Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 23.04.2019 D-1772/2017

23. April 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,343 Wörter·~27 min·11

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Februar 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1772/2017

Urteil v o m 2 3 . April 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A.______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. Februar 2017 / N________

D-1772/2017 Sachverhalt: A. Am 25. April 2015 reichte der Beschwerdeführer am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch ein. Nach der Befragung zur Person (BzP) vom 26. April 2015 wurde ihm die Einreise in die Schweiz bewilligt. Am 20. Oktober 2015 fand die Anhörung des Beschwerdeführers statt. Im Rahmen der BzP machte er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie zu sein, aus B.________(Provinz C.________) zu stammen und als Sänger von unter anderem kurdisch-patriotischen Liedern an Hochzeiten, Geburtstagsfeiern und dem Newrozfest aufgetreten zu sein. Im Jahre 2008 sei er anlässlich eines Auftrittes am Newrozfest festgenommen worden und die Behörden hätten in der Folge seinen Vater angewiesen, ihm keine weiteren Auftritte mehr zu erlauben. Nach seiner Entlassung im März beziehungsweise April 2009 habe er keine Schwierigkeiten mehr mit den Behörden gehabt. D.________., mit dem er gesungen habe, sei ein oder zwei Jahre nach seiner Freilassung festgenommen worden. Nach Kriegsausbruch in Syrien habe er während ungefähr zwei Jahren in Erbil (Irak) bei seinem Bruder in dessen Firmenunterkunft gelebt und für eine türkische Firma gearbeitet. Er habe sich bei den irakischen Behörden angemeldet und in der Folge 2013 einen Flüchtlingsausweis erhalten, der ihn zum Aufenthalt im Irak berechtigt habe. Aufgrund der sich verschlechternden Lage im Irak habe er seinen Eltern telefonisch mitgeteilt, nach Europa reisen zu wollen, und sei im Jahre 2015 nach Hause zurückgekehrt. Aus Furcht, von den Behörden festgenommen und in den Militärdienst eingezogen zu werden, habe er seine Heimat am 14. April 2015 illegal verlassen. Eine Identitätskarte habe er nie besessen, obwohl er drei Anträge gestellt habe, aber die syrischen Behörden hätten die Ausstellung stets hinausgezögert, um eine Ausreise zu verhindern. Er habe noch kein militärisches Aufgebot erhalten und sei deshalb auch nicht gesucht worden. Im Weiteren sei die Terrororganisation IS (Islamischer Staat) in seiner Herkunftsregion aktiv. Seine Eltern und seine Geschwister seien nach seiner Ausreise nach E._______ gezogen, wo sie sich im Camp F.________ aufhielten. Anlässlich der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, sich für zwei, drei Jahre zu seinem Bruder im Nordirak begeben zu haben, da er aufgrund seiner musikalischen Auftritte an den Newrozfesten auf einer Fahndungsliste aufgeführt gewesen sei. Wegen des Todes seiner Grossmutter sei er nach Syrien zurückgekehrt, habe jedoch wegen der weiterhin

D-1772/2017 andauernden behördlichen Suche nach ihm seinen Heimatstaat wieder verlassen müssen. Zwei Monate vor seiner Ausreise Richtung Europa sei seinem Vater eine für seinen Sohn bestimmte Militärvorladung zugestellt worden, gemäss welcher sich der Beschwerdeführer in Derik hätte melden müssen, wobei ihm ein Militärdienstbüchlein ausgestellt worden wäre, hätte er diesem Aufgebot Folge geleistet. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen auf den (…) datierten militärischen Einberufungsbefehl, einen Zivilregisterauszug vom (…) (beide im Original), eine auf den (…) beziehungsweise November 2013 datierte Bestätigung betreffend einen dritten Identitätskartenantrag, Auszüge des Familienbüchleins, einen USB-Stick mit mehreren fotografierten Dokumenten (irakische Immigration- Identitätskarte sowie Fotografien und Videoaufnahmen mit dem Beschwerdeführer als Sänger bei verschiedenen Festanlässen). B. Mit Verfügung vom 20. Februar 2017 (Eröffnung am 22. Februar 2017) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung an, nahm ihn indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. März 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Einsicht in sämtliche Beweismittel (A18/1), insbesondere in das Original der Militärvorladung (A18/1 Beweismittel 2) und die Bestätigung betreffend dritten Identitätskartenantrag in Syrien (A22/9 Seite 3 Ziff. 3), und um Gewährung einer damit verbundenen Frist zur Beschwerdeergänzung und unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2017 wurde die Vorinstanz aufgefordert, an ihrem Sitz dem Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht in die erwähnten Akten des Asylverfahrens zu gewähren, den entsprechenden

