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Bundesverwaltungsgericht 30.03.2010 D-1775/2010

30. März 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,834 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-1775/2010 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . März 2010 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), Jemen, dessen B._______, geboren (...), Russland, und deren gemeinsame Kinder C._______, geboren (...), Jemen, und D._______, geboren (...), Jemen, alle vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1775/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 27. Februar 2006 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das BFM am 6. März 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ mit dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin beziehungsweise den Eltern die Befragungen zur Person sowie – in summarischer Form – zu den Ausreisegründen durchführte und am 20. März 2006 die einlässlichen Anhörungen zu den Asylgründen vornahm, dass das BFM auf eine Befragung der beiden minderjährigen Kinder verzichtete, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seine Familie sei in Jemen aus religiösen Gründen und in Russland, dem Heimatland seiner Ehefrau, wo sie wiederholt rassistisch motivierten Übergriffen ausgesetzt gewesen seien, an Leib und Leben gefährdet, dass er ergänzend vorbrachte, er sei im Oktober 1993 aus Russland, wo er zu Studienzwecken geweilt habe, nach Jemen zurückgekehrt, dass er als (...) in einer Wasseraufbereitungsanlage in F._______ und nebenher als Händler von (...) gearbeitet habe, währenddem seine Ehefrau als (...) in der ehelichen Wohnung tätig gewesen sei, dass sie am 3. Juli 2003 nach Russland übersiedelt seien, weil sich seine Frau in der islamischen Glaubensgemeinschaft nie wohl gefühlt habe, dass er in der Ortschaft G._______ (Oblast H._______, grenzt an die I._______ und J._______, Anm. des Gerichts) ein Geschäft habe eröffnen wollen, wegen des grassierenden Rassismus jedoch vom Vorhaben abgerückt sei, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erklärte, Einheimische hätten ihren Mann wegen seiner Hautfarbe auf offener Strasse diffamiert und einmal gar verprügeln wollen, D-1775/2010 dass der Beschwerdeführer einmal mit der fadenscheinigen Begründung auf den Polizeiposten bestellt worden sei, seine Papiere seien nicht in Ordnung, dass ihr Sohn von den russischen Kindern verhöhnt und geschlagen worden sei, dass sie ungefähr am 25. September 2003 nach Jemen zurückgekehrt seien, dass am 24. Dezember 2004 nachmittags zwei Kundinnen eine Stunde früher als vereinbart zur (...) in ihrer Wohnung erschienen seien und deshalb im Schlafzimmer christliche Glaubenssymbole vorgefunden hätten, die sie nicht rechtzeitig weggeräumt habe, dass am folgenden Tag drei verschleierte Frauen zu ihr gekommen seien und sie beschimpft, verprügelt und mit heissem Wasser am Bein verbrüht hätten, weil offensichtlich geworden sei, dass sie keine Muslimin sei, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich ergänzte, er sei am 26. und am 28. Dezember 2004 von drei Islamisten zur Auslieferung seiner Frau angehalten und im Weiteren bei der Polizei angezeigt worden sei, welche ihn wenig später vorgeladen und nach dem aktuellen Aufenthaltsort seiner Frau befragt habe, dass er dank seiner guten persönlichen Beziehungen zu Polizei und Militär sowie einflussreichen Freunden in der Folge von weiteren Schwierigkeiten mit den Behörden verschont geblieben sei, dass das BFM mit Verfügung vom 30. März 2006 feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, mit dieser Begründung die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das das Bundesamt zur Begründung der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusammenfassend ausführte, die Beschwerdeführenden vermöchten mit ihren Gesuchsvorbringen zu den in Jemen erlittenen und befürchteten Nachteilen bereits die Vorbedingung des Glaubhaftmachens nicht zu erfüllen, weshalb sich eine Prüfung der Frage erübrige, ob die materiellrechtlichen Kriterien von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gegeben seien, D-1775/2010 dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Beschwerde vom 1. Mai 2006 in allen Punkten bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) als damals zuständige Rechtsmittelinstanz im Asylverfahren anfochten, dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren am 1. Januar 2007 von der ARK übernahm und die Beschwerde mit Urteil vom 9. Februar 2010 vollumfänglich