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Bundesverwaltungsgericht 03.06.2020 D-1737/2020

3. Juni 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,382 Wörter·~22 min·7

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Februar 2020

Volltext

Rubrum Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1737/2020 law/gnb

Urteil v o m 3 . Juni 2020 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, Office Avanti, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Februar 2020.

D-1737/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. April 2017 in der Schweiz um Asyl nach und wurde per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in B._______ zugewiesen. Am 25. April 2017 mandatierte er die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende für seine Rechtsvertretung im Rahmen des Testverfahrens. In der Folge nahm das SEM am 26. April 2017 seine Personalien auf und befragte ihn summarisch zu seinem Reiseweg (MIDES Personalienaufnahme). Es folgten am 23. Mai 2017 die Erstbefragung gemäss Art. 16 Abs. 3 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) und am 13. Juni 2017 die Anhörung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV. A.b Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe sein ganzes Leben in C._______ (Provinz C._______) verbracht mit Ausnahme der Jahre 2012 bis 2014, als er in D._______ gearbeitet habe. Er sei seit (…) verheiratet und habe (…) Kinder. Als ausgebildeter (…) habe er in einem (…) gearbeitet. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei er zusätzlich in der Ausbildung zum (…) gewesen. Sein Bruder habe sich im Jahre (…) der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, deutsch: Arbeiterpartei Kurdistans) angeschlossen und sei im darauffolgenden Jahr während eines Gefechts getötet worden. Auch zwei Geschwister seiner Ehefrau seien seit (…) beziehungsweise (…) bei der PKK, wobei man vermute, dass der Bruder tot sei. Ferner seien zwei seiner Cousins bei der PKK. Er selber hege zwar Sympathien für die PKK, lehne jedoch Gewalt ab. Angeschlossen habe er sich nie. Seine Ehefrau sei Mitglied der DBP (Demokratik Bölgeler Partisi, deutsch: Demokratische Partei der Regionen). Eine Zeit lang sei sie im (…) tätig, nach der Heirat jedoch nur noch ein einfaches Mitglied gewesen. In der Türkei stehe man politisch, sozial und kulturell unter Druck. Jederzeit könne man geschlagen oder beschimpft werden. Er sei hunderte Male geschlagen worden. Bei Identitätskontrollen sei er befragt und, nachdem er stundenlang habe warten müssen, wieder freigelassen worden. Seine Sprache sei in der Türkei verboten, die Kultur dürfe man nicht ausleben und sie könnten die Kinder nicht in eine kurdische Schule schicken. Er vermute auch, dass der türkische Staat wegen seines Bruders oder den Geschwistern seiner Frau, die sich der PKK