D-1772/2017 Vollzugsnachweis zu erbringen und anschliessend die Vorakten an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Beschwerdeergänzung gewährt. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall dazu aufgefordert, bis zum 18. April 2017 den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten. In der Folge wurde mit Eingabe vom 31. März 2017 eine Sozialhilfebestätigung der F._______ eingereicht. E. Nach erfolgter Akteneinsicht ergänzte der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 8. Mai 2017 seine Beschwerde. F. Mit Eingaben vom 11. Mai und 15. Mai 2017 reichte der Rechtsvertreter auf dem genannten USB-Stick enthaltene ausgedruckte Fotografien und ein Militärbüchlein des Beschwerdeführers im Original (samt mit Eingabe vom 6. Juni 2017 ergänzter Übersetzung in deutscher Sprache) ein. G. Nach gewährter Fristerstreckung beantragte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde. H. In seiner Replik vom 18. Juli 2017 nahm der Rechtsvertreter Stellung zur Argumentation der Vorinstanz.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-1772/2017 Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-1772/2017 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die erstmals im Rahmen der Anhörung geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers, sich aufgrund behördlicher Suche zu seinem Bruder in den Nordirak begeben und zwei Monate vor seiner Ausreise Richtung Europa eine Militärvorladung, zugestellt an seinen Vater, erhalten zu haben, als nachgeschoben und damit nicht glaubhaft. Sie führte in der angefochtenen Verfügung aus, diese Vorbringen seien nicht nur anlässlich der BzP unerwähnt geblieben, sondern stünden im Widerspruch zu einzelnen Aussagen in der BzP. So habe der Beschwerdeführer in der BzP angegeben, nach der Haftentlassung keine Schwierigkeiten mehr mit den Behörden gehabt zu haben (vgl. SEM-Protokoll A5 S. 8). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP geltend gemacht, nie ein militärisches Aufgebot erhalten zu haben und deshalb auch nicht gesucht worden zu sein (vgl. A5 S. 8). Schliesslich mute es auch realitätsfremd an, dass der Beschwerdeführer nicht habe angeben können, wann er sich gemäss der Vorladung bei den Behörden hätte melden müssen (vgl. A19 S. 7). Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sei auch die Echtheit des im Rahmen der Anhörung eingereichten militärischen Aufgebots in Frage gestellt, zumal syrische Dokumente sowohl in Syrien selbst als auch in Nachbarstaaten leicht käuflich erwerbbar seien, weshalb ihnen in der Regel für sich alleine kein genügender Beweiswert zukomme. Ausserdem weise das besagte Dokument keinerlei Sicherheitsmerkmale auf und sei offensichtlich nicht fälschungssicher. Gegen die Echtheit des Dokuments spreche jedoch hauptsächlich, dass die diesbezüglichen Vorbringen offensichtlich nicht glaubhaft seien. Somit sei das als gefälscht erkannte militärische Aufgebot gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. Aus den genannten Gründen sei auch der Beweiswert der eingereichten Bestätigung betreffend einen dritten Identitätskartenantrag vom (…) oder (…) gering, zumal das Vorbringen des Beschwerdeführers, nie im Besitz eines rechtsgenüglichen syrischen Identitätsdokuments gewesen zu sein, im Widerspruch zu den Einträgen der eingereichten fotografierten irakischen Immigration-Identitätskarte stehe, wonach diese gestützt auf den syrischen Pass des Beschwerdeführers ausgestellt worden sei. Ausserdem stamme das fragliche Dokument vom (…) oder (…) aus einer Zeit, in der sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bereits seit mehreren Monaten im Irak aufgehalten haben will (vgl. A19 S. 4). Daher sei nicht glaubhaft, dass

