt lange Zeit als Hochburg des afghanischen Zweigs des Islamischen Staates, wobei aber weite Gebiete des Distrikts P._______ unter der Kontrolle der Taliban standen beziehungsweise immer noch stehen (vgl. etwa EASO, Afghanistan, Anti-Government Elements (AGEs), August 2020, S. 29; https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2020_08_EASO_COI_Report_Afghanistan_Anti_Governement_Elements_AGEs.pdf; abgerufen am 28. September 2020). Das SEM hat denn auch in Bezug auf die beiden Cousins K._______ und L._______ sowohl die Präsenz der Taliban in dieser Gegend als auch die Drohungen und Übergriffe auf die Grossfamilie A._______ zu Recht als unbestritten erachtet. Im Weiteren hat es auch nicht in Frage gestellt, dass die Taliban anlässlich einer Versammlung mit verschiedenen Familien des Dorfes die für die Behörden tätigen Familienmitglieder aufgefordert hätten, ihre Beschäftigungen aufzugeben, und überdies verlangt hätten, jede Familie müsse den Taliban eine Person für den Kampfeinsatz zur Verfügung stellen. 5.1.3 Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass in den anlässlich der BzP und der Anhörung erstellten Protokollen auf den ersten Blick gewisse Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers erkennbar sind. Diese Ungereimtheiten lassen sich indes bei näherer Betrachtung ohne Weiteres auflösen oder zumindest erklären. So ist davon auszugehen, dass die von den Taliban an den Vater gerichtete Aufforderung, einen seiner Söhne zu ihnen zu schicken (vgl. Vorakten A9 Ziff. 7.01 und A36 zu F125) im Rahmen einer Versammlung ausgesprochen wurde, wie dies auch von den Cousins K._______ und L._______ vorgebracht und vom SEM in jenen Asylverfahren als glaubhaft erachtet wurde; ausserdem wurde dem Beschwerdeführer die Frage nach allfälligen Kontakten des Vaters mit den Taliban zunächst nur im Kontext mit dessen Berufstätigkeit gestellt (vgl. A26 zu F123), was erklärt, wieso er diese Frage verneint hatte. https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2020_08_EASO_COI_Report_Afghanistan_Anti_Governement_Elements_AGEs.pdf https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2020_08_EASO_COI_Report_Afghanistan_Anti_Governement_Elements_AGEs.pdf https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2020_08_EASO_COI_Report_Afghanistan_Anti_Governement_Elements_AGEs.pdf

D-1788/2018 Was die festgestellten Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit dem Tod der Frau des Cousins beziehungsweise der Cousine (vgl. A9 Ziff. 7.01 sowie A36 zu F117 und F159–161) betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer damals erst 13 oder 14 Jahre alt war und sich den Akten keine Hinweise entnehmen lassen, dass er persönlich Zeuge des schrecklichen Ereignisses gewesen wäre. 5.1.4 Sodann ist festzuhalten, dass bei der Beurteilung der Plausibilität eines Verhaltens von einem kulturell- und persönlichkeitsabhängigen Konzept auszugehen ist. So kann ein Vorbringen für eine Person im hiesigen Umfeld absolut plausibel erscheinen, wohingegen dasselbe Vorbringen für eine Person in einem anderen kulturellen und sozio-ökonomischen Kontext völlig unplausibel erscheinen kann. Somit existiert das Risiko, dass die Beurteilung der Plausibilität von Vorbringen lediglich auf dem subjektiven Gefühl des Entscheidungsträgers basiert und somit von Annahmen, Vorurteilen, Vermutungen und vorgefassten Stereotypen ausgegangen wird, anstatt sich auf objektivierbare Kriterien abzustützen. Beim Einbezug der Plausibilität in die Glaubhaftigkeitsprüfung ist folglich grosse Vorsicht angezeigt. So sollten grundsätzlich lediglich naturwissenschaftliche, respektive physikalische und biologische Tatsachen unter dem Aspekt der Plausibilität bewertet werden oder zumindest Unplausibilität mit Country of Origin Information oder anderen vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln abgeglichen werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2124/2014 und D-4194/2015 vom 15. Januar 2016 E. 7.3). Vor diesem Hintergrund erachtet es das Bundesverwaltungsgericht nicht als überzeugend, wenn das SEM ausführte, es erstaune, dass der Beschwerdeführer die durch den Aufenthalt von Verwandten in Kabul, D._______ und in der Provinz E._______ bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternativen nicht wahrgenommen habe beziehungsweise die in anderen Provinzen lebenden Onkel und sein Vater ihn nicht zu sich geholt hätten. Für eine solche Annahme fehlen Abklärungen zu den jeweiligen konkreten Lebensverhältnissen der Verwandten, umso mehr, als es sich beim Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt um einen Minderjährigen handelte. Dass sodann die Umsiedlung einer an einem Ort verwurzelten Grossfamilie mit erheblichem Grundbesitz nicht ganz einfach sein dürfte, liegt auf der Hand. Schliesslich bleibt anzumerken, dass das SEM in den beiden mit der Gewährung des Asyls am 2. März 2018 (mithin nur gut eine Woche später) abgeschlossen Verfahren der Cousins K._______ und L._______ dasselbe Verhalten offenbar sehr wohl nachvollziehen konnte. Es bestehen diesbezüglich tatsächlich – wie in der Beschwerde und in der Replik zu Recht bemerkt wurde – Zweifel an der rechtsgleichen Behandlung.

