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Bundesverwaltungsgericht 24.11.2016 D-1786/2016

24. November 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,050 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Anerkennung als Flüchtling; Verfügung des SEM vom 19. Februar 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1786/2016

Urteil v o m 2 4 . November 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Alfred Weber.

Parteien

A._______, geboren (…), sowie deren Kind B._______, geboren (…), Eritrea, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Februar 2016 / N (…).

D-1786/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrem Bruder Eritrea im Jahre 2009 verliess, nach C._______ gelangte und sich von dort im Jahre 2010 ebenfalls mit ihrem Bruder weiter nach D._______ begab, dass sie beide nach schweren Misshandlungen durch fremde Männer mit Hilfe eines sudanesischen Staatsangehörigen in den Sudan zurückgekehrt seien, dass sie (die Beschwerdeführerin) dank Hilfe dieses Mannes im Jahre 2012 C._______ auf dem Luftweg verlassen habe, nach E._______ gelangt und nach einem rund dreimonatigen dortigen Aufenthalt mit Hilfe eines Schleppers auf dem Luftweg am 29. Mai 2012 nach F._______ weitergereist sei, wo ihr Landsleute ein Zugsticket zur Weiterfahrt nach G._______ gekauft hätten, dass sie am 6. Juni 2012 in G._______ um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ vom 22. Juni 2012 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, eritreische Staatsangehörige, in H._______ aufgewachsen und (Alter) (gemäss Ersterfassung geboren am […]) zu sein, dass sie als Minderjährige nie im Besitz einer Identitätskarte gewesen sei, dass ihre Mutter aus H._______ komme und sie ihren Vater nicht kenne, da dieser die Familie, als sie Kleinkind gewesen sei, verlassen habe, dass sie einen leiblichen Bruder, Z.M., und mütterlicherseits einige ältere Halbgeschwister, wovon zwei in M. (Eritrea) lebende Halbbrüder, habe, dass sie väterlicherseits zwei Halbgeschwister in M. (Eritrea) und aus Erzählungen von weiteren Kinder ihres in Äthiopien lebenden Vaters erfahren habe, dass sie die Schule während bloss (Anzahl Schuljahre) besucht habe,

D-1786/2016 dass ihre Halbschwester mütterlicherseits, S.G., vor ungefähr vier Jahren Eritrea aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung verlassen habe und mittlerweile in der Schweiz lebe, dass die Mutter wegen der Ausreise von S.G. von den Behörden nicht in Ruhe gelassen, gar verhaftet und aufgrund der schlechten Bedingungen im Gefängnis krank geworden sei, dass sich die Mutter im Jahre 2009 zur Behandlung nach I._______ begeben und sie und ihren Bruder Z.M. allein zurückgelassen habe, dass ihre Halbschwester S.G., mit der sie in telefonischem Kontakt gestanden habe, für sie ein Gesuch um Einreisebewilligung in die Schweiz gestellt habe, sie indessen aufgrund der vielen Schwierigkeiten nicht weiter habe zuwarten können, dass sie sich vor diesem Hintergrund und der Befürchtung, bei Volljährigkeit eingezogen werden zu können, im Alter von (Anzahl Jahre) zur Ausreise mit ihrem Bruder Z.M. entschlossen habe, dass sie zu Fuss nach K. und später nach S. (Sudan) gelangt seien, dass sie eine Kopie einer Taufurkunde, welche als ihr Geburtsdatum den (…) nennt, zu den Akten reichte, dass die Beschwerdeführerin in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton K._______ zugewiesen wurde, dass das BFM respektive SEM mit Verfügungen vom 29. Oktober 2012 und 10. Juni 2014 die Gesuche der Beschwerdeführerin um Kantonswechsel zu ihrer Halbschwester S.G. in den Kanton L._______ abwies, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung durch das SEM vom 13. Februar 2015 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte, sie sei (Jahr) geboren, und wenig später zu Protokoll gab, es sei auch möglich, dass sie heute (Anzahl Jahre) oder (Anzahl Jahre) alt sei, dass sie in Eritrea keine Identitätskarte, sondern bloss einen Schülerausweis gehabt habe, dass ihr Vater, ein Äthiopier aus M._______, Soldat gewesen und nach Äthiopien zurückgegangen sei,