D-1772/2017 sich die syrischen Behörden aufgrund der kulturellen Tätigkeiten des Beschwerdeführers geweigert hätten, ihm einen rechtsgenüglichen Identitätsausweis auszustellen. 4.2 Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, ein paar Tage nach der Newrozfeier im Jahre 2008 festgenommen worden zu sein und bis März beziehungsweise April 2009 in Haft verbracht zu haben, zog das SEM in Zweifel. So habe der Beschwerdeführer angegeben, während ungefähr einem Jahr und vier Monaten (vgl. A5 S. 8) beziehungsweise einem Jahr und zwei Monaten (vgl. A19 S. 12) in Haft gewesen zu sein, womit er zwischen Mai und Juli 2009 aus der Haft hätte entlassen werden sollen und nicht – wie angegeben – im März oder April 2009. Indessen verzichtete es aufgrund des fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen der geltend gemachten Haft im Jahre 2008 beziehungsweise 2009 und der Ausreise im Jahre 2013 – weitere behördliche Behelligungen nach seiner Entlassung hatte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können – auf eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Haft. 4.3 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Militärdienst in Syrien keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung durch die syrischen Behörden. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser bei einem Verbleib in Syrien zum Militärdienst rekrutiert worden wäre, indessen habe der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben Syrien am 18. April 2015 ein zweites Mal verlassen und sich damit der Erfassung durch die Militärbehörden entzogen. Der Beschwerdeführer habe denn auch ausgesagt, dass die syrischen Behörden bis zu seiner Ausreise nicht mit ihm in Kontakt getreten seien, um ihn zum Militärdienst einzuberufen (vgl. A5 S. 8). 5. 5.1 In der Beschwerde (und der Beschwerdeergänzung) wurde geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. So hätte das SEM zwingend Einsicht in die Originale der vom Beschwerdeführer eingereichten Militärvorladung und der Bestätigung betreffend dritten Identitätskartenantrag gewähren müssen. Letzteres Dokument sei weder im Aktenverzeichnis noch auf dem Beweismittelumschlag, sondern

D-1772/2017 offenbar dem BzP-Protokoll als letzte Seite angeheftet und damit unter Akte A5/5 paginiert worden. Dies entspreche nicht einer übersichtlichen Aktenführung. Im Weiteren habe es das SEM unterlassen, Einsicht in den vom Beschwerdeführer eingereichten USB-Stick zu gewähren. Die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht müsse zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben; eventualiter müsse nach Gewährung der Akteneinsicht eine Frist zur Beschwerdeergänzung gewährt werden. Ausserdem habe es das SEM unterlassen, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel korrekt zu würdigen, womit nicht nur der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, sondern auch das Willkürverbot verletzt worden sei. Im Weiteren habe das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass ein älterer Bruder des Beschwerdeführers desertiert sei und die Familie deswegen Schwierigkeiten gehabt habe (vgl. A19 S. 4). Ferner habe das SEM die Vorbringen nicht vollständig abgeklärt. Es hätte sich nicht mit der Feststellung der Unglaubhaftigkeit beziehungsweise der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen begnügen dürfen, sondern zwingend weitere Abklärungen, insbesondere eine eingehende Dokumentenanalyse, durchführen müssen. Im Weiteren habe das SEM die kurdischpatriotische Tätigkeit des Beschwerdeführers, welche er mittels Fotografien und Videos eindeutig belegt habe, nicht als Teil des rechtserheblichen Sachverhalts berücksichtigt und geprüft, was eine schwerwiegende Verletzung der Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts darstelle. Die angefochtene Verfügung sei auch deshalb aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen. 5.2 Im Weiteren wurde in der Beschwerde geltend gemacht, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz als glaubhaft zu erachten. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der summarischen Befragung seine Verfolgungsgründe ausführlich und vollständig geschildert und es bestehe kein Nachschub in einem entscheidrelevanten Punkt. Bei der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht genau habe angeben können, wann er sich gemäss Vorladung bei den Behörden hätte melden müssen, handle es sich um ein vernachlässigbares Detail. Im Weiteren habe das SEM die eingereichte Militärvorladung nur gestützt auf die angeblich unglaubhaften

