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Bundesverwaltungsgericht 21.04.2010 D-1770/2010

21. April 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,041 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl; Verfügung des BFM vom 15. Februar 2010

Volltext

Abtei lung IV D-1770/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . April 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl; Verfügung des BFM vom 15. Februar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1770/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 14. April 2008 per Zug unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste und noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer dort am 18. April 2008 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und – summarisch – zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass er am 14. Mai 2008 von einer Mitarbeiterin des BFM in C._______ eingehend zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machte, er sei eritreischer Staatsangehöriger von der Ethnie der Tigrinya, dass er von 1994 bis 1996 den obligatorischen Militärdienst geleistet habe und bei Ausbruch des Krieges zwischen Eritrea und Äthiopien im Mai 1998 erneut eingezogen worden sei, dass er seit dem Jahre 2000 in D._______ stationiert gewesen sei, wo auch seine Frau und seine beiden Kinder gelebt hätten, dass er immer wieder Schwierigkeiten mit seinem Vorgesetzten gehabt habe, dass er als Angehöriger der Tigrinya-Untergruppe der Jeberti ständig beobachtet und als Muslim überdies verdächtigt worden sei, ein Jihadist zu sein, dass ihm zweimal kein Sold ausbezahlt worden sei und er seit 2001 keinen Urlaub mehr erhalten habe, dass er sich im Oktober 2004 von der Truppe entfernt habe, obwohl er keine Erlaubnis erhalten habe, seinen im Sterben liegenden Vater zu besuchen, dass er nach seiner Rückkehr zur Truppe einen Monat lang inhaftiert worden sei, D-1770/2010 dass er im Januar 2005 erneut festgenommen worden sei, dass er während 40 Tagen festgehalten worden sei und man ihm vorgeworfen habe, Demonstrationen zu veranstalten sowie Kontakte zu Oppositionsgruppen zu pflegen, dass er im Jahre 2006 trotz der Erkrankung seiner Tochter wiederum keinen Urlaub erhalten habe, und er überdies aufgefordert worden sei, die Offiziersschule zu absolvieren, dass er daher am 12. Juli 2006 zusammen mit seiner Familie Eritrea in Richtung E._______ verlassen habe, dass er am 18. Dezember 2007 – unter Zurücklassung seiner Familie in F._______ (E._______) – via G._______ und H._______ in die Schweiz gereist sei, dass der Beschwerdeführer den Schweizer Asylbehörden nebst seiner Identitätskarte im Original Kopien seines Führerscheins, seines Nachweises für den obligatorischen nationalen Dienst sowie eine Foto aus der Militärdienstzeit einreichte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Februar 2010 – eröffnet am 18. Februar 2010 – die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zuerkannte, das Asylgesuch vom 14. April 2008 jedoch gestützt auf Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das BFM gleichzeitig wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete, dass der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin mit Eingabe vom 19. März 2010 gegen die Verfügung des BFM vom 15. Februar 2010 Beschwerde einreichte und gleichzeitig um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass zur Untermauerung der gestellten Anträge – auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird – eine am 19. März 2010 vom Kantonalen Sozialdienst I._______ ausgestellte D-1770/2010 Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie ein Formular des "Department of Government Garages Fuel Commander" samt Zustellcouvert zu den Akten gegeben wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26. März 2010 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten verwiesen wird – die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) abwies und dem Beschwerdeführer gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-eine Frist bis zum 12. April 2010 ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 1. April 2010 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 6. April 2010) eine teilweise Übersetzung des mit der Rechtsmitteleingabe vom 19. März 2010 zu den Akten gegebenen Formulars des "Department of Government Garages Fuel Commander" einreichte und gleichzeitig bemerkte, mit dem fraglichen Dokument werde bewiesen, dass ihr Mandant mindestens vom 27. März 2003 bis August 2004 beim Militär habe arbeiten müssen, dass der verlangte Kostenvorschuss am 9. April 2010 bezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), D-1770/2010 dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teil genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge- D-1770/2010 fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit hinreichender Begründung ausgeführt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die ausführlichen Darlegungen in der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2010 sowie auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2010 verwiesen werden kann, dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer habe wesentliche, nicht bloss der Konkretisierung bereits geschilderter Ereignisse darstellende Vorbringen (es sei ihm vorgeworfen worden, sich oppositionell betätigt zu haben; er sei wegen seiner Zugehörigkeit zu den Jeberti ständig beobachtet und als Muslim verdächtigt worden, ein Jihadist zu sein; zudem hätte er die Offiziersschule absolvieren müssen) ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht, dass die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4) dazu abgegebene Bemerkung, der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung nur rudimentär erzählen können, nicht zu überzeugen vermag, zumal dieser dort ausdrücklich erklärte, keine weiteren Gründe vorbringen zu wollen (vgl. Vorakten A2 S. 6), dass der Beschwerdeführer überdies – wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend bemerkt wurde – im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten (so etwa zum Grund für die zweite Festnahme) unterschiedliche Angaben machte und er diese Ungereimtheiten auf entsprechende Nachfrage hin nicht auflösen konnte, dass dem auf Beschwerdeebene eingereichten Formular des "Department of Government Garages Fuel Commander" der Bezug von Treibstoff vom 27. März 2004 bis zum 23. August 2004 entnommen werden kann, dass sich daraus – und ebenso wenig aus der am 1. April 2010 eingereichten teilweisen deutschen Übersetzung dieses Dokumentes – D-1770/2010 jedoch noch keinerlei Hinweise auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme, insbesondere auf die beiden behaupteten Inhaftierungen Ende des Jahres 2004 und anfangs des Jahres 2005 er geben, dass dem eingereichten Formular auch nicht entnommen werden kann, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt seiner angeblichen Ausreise aus Eritrea (Juli 2006) noch Militärdienst geleistet, dass weder der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4) angebrachte Hin weis, der Beschwerdeführer habe zwar keinen Beweis für die geltend gemachten Inhaftierungen und erlittenen Schikanen, doch sei "leicht nachvollziehbar, dass jemand in Eritrea von seiner ersten Inhaftierung an bei den Behörden aktenkundig und als regierungsfeindlich verdächtigt und abgestempelt" werde, noch die in der Eingabe vom 1. April 2010 angebrachte Behauptung, kein Eritreer würde "einen Beweis über seine Inhaftierung" erhalten, geeignet sind, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu beseitigen, dass die Vorinstanz im Weiteren zutreffend feststellte, der Beschwerdeführer, welcher nachgewiesenermassen von 1994 bis 1996 Militärdienst geleistet habe, sei nach wie vor im militärdiensttauglichen Alter und habe sein Heimatland illegal verlassen, weshalb er bei seiner Rückkehr mit einer sehr strengen Bestrafung rechnen müsse, und ihm in der Folge die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte, dass das BFM ebenfalls zutreffend feststellte, die flüchtlingsrelevanten Elemente seien erst mit der illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden, dass das BFM dem Beschwerdeführer daher zu Recht in Anwendung von Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) kein Asyl gewährte und ihn als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufnahm, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton, welchem der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während der Dauer des Aufenthaltes zugewiesen wurde (I._______) keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen D-1770/2010 Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist und der Vollzug der Wegweisung daher gemäss Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG (Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements), Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht zulässig ist, dass das BFM demnach zu Recht die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 9. April 2010 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-1770/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Formular des "Department of Government Garages Fuel Commander"; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel befindet das BFM auf entsprechende Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: Seite 9

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