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Bundesverwaltungsgericht 24.03.2009 D-1763/2009

24. März 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,332 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung, Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-1763/2009 sch/bah {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . März 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung, Verfügung des BFM vom 11. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1763/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Yoruba mit letztem Wohnsitz in B._______, Nigeria eigenen Angaben zufolge Anfang April 2008 verliess, sich bis zum 15. November 2008 in Accra (Ghana) aufhielt und am 16. November 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 26. November 2008 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 4. März 2009 im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei am 2. Januar 2008 im Auftrag von Herrn C._______ getötet worden, da er sich mehrmals geweigert habe, diesem einen Teil seines Landes zu verkaufen, dass er die Tat drei bzw. vier Tage später zusammen mit seiner Mutter bei der Polizei angezeigt habe, die den Fall habe untersuchen wollen, dass seine Mutter und er nach der Festnahme eines Tatverdächtigen hätten vor Gericht erscheinen müssen, um dort eine Aussage zu machen, dass seine Mutter einen Tag vor der Gerichtsverhandlung zu Hause erschossen worden sei, worauf er sich zu einem Freund begeben habe, dass sein Freund ihn zur Schule begleitet habe, an der die Tochter von C._______ unterrichtet worden sei, dass sein Freund die Tochter von C._______ erschossen habe und mit ihm auf einem Motorrad geflohen sei, dass er vernommen habe, sein Freund sei festgenommen worden und habe unter Folter ausgesagt, er habe ihn zur Tat angestiftet, dass nach ihm überall gefahndet worden sei, weshalb er Nigeria verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 11. März 2009 – eröffnet am 13. März 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, D-1763/2009 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Angaben des Beschwerdeführers, sein Reisepass befände sich zu Hause und seine Identitätskarte habe er verloren, erscheine zweifelhaft, da es in den Städten Nigerias oft zu Personenkontrollen komme, bei denen sich die Angehaltenen ausweisen müssten, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Reiseweg einen grossen Umweg darstellen würde und er offensichtlich keine Kenntnisse über Accra habe, wo er sich sieben Monate lang aufgehalten haben wolle, dass die Angaben zur kostenlosen Flugreise mit einem Pass eines unbekannten Staates den stereotypen Vorbringen von Gesuchstellern entsprächen, die nicht bereit seien, ihre Identität zu belegen, dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitätspapieren vorlägen, dass die Polizei den Tod des Vaters untersucht habe und der Staat gewillt sei, seiner Schutzpflicht nachzukommen, dass die polizeiliche Suche nach ihm rechtsstaatlich legitim sei, da er zwecks Aufklärung einer strafrechtlich relevanten Tat gesucht werde, dass seinen Vorbringen schliesslich massive Widersprüche enthielten und teilweise realitätsfremd seien, dass er einerseits geltend gemacht habe, sein Vater sei durch einen Genickschuss getötet worden, während er andererseits gesehen haben wolle, dass ihm in den Bauch geschossen worden sei, dass er einmal angegeben habe, C._______ sei bei der Ermordung seines Vaters dabei gewesen, während er ein anderes Mal gesagt habe, dieser sei bei der Tötung seines Vaters nicht dabei gewesen, dass er geschildert habe, er habe sich zusammen mit seiner Mutter in einem Zimmer befunden, als sein Vater getötet worden sei, während er aber auch behauptet habe, er sei zu diesem Zeitpunkt allein in seinem Zimmer gewesen, dass der Umstand, wonach nur seine Mutter getötet worden sei, realitätsfremd sei, sei doch auch er Zeuge der Mordtat gewesen, D-1763/2009 dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien und er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. März 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventuell sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-1763/2009 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass aufgrund des vorstehend Gesagten auf den Antrag, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist, dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des D-1763/2009 Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, er sei als Flüchtling anzusehen und benötige den Schutz der Schweiz, und es gebe für ihn keine Garantie für eine Rückkehr in Sicherheit und Würde, da er bei einer Rückkehr nach Nigeria riskiere, einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Reiseweg und zum Verlust seiner Identitätskarte bzw. die Behauptung, er wisse nicht genau, wo sich sein Reisepass befinde, stereotyp sind und nicht zu überzeugen vermögen, dass er nicht in der Lage war, den Flughafen und die Fluggesellschaft zu benennen, vorgab, nicht zu wissen, mit was für einem Reisepass er gereist sei, und behauptete, sein Begleiter habe ihm den Pass im Flugzeug abgenommen und er sei auf dem Flughafen Zürich nicht kontrolliert worden, dass die äusserst vagen und zum Teil realitätswidrigen Angaben des Beschwerdeführers und die Aktenlage das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss führen, der Beschwerdeführer sei mit seinen eigenen Reisepapieren in die Schweiz gereist und habe diese den Asylbehörden pflichtwidrig nicht ausgehändigt (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG), D-1763/2009 dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 4. März 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass der Beschwerdeführer den Erwägungen des BFM, wonach seine Aussagen widersprüchlich und teilweise realitätsfremd seien, nichts Substanziiertes und Konkretes entgegenhält, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen und der Schluss des BFM, seine Aussagen seien unglaubhaft, zu bestätigen ist, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schwierigkeiten ihm nicht aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründen erwachsen wären, worauf der Vollständigkeit halber hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft somit – selbst wenn seine Vorbringen geglaubt werden könnten – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht erfüllen würde, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun- D-1763/2009 desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht, zumal seine Vorbringen als unglaubhaft gewertet wurden, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer – soweit aus den Akten ersichtlich – um einen jungen und gesunden Mann handelt, der über eine gute Schulbildung verfügt, weshalb davon auszugehen ist, es gelinge ihm, sich in seiner Heimat eine Existenz aufzubauen, D-1763/2009 dass angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen davon auszugehen ist, er verfüge in seiner Heimat zumindest über ein familiäres Beziehungsnetz, dass insgesamt keine Gefahr besteht, er gerate nach einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Lage, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1763/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Telefax und Kurier; in Kopie) - die kantonale Behörde (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 10

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