D-1772/2017 Vorbringen, ohne Vornahme einer Dokumentenanalyse, als Fälschung erachtet, indessen seien die Vorbringen des Beschwerdeführers durchaus glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe im Weiteren entgegen der Feststellung der Vorinstanz für die Ausstellung der Immigration-Identitätskarte im Nordirak keinen Pass vorgewiesen, da er keinen solchen besitze; dementsprechend sei auf der irakischen Immigrations-Identitätskarte unter „8 Passport No.“ mangels vorhandenem Pass die Nummer des Familienbüchleins eingetragen worden (…), vgl. A18/1, Beweismittel Nr. 4, 5 und 7). Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer ein solches Dokument hätte fälschen und die „Geschichte der dritten Beantragung“ erfinden sollen. Bei der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr daran erinnern könne, wann ihm die Ersatzidentitätskarte ausgehändigt worden sei, handle es sich um ein nicht entscheidrelevantes Detail. Was die bloss in geringem Ausmass abweichenden Angaben zur Haftdauer betreffe, so seien diese auf Nervosität und Unsicherheit aufgrund der Befragungssituation zurückzuführen. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der von der Vorinstanz in Zweifel gezogenen Vorbringen stehe fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktivitäten in den Jahren 2008 und 2009 in Haft gewesen und auch wegen der Desertion seines Bruders ins Visier der syrischen Behörden geraten sei. Das SEM unterlasse es, das gesamte politisch-ethnische Profil des kurdischen Beschwerdeführers zu würdigen und nehme eine willkürliche Zerstückelung der Vorbringen vor. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Dienstverweigerung des politisch aktiven Beschwerdeführers kurdischer Ethnie – er sei bereits zur militärischen Dienstleistung einberufen worden – nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. D-5533/2013 vom 18. Februar 2015) asylrelevante Verfolgung zur Folge habe. Wie verschiedene Berichte zeigten, müsse er als Mann im dienstpflichtigen Alter mit einer Verhaftung rechnen, da er als Dienstverweigerer und Verräter betrachtet werde, zumal er auch aus Syrien geflohen sei. Ins Ausland geflohene Deserteure würden Sanktionen erleiden, die nicht gemeinrechtlich, sondern politisch begründet seien. Schliesslich wies der Rechtsvertreter unter Bezugnahme zahlreicher Quellen im Internet auf die allgemein schwierige Situation in Syrien hin. 6. In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz im Zusammenhang mit der geltend gemachten Furcht vor künftiger Verfolgung fest, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung noch während über vier Jahren an seinem Herkunftsort verbracht habe, ohne von den Behörden behelligt worden zu sein. Zudem sei nicht anzunehmen, dass sich die syrischen Behörden seit dem Beginn des Bürgerkrieges für kulturspezifische

