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Bundesverwaltungsgericht 18.05.2011 D-1759/2009

18. Mai 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,887 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Februar 2009

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1759/2009 Urteil vom 18. Mai 2011 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (…), alias A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), und deren Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), Pakistan, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Februar 2009 / N .

D-1759/2009 Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am 4. Januar 2009 auf dem Luftweg von Karachi aus und gelangten via unbekannte Destinationen am 5. Januar 2009 auf dem Landweg und unkontrolliert in die Schweiz, wo sie ihre Asylgesuche gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ stellten. Anlässlich der Befragungen vom 12. Januar 2009 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Direktanhörungen vom 15. Januar 2009 durch das BFM machten die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, sie stammten aus N._______. Der Beschwerdeführer sei im Jahre 1995 oder 1996 der sunnitischen Gruppe Sunni Tehrik (ST) beigetreten und bis Oktober 2001 deren Mitglied geblieben. Damals habe er sich angesichts ihrer illegalen Aktivitäten von der ST distanziert. Im Oktober 2008 sei es zu Auseinandersetzungen zwischen der ST und der MQM (Mohajir Quami Movement) gekommen. In der Folge sei er von Angehörigen der ST unter Druck gesetzt worden. Die Anhänger der ST seien oftmals bei ihnen zu Hause oder im Lebensmittelladen des Beschwerdeführers erschienen und hätten ihn dazu aufgefordert, erneut der ST beizutreten. Für den Fall seiner Weigerung hätten sie Geldbeträge in der Höhe von 10'000 Rupien verlangt. Ausserdem hätten sie ihn dazu aufgefordert, seine Kinder in die Koranschule zu schicken. Sie hätten sogar damit gedroht, seine Kinder zu entführen. In der Folge habe er Kontakt mit einem Agenten aufgenommen und die Ausreise vorbereiten lassen. Nach seiner Ausreise habe er von seiner Mutter erfahren, die Polizei habe sich nach ihm erkundigt. A.b. Die Beschwerdeführerin schloss sich den Vorbringen ihres Ehemannes an. Eigenen Angaben zufolge sei sie von Anhängern der ST geschlagen worden. B. Mit Verfügung vom 25. Februar 2009 – eröffnet am 27. Februar 2009 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführenden hätten angeführt, Angehörige der ST hätten sie und die Familie von Oktober 2008 an immer wieder unter Druck gesetzt,

D-1759/2009 den Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht und die Beschwerdeführerin geschlagen. Bei der ST handle es sich um eine extreme sunnitische Gruppierung, die insbesondere in Karachi aktiv sei. Die Beschwerdeführenden hätten die Möglichkeit, die geltend gemachten Nachteile seitens dieser Gruppierung bei den Behörden anzuzeigen und bei diesen um Schutz nachzusuchen. Aus den Angaben gehe hervor, dass sie dies bisher unterlassen hätten. Es sei den Beschwerdeführenden zuzumuten, sich zunächst um Schutz im eigenen Land zu bemühen, bevor sie Schutz in der Schweiz in Anspruch nähmen. In diesem Zusammenhang sei zudem zu erwähnen, dass es den pakistanischen Behörden zwar nicht möglich sei, jeden Übergriff Dritter zu verhindern oder zu ahnden. Es könne jedoch grundsätzlich von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der pakistanischen Behörden ausgegangen werden. Des Weiteren sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführenden Nachteile geltend machten, die sich aus einer lokal beschränkten Verfolgung ableiten liessen. Sie könnten sich deshalb durch Wechsel des Wohnsitzes innerhalb von N._______ oder innerhalb des Sindh den Nachteilen seitens der ST-Anhänger entziehen. Die Beschwerdeführenden seien daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Angesichts dieser Sachlage komme den Vorbringen keine Asylrelevanz zu. Der Beschwerdeführer habe zudem angeführt, die Polizei habe sich nach der Ausreise nach seinem Verbleib erkundigt. Indessen sei er anlässlich der Anhörung auf Nachfrage hin nicht in der Lage gewesen, den Grund der behaupteten polizeilichen Nachfragen anzugeben. Deshalb sei sein Vorbringen als eine nicht näher substanziierte Behauptung zu qualifizieren. Ansonsten fehlten konkrete Hinweise, die bezüglich des Beschwerdeführers auf drohende Massnahmen seitens der pakistanischen Behörden hinweisen würden. Der Beschwerdeführer habe überdies zu Protokoll gegeben, er habe mit den pakistanischen Behörden keine Probleme gehabt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien daher nicht asylrelevant. Es erübrige sich somit, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu prüfen. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Es lägen nämlich keine individuellen Gründe vor, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Die Beschwerdeführenden seien jung und gesund. Der Beschwerdeführer sei vor der Ausreise Besitzer eines Lebensmittelladens gewesen. Er müsse über ein beachtliches Vermögen verfügt haben, sei es ihm doch möglich gewesen, die Ausreise für sich und seine Familie zu finanzieren. Angesichts des persönlichen Hintergrundes sei davon auszugehen, dass es ihm bei einer Rückkehr gelingen werde, sich neue wirtschaftliche Lebensgrundlagen aufbauen zu