D-1737/2020 angeschlossen hätten, Druck auf ihn ausgeübt habe. Seit 2013 sei er Mitglied der Gewerkschaft (…), welche zur Gewerkschaftskonföderation (…) gehöre. Eine Zeit lang habe er dem (…) der (…) angehört und zuletzt sei er (…) der (…) gewesen. Er habe in den Jahren 2012 bis 2016 an rund (…) bis (…) Veranstaltungen teilgenommen, welche von der Gewerkschaft organisiert worden seien. Oft sei es bei den Veranstaltungen auch zu persönlichen Beschimpfungen und Bedrohungen durch die Behörden gekommen. Irgendwann zwischen 2012 und 2014 habe die Leitung des (…) eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet, weil er an einem (…) teilgenommen habe. Da ihm kein Delikt habe vorgeworfen werden können, sei die Untersuchung abgeschlossen worden und habe keine weiteren Folgen nach sich gezogen. Im Jahre 2015 habe es im Rahmen von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem Staat und der "Guerilla" täglich viele Verletzte gegeben. Auf die Bevölkerung, die lediglich gegen die Geschehnisse demonstriert habe, sei geschossen worden. Nur die verletzten Polizisten seien in den Spitälern behandelt worden. Auf Bitten eines Freundes habe er (…). In (…) 2016 habe die Polizei eine Hausdurchsuchung bei ihm zu Hause durchgeführt. Die Polizisten hätten das Haus – vermutlich nach (…) – durchsucht und ihn beschimpft, erniedrigt und bedroht. Sowohl er als auch seine Frau hätten sich auf den Boden legen müssen. Als er nach dem Grund für die Durchsuchung gefragt habe, sei er geschlagen worden. Nach diesem Vorfall habe er mit (…) aufgehört. Im (…) 2016 habe die Polizei ihn beim Verlassen des (…) drei oder vier Male angehalten und seine Tasche gründlich durchsucht. Nach dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 habe der Staat viele Dekrete erlassen und angekündigt, dass diejenigen, welche die Terroristen unterstützt hätten, zur Rechenschaft gezogen würden. Er sei sehr beunruhigt gewesen und habe Angst vor einer Inhaftierung gehabt. Viele Leute – und auch er – seien aufgrund eines Dekretes von ihrer Arbeitsstelle entlassen worden. Der (…) 2016 sei sein letzter Arbeitstag gewesen. (…) 2016 sei erneut eine Hausdurchsuchung bei ihm durchgeführt worden. Er habe sich mit dem Gesicht zur Wand stellen müssen und sei durchsucht worden. Danach sei er am Nacken gepackt und auf den Boden gezerrt worden. Seine Frau sei an den Haaren gezerrt und gestossen worden und habe sich auch hinlegen müssen. Ebenfalls im (…) 2016 habe er in Istanbul an einer (…) Protestkundgebung teilgenommen, bei welcher die Demonstrierenden von der Polizei geschlagen und bedroht worden seien. Am (…) 2016 habe er auf dem Polizeipräsidium ein Gesuch um Erneuerung seines Reisepasses gestellt. Da dieses Gesuch abgelehnt worden sei, gehe er davon aus, dass er einem Ausreiseverbot unterstehe, und es sei ihm klar gewesen, dass die Untersuchungen gegen ihn noch nicht abgeschlossen seien. Er habe sich zu seiner eigenen Sicherheit zur Ausreise

D-1737/2020 entschlossen und die Türkei am (…) 2017 verlassen. Ein (…), der in Istanbul lebe, sei wegen eines Vorfalls in C._______ zu (…) verurteilt worden. Dies zeige, mit welcher Willkür man es in der Türkei zu tun habe. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Identitätsnachweise und Beweismittel ein: - Abgelaufener Reisepass - Nüfus - Arbeitsausweis - Gewerkschaftsausweis der (…) - Auszug aus dem (…) - Gesuch um Ausstellung eines Reisepasses vom (…) 2016 - Mitteilung des Passamtes von C._______ vom (…) 2016 - Bestätigung der Staatsanwaltschaft von C._______ vom (…) 1996 den Tod des Bruders betreffend - Diverse Fotoaufnahmen von Kundgebungen - Antrag eines Staatsanwaltes an das Friedensstrafgericht betreffend Erlass eines Hausdurchsuchungsbefehls und Erlaubnis für Verhaftungen, Konfiszierungen und Untersuchungen B. Am 19. Juni 2017 verfügte das SEM die Zuweisung des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren sowie in den Kanton E._______ als Aufenthaltskanton. C. Mit Schreiben vom 22. Juni 2017 erklärte die mandatierte Rechtsvertretung das Mandatsverhältnis als beendet. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 25. Februar 2020 – eröffnet am 26. Februar 2020 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Der Beschwerdeführer erhob durch den rubrizierten Rechtsvertreter mit

D-1737/2020 Eingabe vom 26. März 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lag eine Bestätigung des Fürsorgeamts F._______ vom (…) 2020 bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 27. März 2020 den Eingang der vorliegenden Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– an. H. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde innert Frist am 7. Mai 2020 einbezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht

D-1737/2020 (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Angaben und dem eingereichten Auszug aus dem (…) of-

