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Bundesverwaltungsgericht 21.05.2007 D-1764/2007

21. Mai 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,239 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Asylwiderruf | Verfügung vom 8. Februar 2007 i. S. Asylwiderruf

Volltext

Abtei lung IV D-1764/2007 gar/geg {T 0/2} Urteil vom 21. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Robert Galliker, Richterin Jenny De Coulon Scuntaro, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiber Gregor Geisser A._______, und dessen Ehefrau B._______, alias C._______, Kambodscha, beide vertreten durch D._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 8. Februar 2007 i. S. Asylwiderruf Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer am 15. April 1988 im Rahmen des E._______ zur Aufnahme in die Schweiz einreisten, dass der Delegierte für das Flüchtlingswesen (DFW; heute: BFM) mit Verfügung vom 10. Oktober 1988 den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte und ihnen in der Schweiz Asyl gewährte, dass die Beschwerdeführer im Rahmen ihres Gesuchs um Verlängerung des Reiseausweises für Flüchtlinge ein "Certificate of Wedding" mit dem Fingerabdruck der Beschwerdeführer und eine "Copy of Birth Certificate" einreichten, die nach ihrer Anerkennung als Flüchtlinge in Kambodscha ausgestellt worden sind, dass das BFM mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Januar 2007 den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zu seiner Absicht gewährte, ihnen wegen der Reise in den Heimatstaat im Jahre 2000 die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen, dass sich die Beschwerdeführerin hierzu mit Eingabe vom 31. Januar 2007 vernehmen liess, der Beschwerdeführer hingegen innert Frist keine Stellungnahme einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Februar 2007 - eröffnet am 9. Februar 2007 - den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft aberkannte und das Asyl widerrief, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2007 (Poststempel) dagegen Beschwerde einreichen und sinngemäss beantragen liessen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 15. März 2007 den Vertreter der Beschwerdeführer aufforderte, sich bis zum 23. März 2007 durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen und gleichzeitig von den Beschwerdeführern verlangte, bis zum 30. März 2007 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 19. März 2007 geleistet wurde und der Vertreter der Beschwerdeführer mit Datum vom 21. März 2007 eine Vollmacht nachreichte,

3 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht entrichtet wurde und auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass das BFM unter anderem aus Gründen nach Art. 1 C Ziffn. 1 – 6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) das Asyl widerruft und die Flüchtlingseigenschaft aberkennt (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG), dass im vorliegenden Fall das BFM zur Begründung des Asylwiderrufs und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft die Bestimmung von Art. 1 C Ziff. 1 FK herangezogen hat, der zufolge eine die Bedingungen von Art. 1 A FK erfüllende Person nicht mehr unter das Abkommen fällt, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat, dass sich gemäss Lehre und in Bestätigung der Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein auf Art. 1 C Ziff. 1 FK gestützter Asylwiderruf nur unter den drei kumulativen Voraussetzungen rechtfertigt, der Flüchtling sei freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten, er habe die Absicht gehabt, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser sei ihm auch tatsächlich gewährt worden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65 m.w.H.), dass dem Bundesverwaltungsgericht in casu eine Heiratsurkunde ["Certificate of Wedding"] und eine Geburtsurkunde ["Copy of Birth Certificate"] vorliegt, welche von den kambodschanischen Behörden am 9. Juni 2000 ausgestellt wurden, wobei die Heiratsurkunde von den Beschwerdeführern mit Fingerabdruck unterzeichnet worden ist (vgl. A 2), dass den Akten im Weiteren ein Gesuch der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2006

4 zuhanden ihrer Einwohnergemeinde in der Schweiz zu entnehmen ist, ihr Geburtsdatum gestützt auf die vorerwähnten Urkunden zu korrigieren (vgl. Schreiben der Einwohnergemeinde F._______ an das G._______ des Kantons H._______ vom 14. Februar 2006), dass die Beschwerdeführer den ihnen von der Vorinstanz vorgehaltenen Sachverhalt, in ihre Heimat gereist und dort (freiwillig) in behördlichen Kontakt getreten zu sein, sodann nicht bestreiten, dass sie diesbezüglich jedoch anfügen, dazumal in Thailand ihre Ferien verbracht und sich kurzentschlossen in ihre Heimat begeben zu haben, um den schwer kranken Bruder der Beschwerdeführerin vor seinem Tod zu besuchen, und um zugleich die Gelegenheit zu nutzen, sich vor Ort die besagten Dokumente ausstellen zu lassen, dass diese von den Beschwerdeführern vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung unbelegt ist und konstruiert wirkt - so fehlen in den Reiseausweisen der Beschwerdeführer für das Jahr 2000 etwa Stempelungen zur Einreise nach Thailand und auch Nachweise des behaupteten Todesfalls sind keine vorhanden -, weshalb zur Prüfung eines „entschuldbaren“ kurzzeitigen Besuchs aus schwerwiegenden familiären Gründen im Sinne von EMARK 1996 Nr. 11 jede Grundlage fehlt, dass unabhängig davon die Beschwerdeführer mit der Beschaffung der vorerwähnten Dokumente in Kambodscha - der freiwilligen Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat, der absichtlichen Inanspruchnahme des Schutzes sowie diejenige der tatsächlichen Schutzgewährung des Heimatstaates - die Voraussetzungen für den Asylwiderruf geschaffen haben, zumal die "Copy of Birth Certificate" der Beschwerdeführerin auch auf andere Weise (namentlich via Schweizerische Vertretung in Kambodscha) als durch eine Heimatreise hätte erhältlich gemacht werden können, um ihr Geburtsdatum richtig zu stellen, dass ihnen die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft aberkannte und das Asyl widerrief, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am 19. März 2007 in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer durch Vermittlung ihres Vertreters (2 Expl., eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten - das I._______ des Kantons H._______ Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Gregor Geisser Versand am:

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