D-1759/2009 können. Aufgrund der in Pakistan bestehenden familiären Strukturen sei auch anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden über verwandtschaftlichen Rückhalt verfügten. C. C.a. Mit Eingabe vom 2. März 2009 (Poststempel vom 13. März 2009) richteten die Beschwerdeführenden ein im Wesentlichen fremdsprachiges Schreiben an das BFM. Dieses wurde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. C.b. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2009 forderte der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführenden auf, eine Übersetzung der Eingabe vom 2. März 2009 respektive eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift einzureichen sowie bis zum 7. April 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.— zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. C.c. Mit Eingabe vom 24. März 2009 reichten die Beschwerdeführenden eine deutschsprachige Beschwerde ein und stellten die nachfolgend aufgeführten Anträge: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Den Beschwerdeführenden sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Die Beschwerdeführenden seien wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Es sei ihnen die Bezahlung des Kostenvorschusses und der Verfahrenskosten zu erlassen. Des Weiteren sei ihnen eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Schliesslich sei ihnen eine Frist zwecks Nachreichung von Beweismitteln einzuräumen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C.d. In ihrer Eingabe vom 26. März 2009 ersuchten die Beschwerdeführenden um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 24. März 2009 und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren sei ihnen eine Frist zur Beschaffung von Arztberichten einzuräumen. C.e. Mit Eingabe vom 30. März 2009 reichten die Beschwerdeführenden eine englischsprachige Übersetzung ihrer Eingabe vom 2. März zu den Akten und ersuchten um Einräumung einer Frist bis zum 15. April 2009 zur Beschaffung von aktuellen Arztberichten.

D-1759/2009 C.f. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2009 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Des Weiteren hob er die Dispositivziffern 3 – 5 der Zwischenverfügung vom 24. März 2009 auf und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich wies er die Gesuche um Fristgewährung zwecks Nachreichung eines Haftbefehls sowie zwecks Einreichung von Arztberichten ab. C.g. Mit Schreiben vom 21. April 2009 reichten die Beschwerdeführenden den in der Beschwerde in Aussicht gestellten FIR, den Kaufvertrag über den Verkauf des Hauses des Beschwerdeführers sowie eine ärztliche Bestätigung vom 2. April 2009 die Beschwerdeführerin betreffend zu den Akten. C.h. In einer weiteren Eingabe vom 24. April 2009 reichte der Beschwerdeführer ein urologisches Arztzeugnis vom 21. April 2009 zu den Akten. D. In ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und machte zur Begründung geltend, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche zu einer veränderten Betrachtungsweise führen könnten. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde, verwiesen. E. E.a. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2011 räumte der derzeitige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführenden die Möglichkeit ein, bis am 6. April 2011 zu einer Würdigung ihrer Vorbringen unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit Stellung zu nehmen und aktuelle ärztliche Berichte zu den Akten zu reichen. E.b. Mit Eingabe vom 6. April 2011 nahmen die Beschwerdeführenden das ihnen gewährte rechtliche Gehör wahr und reichten gleichzeitig einen Ambulatoriumsbericht vom 1. Februar 2011 des Universitätsspitals O._______ zu den Akten.

D-1759/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.