D-1737/2020 fenbar zum Kreis der Personen gehört, die per Dekret (…) entlassen worden seien. Diese Entlassung reiche für sich genommen nicht aus, um eine Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch den türkischen Staat objektiv zu begründen. Es würden keine konkreten Hinweise vorliegen, dass die türkischen Behörden seit seiner Entlassung Ermittlungen aufgenommen oder ein Verfahren gegen ihn wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation eingeleitet hätten. Seine Erklärung, weshalb er nicht versucht habe, in Erfahrung zu bringen, ob ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, überzeuge nicht, zumal in der Türkei verfahrensrelevante Akten, allenfalls auch mit Hilfe eines Anwaltes, in der Regel zugänglich seien. Zudem sei davon auszugehen, dass eine Person, die staatliche Verfolgung zu befürchten habe, in aller Regel darum bemüht sei, darüber Kenntnis zu erlangen und sich entsprechende behördliche Dokumente zu beschaffen. Was die geltend gemachte Mitgliedschaft bei der Gewerkschaft (…) betreffe, so könnten seinen diesbezüglichen Angaben keine Hinweise entnommen werden, dass er deshalb ins Visier der türkischen Behörden geraten wäre oder deshalb staatliche Massnahmen asylrelevanten Ausmasses zu befürchten hätte. Zwar bestehe mithin auch für Gewerkschaftsangehörige ein Risiko, wegen ihrer Mitgliedschaft entlassen oder verhaftet zu werden, der Beschwerdeführer habe jedoch bei der Gewerkschaft (…) keine exponierte Rolle gehabt. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in der Türkei sei nicht anzunehmen, dass sein Profil für die Behörden von Interesse sei. Sein Vorbringen, dass sein Pass nicht erneuert worden sei, vermöge eine behördliche Verfolgung ebenfalls nicht zu begründen, zumal aufgrund seiner Angaben nicht davon auszugehen sei, dass ein Ausreiseverbot für ihn bestehe. Auch das Antwortschreiben des Gouverneuramts von C._______ vom (…) 2016 sei kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte. Da er sich nach der zweiten Hausdurchsuchung sicher gewesen sei, dass er überprüft oder ins Gefängnis kommen würde, sei es nicht verständlich, dass er in seinem Passantrag die Polizeidirektion von C._______ über sein Vorhaben, das Land zu verlassen, informiert habe. Sein geltend gemachtes Verhalten entspreche nicht demjenigen einer Person, welche behördlicher Verfolgung ausgesetzt sei oder diese zu befürchten habe. Die geltend gemachten Untersuchungsmassnahmen der (…) aufgrund seiner Teilnahme an seinem (…) seien zu geringfügig und hätten auch keine

D-1737/2020 weiteren Folgen gehabt. Auch die vorgebrachten Vorkommnisse bei Demonstrationen seien zu wenig intensiv und seine diesbezüglichen Angaben sehr allgemein und kaum differenziert. Er habe sodann zunächst ausgeführt, es sei nach der zweiten Hausdurchsuchung bis zu seiner Ausreise zu keinen weiteren Vorkommnissen gekommen, jedoch anschliessend behauptet, danach noch an ein bis zwei Kundgebungen teilgenommen zu haben und bedroht worden zu sein. Er habe sich jedoch zur geltend gemachten Bedrohungslage nicht konkreter äussern können und habe sich auf die Nennung von Allgemeinplätzen beschränkt. Zudem sei nicht verständlich, dass er sich nach der zweiten Hausdurchsuchung noch an Kundgebungen beteiligt haben wolle, obwohl er damals befürchtet habe, überprüft und inhaftiert zu werden. Es handle sich somit bei den geltend gemachten Teilnahmen an diversen Kundgebungen und Demonstrationen um Aktivitäten, welche keine gezielte und asylrelevante Verfolgung seiner Person nach sich gezogen hätten. Daran vermöchten auch die eingereichten Fotoaufnahmen nichts zu ändern. Die beiden Hausdurchsuchungen und Kontrollen seien weder intensiv genug gewesen, um Asylrelevanz zu entfalten, noch seien sie genügend, um von einer begründeten Furcht ausgehen zu können. Ausserdem wären Ermittlungen im Zusammenhang mit (…) legitim. Die Vermutung des Beschwerdeführers, dass die Polizei nach (…) bei ihm gesucht habe, sei nicht geeignet, um von einer künftigen Verfolgung auszugehen. Hätten die Behörden ihn tatsächlich der (…) und der (…) verdächtigt, hätten sie mit Sicherheit Untersuchungsmassnahmen eingeleitet und ihn eingehend dazu befragt. Er habe zudem ausgeführt, dass er sich gegenüber den (…) nie zu erkennen gegeben habe. Abgesehen davon seien seine Angaben hierzu äusserst rudimentär und oberflächlich ausgefallen und würden nicht darauf schliessen lassen, dass er sich tatsächlich an einen heftig umkämpften Ort begeben und (…) habe. Da es sich dabei um einschneidende Erlebnisse handle, müssten seine Aussagen auch von persönlicher Betroffenheit geprägt sein, was nicht der Fall sei. Aus dem eingereichten Antrag eines Staatsanwalts betreffend einen Hausdurchsuchungsbefehl für (…) auf einer Liste namentlich genannte (…) Personen wegen ihrer Verbindung zur PKK könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sein Name sei auf der Liste nicht aufgeführt und der Antrag stehe auch in keinem direkten Bezug zu seinen Vorbringen. Sodann sei nicht davon auszugehen, dass die Behörden ihn aufgrund seines Bruders, der bereits (…) verstorben sei, zum heutigen Zeitpunkt noch

