Abtei lung IV D-1734/2008 law/bah {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . März 2008 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, Sri Lanka, wohnhaft _______, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 23. Januar 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand
D-1734/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte mit an die Schweizerische Botschaft in Colombo gerichteter Eingabe vom 9. Januar (recte: Februar) 2007 sinngemäss um die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz und Asylgewährung. Dem englischsprachigen Schreiben, welches am 13. Februar 2007 bei der Botschaft einging, lag die Kopie eines Schreibens der Botschaft vom 23. Januar 2007 an den Grossvater des Beschwerdeführers bei, in dem diesem aufgrund eines von ihm am 10. Januar 2007 an die Botschaft gerichteten Schreibens (mit mehreren Beilagen) mitgeteilt wurde, sein Enkel müsse bei der Botschaft persönlich ein Asylgesuch einreichen und alle Gründe dafür benennen. Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe im Wesentlichen geltend, seine Mutter habe Sri Lanka im Jahre 1992 verlassen und sich in die Schweiz begeben. Er sei zusammen mit seinem älteren Bruder bei den Grosseltern zurückgeblieben. Nachdem seine Mutter im Jahre 2001 psychisch erkrankt sei, hätten sein Grossvater und sein Bruder die Erlaubnis zur Einreise in die Schweiz erhalten; sein Bruder sei in der Schweiz geblieben. Er mache sich grosse Sorgen um seine Mutter und sei psychisch auch angeschlagen. Aufgrund der allgemeinen Lage in Sri Lanka fürchte er sich davor, Opfer einer Gewalttat zu werden. Der Grossvater des Beschwerdeführers wandte sich in der Folge am 28. Februar 2007, 7. März 2007 und 9. April 2007 an die Botschaft und wies diese auf die schwierige Situation seines Enkels hin. Zudem ersuchte er um einen raschen Entscheid. Mit Schreiben vom 22. Mai 2007 überwies die Schweizerische Botschaft dem BFM die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Eingang BFM: 4. Juni 2007). Sie merkte an, der Beschwerdeführer sei nicht befragt worden, da er keine spezifisch gegen ihn gerichtete Bedrohung geltend gemacht, sondern auf die allgemeine Lage in Sri Lanka hingewiesen habe. Humanitäre Gründe könnten indessen eine baldige Beantwortung des Gesuchs gebieten. B. Mit Verfügung vom 23. Januar 2008 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch ab. Im Wesentlichen stützte es seinen Entscheid auf eine D-1734/2008 fehlende, asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers. Die Schweizerische Botschaft in Colombo teilte dem BFM am 13. Februar 2008 mit, die Verfügung vom 23. Januar 2008 sei gleichentags an den Beschwerdeführer übermittelt worden (Einschreiben mit Empfangsbestätigung). C. Mit fremdsprachiger Eingabe an das BFM vom 29. Februar 2008 (Eingang: 12. März 2008) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei zu überprüfen. Der Eingabe lagen eine englischsprachige Übersetzung derselben, mehrere Beweismittel und weitere Schreiben bei. D. Davon ausgehend, dass es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers um eine Beschwerde handle, übermittelte das BFM diese am 14. März 2008 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des BFM, dass es sich bei der Eingabe vom 29. Februar 2008 um eine Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 23. Januar 2008 handelt. Der Beschwerdeführer hat die ihm von der Schweizerischen Botschaft in Co- D-1734/2008 lombo am 13. Februar 2008 zugestellte Verfügung gemäss eigenen Angaben am 19. Februar 2008 erhalten; seine Beschwerde ging am 12. März 2008 beim BFM ein. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die mit englischer Übersetzung eingereichte Beschwerde ist aufgrund ihrer Verständlichkeit und der Dringlichkeit der Sache im Interesse aller am Verfahren Beteiligten ohne präjudizielle Wirkung entgegen zu nehmen. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 D-1734/2008 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5. 5.1 Gemäss Praxis ist im Auslandverfahren die asylsuchende Person in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die gesuchstellende Person – soweit möglich und notwendig – mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE E-6148/2006 vom 27. November 2007 E. 5 S. 7 ff.). D-1734/2008 5.2 Vorliegend ist davon auszugehen, dass eine Befragung des Beschwerdeführers durch die Schweizerische Botschaft in Colombo möglich gewesen wäre. In der angefochtenen Verfügung wird darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt zur Beurteilung des Asylgesuchs genügend geklärt sei, weshalb sich vor dem Hintergrund des grossen Arbeitsanfalls eine Anhörung des Beschwerdeführers erübrigt habe. Der Grossvater des Beschwerdeführers reichte für diesen am 10. Januar 2007 bei der Schweizerischen Botschaft ein begründetes und mit Beweismitteln dokumentiertes, schriftliches Asylgesuch ein. Die Botschaft wies ihn am 23. Januar 2007 darauf hin, dass sein Enkel selbst ein Gesuch einreichen und die Gründe dafür benennen müsse. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung am 9. Februar 2007 nach. 5.3 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung fest, die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers könne aufgrund der Aktenlage abschliessend beurteilt werden. Selbst wenn diese Auffassung zutreffend wäre – dies kann erst nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs zuverlässig beurteilt werden –, hätte das BFM dem Beschwerdeführer gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das rechtliche Gehör zu dem sich abzeichnenden negativen Entscheid gewähren müssen (vgl. vorstehend 5.1), was indessen unterlassen wurde. 5.4 Aufgrund des oben Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht das gemäss Rechtsprechung zwingend zu gewährende rechtliche Gehör nicht gewährte. Dieser Mangel ist auf Beschwerdeebene nicht zu heilen, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, während diesem von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen nachzuholen. 6. Die Feststellung, dass das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht gewährte, führt indessen nicht dazu, dass ihm die Einreise in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilligen wäre. Aus dem Umstand, dass er bisher nicht befragt – respektive ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt – wurde, kann nicht geschlossen werden, dass ihm zur persönlichen Anhörung oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste. Angesichts der Aktenlage bestehen nicht genügend konkrete Anhalts- D-1734/2008 punkte für die Annahme, ihm wäre ein Verbleib in Sri Lanka für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG. 7. 7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Da eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht möglich erscheint und jedenfalls nicht angebracht wäre, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs wird das BFM zudem zu beurteilen haben, ob sich gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Befragung des Beschwerdeführers als notwendig erweist oder nicht. 7.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 23. Januar 2008 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren, den rechtserheblichen Sachverhalt gegebenenfalls ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen ist, ihm seien durch die Beschwerdeführung Kosten erwachsen. Daher ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-1734/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 23. Januar 2008 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren, gegebenenfalls den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo; wir bitten Sie, dem Beschwerdeführer das beiliegende Urteil durch Aushändigung des Originals [gegen Empfangsbestätigung] oder Zustellung desselben per Post [Einschreiben mit Rückschein] zu eröffnen; bitte übermitteln Sie uns die Empfangsbestätigung bzw. den Rückschein; Beilage: vorinstanzliche Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 8