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Bundesverwaltungsgericht 08.04.2014 D-1777/2014

8. April 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,356 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1777/2014

Urteil v o m 8 . April 2014 Besetzung

Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien

A._______, geboren (…), Nigeria, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. März 2014 / N (…).

D-1777/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Januar 2014 verlassen habe, per Schiff und Bus über ihm unbekannte Länder am 11. Februar 2014 illegal in die Schweiz einreiste und hier am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 20. Februar 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 6. März 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Igbo aus C._______ mit letztem Wohnsitz im Dorf D._______ bei E._______, dass sein Vater Mitglied einer Geheimgesellschaft, die Menschenopfer gebracht habe, gewesen und Ende Dezember 2013 gestorben sei, dass an der Beerdigung Mitglieder dieses Kultes erschienen seien, dass der Beschwerdeführer einige Tage danach am Versammlungsort dieses Kultes von deren Mitgliedern aufgefordert worden sei, Nachfolger seines Vaters in dieser Gemeinschaft zu werden, wozu er sich wegen der unschuldigen Menschenopfer geweigert habe, dass ihm in der Folge mit dem Tod gedroht worden sei, wenn er bei diesem Kult nicht mitmache, worauf er vom Versammlungsort geflohen und von anwesenden Personen verfolgt worden sei, dass er sich danach während zwei Tagen im Busch versteckt habe und anschliessend mit einem Lastwagen zu einem ihm unbekannten Hafen gebracht worden sei, wo er ein Schiff bestiegen habe und an einen ihm unbekannten Ort geführt worden sei, dass er im Fall eines weiteren Verbleibs in seinem Heimatland mit dem Tod hätte rechnen müssen, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. März 2014 – eröffnet am gleichen Tag – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs eine Ausschaffungshaft von höchstens 30 Tagen anordnete,

D-1777/2014 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers könnten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten, weshalb die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass sich der Beschwerdeführer zum zeitlichen Ablauf nach dem Tod des Vaters widersprochen habe, indem er in einer ersten Version zu Protokoll gegeben habe, er habe sein Heimatland eine Woche nach dem Tod des Vaters verlassen, während sich aus einer zweiten Version eine spätere Abreise ergebe, da gemäss dieser Version die Beerdigung erst vier Tage nach dem Tod stattgefunden habe, die Personen des Kultes eine Woche nach der Beerdigung auf ihn zugekommen seien, er am nächsten Tag zu deren Versammlungsort gegangen sei, sich danach während zwei Tagen im Busch versteckt habe und das Schiff erst am Tag nach der Ankunft im Hafen losgefahren sei, woraus eine Abreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland zwei bis drei Wochen nach dem Tod des Vaters resultiere, was mit der ersten Version nicht übereinstimme, dass er nur substanzlose Angaben über den Ort, an welchem er zum Beitritt zum Geheimbund aufgefordert worden sein wolle, zu Protokoll gegeben habe, und auch nicht habe sagen können, an welchen Orten er auf dem Weg dorthin vorbeigekommen sei, wie lange er dafür gebraucht habe und wo der Versammlungsort gewesen sei, dass er ferner den Hafen, in welchem er das Schiff bestiegen habe, nicht kenne und auch nicht angeben könne, wann genau er das Heimatland verlassen habe, dass auch der weitere Reiseverlauf völlig substanzlos geschildert worden sei, dass das BFM den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass es insbesondere feststellte, in Nigeria herrschten trotz teilweise starken Spannungen keine bürgerkriegsähnlichen Zustände oder eine Situation allgemeiner Gewalt im gesamten Staatsgebiet, dass der Beschwerdeführer nach dem Besuch der Schule eine Schreinerlehre absolviert und anschliessend auf diesem Beruf gearbeitet habe,

D-1777/2014 dass zahlreiche Verwandte väterlicher- und mütterlicherseits im Heimatland lebten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, es sei ihm Asyl zu gewähren sowie er sei mangels Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht eventuell um Herstellung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, dass er des Weiteren das Gesuch stellte, mit den Behörden seines Heimatlandes sei kein Kontakt herzustellen, und es seien keine Daten über seine Person weiterzuleiten sowie eventuell seien ihm bereits vorgenommene Datenübermittlungen in einer separaten Verfügung mitzuteilen, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-1777/2014 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, zumal die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 11. März 2014 die aufschiebende Wirkung nicht entzog, dass im Hinblick auf den Verfahrensausgang der Antrag, die Behörden seien anzuweisen, mit den Heimatbehörden jede Kontaktaufnahme und Datenweitergabe zu unterlassen, ebenso abzuweisen ist wie der Antrag, es sei über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,

D-1777/2014 den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM mit zutreffender und ausreichender Begründung feststellte, warum den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden kann, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf diese Erwägungen zu verweisen ist, dass dem Beschwerdeführer – in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Argumenten – nicht einmal der Name oder die Bezeichnung des Geheimbundes, zu dessen Beitritt er hätte gezwungen werden sollen, bekannt ist, was als äusserst substanzlos zu qualifizieren ist und ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht, dass ihm darüber hinaus – abgesehen davon, dass er den Ort, in welchem er sich mit den Angehörigen des Geheimbundes getroffen haben will, ebenfalls nicht kennt – auch nicht bekannt sein soll, wie lange er zu diesem Ort unterwegs gewesen sein will, dass die Aussagen des Beschwerdeführers folglich insgesamt – wie das BFM zutreffend feststellte – nicht glaubhaft ausgefallen sind, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Einwände in der Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung nicht zu überzeugen wollen, dass er im Beschwerdeverfahren geltend machte, es sei in seinem Heimatland sehr gefährlich und die Secret Leute würden ihn im Fall einer Rückkehr dorthin töten, sollte er sich ihnen nicht anschliessen, was er wegen der Menschenopfer nicht tun wolle, dass diese Einwände an der vorinstanzlichen Einschätzung, welche vom Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich geteilt wird, nichts zu ändern vermögen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.

D-1777/2014 BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltend machen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,

D-1777/2014 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage jung, gesund und ungebunden ist, über einen Berufsabschluss als Schreiner verfügt und im Heimatland Angehörige hat, welche ihn bei seiner Rückkehr unterstützen können, bis er sich wieder eine eigene Existenzgrundlage geschaffen hat, was ebenfalls für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keine Rechtsaufträge bezüglich Ausschaffungshaft gestellt hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist und deshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

D-1777/2014 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG)

(Dispositiv nachfolgende Seite)

D-1777/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang ist der Antrag, die Behörden seien anzuweisen, mit den Heimatbehörden jede Kontaktaufnahme und Datenweitergabe zu unterlassen, ebenso abzuweisen wie der Antrag, es sei über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

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