D-1737/2020 behelligen würden. Auch sei kaum wahrscheinlich, dass er wegen der beiden Geschwister seiner Ehefrau im Fokus der Behörden stehe, zumal auch der Bruder seiner Ehefrau vor acht bis zehn Jahren vermutlich verstorben sei. Zudem würden sich seine Ehefrau und seine Geschwister offenbar unbehelligt in der Türkei aufhalten. Im Übrigen würden behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen. Es sei sodann allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Seine Vorbringen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. 5.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, in der Türkei reiche bereits ein Verdacht, um jemanden zu schikanieren, und es könne ohne Begründung irgendetwas verboten werden – wie etwa die Ausstellung eines Reisepasses. Zu Beginn seien von den Aktionen der Regierung Hunderttausende betroffen gewesen. Es sei dann aber eine Selektion durchgeführt worden. Er (der Beschwerdeführer) gehöre zu denjenigen, welche die Regierung immer noch als gefährlich beziehungsweise als Feind betrachte, weshalb er seine Arbeitsstelle nicht wiederbekommen habe. Er habe sodann bei den Anhörungen der Vorinstanz nicht richtig erklären können, was er bis jetzt alles durchgemacht habe. Wenn jedoch in der Türkei das Kurdenproblem oder zumindest das Problem mit seiner Arbeitsstelle gelöst werde, wolle er zurück zu seiner Familie. Die Regierung habe seine finanzielle Existenz ruiniert. Wenn jemand bei den staatlichen Institutionen nicht arbeiten dürfe, würden ihn auch private Unternehmen nicht anstellen, weil diese Angst hätten vor der Regierung. Sie wüssten, dass eine solche Anstellung schwerwiegende Konsequenzen hätte. Es könne ausserdem jederzeit durch einen Beweis oder durch Augenzeugen ans Licht kommen, dass er (…) habe. Die Regierung beschatte Verdächtige, belaste diese durch geheime/vertrauliche Augenzeugen und bestrafe sie. Er habe unter diesen Umständen kein sicheres Leben in der Türkei. Er fürchte sich vor Verfolgung sowie vor legalen und illegalen Aktionen der Regierung. Er werde innert der nächsten zwei Wochen zwei Referenzschreiben einreichen, welche seine Asylgründe untermauern würden.

