Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1730/2014
Urteil v o m 3 . April 2014 Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien
A._______, geboren (…), Russland, (…), Beschwerdeführerin respektive Gesuchstellerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Fristwiederherstellung betreffend Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 27. Februar 2014 / N (…).
D-1730/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin respektive Gesuchstellerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) suchte am 28. Januar 2014 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2014 (Eröffnung am 11. März 2014) trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Gesuchstellerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Polen, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), für die Behandlung ihres Asylgesuche zuständig ist. Gleichzeitig stellte das BFM fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, händigte der Gesuchstellerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und ordnete die Ausschaffungshaft an. C. Die Beschwerdefrist endete am 18. März 2014. D. Mit Beschwerde vom 1. April 2014 an das Bundesverwaltungsgericht wurde sinngemäss beantragt, die Beschwerdefrist hinsichtlich der Verfügung vom 27. Februar 2014 sei wiederherzustellen, auf die Beschwerde sei einzutreten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei einzutreten. E. Am 2. April 2014 verfügte das Gericht einen provisorischen Vollzugsstopp. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 3. April 2014 beim Gericht ein.
D-1730/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn die Gesuchstellerin unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und zugleich die versäumte Rechtshandlung nachholt. 2.2 Die Einreichungsfrist von 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses ist gewahrt. Ebenso wurde die versäumte Prozesshandlung mit Einreichen der formgültigen Beschwerdeschrift vom 1. April 2014 nachgeholt. Auf das Fristwiederherstellungsgesuch ist folglich einzutreten. 3. 3.1 Demgegenüber erweist sich das Wiederherstellungsgesuch als unbegründet. Vorauszuschicken gilt, dass die Begründetheit von Wiederherstellungsgesuchen nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist (vgl. VOGEL, STEFAN, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 9 zu Art. 24). 3.2 Die Gesuchstellerin begründete die Fristversäumnis damit, dass sie an hohem Blutdruck leide, regelmässig Kopfschmerzen habe und sie deswegen teilweise stürze. Bei einem solchen Sturz habe sie sich ihre Rippen gebrochen, weswegen sie lange Zeit bettlägerig gewesen sei. Dies habe ein fristgerechtes Handeln verhindert.
D-1730/2014 3.3 Auf Wiederherstellung ist nur dann zu erkennen, wenn die Säumnis auf ein unverschuldetes Hindernis, mithin eine – objektive oder subjektive – Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist. Dabei können Unfälle und Krankheiten dann als legitime Ursache des Versäumnisses angesehen werden, wenn sie die betroffene Person daran hindern, fristgerecht zu handeln oder einen Dritten mit der Handlung zu beauftragen (vgl. BGE 119 II 87 E. 2a; MAITRE, BERNARD/THALMANN, VANES- SA/BOCHSLER, FABIA, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 24 N 20). 3.4 Die Begründung der Gesuchstellerin ist sehr pauschal und unsubstanziiert gehalten und wird auch nicht mit entsprechenden Beweismitteln unterlegt. Zudem fällt auf, dass sie bereits in der Befragung zur Person vom 4. Februar 2014 angab, in der Schweiz eine Rippe gebrochen zu haben (vgl. act. A4 Ziff. 8.1 S. 8), sie aber dennoch im Stande war, an der Befragung teilzunehmen. Es bestehen somit gute Gründe zur Annahme, dass der Gesuchstellerin ein fristgerechtes Handeln durchaus möglich gewesen wäre. Überdies führte sie im Wiederherstellungsgesuch aus, dass sie während ihrer Bettlägerigkeit von ihrem Enkel und ihrer Nachbarin unterstützt worden sei. In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte wäre es ihr daher zumindest möglich gewesen, einen Dritten mit dem Einreichen der Beschwerde zu betrauen. 3.5 Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen ist das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist somit abzuweisen. 4. Die Beschwerde vom 1. April 2014 gegen die Verfügung des BFM vom 27. Februar 2014 erweist sich mithin als verspätet, weshalb auf jene nicht einzutreten ist. Die Verfügung vom 27. Februar 2014 ist somit rechtskräftig und vollstreckbar. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-1730/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde vom 1. April 2014 gegen die Verfügung des BFM vom 27. Februar 2014 wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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