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Bundesverwaltungsgericht 16.04.2012 D-1761/2009

16. April 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,583 Wörter·~18 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verügung des BFM vom 13. Februar 2009

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1761/2009/sed

Urteil v o m 1 6 . April 2012 Besetzung

Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien

A._______, geboren am (…), Armenien, vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Februar 2009 / N (…).

D-1761/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 5. November 2008 und gelangte am 12. November 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) B._______ vom 18. November 2008 sowie der Anhörung durch das BFM direkt zu den Asylgründen vom 2. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, er sei Armenier und stamme aus (…), Provinz (…). Nach den Präsidentschaftswahlen vom 19. Februar 2008 hätten tausende Menschen tagelang in der Hauptstadt Yerewan gegen das Wahlergebnis demonstriert, weil man der Regierung Wahlfälschung vorgeworfen habe. Er und sein älterer Bruder (H.M.) hätten ebenfalls an diesen Demonstrationen teilgenommen. Bereits im Vorfeld der Wahlen hätten sie den früheren Präsidenten und Oppositionspolitiker Lewon Ter-Petrossian mittels Wahlpropaganda unterstützt und dabei D._______ kennen gelernt. In der einzigen Nacht, in der sie sich dazu entschlossen hätten, auch über Nacht bei den Demonstranten zu verbleiben und nicht nach Hause zu gehen, seien die Proteste gegen das Wahlergebnis eskaliert. Die armenische Polizei habe gewaltsam damit begonnen, den zentralen Freiheitsplatz im Zentrum der Hauptstadt zu räumen. Es seien dabei auch Menschen durch Schussverletzungen ums Leben gekommen. Er und H.M. seien mit Knüppeln traktiert worden. Sie hätten sich aber an der französischen Botschaft vorbei in Sicherheit bringen können. Ihr Freund G. sei bei dieser Demonstration umgekommen. Am 25. Februar 2008 seien zwei Beamte des Kriminaldienstes zu ihm und H.M. nach Hause gekommen. Man habe von ihnen verlangt, dass sie Beweismittel der korrupten Wahl im Besitze von D._______ in dessen Büro entwenden und diese bis zum 10. März 2008 dem Kriminaldienst zuführen würden. Man habe ihnen für den Unterlassungsfall erhebliche Nachteile angedroht. Zur Einschüchterung seien sie zwei Tage später von den beiden gleichen Beamten des Kriminaldienstes zu Hause abgeholt und zum Präsidium gefahren worden, wo sie verprügelt worden seien. Nach der Kontaktaufnahme mit D._______ habe dieser ihnen geraten, sich zu gedulden, da sich die Situation bei einem absehbaren Regierungswechsel von alleine lösen würde. Am 15. März 2008 habe er sich mit H.M. bei einem Nachbarn aufgehalten, als sein Neffe beziehungsweise der Sohn von H.M. gekommen sei und ihnen berichtet habe, dass die Polizei zu Hause sei und sie mitnehmen wolle. Sie seien unverzüglich

D-1761/2009 über die Felder geflüchtet und hätten sich in der Folge an verschiedenen Orten bei Bekannten versteckt. Nach der Kontaktherstellung mit D._______ hätten sie sich mit ihm am 27. Oktober 2008 in Yerewan getroffen. Anlässlich dieses Treffens habe D._______. ihnen mitgeteilt, dass sie in Gefahr seien und er aus diesem Grund ihre Ausreise organisiert und finanziert habe. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 13. Februar 2009 - eröffnet am 17. Februar 2009 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, weshalb die Asylrelevanz der Darlegungen nicht geprüft werden müsse. Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich (Angaben zur Kontaktaufnahme mit D.______; Angaben zur Suche des Kriminaldienstes nach dem Beschwerdeführer und H.M.; Angaben zur Todesursache von G.). Über die Ereignisse, die den Beschwerdeführer derart verfolgen würden, dass er davon Albträume habe und bis übermorgen erzählen könnte, habe er knapp, wenig lebhaft und in keiner Weise mit Hinweisen auf selbst erlebte Erfahrungen berichtet. Auch dass er das Ereignis vom 27. Februar 2008, bei dem er offenbar fast tot geschlagen worden sei, erst auf Nachfrage hin erzählt und trotzdem sehr allgemein beschrieben habe, überzeuge nicht. Diese Feststellungen würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vorliegenden Asylvorbringen unterstreichen. Schliesslich seien die Ausführungen nicht mit der allgemeinen Erfahrung zu vereinbaren und nicht nachvollziehbar (Gesamtumstände im Zusammenhang mit der Beweismittelbeschaffung bei D.______; Nichterwähnung der fürchterlichen Ereignisse rund um die Demonstrationen bei der Erstanhörung). Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 19. März 2009 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und den Verzicht auf