D-1759/2009 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. In ihrer Beschwerdebegründung sowie in ihrer Eingabe vom 6. April 2011 machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin habe ihrem Ehemann nichts davon erzählt, dass sie bei den Besuchen der Männer der ST herumgeschubst und geschlagen worden sei, dies aus Angst vor einer inadäquaten Reaktion ihres Ehemannes. Seit sich die Familie im Asylverfahren in der Schweiz befinde, wisse der Beschwerdeführer Bescheid über die Geschehnisse, die ihm seine Ehefrau vorenthalten habe, doch könne er nicht sagen, wie er regiert hätte, wenn er es schon von Anfang an gewusst hätte. Was den Beitritt des Beschwerdeführers zur ST betreffe, so habe es dieser ursprünglich als sinnvoll empfunden, einer Gruppierung anzugehören, die den Glauben damals intensiver gelebt habe und noch friedlich gewesen sei. Spätere illegale Praktiken hätten ihm indessen die Augen geöffnet. Er habe sich dann mit dem Waffenbesitz und dem illegalen Vorgehen der Gruppierung nicht mehr identifizieren können, zumal seiner Meinung nach der Glaube friedlich zu praktizieren sei. Demgegenüber sei von ihm konkret verlangt worden, er solle für einen religiösen Brauch Kühe stehlen, die dann hätten geschlachtet werden sollen. Darüber hinaus sei er auch dazu aufgefordert worden, sich Geld nötigenfalls auf illegale

D-1759/2009 Weise zu beschaffen, um diese Mittel für die Waffenbeschaffung zugunsten dieser Gruppierung zu verwenden. Des Weiteren bestätigten die Beschwerdeführenden auch bei dieser Gelegenheit, dass die Männer der ST ihren noch sehr kleinen Kindern Waffen in die Hände gegeben hätten. Damit hätten sie die Familie des Beschwerdeführers zum Wiedereinstieg bei der ST motivieren wollen. Was schliesslich den Besuch der Polizei bei seiner Mutter anbelange, so habe er den Grund hiefür nicht in Erfahrung bringen können, doch gehe er davon aus, dass Mitglieder der ST die Polizei bestochen hätten, um ihm Schwierigkeiten mit der Polizei zu bereiten. Dem Bericht vom 1. Februar 2011 des Universitätsspitals O._______ zufolge wurde im Schädel der Beschwerdeführerin eine Kolloidzyste diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin sei bereits im Juli 2010 über die Notwendigkeit einer Operation aufgeklärt worden, doch habe sie zu jenem Zeitpunkt keine derartige Therapie gewünscht. Es lägen darüber hinaus verschiedene Hinweise vor, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr in den Heimatstaat insbesondere aus Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. So hätten sie einerseits für drei Kinder im Kleinkindalter zu sorgen, hätten aber andererseits kein tragfähiges soziales Netz in Pakistan. Beiden fehle eine nennenswerte Ausbildung, und sie hätten ihr gesamtes Hab und Gut mit der Ausreise verloren. Dementsprechend sei in casu das Kindeswohl in Frage gestellt und den Beschwerdeführenden der Wegweisungsvollzug nach Pakistan nicht zuzumuten. 4.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), weshalb es die Entscheidbegründung des BFM durch eine andere ersetzen und eine Beschwerde aus andern Überlegungen als jenen des BFM abweisen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [HRSG.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 240, Rz. 677). 4.3. In ihrer Eingabe vom 6. April 2011 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zur einer allfälligen Motivsubstitution, einer Würdigung ihrer Vorbringen unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit. Die entsprechenden Vorbringen vermögen indessen