abwies, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Urteilsbegründung die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zur in Jemen erlittenen und befürchteten Verfolgung bestätigte und zusätzlich erwog, die gelegentlichen religiös-rassistischen Übergriffe in der Russischen Föderation stellten keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne dar, da es ihnen an der nötigen Intensität fehle, weshalb auch die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er wegen seiner dunklen Haufarbe von Leuten angeschrien beziehungsweise beschimpft und sein Sohn von Mitschülern gehänselt und von seiner Lehrerin beleidigt worden sei, nicht geeignet seien, eine in asylrechtlicher Hinsicht relevante Gefährdungssituation in einem plausiblen Licht erscheinen zu lassen, dass das Bundesverwaltungsgericht in den betreffenden Erwägungen weiter festhielt, auch wenn der russische Staat womöglich nicht sämtliche der aus rassistischen oder religiösen Motiven begangenen Verbrechen wirksam zu ahnden vermöge, dürfe doch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass Russland grundsätzlich fähig und gewillt sei, derartige Übergriffe gegenüber Ausländern beziehungsweise ethnischen Nicht-Russen strafrechtlich zu sanktionieren, dass der rubrizierte Rechtsvertreter am 7. März 2010 eine als „Asylgesuch von C._______" bezeichnete Eingabe an das BFM richtete, die Begehren enthaltend, es sei dem Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Russland und nach Jemen festzustellen, dass der Rechtsvertreter zusammen mit der Gesuchsschrift einen ärztlichen Bericht vom 5. März 2010 einreichte, dass er mit separater Eingabe gleichen Datums dem BFM ein "Gesuch von D._______ um Anerkennung der originären, eventuell der D-1775/2010 abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft und Asyl" unterbreitete und zur Begründung auf die Ausführungen in der Eingabe betreffend den Bruder C._______ hinwies, dass er mit weiterer Eingabe gleichen Datums für den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin (Eltern) ein "Gesuch um Anerkennung der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft und Asyl" stellte, mit der Erklärung, sollte eines oder sollten beide Kinder die originäre Flüchtlingseigenschaft zuerkannt erhalten, so habe das Elternpaar seinerseits Anrecht auf Zuerkennung der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, zumal der Asylgewährung offensichtlich keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegenstünden, dass zur Begründung der Asylgesuche geltend gemacht wurde, die beiden minderjährigen Kinder C._______ und D._______ seien vor Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2010 niemals persönlich angehört worden, zudem werde im besagten Urteil ihre originäre Flüchtlingseigenschaft nirgends – weder in sachverhaltlicher noch rechtlicher Hinsicht – geprüft, ja das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) darin nicht erwähnt und weder bei der Prüfung der Unzulässigkeit noch der Unzumutbarkeit oder bei den entsprechenden Ausführungen zum Sachverhalt oder zur Beweiswürdigung in Betracht gezogen, dass das BFM mit Verfügung vom 17. März 2010 – eröffnet am 19. März 2010 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche vom 7. März 2010 nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzog und eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob, dass die Beschwerdeführenden am 19. März 2010 (Poststempel) durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 17. März 2010 einreichen liessen, in der sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Streitsache zur Durchführung des Asylverfahrens zwecks Anerkennung der originären (Kinder) und abgeleiteten (Eltern) Flüchtlingseigenschaft unter Asylgewährung an sie alle an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Unzulässigkeit, subeventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, D-1775/2010 dass sie zusammen mit der Beschwerdeschrift einen Bericht des US-Aussenministeriums über die Menschenrechtslage in Russland im Jahr 2009 vom 11. März 2010, einen Artikel aus der Süddeutschen Zeitung (Ausgabe vom 4. März 2010), einen am 15. November 2004 auf der Webdomain www.stern.de unter dem Titel "Rassismus à la Russland" erschienenen Artikel, einen Bericht des Österreichischen Integrationsfonds aus dem Jahr 2006 mit dem Titel "Demografie und Integration: Russland im Dilemma", einen Internetartikel vom 2. Februar 2009 mit dem Titel "Rassismus und Krise in Russland" sowie einen auf der Domain www.wsws.org veröffentlichten Artikel vom 9. April 