D-1772/2017 Belange der Kurden wie das Singen von kurdisch-patriotischen Liedern interessierten, zumal sich die syrischen Regierungstruppen ab Juli 2012 aus dem Nordosten des Landes zurückgezogen und kurdische Milizen die Kontrolle über Teile dieser Gebiete übernommen hätten. Im Weiteren vermöge der Beschwerdeführer aus der auf den Oktober beziehungsweise November 2013 datierten Bestätigung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, auch wenn es sich, wie in der Beschwerde zutreffend darauf hingewiesen, bei der auf der eingereichten irakischen Immigrations-Identitätskarte eingetragenen Nummer nicht um eine Passnummer handle. So vermöge dieses Dokument – dessen Echtheit vorausgesetzt – höchstens zu belegen, dass der Beschwerdeführer zum dritten Mal einen Antrag auf Ausstellung einer Identitätskarte gestellt habe. Aus welchen Gründen dieser Antrag erfolgt sei, sei dem Dokument jedoch nicht zu entnehmen. So sei beispielsweise denkbar, dass die Identitätskarte gestohlen oder verloren gegangen sei. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer denn auch angegeben, dass ihm eine Identitätskarte ausgestellt worden sei, welche er jedoch verloren habe (vgl. A19 S. 3). 7. In seiner Replik vom 18. Juli 2017 machte der Rechtsvertreter unter anderem geltend, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der BzP die behördlichen Behelligungen aufgrund seiner kurdisch-kulturellen Tätigkeit als Sänger vorgebracht und es das SEM unterlassen habe, den Beschwerdeführer im Rahmen der BzP zu den Geschehnissen nach seiner Haftentlassung zu befragen. Im Weiteren seien die kulturellen Tätigkeiten des Beschwerdeführers als politische aufzufassen. Die Behauptung des SEM, bei der Bestätigung betreffend dritten Identitätskartenantrag handle es sich um eine Fälschung, sei willkürlich, habe es das SEM doch unterlassen, eine Dokumentanalyse vorzunehmen. 8. 8.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Akten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D-1772/2017 8.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) beinhaltet, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Während sich Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG wörtlich entsprechen, finden sich im VwVG die einzelnen Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör in konkretisierter Form, wobei auch zahlreiche Bundesgesetze spezialgesetzliche Verfahrensbestimmungen kennen – so auch das AsylG –, welche dem VwVG als leges speciales vorgehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, dessen Verletzung, ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst, in der Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). In jedem Verfahren können sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt. Vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind verwaltungsinterne Unterlagen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a S. 8 f.; BVGE 2013/23 E. 6.4). Das Recht auf Akteneinsicht kann im Übrigen eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes Interesse an deren Geheimhaltung vorhanden ist. Dies muss indes aufgrund einer konkreten, sorgfältigen und umfassenden Abwägung der entgegenstehenden Interessen beurteilt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Die Aktenführungspflicht – sie beinhaltet insbesondere die übersichtlich geordnete Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis – ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführenden (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.191;

D-1772/2017 KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). Die Begründungspflicht, welche sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl der Betroffene als auch die Beschwerdeinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2). 8.3 Dem Rechtsvertreter wurden im Rahmen des Akteneinsichtsgesuches praxisgemäss die entscheidwesentlichen Akten lediglich in Kopie zur Einsicht gestellt. Die Einsicht in den vom Beschwerdeführer eingereichten USB-Stick unterblieb, womit die Akteneinsicht unvollständig gewährt wurde. Nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene am Sitz des SEM vollumfänglich Einsicht in den USB-Stick und in die Originale der Militärvorladung und die Bestätigung betreffend dritten Identitätskartenantrag gewährt. Im Weiteren erhielt der Beschwerdeführer in der Folge Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung. Damit ist die aus der unvollständig gewährten Akteneinsicht entstandene Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten (vgl. dazu BVGE 2008/47 E.3.3.4, m.w.H.), weshalb sich die beantragte Rück-