D-1788/2018 5.1.5 Nach den vorstehenden Ausführungen und unter Berücksichtigung auch der für die Glaubhaftigkeit sprechenden Element wie etwa die Substanziiertheit sowie die Übereinstimmung mit der Darstellung der Cousins erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt glaubhaft. Der Vollständigkeit halber ist in an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach dem gewaltsamen Tod seines Bruders H._______ der älteste Sohn seines Vaters war und daher gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch besonderer Gefahr ausgesetzt war, von den Taliban – falls nötig, mit Gewalt – rekrutiert zu werden. 5.2 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die als überwiegend glaubhaft befundenen Vorbringen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich relevant im Sinne des Asylgesetzes sind. 5.2.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (BVGE 2010/57 E. 2.5). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3). 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine Lagebeurteilung

D-1788/2018 zu Afghanistan vorgenommen. Zu verzeichnen war und ist eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hinweg. Seit dem Übergang der Kontrolle von den ISAF-Kampftruppen auf die Afghan National Security Forces (ANSF) hat der Konflikt mehr und mehr den Charakter eines Bürgerkrieges angenommen, wobei grosse Teile des Staatsgebiets direkt von Kampfhandlungen betroffen sind. Hinzu kommen terroristische Anschläge in den von offenen Gefechten weitgehend ausgenommenen urbanen Zentren. Im Visier stehen vor allem Grossstädte wie Kabul. An dieser Einschätzung ist angesichts der nach wie vor sehr volatilen Sicherheitslage, welche sich im Jahr 2018 im Verhältnis zum Jahr 2017 nochmals verschlechtert hat, nach wie vor festzuhalten (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5407/2017 vom 24. Februar 2020 E. 6.3 m.w.H.). Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Es besteht ein erhöhtes Risiko für Mitarbeiter der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen gezielten Angriffen oder einem anderen Gewaltakt – insbesondere durch die Hände der Taliban – ausgesetzt zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-1551/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 7.3). 5.2.3 Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Ausreise zwar noch minderjährig und hat sich auch gemäss seinen Angaben nicht durch eigene Tätigkeiten exponiert. Indessen ist erstellt, dass zahlreiche nahe Angehörige, insbesondere auch sein zunächst als Staatsanwalt und später bei der Polizei tätiger Vater, zu den oben unter E. 5.2.2 aufgeführten Risikogruppen gehören und somit ein Profil aufweisen, welches insgesamt zu einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung durch die Taliban führt. Aus dieser familiären Zugehörigkeit ergibt sich ein erhöhtes Interesse der Taliban an der Familie des Beschwerdeführers im Allgemeinen und auch an der Rekrutierung des Beschwerdeführers für ihre Zwecke im Besonderen. Der Beschwerdeführer hat zudem in subjektiver Hinsicht glaubhaft machen können, im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan Mitte des Jahres 2016 begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban im Sinne von

