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Bundesverwaltungsgericht 09.04.2015 D-1771/2015

9. April 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,925 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. März 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1771/2015 / wiv

Urteil v o m 9 . April 2015 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

C._______, geboren (…), Kosovo, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. März 2015 / N (…).

D-1771/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass C._______ (die Beschwerdeführerin) – eine Staatsangehörige von Kosovo – am 21. Dezember 2014 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, gemeinsam mit ihrer Mutter A._______ (N …) und ihrem Bruder B._______ (N …), dass sie am 12. Januar 2015 zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurde und am 5. März 2015 die einlässliche Anhörung stattfand, dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge der ethnischen Minderheit der Ägypter angehört und vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo in der Ortschaft X._______ in der Gemeinde Y._______ ansässig war, dass sie in X._______ mit ihrer vor zwei Jahren verwitweten Mutter und ihrem Bruder ein eigenes, neu gebautes Haus bewohnt habe, dessen Bau von ihrem in der Schweiz wohnhaften Bruder finanziert worden sei, dass sie nach Abschluss ihrer Schulzeit keine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, sondern zuhause im Haushalt geholfen habe, dass ihre Familie von ihren in der Schweiz wohnhaften Brüdern D._______ und E._______ finanziell versorgt worden sei, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuches zur Hauptsache vorbrachte, sie habe ihre Heimat wegen der fehlenden Sicherheit im Kosovo verlassen, dass sie in diesem Zusammenhang vorbrachte, wegen ihres neuen Hauses hätten wohl viele Leute gedacht, sie hätten genug Geld, worauf dreimal maskierte Diebe in ihr Haus eingedrungen seien, welche unter Gewaltanwendung ihr Hab und Gut geplündert hätten und welche von ihnen darüber hinaus auch noch 10'000 respektive 20'000 Euro gefordert hätten, ansonsten sie nicht in Ruhe gelassen würden, dass ihr Bruder zwar den ersten Vorfall bei der Polizei gemeldet habe, die Polizei jedoch gesagt habe, sie könne nichts dagegen unternehmen, dass für die Vorbringen im Einzelnen und das von der Beschwerdeführerin vorlegte Beweismittel (eine Bestätigung der Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Ägypter) auf die Akten zu verweisen ist,

D-1771/2015 dass das SEM mittels dreier separater Verfügungen vom 6. März 2015 (alle eröffnet am 9. März 2015) die Asylgesuche der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihres Bruders ablehnte und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Kosovo anordnete, dass das Staatssekretariat in dem die Beschwerdeführerin betreffenden Entscheid zur Hauptsache festhielt, ihre Vorbringen seien nicht asylrelevant, zumal vom Vorliegen adäquaten Schutzes im Kosovo auszugehen sei, da bei Übergriffen vonseiten Dritter die kosovarische Polizei auch im Falle von Angehörigen ethnischer Minderheiten regelmässig interveniere, dass das Staatssekretariat in diesem Zusammenhang festhielt, das Vorbringen, die Polizei im Kosovo unternehme nichts, sei haltlos und realitätsfremd, und es im Übrigen anmerkte, aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, dass A._______ gegen die drei vorgenannten Entscheide mittels einer nur von ihr unterzeichneten Eingabe vom 16. März 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. April 2015 (Poststempel) – nach erfolgter Aufforderung zur Beschwerdeverbesserung (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2015) – eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeverbesserung nachreichte, dass von A._______ in der Eingabe vom 16. März 2015 zur Hauptsache vorgebracht wurde, sie verstehe die Ausführungen des SEM über die grundsätzliche Sicherheit im Kosovo, dort sei aber in Wirklichkeit nicht jeder und nicht immer sicher, und da sie sich um die Sicherheit ihrer beiden Kinder (B._______ und C._______) fürchte, ersuche sie darum, mit ihnen noch für eine gewisse Zeit bei ihren in der Schweiz wohnhaften Söhnen (D._______ und E._______) bleiben zu können, dass von der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 1. April 2015 zur Hauptsache geltend gemacht wird, seit dem Tod ihres Vaters würden sie in ihrem eigenen Haus von Dieben und Erpressern malträtiert, dass sie deswegen in dauernder Angst gelebt habe, weshalb sie schliesslich entgegen ihren Wünschen ihr Haus verlassen habe um woanders zu leben, da das eigene Leben letztlich wichtiger sei,

D-1771/2015 dass die Polizei sie schliesslich nicht jede Nacht beschützen könne und die Polizei beispielsweise ihrem ebenfalls beraubten Onkel gesagt habe, er müsse sich eben selber schützen, dass man im Kosovo in letzter Zeit nur noch von Überfällen höre, weshalb sie darum bitte, in der Schweiz verbleiben zu können, um hier etwas zu lernen und ihre Erlebnisse in der Heimat vergessen zu können,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31- 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), die Beschwerdeeingabe vom 16. März 2015 innert der vorliegend zu beachtenden Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) und die Beschwerde nach Eingang der Beschwerdeverbesserung vom 1. April 2015 den formellen Anforderungen genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass dem engen sachlichen und persönlichen Zusammenhang zwischen den Verfahren der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter A._______ und ihrem Bruder B._______ insofern Rechnung getragen wird, als in den drei Beschwerdeverfahren der Entscheid am gleichen Tag und in gleicher Besetzung ergeht, dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),

D-1771/2015 dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt ist, die vorgebrachten Gesuchsgründe – die geltend gemachten Nachstellungen vonseiten von Dieben und Erpressern – seien nicht asylrelevant, dass dieser Schluss als zutreffend zu erkennen ist, da mit dem Staatssekretariat davon auszugehen ist, die kosovarische Polizei sei sowohl willens als auch in der Lage, die Bevölkerung vor kriminellem Unrecht in der vorliegend geltend gemachten Form zu schützen, dass darüber hinaus festzuhalten bleibt, dass von der Beschwerdeführerin nicht das Vorliegen einer Verfolgungssituation aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe – wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen – geltend gemacht wird, sondern sie sich im Kern lediglich darauf beruft, ihre Mutter, ihr Bruder und sie seien von Kriminellen bestohlen und erpresst worden, welche aufgrund ihres neuen Hauses davon ausgegangen seien, sie seien vermögend, dass die Beschwerdeführerin zwar ein Beweismittel betreffend ihre Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Ägypter vorgelegt hat, aufgrund der Aktenlage jedoch keine Hinweise darauf bestehen, sie habe im Kosovo aufgrund ihres ethnischen Hintergrundes ernsthafte Nachteile erlitten,

D-1771/2015 dass die Vorbringen im Rahmen der Beschwerdeeingabe nicht geeignet sind, die vorstehenden Schlüsse zu entkräften, dass es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]), dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG), da weder Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Kosovo bestehen noch konkrete Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da die Beschwerdeführerin – gemäss Aktenlage eine junge und gesunde Frau – mit ihrer Mutter und ihrem Bruder B._______ an ihren bisherigen Wohnort zurückkehren kann, wo die drei Familienmitglieder über ein eigenes, neu gebautes Haus verfügen, dass gleichzeitig davon ausgegangen werden darf, die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihr Bruder würden auch in Zukunft im Bedarfsfall von den in der Schweiz ansässigen Brüdern der Beschwerdeführerin unterstützt,

D-1771/2015 dass schliesslich von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine technischen Vollzugshindernisse bestehen und ein heimatliches Reisepapier vorliegt, dass nach dem Gesagten die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, womit die sinngemäss beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fallen muss, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1771/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 600.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

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