2009 mit dem Titel "Korruption und das kapitalistische Russland" zu den Akten reichten, dass sie gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen liessen, dass sie mit Folgeeingabe vom 26. März 2010 (Poststempel) die Begründung ihrer Begehren ergänzten und diverse Kopien von Schulzeugnisse des Sohnes C._______, einen Internet-Artikel (abgerufen auf www.n - tv.de am 16. März 2010) vom 27. Februar 2008 mit dem Titel "Neonazis morden unbehelligt: Rassismus in Russland", die Kopie eines in Russisch gehaltenen Spitalaustrittsberichts vom 3. Oktober 2003 betreffend den Vater der Beschwerdeführerin einschliesslich einer Übersetzung ins Deutsche sowie ein ebenfalls in der russischen Sprache verfasstes, undatiertes Schreiben der Mutter der Beschwerdeführerin in Kopie mit deutscher Übersetzung zu den Akten reichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31, Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor dem BFM teilgenommen haben, durch die Nichteintretensverfügung vom 17. März 2010 besonders berührt sind und sich auf ein schutzwürdiges Interesse an http://www.stern.de/ http://www.wsws.org/ http://www.wsws.org/

D-1775/2010 deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen können (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich die Prozessfähigkeit der beiden minderjährigen Kinder – soweit diese in der Rechtsmitteleingabe als selbstständige Beschwerdeführende auftreten – ohne weiteres bereits aus der eigenen Urteilsfähigkeit (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 6 E. 4a-b S. 39 ff.) oder jedenfalls aus der gesetzlichen Vertretung durch ihre – ebenfalls als Beschwerdeführende auftretenden – Eltern (vgl. EMARK 1996 Nr. 6 E. 4c-g S. 41 ff.) ergibt, dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht wurde (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf diese – unter Vorbehalt der folgenden Erwägungen – einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beschwerdeinstanz sich, sofern sie die Anwendung des Nichteintretenstatbestands als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass über die in Anknüpfung an ein Nichteintreten auf das Asylgesuch verfügte Wegweisung und deren Vollzug das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber uneingeschränkt befindet (vgl. BVGE E-423/2009 vom 8. Dezember 2009 E. 3.1 mit weiterem Hinweis), dass nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin sinngemäss beantragt wird, das BFM sei anzuweisen, die originäre (Kinder) beziehungsweise abgeleitete (Eltern) Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren (Rückweisung der Streitsache "zur Durchführung des Asylverfahrens zwecks Anerkennung" der originären respektive abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl), D-1775/2010 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass die Beschwerdeführenden vor Einreichung ihrer zweiten Asylgesuche die Schweiz nicht verlassen haben, weshalb unter diesem Aspekt keine Verpflichtung zur Durchführung einer Anhörung seitens des BFM bestand (Art. 36 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 36 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt sodann nach Treu und Glauben darauf abstellen durfte, die Beschwerdeführenden brächten in ihren schriftlichen Gesuchen vom 7. März 2010 alle notwendigen und verfügbaren diesbezüglichen Informationen vor und reichten gleichzeitig die im Moment greifbaren Beweismittel zu den Akten, zumal sie dabei von einem professionellen Rechtsvertreter unterstützt wurden und in ihren Ausführungen keine Lücken oder Unklarheiten im Sachverhalt oder Anhaltspunkte für das Bestehen weiterer Beweismittel zu erkennen waren, dass eine weitergehende Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht nötig war, weil die Beschwerdeführenden den ihnen zukommenden Anspruch (vgl. Art. 36 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Bst. b AsylG) mit der Gesuchseinreichung erschöpfend wahrgenommen haben (vgl. BVGE D-5407/2006 vom 30. November 2009 E. 5.1.5 und 5.1.6 jeweils mit weiteren Hinweisen), dass die Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen, entlang dem klassischen („engen“) Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG zu geschehen hat und auf das D-1775/2010 neue Asylgesuch nicht einzutreten ist, sobald eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist, dass dabei ein gegenüber der Glaubhaftmachung (nochmals) reduzierter Beweismassstab anzusetzen und auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht von vornherein haltlos sind (vgl. a.a.O. E. 4.2 mit