D-1761/2009 die Wegweisung. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; er sei von Gebühren frei zu halten und der Unterzeichnende sei zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestimmen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Nach erfolgter Eingangsbestätigung (23. März 2009) wurde mit Instruktionsverfügung vom 3. April 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gutgeheissen. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG (Rechtsverbeiständung) wurde abgewiesen. E. In seiner Vernehmlassung vom 7. April 2009 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-1761/2009 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers aufgrund diverser Unglaubhaftigkeitselemente in dessen Schilderungen als den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht genügend ab. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Prüfung der Akten den vom BFM unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen getroffenen Feststellungen und gezogenen Schlussfolgerungen an. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Lediglich er-

D-1761/2009 gänzend ist festzuhalten, dass im Zusammenhang rund um die vom Beschwerdeführer und seinem Bruder (H.M.) angeblich zu entwendenden brisanten Beweismittel (u.a. Zeitpunkt der Publikation, Aufbewahrungsort; I/3 der angefochtenen Verfügung) von der Vorinstanz unzutreffende Protokollstellen genannt werden, was indes den Aussagegehalt der entsprechenden Erwägungen des BFM respektive die Richtigkeit der von ihm gezogenen Schlussfolgerungen in keiner Weise zu schmälern vermag. Nicht zuletzt ist zu dieser Begebenheit auch zu vermerken, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe dazu kein Wort verliert. 4.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften. Den Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung werden keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt, welche dessen Argumentation widerlegen könnten. Sodann gilt es in diesem Zusammenhang zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bloss mit pauschalen Ausführungen ein paar wenigen, ihm von der Vorinstanz vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente begegnet. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesen wenigen Begründungselementen des BFM in der angefochtenen Verfügung findet nicht statt (vgl. dazu sogleich nachstehend E. 4.3 und 4.4). Ferner stellt sich heraus, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers, der sich übrigens auf dieselben fluchtauslösenden Ausreisegründe wie sein Bruder H.M. beruft, ansonsten inhaltlich identisch mit denjenigen in der Beschwerde seines Bruder H.M. erweisen, welche vom gleichen Rechtsvertreter verfasst und wegen Unglaubhaftigkeit der Darlegungen vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil gleichen Datums wie das vorliegende abgewiesen wurde. So erschöpfen sich die entsprechenden Sichtweisen in den beiden Beschwerden unter anderem darin, die angeblichen Widersprüche als unbedeutend und die Asylgründe nicht entkräftend darzustellen respektive es wird ausgeführt, dass von Widersprüchen und fragwürdigen Angaben keine Rede sein könne; ebenso nicht von ausweichenden Aussagen und solchen von sehr allgemeinem Beschrieb. Schliesslich begründet der Rechtsvertreter die Ablehnung in der angefochtenen Verfügung mit einem voreingenommenen Ablehnungsmuster der Vorinstanz. Angesichts dieser Sachlage rechtfertigt es sich zur Vermeidung von Wiederholungen, grundsätzlich auf die in diesem Zusammenhang ergangenen Erwägungen 4.2 im Urteil D-1762/2009 des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, welche den Bruder H.M. des Beschwerdeführers betreffen.

D-1761/2009 4.3. Wie unter E. 4.2 erwähnt unterlässt es der Beschwerdeführer, Hinweise oder Aufschlüsse zu vermitteln, die Klärung in die ihm vom BFM vorgeworfenen Unstimmigkeiten bringen könnten. Zur Art und Weise wie der telefonische Kontakt mit D.______ zustande gekommen sei, wird in einer versuchten Anpassung an den Sachverhalt abschliessend und zusammenfassend lediglich rudimentär ausgeführt, die Angaben des Beschwerdeführers bräuchten nicht falsch zu sein. Vor allem sei das nicht entscheidrelevant. Gleichermassen verhält es sich mit den bei den beiden Anhörungen unterschiedlich zu Protokoll gegebenen Antworten hinsichtlich des Asylgrundes, wonach er und H.M. gemäss Erstanhörung vom Kriminalamt gesucht würden, weil dieses ihnen die Ermordung ihres Freundes G. in die Schuhe schieben wolle, was im Gegensatz bei der Bundesanhörung erst auf Vorhalt hin geschehen sei. Aus den diesbezüglich recht unsorgfältig redigierten Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angeblich nicht genau alles vorgebracht, sondern dieses Sachverhaltselement erst bei der Zweitbefragung (beim zweiten Mal) erwähnt haben soll. Mithin wird die Divergenz eingeräumt. Ebensowenig zu überzeugen vermag die Begründung zur unterschiedlich geschilderten Todesursache von G., von der der Beschwerdeführer nur vom Hörensagen vernommen haben will. Anlässlich der summarischen Befragung habe er bloss in einem Nebensatz erwähnt, dass G. erschossen worden sei, während er demgegenüber bei der Bundesanhörung in einer langen ununterbrochen protokollierten Schilderung ausgesagt habe, G. sei an den Folgen eines Schlags durch einen Gummiknüppel an den Kopf gestorben. Es ist aber kaum nachvollziehbar, dass ein den Beschwerdeführer prägendes Vorkommnis, das im Zeitpunkt der Befragung im EVZ bereits bestand gegenüber der bloss 14 Tage später stattfindenden Bundesanhörung derart verschieden geschildert werden soll. Der Einwand, aus diesem angeblichen Unterschied einen Widerspruch zu konstruieren und damit die Ablehnung des Asylgesuchs zu begründen, sei nicht fair und rechtstaatlich unhaltbar, ist selbstredend zurückzuweisen. 4.4. Der Einwand auf Seite 4 der Rechtsmitteleingabe, wonach der Beschwerdeführer sämtliche ihm gestellten Fragen glaubhaft und überzeugend beantwortet habe, weshalb sich die in der angefochtenen Verfügung angeführte Begründung (die Asylvorbringen seien zu wenig detailreich, substanziiert, konkret und differenziert; I/2 der vorinstanzlichen Verfügung) als Scheinargument entpuppe, kann nicht gehört werden. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt der den Aussagen des Beschwerdeführers zugrunde liegenden Vorkommnissen (A 8 S. 13 F. 101), welche

