Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 15.04.2016 D-1788/2016

15. April 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,839 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. März 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1788/2016

Urteil v o m 1 5 . April 2016 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren Kinder C.________, geboren am (…), D.________, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F.________, geboren am (…), G.________, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Advokat Dieter Roth, Advokatur Gysin und Roth, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. März 2016 / N_________

D-1788/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass das SEM mit - am 18. März 2016 eröffneter - Verfügung vom 15. März 2016 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 26. Dezember 2015 nicht eintrat und sie in Anwendung der Dublin-III-Verordnung nach Deutschland wegwies, wobei es festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführenden mit auf den 19. März 2016 datierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 21. März 2016 aufgegebener Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ersuchten, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 24. März 2016 das sinngemässe Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– mit Zahlungsfrist bis am 4. April 2016 erhob, dass er im Weiteren darauf hinwies, bei ungenutzter Frist und unveränderter Sachlage angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ungeachtet eines Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege oder mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Ratenzahlung oder Fristverlängerung ohne Einräumung einer Nachfrist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten, dass der am 22. März 2016 mandatierte Rechtsvertreter mit wohl versehentlich auf den 22. Januar 2016 datierter, der Schweizerischen Post am 24. März 2016 aufgegebener Eingabe eine Beschwerdeergänzung mit entsprechender Begründung einreichte, in der er unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchte, dass sich diese Eingabe mit der gleichentags ergangenen, an die zuvor noch nicht vertretenen Beschwerdeführenden adressierten Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts kreuzte,

D-1788/2016 dass in der Beschwerdeergänzung zusätzliche Argumente zur Frage der Zuständigkeitsbestimmung nach Dublin-III-Verordnung vorgebracht werden, welche nicht Gegenstand der Beschwerde und damit auch nicht der Zwischenverfügung vom 24. März 2016 waren, dass daher die angedrohte Folge, dass nach ungenutzter Frist und bei unveränderter Sachlage unbesehen eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege ohne Ansetzung einer Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten würde, nicht anwendbar ist, dass deshalb die am 4. April 2016 ungenutzt abgelaufene Zahlungsfrist ohne Auswirkung bleibt, da nunmehr über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden ist, was aus prozessökonomischen Gründen ohne weitere Instruktion im Endentscheid erfolgt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel – so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass im Weiteren gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-1788/2016 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die Beschwerdeführenden am 26. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am (…) bereits in Deutschland um Asyl ersucht hatten,

D-1788/2016 dass die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM vom (…) innert der in Art. 22 Abs. 7 Bst. b Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Deutschlands implizit anerkannten, dass die Entgegnungen der Beschwerdeführenden, in Deutschland kein Asylgesuch gestellt zu haben und von den deutschen Behörden nur aus Sicherheitsgründen registriert worden zu sein, nichts an der festgestellten Zuständigkeit der deutschen Behörden zu ändern vermag, dass nämlich die Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Asylantragstellung im zuständigen Staat voraussetzt, dass der Rechtsvertreter in seiner Eingabe im Weiteren geltend machte, Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegale Einreise) sei vorliegend nicht anwendbar, da die Beschwerdeführenden über Griechenland illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist seien, einen Staat, in den eine Überstellung wegen systemischer Mängel im Asylwesen nicht vorgenommen werden könne, dass wegen des Wegfalls Griechenlands vorliegend nur die Kriterien von Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO zur Anwendung gelangen könnten und diese nicht erfüllt seien, weshalb die Schweiz für die Behandlung des Asylgesuches zuständig sei, dass, wie vorstehend erwähnt, Deutschland seine Zuständigkeit gemäss der Dubliner-Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung stillschweigend akzeptiert hat (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO) und die zwischenstaatlichen Zuständigkeitskriterien grundsätzlich ohnehin nicht "self-executing" sind (vgl. BVGE 2010/27), so dass die Rüge einer fehlerhaften Anwendung dieser Kriterien ausscheidet, dass es nämlich nicht Sache der asylsuchenden Person ist, den für das Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt, dass sich weitere Ausführungen zur bestrittenen Zuständigkeit Deutschlands erübrigen und die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG offensichtlich gegeben ist,

D-1788/2016 dass die Beschwerdeführenden im Weiteren geltend machten, bei einer Überstellung nach Deutschland drohe ihnen die Wegweisung nach Afghanistan, dass sie damit auf Beschwerdeebene keine konkreten Anhaltspunkte geltend machten, wonach Deutschland, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und die Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non- Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK, dass demzufolge weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO nahelegen würden, dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,

D-1788/2016 dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Rechtsbegehren auf Beschwerdeebene im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos erschienen, weshalb das mit der Beschwerdeergänzung gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit – im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1788/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

Versand:

D-1788/2016 — Bundesverwaltungsgericht 15.04.2016 D-1788/2016 — Swissrulings