D-1786/2016 dass sie von ihrem einzigen in N._______ lebenden Halbbruder väterlicherseits He. erfahren habe, ihr Vater sei verstorben, dass sie fünf ältere Halbgeschwister mütterlicherseits und einen leiblichen Bruder habe, dass der Halbbruder Ak. mit seiner Familie in Eritrea lebe und Freiheitskämpfer sowie im Militär gewesen, der Halbbruder Aw. im Militärdienst erkrankt und nach seiner Entlassung zu Hause gestorben und der Halbbruder Yo. im Krieg an Rücken und Fuss verletzt worden und zwecks medizinischer Behandlung in den Sudan ausgereist sei, dass die eine Halbschwester As. in I._______ und die andere, S.G., in der Schweiz lebe, dass der leibliche Bruder Z.M. bei einem Bootsunglück vor Lampedusa ums Leben gekommen sei, was sie von einem dieses Unglück überlebenden „Cousin“ erfahren habe, dass sie in H._______ die (Schulen1, 2 und 3) bis zur (Anzahl) Klasse besucht habe, letztere aber nicht abgeschlossen habe, dass ihr Bruder Z.M. im Rahmen einer Razzia zur militärischen Ausbildung eingezogen worden und zuletzt in A. (Eritrea) stationiert gewesen sei, dass sie selbst während ihrer Schulzeit einmal zwei Wochen in S. (Eritrea) verbracht und dort im Jahre 2008 an einem Fussballturnier teilgenommen habe, dass sie ungefähr in der Mitte ihres (Anzahl) Schuljahres (vermutlich [Jahr]) eine Aufforderung bekommen habe, sich zwecks Einziehung zum Militärdienst bei der Verwaltung des Wohnquartiers zu melden, dass sie sich, um dem Militärdienst zu entgehen, zusammen mit ihrem Bruder zur Flucht aus Eritrea entschlossen und darüber bloss ihre Mutter informiert habe, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung das rechtliche Gehör zu ihren Angaben hinsichtlich ihrer familiären Situation, ihrer Vorfluchtgründe sowie ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea in den Sudan im Vergleich zu Z.M. (Asylgesuch aus dem Ausland) und der Halbschwester S.G. (Asylverfahren in der Schweiz) gewährt wurde,

D-1786/2016 dass das SEM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung des Asylgesuchs wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, insbesondere fehlender Asylrelevanz der Darlegungen (als äthiopische Staatsangehörige könnte sie in Äthiopien, dem Heimatstaat beziehungsweise einem sicheren Drittstaat Zuflucht finden) sowie einer zu verfügenden Wegweisung nach Äthiopien gewährte, dass sie aufgefordert wurde, innert Frist zu explizit in diesem Schreiben aufgelisteten Fragekomplexen Stellung zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin nach gewährter Fristverlängerung am 28. Oktober 2015 ihre Stellungnahme einreichte, worauf auf die Akten zu verweisen ist, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Februar 2016 – eröffnet frühestens am folgenden Tag – abwies, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Äthiopien die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz verfügte, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG, dass sie in Verletzung der Mitwirkungspflicht (Eingeständnis in der Eingabe vom 28. Oktober 2015) die Schweizer Behörden über ihre Identität zu täuschen versucht habe, dass in Anbetracht ihres Erscheinungsbildes, ihres Auftretens, ihrer Antworten anlässlich der Anhörung sowie der Stellungnahme vom 28. Oktober 2015 von ihrer Volljährigkeit respektive einem Alter von deutlich mehr als 18 Jahren auszugehen sei, dass sich beim Vergleich ihrer Angaben bei der BzP und ihren Erklärungen anlässlich der Anhörung sowie beim Abgleich ihrer Ausführungen mit denjenigen in den Asyldossiers von Z.M. und S.G unübersehbare Widersprüche in sämtlichen wesentlichen Punkten zeigen würden, dass gemäss ihren Angaben ihr inzwischen verstorbener Vater Äthiopier aus M._______ gewesen sei und sie somit gestützt auf das äthiopische

D-1786/2016 Staatsangehörigkeitsgesetz entweder die äthiopische Staatsangehörigkeit bereits besitze oder entsprechende Dokumente beantragen könne, dass sie mithin grundsätzlich in Äthiopien, ihrem Heimatstaat beziehungsweise einem sicheren Drittstaat, Zuflucht finden könnte und nicht den Schutz der Schweiz vor einer Verfolgung durch den Staat Eritrea benötigen würde, dass das SEM in Würdigung sämtlicher Umstände einen Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar erachte und sie deshalb in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. März 2016 (gemäss der postalischen Sendungsverfolgung) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zu weitergehenden Abklärungen des Sachverhalts an die Vorinstanz beantragte, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, insbesondere der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurde, dass mit Zwischenverfügung vom 26. April 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 11. Mai 2016, erhoben wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das SEM dürfte im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen der BzP und der Anhörung (vgl. A 4 und A 20 gemäss Aktenverzeichnis SEM) sowie dem Gesuch um Kantonswechsel (vgl. B 1) oder der Stellungnahme zur von der Vorinstanz beabsichtigten Ablehnung des Asylgesuchs sowie eines allfälligen Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien (vgl. A 28) minutiös die von Mal zu Mal unterschiedlich ausgefallenen Antworten der Beschwerdeführerin korrekt aufgelistet haben,