weiteren Hinweisen), dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen, dass im vorliegenden Fall das formelle Erfordernis in der Variante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, weil mit der Verfügung des BFM vom 30. März 2006 nach der Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2010 ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, in welchem für alle vier Beschwerdeführenden das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG festgestellt wurde (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.), dass der Argumentation in der Beschwerde, wonach die beiden Kinder in der Schweiz noch nie ein Asylverfahren durchlaufen hätten, in dem ihre originäre Flüchtlingseigenschaft geprüft worden sei, und ihre Eltern somit hierzulande noch kein Asylverfahren durchlaufen hätten, in dem ihre abgeleitete Flüchtlingseigenschaft geprüft worden sei, nicht gefolgt werden kann, dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2010 (vgl. BVGE D-[...] E. 5.1 und 5.2) die geltend gemachten wiederholten, rassistisch motivierten Übergriffe auf die beiden Kinder, die rassistische Verhöhnung des Sohnes C._______ durch andere Kinder bis hin zu Tätlichkeiten, die Diskriminierung von C._______ durch seine Lehrerin wegen seiner Hautfarbe, der angstbedingte Verzicht des Beschwerdeführers auf einen Aufenthalt mit seinen Kindern im Freien anlässlich von Feiertagen sowie die Verweigerung der ärztlichen Behandlung der Kinder im Jahr 2001 wegen deren dunkler Hautfarbe als Sachverhaltsbestandteile thematisiert und einer rechtlichen Würdigung unterzogen wurden, D-1775/2010 dass das Prüfungsergebnis, wonach die besagten Diskriminierungen nicht die – für die Annahme ernsthafter Nachteile nach Art. 3 AsylG – erforderliche Intensität aufwiesen beziehungsweise wegen des in Russland erhältlichen wirksamen Schutzes asylrechtlich nicht relevant seien, mit der Feststellung zusammenfällt, dass die beiden Kinder die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG (auch) nicht selbständig erfüllen, dass das BFM ebenso offensichtlich zu Recht ein Fehlen von Hinweisen auf seither eingetretene bedeutsame Ereignisse (materielles Erfordernis) festgestellt hat, dass in den Gesuchseingaben vom 7. März 2010 gar keine Ereignisse erwähnt wurden, die sich in den wenigen Tagen seit Ergehen des Rechtsmittelentscheides vom 9. Februar 2010 zugetragen haben und noch dazu hätten geeignet sein können, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass die im ärztlichen Bericht vom 5. März 2010 beschriebenen gesundheitlichen Probleme des Sohnes C._______ (siehe nachstehend die Erwägungen zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) nicht unter den anwendbaren "engen" Verfolgungsbegriff fallen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche vom 7. März 2010 nicht eingetreten ist und die Verfahrenskosten in vollem Umfang den Beschwerdeführenden auferlegt hat (Art. 17b Abs. 1, 2 und 4 AsylG), dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich auch nicht auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be- D-1775/2010 stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass sich, wie das Gericht im Urteil vom 9. Februar 2010 mit ausführlicher Begründung erwogen hat, der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Russische Föderation als zulässig, zumutbar und möglich erweist, weshalb eine vertiefte Prüfung dieser Frage auch mit Bezug auf Jemen unterbleiben kann, dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen weitgehend auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. BVGE D-[...] E. 7), dass im eingereichten ärztlichen Bericht vom 5. März 2010 mit Bezug auf den Sohn C._______ ausgeführt wird, dieser zeige als Folge der in Russland erfahrenen Demütigungen sowie körperlichen und sexuellen Gewalttätigkeiten die typischen Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) wie Flashbacks, Betäubtsein, Teilnahmslosigkeit, Angstausbrüche, Panik und drängende Suizidgedanken, was eine psychologisch-/psychiatrische Betreuung und Psychotherapie dringend erforderlich mache und aus ärztlicher Sicht eine Ausweisung aus der Schweiz nicht erlaube, dass, ohne diese gesundheitlichen Probleme zu bagatellisieren, als Bemerkung vorauszuschicken ist, dass im ersten Asylverfahren sexuell gefärbte Übergriffe zum Nachteil des Sohnes C._______ zu keinem Zeitpunkt explizit geltend gemacht noch angedeutet wurden (vgl. insbes. Beschwerde vom 1. Mai 2006 Ziff. 10f S. 14, Akten D-[...]), dass auch die nun vorgebrachten Symptome einer PTBS im ersten