D-1772/2017 weisung der Sache aus diesem Grund nicht rechtfertigt. Im übrigen entspricht die Tatsache, dass die eingereichte Bestätigung betreffend dritten Identitätskartenantrag vom SEM weder im Aktenverzeichnis noch auf dem Beweismittelumschlag, sondern offenbar dem BzP-Protokoll als letzte Seite angeheftet und damit unter Akte A5/5 paginiert wurde, wie in der Beschwerde darauf hingewiesen, tatsächlich nicht einer übersichtlichen Aktenführung, stellt indessen keine schwerwiegende Verletzung der Paginierungspflicht dar. 8.4 Hinsichtlich der Rügen des Beschwerdeführers, das SEM habe es unterlassen, die eingereichten Beweismittel korrekt zu würdigen und hätte eine eingehende Dokumentenanalyse vornehmen sollen, ist festzuhalten, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung hinreichend mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Hinsichtlich der eingereichten Militärvorladung wies es aufgrund der leichten Käuflichkeit und Fälschbarkeit auf dessen geringen Beweiswert hin und verzichtete angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu Recht auf die Vornahme einer Dokumentenanalyse. Im Weiteren hat das SEM die kurdisch-kulturelle Tätigkeit des Beschwerdeführers entgegen der Auffassung in der Beschwerde als Teil des rechtserheblichen Sachverhalts berücksichtigt und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb diese als nicht asylrelevant zu erachten ist. Zwar hat es die Behauptung des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, wonach ein älterer Bruder auch im Militär gewesen und später desertiert sei, weswegen seine Familie auch schwierige Zeiten erlebt habe (vgl. A19 S. 4), in der angefochtenen Verfügung nicht explizit erwähnt, indessen ist nicht ersichtlich, weshalb sich dieses offensichtlich vergangene, nicht näher konkretisierte Ereignis zum jetzigen Zeitpunkt nachteilig auf den Beschwerdeführer auswirken sollte, womit dieses nicht zwingend ein rechtserhebliches Sachverhaltselement darstellt. 8.5 Nach dem Gesagten kann nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes ausgegangen werden. Insgesamt erweisen sich die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen – mit Ausnahme derjenigen der unvollständigen Akteneinsicht, welche indessen als geheilt zu betrachten ist – als unbegründet. Es besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die entsprechenden Anträge sind demzufolge abzuweisen.

D-1772/2017 9. 9.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die erstmals im Rahmen der Anhörung geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers, sich aufgrund behördlicher Suche zu seinem Bruder in den Nordirak begeben und zwei Monate vor seiner Ausreise Richtung Europa eine Militärvorladung, zugestellt an seinen Vater, erhalten zu haben, als nachgeschoben und damit nicht glaubhaft zu erachten sind. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ist auch die Echtheit des eingereichten militärischen Aufgebots, dessen Beweiskraft, da leicht käuflich erwerbbar, ohnehin gering ist, zu bezweifeln. An dieser Einschätzung vermögen die Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene, wonach der Beschwerdeführer bereits anlässlich der BzP die behördlichen Behelligungen aufgrund seiner kurdisch-kulturellen Tätigkeit als Sänger vorgebracht und es das SEM unterlassen habe, den Beschwerdeführer im Rahmen der BzP zu den Geschehnissen nach seiner Haftentlassung zu befragen, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der BzP an, nach seiner Haftentlassung im Jahre 2009 keine Schwierigkeiten mehr mit den Behörden gehabt zu haben, was im deutlichen Widerspruch zur im Rahmen der Anhörung geltend gemachten behördlichen Suche nach ihm steht. Der Vorwurf, das SEM habe es unterlassen, den Beschwerdeführer im Rahmen der BzP zu den Geschehnissen nach seiner Haftentlassung zu befragen, erweist sich als unbegründet, wäre doch der Beschwerdeführer vielmehr im Rahmen seiner Mitwirkungs- und Offenbarungspflicht dazu angehalten gewesen, die angebliche behördliche Suche, zentrales Element seiner Vorbringen, bereits an der BzP zu erwähnen. Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, vor seiner Ausreise eine Militärvorladung erhalten zu haben, wird durch die Tatsache, dass dieser nicht angeben konnte, wann er sich gemäss der Vorladung bei den Behörden hätte melden müssen, bekräftigt. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde handelt es sich hierbei keineswegs um ein „vernachlässigbares Detail“. Aus den genannten Gründen ist auch der Beweiswert der eingereichten Bestätigung betreffend einen dritten Identitätskartenantrag vom (…) oder (…) gering, mit dem der Beschwerdeführer die Behauptung, die syrischen Behörden hätten die Ausstellung der syrischen Identitätskarte hinausgezögert, um seine Ausreise zu verhindern, stützen will, zumal das fragliche Dokument vom (…) oder (…) aus einer Zeit stammt, in der sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bereits seit mehreren Monaten im Irak aufgehalten haben will (vgl. A19 S. 4). Indessen handelt es sich, wie in der Beschwerde zutreffend darauf hingewiesen, bei der auf der eingereichten irakischen Immigration-Identitätskarte eingetragenen Nummer nicht um eine Passnummer, womit nicht zwingend davon ausgegangen