D-1788/2018 Art. 3 AsylG gehabt zu haben. Nachdem sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit 2016 weiter deutlich verschlechtert hat und es zu vermehrten Anschlägen durch die Taliban und andere islamistische Gruppierungen in allen Landesteilen, auch in Kabul, gekommen ist, ist anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr begründeterweise auch zum heutigen Zeitpunkt künftige Angriffe insbesondere seitens der Taliban zu befürchten hat. 5.2.4 Nachdem die festgestellte Verfolgungsgefahr nicht von staatlichen Organen, sondern von Dritten ausgeht, allerdings am Herkunftsort in der Provinz Q._______ die Schutzfähigkeit des Staates offensichtlich zu verneinen ist, bleibt die Frage zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutzalternative besteht. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedingt die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative im Lichte der Schutztheorie, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Praxisgemäss sind an die Effektivität des Schutzes am Zufluchtsort hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich genügt es nicht, dass der Verfolger am Zufluchtsort nicht präsent ist, sondern es muss auch die Möglichkeit ausgeschlossen werden können, dass er seinen Einfluss auf diesen Ort ausdehnen kann (vgl. BVGE 2013/5 E. 5.4.3, BVGE 2011/51 E. 8.5.1 und 8.6). Schliesslich muss es dem Betreffenden individuell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten und es ist unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Für die Frage der Zumutbarkeit kommt der Zumutbarkeitsbegriff gemäss Art. 83 AIG zur Anwendung (vgl. BVGE 2011/51 E. 8). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Taliban landesweit aktiv sind und in den vergangenen Jahren eine Entwicklung hin zu einer gut organisierten Bewegung durchlaufen haben, wodurch sie in verschiedenen Provinzen an Einfluss, Macht und Stärke gewonnen haben. Sie verübten auch mehrere komplexe Angriffe in Kabul. Die afghanischen Sicherheitskräfte können die feindlich gesinnten Konfliktparteien kaum in genügender Weise zurückdrängen oder kontrollieren (vgl. Referenzurteil D-5800/2016,

D-1788/2018 E. 7.3.1 und 7.3.2). Die kürzlich erfolgte Aufnahme von Friedensgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban vermag daran nichts zu ändern, zumal diese Gespräche bereits wieder ins Stocken geraten sind (vgl. https://www.tagesschau.de/ausland/afghanistan-doha-friedensverhandlung-taliban-101.html; zuletzt abgerufen am 25. September 2020). Daraus folgt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte für den Beschwerdeführer – insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass sein Vater und mehrere weitere nahe Verwandte ein besonders hohes Risikoprofil aufweisen – auch in Kabul keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen können (vgl. etwa Urteile des BVGer D-5923/2018 vom 17. August 2020 E. 8.3 sowie D-2879/2018 vom 7. Mai 2020 E. 7.6, jeweils mit weiteren Hinweisen). Eine Schutzalternative im Sinne der Rechtsprechung besteht offensichtlich auch in anderen Teilen Afghanistans nicht, zumal die Taliban ihre Aktivitäten in allen Landesteilen entfalten und die Schutzinfrastruktur gegenüber derjenigen von Kabul auch in anderen grossen Städten nicht effizienter ist. Es erübrigt sich daher auch, zur Bemerkung, die Familie des Beschwerdeführers sei trotz der geschilderten Bedrohungslage noch im Heimatdorf wohnhaft und sein Vater sowie seine Onkel gingen weiterhin ihrer Arbeit für die Regierung nach (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 unten) Stellung zu nehmen. Schliesslich bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer zutreffend darauf hinweist, dass die Vorinstanz angesichts der verfügten vorläufigen Aufnahme ihrerseits Kabul als Aufenthaltsort ausschloss. 5.2.5 Indem der Beschwerdeführer von den Taliban – über seinen Vater – aufgefordert wurde, sich ihnen anzuschliessen, betrafen die Verfolgungsmassnahmen auch ihn persönlich. Ausserdem erfolgte die Ausreise des Beschwerdeführers zeitnah zu diesen Verfolgungsmassnahmen, weshalb auch die Aktualität derselben als gegeben zu erachten ist. 6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG gehen aus den Akten nicht hervor, weshalb ihm Asyl zu gewähren ist (Art. 49 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2018 ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. https://www.tagesschau.de/ausland/afghanistan-doha-friedensverhandlung-taliban-101.html https://www.tagesschau.de/ausland/afghanistan-doha-friedensverhandlung-taliban-101.html

D-1788/2018 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 6. Januar 2020 eine Kostennote zu den Akten gereicht, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von 6.5 Stunden bei einem Ansatz von Fr. 200.– pro Stunde sowie Auslagen im Betrag von Fr. 40.– ausweist, was angemessen erscheint. Für die danach eingereichte Replik ist von Amtes wegen ein weiterer zeitlicher Aufwand von 1.5 Stunden zu veranschlagen. Die Parteientschädigung – welche von der Vorinstanz zu leisten ist – ist demnach auf Fr. 1'640.– (inkl. Auslagen) festzusetzen und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1788/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 21. Februar 2018 wird aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft und das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'640.– auszurichten 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

Versand:

D-1788/2018 — Bundesverwaltungsgericht 03.11.2020 D-1788/2018 — Swissrulings