Verfahren von den Beschwerdeführenden vollkommen unerwähnt blieben, obschon der Sohn C._______ sich bereits nach der Verfügung des BFM vom 30. März 2006 mit der Perspektive eines Wegzugs aus der Schweiz und – als Alternative zu einer Rückkehr nach Jemen – einer Wohnsitznahme auf dem Gebiet der Russischen Föderation konfrontiert sah und im auf Beschwerdeebene eingereichten Arztzeugnis vom 16. Oktober 2009 gerade auch seine gesundheitliche Verfassung bereits ein Thema war, dass im Übrigen dem ärztlichen Bericht vom 5. März 2010 mangels diesbezüglicher Angaben nicht zu entnehmen ist, in welchem Zeitraum die erwähnten Symptome bei C._______ festgestellt wurden, so dass D-1775/2010 schon deswegen sehr fraglich erscheint, ob sie - beziehungsweise ihnen zugrunde liegende Erlebnisse - überhaupt im Rahmen des vorliegenden zweiten Asylverfahrens zu prüfen sind und nicht vielmehr mit einem Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 9. Februar 2010 geltend zu machen (gewesen) wären (vgl. zur Geltendmachung vorbestehender traumatischer Ereignisse nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens EMARK 2003 Nr. 17 E. 4a-c S. 105 ff.), dass abgesehen davon ganz aussergewöhnliche Umstände („circonstances très exceptionelles“), wie sie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Grossbritannien (grosse Kammer, Beschwerde Nr. 26565/05) mit ausführlicher Begründung als Leitprinzip seiner Praxis zur Vereinbarkeit der Abschiebung schwer erkrankter Personen mit den Garantien von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestätigt hat (vgl. a.a.O., §§ 42-45, insbes. § 43), ausgeschlossen werden können, dass nach Art. 3 EMRK auch keine Verpflichtung des Konventionsstaates besteht, bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen, und vorliegend hinreichende Garantien dafür bestehen (vgl. nachstehende Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs), dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten mit dem Ziel, die Umsetzung allfälliger Suizidabsichten im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan et al. gegen Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03]), dass nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2, mit einem Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b), D-1775/2010 dass die Beschwerdeführenden auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung durch Yousef in Russland zu verweisen sind, dass dem psychischen Druck, dem erfolglos um Asyl nachsuchende Personen im Falle einer bevorstehenden Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftstaat nicht selten ausgesetzt sind, für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig keine Relevanz zukommt, weil entscheidendes Prüfungskriterium das Vorliegen einer konkreten Gefährdung bildet, dass immerhin eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Bedeutung sein kann, dass für den Zeitraum der tatsächlichen Rückkehr nach Russland einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Sohnes C._______ medikamentös und mit einer angepassten persönlichen Betreuung begegnet werden kann, wobei begünstigend ins Gewicht fallen dürfte, dass die Rückkehr in Begleitung der Eltern und der Schwester ablaufen wird, dass unter den dargelegten Umständen im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung vorweg die Annahme getroffen werden kann, aus einer vertieften Prüfung der gesundheitlichen Verfassung des Sohnes C._______ liessen sich keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse gewinnen (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356; EMARK 2003 Nr. 13, E. 4a S. 84; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.144 S. 165), dass deshalb der Beweisantrag in der Eingabe vom 26. März 2010, es sei in diesem Zusammenhang eine "Expertisierung" vorzunehmen, abzuweisen ist, dass es sich nach dem Erwogenen erübrigt, auf die weiteren Begründungselemente in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da diese nicht geeignet sind, die angefochtene Verfügung als fehlerhaft im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG erscheinen zu lassen, D-1775/2010 dass die Beschwerde folgerichtig abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, dass aus den dargelegten Gründen den im vorliegenden Verfahren gestellten Rechtsbegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1775/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - das (...) des Kantons (...) ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand: Seite 15

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