D-1786/2016 dass es sich gleichermassen verhalten dürfte mit den Erwägungen des SEM im Zusammenhang mit den von ihm herbeigezogenen Asyldossiers betreffend Bruder Z. und Halbschwester S. der Beschwerdeführerin, woraus sich ebenfalls unübersehbare Widersprüche ergeben hätten und wozu der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung das rechtliche Gehör gewährt worden sei, dass die Vorinstanz mit Verweis auf die erwähnten Fundstellen zu Recht das Nachreichen der eritreischen Identitätskarte, deren Beweiswert es als fraglich eingestuft habe, in Berücksichtigung der Gesamtumstände als Verletzung der Mitwirkungspflicht qualifiziert und daraus die nicht zu beanstandende Schlussfolgerung gezogen haben dürfte, die Umstände würden nicht nur grösste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der als deutlich volljährig zu erachtenden Beschwerdeführerin, sondern auch an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit im Allgemeinen wecken, dass das SEM ebenfalls mit Verweis auf die entsprechenden Fundstellen zutreffend aufgezeigt haben dürfte, weshalb die in zwei offensichtlich unterschiedlichen Versionen vorgetragenen Asylvorbringen der Beschwerdeführerin (hinsichtlich ihres Alters, ihrer Herkunft respektive Identität, ihrer Familienverhältnisse, ihrer Lebensgeschichte, ihrer Vorfluchtgründe und ihrer angeblich illegalen Flucht aus Eritrea) als unglaubhaft zu erachten sein dürften, dass die Vorinstanz sodann – ungeachtet einer Beurteilung der nachgereichten eritreischen Identitätskarte – in einer nicht von der Hand zu weisenden und in den Akten Stütze findenden Argumentation festgestellt haben dürfte, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das äthiopische Staatsangehörigkeitsgesetz Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit habe, diese entweder bereits besitze oder entsprechende Papiere problemlos beantragen könnte und demnach nicht auf den Schutz der Schweiz vor einer Verfolgung durch den eritreischen Staat angewiesen sei, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe mangels stichhaltiger Gründe nicht geeignet sein dürften, die überzeugende Argumentation der Vorinstanz zu entkräften oder gar zu widerlegen, dass es die Beschwerdeführerin bei der grundsätzlichen Wiedergabe des festgestellten Sachverhaltes bewenden lasse und ihre Vorbringen unter Ausblendung der entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen im Zusammenhang mit der äthiopischen Staatsangehörigkeit respektive einer

D-1786/2016 nur annähernden Auseinandersetzung mit ihnen darin erschöpfen dürften, die Begründung des SEM bei eingestandenen nicht immer guten und klaren Aussagen bloss als nicht nachvollziehbar und missverständlich einzustufen, dass die diesbezüglichen Ausführungen als unbehelfliche Erklärungsversuche zu werten sein dürften und die Beschwerdeführerin mithin keine zu ihren Gunsten ausfallende Beurteilung zu bewirken vermögen dürfte, dass der Vollständigkeit halber im Zusammenhang mit der Nationalitätenfrage nochmals auf die Proclamation on Ethiopian Nationality vom 23. Dezember 2003 (Proclamation No. 378/2003) (vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], ALEXANDRA GEISER: Äthiopien: Eritreische Herkunft, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 11. Mai 2009 S. 3 ff.; vgl. auch ALE- XANDRA GEISER, SFH: Äthiopien/Eritrea: Umstrittene Herkunft, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 22. Januar 2014, Ziff. 3 S. 5) hinzuweisen sei, dass die Proclamation in ihrem Art. 3 festhalte, dass alle Personen mit einem oder beiden äthiopischen Elternteilen automatisch Äthiopier seien und ein Verlust der Staatsangehörigkeit einer Person weiter keine Auswirkungen auf die Nationalität von Ehegatten und Kindern habe (Art. 21 Proclamation No. 378/2003), dass entsprechend im eritreisch-äthiopischen Kontext unterschiedliche Staatsangehörigkeiten innerhalb ein und derselben Familie durchaus vorkämen (vgl. zum Ganzen: Urteil E-7198/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2012 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen), dass nach dem Gesagten das Eventualbegehren um Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu weitergehenden Abklärungen des Sachverhalts (u.a. Herkunftsabklärung) abzuweisen sein dürfte, dass der mit Zwischenverfügung vom 26. April 2016 verlangte Kostenvorschuss am 9. Mai 2016 geleistet wurde, dass am 4. Mai 2016 in O._______ das Kind B._______ geboren wurde,

D-1786/2016 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass das am (…) in O._______ geborene Kind der Beschwerdeführerin in das vorliegende Verfahren miteinzubeziehen ist, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das SEM mit Verfügung vom 19. Februar 2016 die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Äthiopien in der Schweiz vorläufig aufnahm, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl sowie der Wegweisung an sich bildet, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb

D-1786/2016 der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die bei grundsätzlich unverändert gebliebenem Sachverhalt gemachten Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass der Beschwerdeführerin bereits mit Zwischenverfügung vom 26. April 2016 ausführlich dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen in der Beschwerde – da aussichtslos – hinsichtlich der Frage der Asylgewährung keine zu ihren Gunsten ausfallende Beurteilung zu bewirken vermögen,

D-1786/2016 dass die Sachlage in Bezug auf die Begehren von damals unverändert geblieben ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung des SEM vom 19. Februar 2016 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen wurde, dass es am SEM liegt, über die allfällige vorläufige Aufnahme des in das vorliegende Verfahren miteinbezogenen Kindes der Beschwerdeführerin nach dessen zivilstandsamtlichen Registrierung zu befinden, dass sich bei dieser Sachlage weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den

D-1786/2016 Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind und der am 9. Mai 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1786/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Alfred Weber

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