D-1737/2020 6. 6.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert. Auf diese kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden. 6.2 Was den Einwand anbelangt, der Beschwerdeführer könne sich, "wenn die Sache zum ihm" komme, leider nicht richtig äussern, und er habe bei den Anhörungen nicht richtig erklären können, was er alles bis jetzt durchgemacht habe, wird in der Beschwerde nicht weiter ausgeführt, inwiefern dies der Fall gewesen sein soll. Es werden auch keine entsprechenden Ergänzungen angebracht. Soweit er mit diesem Vorbringen allenfalls implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder die Durchführung einer weiteren Anhörung beantragt, ist festzuhalten, dass er zu Beginn der Befragungen bestätigte, den Dolmetscher beziehungsweise die Dolmetscherin gut zu verstehen (vgl. Akten SEM A20/15 F1 und A24/21 F1). Er war auch offenkundig in der Lage, sich ausführlich zu seinen Asylgründen zu äussern. Einzig zu Beginn der Anhörung brachte er eine gewisse Sorge wegen der bevorstehenden Befragung zum Ausdruck: "Es ist schwierig, sich selbst gut auszudrücken, wenn es übersetzt wird" beziehungsweise "Gefühle kann man manchmal nicht richtig übergeben, damit man es richtig versteht. Ich kann Kurdisch und Türkisch, aber wenn ich von einer Sprache in die andere Sprache übersetzen muss, dann kann ich es manchmal nicht so gut und verständlich rübergeben" (vgl. Akten SEM 24/21 F2 f.). Es sind jedoch den Befragungsprotokollen keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Mühe gehabt hätte sich auszudrücken oder anderweitige Verständigungsschwierigkeiten bestanden hätten. Die Protokolle wurden dem Beschwerdeführer sodann rückübersetzt und er bestätigte deren Inhalt unterschriftlich als richtig und vollständig. Sie können demnach dem vorliegenden Entscheid zu Grunde gelegt werden, und es besteht kein Anlass, eine erneute Anhörung durchzuführen. 6.3 Bis heute liegen keine konkreten Hinweise vor, dass die türkischen Behörden seit der Entlassung im (…) 2016 gegen den Beschwerdeführer Ermittlungen aufgenommen oder ein Verfahren eingeleitet hätten. Der Beschwerdeführer hat keine Bemühungen unternommen, entsprechende Informationen – allenfalls über einen türkischen Anwalt – erhältlich zu machen. Es existieren demnach keine Anhaltspunkte, wonach die türkische Regierung den Beschwerdeführer als Staatsfeind betrachten würde. Sodann reicht die blosse Befürchtung, die angeblichen (…) und (…) könnten jederzeit ans Licht kommen, nicht aus, um eine asylrelevante Furcht zu

D-1737/2020 begründen. Auch aus der zweifellos nicht einfachen Arbeitssituation des Beschwerdeführers in der Türkei und dem Vorbringen, die Regierung habe seine finanzielle Existenz ruiniert und er würde bei privaten Unternehmen keine Anstellung finden, lässt sich keine Asylrelevanz ableiten. Schliesslich ist festzuhalten, dass die in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel bis heute nicht beim Gericht eingegangen sind. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sodann herrsche auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Ein Wegweisungsvollzug in die Provinz C._______ sei

D-1737/2020 als zumutbar zu erachten. Zudem würden auch keine individuellen Faktoren gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat sprechen. Gemäss Aktenlage sei er gesund, verfüge über eine Ausbildung als (…) und mehrjährige Arbeitserfahrung. Zudem würden an seinem Herkunftsort seine Ehefrau mit den (…) Kindern sowie seine Geschwister und zahlreiche weitere Verwandte leben. Er müsse deshalb auch nicht damit rechnen, nach seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage zu geraten. 8.2.2 Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, der Wegweisungsvollzug würde gegen das Refoulementverbot im Sinne von Art. 3 EMRK verstossen. Ihm drohe im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland eine ernsthafte und aktuelle Gefährdung von Leib und Leben. Unter diesen Umständen sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar und zugleich unzulässig sei. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (flüchtlingsrechtliches Refoulementverbot; Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 Abs. 1 AsylG). Zudem darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (menschenrechtliches Refoulementverbot; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot vorliegend keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Entsprechend ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der flüchtlingsrechtlichen als auch der menschenrechtlichen Bestimmungen zulässig.

D-1737/2020 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss konstanter Praxis und selbst unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 ist nicht davon auszugehen, dass in der Türkei eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Auch in den vorwiegend von Kurden besiedelten Provinzen im Osten und Südosten des Landes ist nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-3042/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2 sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3). Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak; den Wegweisungsvollzug dorthin erachtet das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Provinz C._______ als generell zumutbar zu erachten. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. In der Beschwerde wird den diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegengehalten. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unzumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-1737/2020 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 7. Mai 2020 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1737/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Barbara Gysel Nüesch

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