D-1761/2009 bei ihm die nachhaltigsten und unvergesslichsten Erinnerungen bewirkt haben sollen, greift die Argumentation zu kurz. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist einerseits – wie bereits oben unter E. 4.2 erwähnt – grundsätzlich auf die hierzu im Urteil des Bruders H.M. ergangenen Erwägung zu verweisen. Andererseits ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung zu diesen für das Verlassen des Heimatlandes ausschlaggebenden Ereignissen vom 27. Februar und 1. März 2008 keine namhaften Ausführungen machte. Schliesslich erweist sich der Vorwurf der tatsachenwidrigen Behauptung auf Seite 5 der Rechtsmitteleingabe als völlig verfehlt. Aus der Begründung in der angefochtenen Verfügung (I/3) geht zweifelsfrei hervor, dass nicht vom Beschwerdeführer, sondern von D.______ die Rede ist, der "bereits in verschiedenen Gerichtsverfahren" gestanden hat und dass die Kriminalbeamten legal die besagten Dokumente "wie bereits in anderen Verfahren" hätten beschaffen können. Bei dieser Sachlage und in Ermangelung näherer Hinweise oder Aufschlüsse für eine (asyl-) relevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers erübrigen sich weitere Erörterungen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-

D-1761/2009 ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die armenische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten unbestritten ist. Selbst der Beschwerdeführer liess während der verschiedenen Verfahrensschritten nie Zweifel in diesem Zusammenhang aufkommen. Aus dem Rubrum der angefochtenen Verfügung ergibt sich diesbezüglich ebenfalls keine andere Interpretationsmöglichkeit. Die entsprechenden Ausführungen im Entscheid des BFM vom 13. Februar 2009 (II/1. Abschnitt/S.5) sind daher unverständlich respektive überflüssig, jedenfalls sind sie nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Mithin erübrigen sich weitere Erörterungen hierzu. 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November

D-1761/2009 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-facto- Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in Armenien nicht in genereller Form bejahen. Weder sind individuelle Unzumutbarkeitsaspekte aktenkundig noch wurden solche in der Rechts-

D-1761/2009 schrift geltend gemacht. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Der ledige über eine achtjährige Schulbildung verfügende Beschwerdeführer verneinte – ausser den geltend gemachten und als unglaubhaft erachteten Nachteilen – ausdrücklich allfällige Probleme mit den heimatlichen Behörden (Protokoll EVZ S. 3 und 7). Gemäss seinen Angaben arbeitete er vor seiner Ausreise aus Armenien während Jahren mit seinem Bruder H.M. in der Landwirtschaft und erklärte, dass die Familie keine finanziellen Probleme gehabt und ein ganz normales, gutes Einkommen erzielt hätte (Protokoll EVZ S. 3; Protokoll direkte Bundesanhörung S. 13). Soweit aktenkundig ist er gesund und im Falle einer Rückkehr ins Heimatland nicht auf sich alleine gestellt, kann er dort doch auf ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Onkel) zurückgreifen, was eine Reintegration zweifelsohne erleichtern dürfte. Darüberhinaus ergeht ein abweisendes Urteil des Bundesverwaltungsgericht in Sachen seines Bruders H.M. sowie dessen Ehefrau und Kinder (D-1762/2009 und D-6365/2011), welche durch den gleichen Rechtsvertreter wie der Beschwerdeführer vertreten werden, zum selben Zeitpunkt. In Berücksichtigung dieser Aspekte ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten. 6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

D-1761/2009 8. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2009 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt einer nachträglichen Änderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gutgeheissen (vgl. Bst. D hiervor). Da der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten aktuell nach wie vor nicht erwerbstätig ist, kann davon ausgegangen werden, dass er prozessual bedürftig ist. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1761/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Alfred Weber

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