D-1772/2017 werden kann, der Beschwerdeführer habe einen Pass besessen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das SEM entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters die genannte Bestätigung nicht als Fälschung bezeichnet hat. Unabhängig von der Frage der Echtheit des genannten Dokumentes ist dieses ohnehin nicht geeignet, die behauptete Absicht der syrischen Behörden, die Ausstellung einer Identitätskarte hinauszuzögern, zu belegen, erscheinen doch auch andere Gründe (wie der Verlust der Identitätskarte) für den abermaligen Antrag um Ausstellung einer Identitätskarte mindestens ebenso wahrscheinlich. 9.2 Auch die bereits anlässlich der BzP geltend gemachte Haft des Beschwerdeführers zwischen 2008 und 2009 aufgrund seiner kulturellen Tätigkeit zog das SEM angesichts widersprüchlicher zeitlicher Angaben zu Recht in Zweifel. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die mit dem Hinweis in der Beschwerde, dass es sich hierbei um nur geringe Abweichungen handle, welche auf die Nervosität des Beschwerdeführers aufgrund der Befragungssituation zurückzuführen seien, nicht entkräftet werden können. Ohnehin sind diese Vorbringen aufgrund des fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen der geltend gemachten Haft im Jahre 2008 beziehungsweise 2009 und der Ausreise im Jahre 2013 nicht asylrelevant, hat der Beschwerdeführer doch weitere behördliche Behelligungen nach seiner Entlassung nicht glaubhaft machen können und ist somit zum jetzigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu verneinen. 9.3 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, aus Furcht von den Behörden festgenommen und in den Militärdienst eingezogen zu werden, seine Heimat verlassen zu haben. Zur Frage, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee unter Berücksichtigung der im syrischen Bürgerkrieg entstandenen Situation zukommt, respektive bezüglich der Frage, welche Behandlung Dienstverweigerer und Deserteure seitens der staatlichen syrischen Behörden zu erwarten haben, wurde in BVGE 2015/3 festgehalten, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Das syrische Militärstrafrecht sieht für verschiedene Abstufungen der Entziehung von der militärischen Dienstpflicht unterschiedliche Strafmasse vor. Abgesehen von diesem gesetzlichen Strafrahmen

D-1772/2017 geht aus zahlreichen Berichten hervor, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben – etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potenzielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden – seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen sind. Vorliegend vermochte der Beschwerdeführer, wie obenstehend aufgezeigt, im vorinstanzlichen Verfahren nicht glaubhaft zu machen, eine Militärvorladung erhalten zu haben. Vielmehr verneinte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP noch, ein militärisches Aufgebot erhalten zu haben und deshalb gesucht worden zu sein. Bei dieser Aktenlage bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer in Syrien der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht hat. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würde (vgl. auch Urteil des BVGer E-3311/2014 vom 5. Januar 2016), zumal er nicht glaubhaft machen konnte, im Zeitpunkt seiner Ausreise wegen seiner kurdisch-kulturellen Tätigkeit die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen zu haben. Aufgrund dieser Sachlage steht fest, dass der Beschwerdeführer als Wehrdienstpflichtiger in der syrischen Armee nicht bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat. 9.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-1772/2017 10.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 31. März 2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgestätigung, welche in der Folge fristgerecht erfolgte, gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1772/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli

Versand:

D-1772/2017 — Bundesverwaltungsgericht 23.04.2019 D-1772/2017 — Swissrulings