D-1759/2009 nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. Für das Bundesverwaltungsgericht drängt sich nämlich aufgrund der Vorbringen namentlich des Beschwerdeführers weiterhin der Eindruck auf, er habe bei seinen Vorbringen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können. So ist es wirklichkeitsfremd, wenn der Beschwerdeführer als angeblicher Anhänger der ST nach dem anscheinend völlig unproblematischen Austritt aus dieser Organisation (A12/12 F64 – F66 S. 7) vom 6. Oktober 2008 an, also ungefähr sieben Jahre später, unvermittelt die grössten Probleme mit ihr bekommt (A12/12 F67, F68 S. 8), weil er aus Sicht von Anhängern dieser Organisation unbedingt wieder Mitglied (A12/12 F71 S. 8) werden muss und sie ihn im Weigerungsfall mit der Entführung der Kinder bedrohen (A12/12 F91 S. 10). Gleichzeitig war der Beschwerdeführer aber ausserstande, zu erklären, aus welchem Grund er sich gerade der ST angeschlossen habe (A12/12 F37 – F43 S. 5 und 6). Noch weniger gelang es ihm, den Grund für seinen Austritt klar darzulegen (A12/12 F57 – F59 S. 7). Wenn er tatsächlich aufgefordert worden wäre, sich als Kuhdieb zu betätigen und Gelder auf illegale Weise zu beschaffen, wie in der Eingabe vom 6. April 2011 geltend gemacht wird, wäre ihm dies vermutungsweise bereits anlässlich der direkten Anhörung vom 15. Januar 2009 eingefallen. Stattdessen begründete er seinen Austritt im Jahre 2001 damals mit einem Ereignis, das zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt stattfand, weshalb der fehlende Realitätsbezug der Verfolgungsvorbringen offensichtlich ist. Des Weiteren dürfte es nicht zu den Gepflogenheiten von Erpressern gehören, den Kindern von Erpressungsopfern Schusswaffen in die Hand zu geben, würden sie sich bei dieser Gelegenheit doch selbst einer Gefahr aussetzen, falls die Waffen geladen wären. Mit ungeladenen Waffen hingegen wäre der Beschwerdeführer wohl kaum zu quälen oder unter Druck zu setzen gewesen. Schliesslich erscheinen auch die Vorbringen wirklichkeitsfremd, die pakistanische Polizei habe es nicht zustande gebracht, seiner Mutter den Grund ihres Besuchs auf verständliche Art und Weise zu vermitteln oder Mitglieder der Polizei hätten die Polizei bestochen, um ihm Schwierigkeiten mit der Polizei zu bereiten (A12/12 F102/3 S. 11). Da sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erwiesen haben, sind die aus der angeblichen Verfolgungssituation des Beschwerdeführers abgeleiteten Vorbringen der Beschwerdeführerin gleichermassen als unglaubhaft zu werten. 4.4. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen. Zusammenfassend ist festzustellen,

D-1759/2009 dass bei den Beschwerdeführenden keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt und sie nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihnen zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus

D-1759/2009 einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Was die Behandlungsbedürftigkeit der Kolloidzyste im Schädel der Beschwerdeführerin anbelangt, so ist diese unbestritten. Indessen konnte sich die Beschwerdeführerin, wie sich aus dem Ambulatoriumsbericht

D-1759/2009 vom 1. Februar 2011 ergibt, in Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts nicht zur Operation in der Schweiz entschliessen. Da es auch im Heimatstaat der Beschwerdeführerin Spitäler gibt, die eine adäquate Versorgung ermöglichen, besteht für sie die Möglichkeit, sich nach einem Meinungswechsel auch in Pakistan therapieren zu lassen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.1. In Pakistan herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Zu prüfen ist indessen, ob die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin allenfalls individuelle Gründe darstellen, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. 6.4.2. Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr der Beschwerdeführenden als unzumutbar erscheinen lassen würden. In den Akten finden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Die Beschwerdeführenden stammen beide aus N._______ und sind mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. In Gestalt der Mutter des Beschwerdeführers, die im Übrigen immer habe sparen können (A1/9 Ziff. 16 S. 7), verfügen sie wenigstens über ein rudimentäres soziales Netz. Zudem betätigte sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat als Kaufmann beziehungsweise als selbständigerwerbender Lebensmittelhändler in N._______ und verdiente damit den Lebensunterhalt der Familie inklusive Asylreise nach Europa. Da sich das Grundprinzip kaufmännischer Erwerbstätigkeit, Einkauf zum tiefen und Verkauf zum höheren Preis, in der Zwischenzeit nicht geändert hat, ist davon auszugehen, er werde auch in Zukunft den Lebensunterhalt für seine Familie als Händler verdienen können, zumal es angesichts der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen keinen Anlass gibt, die Behauptung, die Beschwerdeführenden hätten mit der Ausreise aus dem Heimatstaat ihr ganzes Hab und Gut verloren, zum Nennwert zu nehmen.

D-1759/2009 Insgesamt kann somit davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat – anders als in der Schweiz – werden integrieren können; auf diese Weise wird dem Kindeswohl im Übrigen am besten Sorge getragen. Was das unbestrittene medizinische Problem der Beschwerdeführerin anbelangt, so hat diese die Frage der Zumutbarkeit fürs Erste selbst beantwortet, indem sie auf eine operative Behandlung in der Schweiz verzichtet hat. Sollte sie ihre Meinung in Bezug auf die Wünschbarkeit einer Operation ändern, hat sie immer noch die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen und sich im Heimatstaat operieren zu lassen. Dementsprechend lässt die gegebene Sachlage nicht auf eine konkrete Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen, welche im Heimatland bei allfälligen weiteren Beschwerden nicht behandelbar wäre. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen erwies sich die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos. Zudem ist aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

D-1759/2009 Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)

D-1759/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:

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